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Verbri
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Mancher Frauen, die zwar nicht im
Ucherhebung — das alles sind Eigenschaften geschlichen, wohl aber im
angeblich Schwächeren, überall sehen wir aber auch den unheil- iflen Einfluß, den das Weib auf einen moralisch minderwertigen
Mann auszuüben vermag.
Wer nicht nur direkt als Triebfeder -UM Verbrechen tritt die Frau als Lenkerin im Leben des verbrecherischen Mannes auf.
sondern auch indireÄ. Putz und Verschwendungssucht, Unwirtschaftlichkeit, falsche Sparsamkeit, Unmoralität, Eitelleit, Kvketl- jtieren, Widerspru ' ' ......
to erben. Man beachte den Ausgang zahlreicher Romane, auch der besseren und guten, man beachte doch nur den Verlauf der meisten Sensationsprozesse ans neuerer Zeit Weier, Lewandowski, Crippen, Schönebeck nfto.) — überall zeigt sich die Abhängigkeit des Mannes, des angeblich Stärkeren, von dem Weibe, dem
moralischen uird ethischen Sinne Vergehen sind, die sie zur Mtt- schuldigm an der Straftat des Mannes machen. Des weiteren Müssen aber auch gewisse auffallend angezogene Vertreter des weiblichen Geschlechts und verschiedene Konfektionsfirmen durch ihre Schausenstcrausstellungen als mittelbar verantwortlich angesehen werden, daß die Kriminalität, zumal der Jugendlichen, hinsichtlich der Sfttlichkeitsverbrechen und am Ende der zur Befriedigung dieserart geweckten Gelüste anders erforderlichen Straftaten steigt.
Kann danach dem weiblichen Geschlecht eine wesentliche Mit- wirftlng an der Kriminalität des Mannes heigemessen werden, so muß auf der anderen Seite aber auch betont werden, daß der außerordentliche Einfluß der Frau, zumal der Ehefrau, aus beit strauchelnden oder schon verbrecherisch gewordenen Mann auch znni Guten für letzteren ausschlagen kann. Es ist eine alte Erfahrung auf dem Gebiete des praktischen Strafvollzuges, daß man den gefangenen Rechtsbrecher dadurch wieder auf den rechten Weg bringt, daß man die gelockerten Bande zwischen Erirährer und Familie fester zu knüpfen und eine Loslösung des einen Teiles von dem anderen während der Strafzeit zu ver- hindern sucht. Dazu dient hauptsächlich die Einrichtung des Brief- und Bekuchsverkehrs. Jedem Zuchthausgesangenen ist es gestattet, alle drei Monate einen Brief zu schreiben und einen Bestich zu empfangen, dem Gefängnis- imb Haststräfling dagegen schon jeden.Monat. In besonderen Fällen sind Ausnahmen hinsichtlich einer Verkürzung der festgesetzten Frist zulässig. Es ist klar, daß ein solcher schriftlicher ober mündlicher Verkehr des Gefangenen nur mit den ihm am nächsten stehenden Personen! gestattet werden kann, als welche bestimmungsgemäß nur Eltern, Geschwister, Ehegatten und Kinder angesehen werden. Daß eine weitere Ausdehnung dieses Kreises den Erfolg der Strafverbüßung, zumal in dem vorliegenden ©inne, stark beeinträchtigen würde, unterliegt keinem Zweifel, wenn man berücksichtigt, was alles pst unter der Flagge einer anderen Verwandten segelt. Auch her Titel einer Ehefrau, Schwester, Tante wird manchen Personen
»M Mn wenigsten bei Fällen MM Diebstahl, Betrüg, Urkunden- stilschung — kurz bei allen denjenigen Verbrechen und Vergehen, bei denen es sich um eine gewisse, nur einem Sonderzwecke menende Bereicherung (bar Geld, versetzbare Gegenstände, Kleidungs- und Putzmittel) dreht, ist mittelbar oder unmittelbar die Triebfeder zunächst das Weib gewesen. Mit ihm werden dte gestohleneit Summen durchgebracht, und ihm werden die erbeuteten Wertgegenstände angehängt. Mit dem erzielten Erlös der erbeuteten Objekte wird aber auch erst in vielen Fällen feine ,,Liebe , richtiger seine „(Sunft" erworben. Um das alles erreichen zu können, um das haben zu können, was andere, pekuniär bester gestellte Mitmenschen sich ohne weiteres zu leisten imstande sind. Muß gestohlen, betrogen, gefälscht, geraubt, unter Umstanden sogar gemordet werden. Gerade beim Mord, der entweder auf das Schafott oder ins Zuchthaus (bei Jugendlichen, die leider auch schon daran Beteiligt sind, ins Gefängnis) für lange ^ahre fuhrt, können wir einen erheblichen Prozentsatz solcher Falle feststellen, hei denen die eigentliche Veranlassung zur Tat das Weib war. Und zwar ein Eheweib. „Du sollst nicht begehren deines Nächsten Weib!" heißt es in den zehn Geboten. Wie oft wäre aber eine Erweiterung dieses Gebotes „Du sollst nicht begehren deiner Nächsten Mann!" heutzutage am Platze! Mehr oder minder spielt bei jedem dem Strafhause Ueberantworteten — sei es Weib oder Mann — das andere Geschlecht eine wesentliche Rolle, doch hat zweifellos das Weib die Führung. Mancher Bestrafte, der durch eine einzige Straftat sich zeitlebens unglücklich gemacht hat, der bis an das Ende seiner Tage auch unglücklich bleiben wird, wäre kriminell und moralisch unbescholten geblieben, wenn nicht das Weib gewesen wäre, jenes Weib, das, ohne daß er etwas dazu getan hätte, seine Lebensbahn kreuzte. Die Rolle des Weibes ihn Leben des Mannes — mag dieser nun kriminell geworden sein oder nicht — ist eine weit wichtigere, als diejenige des Mannes im Leben der Frau. Und gerade int Leben des kriminellen Mannes ist sie oft von so ausschlaggebender Bedeutung, daß man behaupten kann, die Kriminalität leglicher Art würde ganz erheblich abnehmen mit dem Augenblick, wo man die Macht des Weibes auf den Mann brechen und verringern könnte. Könnte! Das Mittel, diesen Einfluß auch nur einigermaßen zu beseitigen, i— das gilt für hock),, wie niedrig — dieses Mittel ist für, in Moralischer Beziehung Willensschwäche Charaktere, als welche die erber und sonst straffällig Gewordenen anzusehen sind, noch gefunden worden imb wird vorerst wohl auch nicht gefunden
des weiblichen Geschlechts zugemessen, Set en Berechtigung Bei näherer Beleuchtung auf recht schwachen Füßen ruht. Streng« Vorschriften und gewissenhafte Konttolle über den Verkehr ist danach durchaus am Platze. Das schließt aber keineswegs aus, daß auch einmal eine Ausnahme von der strengen Regel gemacht wird, und zwar, wenn ein Verhältnis als ein einwandfreies undi ein solches festgestellt worden ist, daß von der außerhalb deck Anstalt stehenden Person ein wirklich! guter Einfluß auf bett Häftling vorausgesetzt werden kann, etwa von der Braut.
In recht vielen Fällen, erst recht dann, wenn der Ehemann eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, letten Frauen während der Inhaftierung ihres Mannes die Scheidung ein. Gewiß, es Tann ihnen, die oft für mehrere Kinder zu sorgen haben, nicht verdacht werden, wenn sic sich von denen lossagen, die ihnen ist ihrer Fürsorgepflicht dem Nachwuchs gegenüber keine Stütze waren,, auch vordem keine Stütze gewesen sind; und man kann es ihnen nicht verübeln, wenn sie sich durch andere Verheiratung ernt besseres Familienleben zu sichern versuchen. Dennoch aber findet sich hier oft der Grund, der einen verbrecherisch gewordenen Mauth den der Strafvollzug wohl gebessert hat, nach seiner Emlassung aus! dem Sttafhause doch wieder rückfällig werden und immer tiefet sinken läßt. Psychologisch ist das auch ganz erklärlich: durch die Freiheitsstrafe von der Familie losgelöst und in enger Zells untergebracht, gehen dem Uebeltäter oft die Augen auf, und ep beginnt den Wert eines geordneten Familienlebens zu schätzen., Diese Erkenntnis läßt den Vorsatz reifen, nach Abbüßung der Strafe ordentlich und ehrbar zu werden, allein um nicht nochmals! von Weib und Kind getrennt werden zu müssen. Deshalb sind für verheiratete Missetäter die kurzfristigen ©trafen von einigen! Tagen und Wochen eigentlich auch völlig wertlos, denn für sie ist gerade die Loslösung von der Familie eins der besten und nachq haltigsten Erziehungs- und Besserungsmittel. Wenn nicht der Üebelstand wäre, daß auch die Familie, besonders die Frantz mttzuleiden hat, dann würden längere Freiheitsentziehungen schon! für das erste Vergehen bedeutend erfolgreicher bei den meisten Rechtsbrechern fein. Will sich die Ehefrau nun aber gar von ihrem Manne, der inzwischen Strafe verbüßt, scheiden lassen/ dann fällt das Moment, das den Gefangenen bisher zur orbenfr liehen Führung angespornt nnb zu aufrichtigen Vorsätzen für die Zukunft verholsen hat, fort, und das Gefühl der Gleichgültigkeit und Stumpfheit, nicht selten auch der Rache, steigt dafür in dem Getäuschten hoch. In der Praxis kann man von solchen Geschiedenen gar oft dementsprechende Hinweise hören, Hinweise, die fpäter in die Wirklichkeit umgesetzt werden.
Die Tatsache, daß die Frau sehr oft bas beste Mittel ist/ einen lockeren Burschen zur Vernunft zu bringen, ist in unseremi Leben keineswegs unbekannt. Die praktische Nutzanwendung gerade auf kriminellem Gebiete, d. h. die Anwendung dieses Mittels auf verbrecherisch gewordene und nicht einmal durch den Strafvollzug zu bessernde Männer, ist bisher aber nur Siam Vorbehalten gewesen. Wenn die Mär richtig ist, besteht dort eine Bestrafung dahingehend, daß alle über 35 Jahre alten- unverheirateten Mädchen in eine besondere Liste eingetragen werden. Allen Missetätern nun, die bei uns mit Geld- odep Freiheitsstrafen belegt werden würden, ist es fteigestellt, ent« weder die ©träfe abzusitzeii, bezw. zu zahlen, ober aber eins biefet „eingetragenen" Mädchen zu heiraten. Ist bie voraussichtliche Strafe nur eine geringe, dann haben die kriminell geworbenen Heiratskandidaten freie Wahl, im anderen Falle jedoch wttd ihnen von Rechtswegen eine Lebensgefährtin zugewiesen, die aller menschlichen Voraussicht nach nur schwer oder gav nicht an den Mann gebracht werden würde. Leider sind! statistische Nachweise, ob und wie diese Art von Heiratsvcrmitt- lung sich hinsichtlich der Kriminalität bewährt hat, wohl kaum! erhältlich. Jedenfalls kann die Strafheirat unter Umständen ein« härtere Buße sein, als die Freiheitsentziehung nach mode niest Gesichtspunkten; zum minbeften hat diese Art Strafvollzug für den Staat und für den Steuerzahler den großen Vorzug de« Billigkeit. ______________
Unbekannte Völker auf Neu-Guinea.
Ein Volk, das keine Kleider trägt, nicht bis drei zählen kann Und seine Geräte und Waffen aus Steinen verfertigt, ist in dem unbekannten Innern von Holländisch-Neu-Guineäs von der Britischen Ornttholvattchen Erpedttion entdeckt worden.. Die Expedition, die unter der Führ ng von Walter Goodsellow stand und zwölf Europäer umiaßde, landete im Januar 1910 in Holländisch Neu-Guinea, durchquerte unter außerordentlichen! Schwierigkeiten das Land, das einem Netz von Flüssen und Sümpfen! ähnelt, und erreichte schließlich an dem Mimikafluß die Berge, an deren Fuß das merkwürdige, noch heute im Steinzeitalter lebende Volk wohnt. In der Times hat der jetzt nach England zurück- gekehrte Leiter der Expeditton einen ausführlichen Bericht übet diese Eingeborenen Neu-Guineas gegeben.
Das Volk, das an dem Mimika wohnt, ist durchschnittlich 5 Fuß 8 Zoll bis 5 Fuß 9 Zoll groß. Die Hautfarbe ist hell int Vergleich zu bet Färbung, die die Eingeborenen in anderen Teilen Neu-Gnineas aufweisen. Es. ist ein schöner Bronze ton, der bei einzelnen dunkel wird bis zum Schwarz. Ziemlich häufig trifft man mich Albinos. Manche dieser Menschen haben eine gewisse


