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WS PostbeförderMä 8eMW WZ Bbü ÄEn VöMMlkteur b'e- MEet. Dieser hatte sich darauf Ku beschränken, die von Bert Postanstalten an den Mflt gefertigten Briefpakete W-Unehmm toü> abzuliesem.
Einen weiteren Fortschritt in der Entwicklung des hessischen Rostwesens bedeutete die am L April 1850 im Taxisschen Post- vebtete (mit Ausnahme der Hohenzollernschen Fürstentümer) erfolgte Einführung von Zahlungsanweisungen. Die Postanstalten waren verpflichtet/ auf gewöhnliche Briefe und Briefadressen bare Einzahlungen bis zu 25 Taler oder 45 Gulden einschließlich zur Wiederauszahlung an den Empfänger beä: Briefes anzunehmen. Für solche Briefe war außer dem gewöhnlichen Briefporto eine Einzahlungsgebühr von Vs Sgr. für jeden Täler oder Teil eines Talers oder von 1 Kreuzer für jeden Gulden oder einen Teil eines Guldens zu entrichten. Demnach kostete ein Brief, auf den .45 Gulden eingezahlt worden waren, nach heutigem Gelde 1 Mk. 88 Pfg. Dem Empfänger wupde der Brief nebst dem eingezahlten Betrage gegen Vollziehung eines Auslieferungsscheins ausgehändigt.
L- Anschluß KN den Deutsch-Oesterreichischen Poswerein. Ein- i. führung der Postfreimarken,
Das Mächtig! aufblühende Wirtschaftsleben verlangte gebiete- Msch einfachere, billigere und allgemein geltende Tarife, Auf- hebung des Durchgangsportos und! einen engeren Zusammenschluß der verschißenen Postverwaltungen zu einem einheitlichen Post- gebiete mit übereinstimmenden Dienstvorschriften, Formularen usw.
Ein Schritt zu diesem Ziele war schon der am 18. Oktober 1845 zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürst- lich Thurn und Taxisschen Postverwaltung ^abgeschlossene und vom Großherzoge genehmigte Vertrag/ der Ur die Brieftzost zwischen den beiderseitigen Postbezirken voM 1. Juli 1846 ab Unheitliche Portosätze bestimmte. Für den einfachen Bries sollten 5 Sgr., und zwar zwei tion der sächsischen und drei von der Taxisschen Verwaltung ' erhoben werden. Eine Ausnahme von diesem zwischen allen hessischen Und sächsischen Orten geltenden! Portosatz, und zwar eine Ermäßigung auf .4 Sgr. Mit halb- scheidlicher Teilung, bestand nur für Alsfeld, Engclrvd, Hom- vurg «. d. O., Lauterbach, Romrod Und Schlitz.
Zur weiteren Erleichterung des Verkehrs Waren in Hessen sm Jahre 1850 durch die Bekanntmachungen vom 14. und 27. Mai allgemein ermäßigte Gebühren für Brief- und Fahrtzostsendungen xiNgeUhrt worden, , c.
Diese damals in fast allen Staaten Nach deM Bersprele der englischen PostresorM (1840) vorgenommene Herabsetzung der Gebührensätze drängte die einzelnen Postperwaltungen zur Verbilligung und Vereinfachung des Betriebs. Dieses Ziel konnte aber nur erreicht werden durch den Zusammenschluß der einzelnen Postverwaltungen zu einem einheitlichen Postgebiete,
Preußen und Oesterreich schlossen am 6, April 1850 in Berlin einen Vertrag über die Errichtung eines deutsch-österreichischen Postvereins, dem sich nach und nach 16 Staaten anschlossen. Auch das Großherzogtum Hessen trat am 1. Oktober 1851 nach Abschluß einer Uebereinkunft mit dem, Fürsten Max Karl von Thurn und Taxis dem Postvereine bei. Durch Bekanntmachung vom 3. September 1851 wurden W im Vereinsgebiete geltenden Bestimmungen eingesührt. Damit War auch Ur Hessen die Einführung der Postfreimarken vorgesehen.
Der Gedanke, das Porto durch Freimarken auf den Sendungen zu verrechnen, stammt bekanntlich von Velayer (1659), Mulrady und Chalmers. Die erste praktische Verwendung fanden die Freimarken in Sardinien int Jahre 1818. Allgemeiner bekannt wurden sie jedoch erst durch den Engländer Rowland Hrll, der M. a. ihre Einführung in seiner berühmten Schrift „Postvffice reform" forderte Md diese 1840 auch bei der englischen Regierung KurcUetzta^sse^ er^en Freimarken jtört 29. Dezember
1851 ausgegeben, uachdenr in Ausführung der oben bezeichneten Veröffentlichung vom 3. Septeinber 1851 am 22. Dezember 1851 durch eine weiters Bekanntmachung das Nähere über die Beschaffenheit und Verwendung der Postwertzeichen bestimmt worden war. Mit diesen durften vom 1. Januar 1852 ab bei den hessischen Poststellen alle nach den Staaten Les DeutschfOesterreUnschen Postvereins gerichteten Briefpostsendungen — Briefe, Muster und Kreuzbandsendungen —> frankiert werden. Es wurden folgende vier Sorten Marken ausgegeben: zu 1 Kreuzer auf blaßgrunem Papier; zu 3 Kreuzer auf blauem Papier; zu 6 Kreuzer auf rosenrotem Papier Und zN 9 Kreuzer auf gelbem' Papier,,
Die Marken trugen die Ueberschrift „Freimarke, in den Seilenrahmen die Inschriften „Deutsch-Ocsterreichischer Postverem" Und „Thurn Und Taxis" und im Mittelschilde, im unteren Rahmen sowie in den Medaillons die Wertbezeichnung.
Hinsichtlich der Anwendung der Freimarken war folgendes ßeffi'ntntt t
1. Die mit Marken frankierten Sendungen bedurften der Bezeichnung „Frei", „Franko" nicht und konnten gleich den Un- frankiert'en Briefen in diü Briefkasten gelegt Werden, 2, Zur Erleichterung der richtigen Frankierung waren bei allen bedeutenden Postämtern gedruckte Briefporto-Taxen gegen Entnch- Lung der Druckkosten zu halben. Bef den kleineren Poststellen wurden Mche MM Mchriftlich gegen die SchreMMHr vergh-
Ulgk. Außerdem Waren Mch dke Porko-Tarife bei jevtr Poststelle Mr Einsicht Ur das Publikum öffentlich ausgehängt, 8. Der Verkauf der Freimarken hatte Mr durch Me Poststellen zu er- "olgen/ und es war niemandem gestattet, sich mit dem Bertrich öper_Wiederverkauf derselben gewerbsmäßig zu befassen. 4. Den Poststellen war streng untersagt, die Marken zu einem höheren oder geringeren Wärt zu verkaufen, als der auf den Märken an- gegebene Wert betrug.
1859 wurden noch Freimarken zu 15 und 30 Kreuzer eingeführt, ebenso 1862 „Frauko-Couverts" zu 2, 3, 6 und 9. Kreuzer«
2. Landbestellung und Postablagen.
Die durch Einführung der Postfreimarken geschaffene Ver'- Nrserleichterung, hauptsächlich Mer der weitere Ausbau des Eisenbahnnetzes — 1852 wurden die Main-Weserbahn, 1853,- 1854 und 1859 Strecken der Hessischen LudwigsbahN Und 1858 die Rhein-Mainbahn eröffnet und zur Beförderung der Post benutzt — steigerte in den fünfziger Jahren den Postverkehh auch Kus dem platten Lande immer mehr, so daß Las im Jahre 1823 zur Verrichtung des Laudbcstelldienstes gegründete „staatliche Bezirksbotemnstitut" nicht mehr genügte.
Die Großh. Regierung trat daher 1860 mit der Taxisschen Postverwaltung wegen Ueberuahme des Landbestelldienstes in Unterhandlung und übertrug ihr durch Vertrag vom 19. Januar 1861 die Leitung und Unterhaltung des Botenwesens für eigene Rechnung. Für die Handhabung der Postpolizei Und Wahrung landesherrlicher Rechte waren die Bestimmungen des Postlohnsvertrags Maßgebend.
Als Regel Ur eine tägliche Landbestelleistung von 8V2 Stunden (Sy» Wegstunden und 3 Stunden zuM' Aufenthalt unterwegs) wurde eine Bezahlung von 1 Gulden (1 Mk. 71 Pf.) festgesetzt; für Botengänge, die einen größeren Zeitaufwand erforderten'/ wurde jedoch auch eine höhere, und für solche von geringerer Ausdehnung eine niedrigere Vergütung bewilligt. Außerdem wurde -noch auf die örtlichen Verhältnisse Rücksicht genommen Und denjenigen Landpostboten, die an größeren oder teueren Landortest wohnten/ oder denen besonders schwierige Rundgänge oblagen/ ein höherer als der gewöhnliche Lohn gezahlt.
Die Großh. Regierung veranlaßte, daß in jedem Orte, und zwar auf Kosten der Gemeinde, Briefkasten nebst Zubehör angeschafft, an geeigneten Stellen angebracht und unterhalten wurden, Die Boten hatten in den einzelnen Orten die Postsendungen zu bestimmten Zeiten abzutragen und in Empfang zu nehmen; sie wurden von den Großh. Bürgermeistereien in bezug <tuf das Einhalten der Ankunfts- und Abgangszeiten sowie auf Befolgung dienstpolizeilicher Vorschriften überwacht.
Die Landpostboten, von denen int Jahre 1862 in OberhesseN 70, in Rheinhessen 28 und in Starkenburg 60 vorhanden waren'/ beförderten Briefe (einschließlich der Sendungen unter Band)/ Zeitungen, Zeitschriften und Amtsblätter, Pakete jedoch nur bis zum Gewicht von höchstens 30 Pfund, Wertsendungen bis zst 300 fL
Gleichzeitig mit der Neuregelung des Landbestelldienstes wurde damit begonnen, in kleineren Orten mit lebhaftem Geschäftsverkehr Postanstalten esitzurichten, die die Bezeichnung „Postablage" erhielten. Diese hatten int allgemeinen die gleichen Befugnisse wie die jetzigen Postämter III. Klasse; nur bei einigen war die An- nahNte von Paketen und Geldsendungen durch Festsetzung einer bestimmten Gewichts- oder Wertgrenze beschränkt.
Die Vorsteher der Postablagen Uhrten den Titel /,Postablage- besorger"; sie waren keine etatsmäßig angestellten Beamten und erhielten Ur ihre Dienstleistungen kein festes Gehalt, sondern nur die Gebühren für die Bestellung der Setwungen Wd für BfiS Ausfertigung der Einlieferungsscheine.
Beim Uebergang des Postwesens an Preußen am 1. Juli 1862 waren iw Großherzogtume 28 Postablagen int Betrieb.
3. Einrichtung der Bähnposten.
Die Notwendigkeit, aus der Schnelligkeit der Eisenbahnen Möglichst großen Nutzen zu ziehen und die Sendungen schon wäh!- rend der Fahrt zu verteilen, hatte in England bereits tm ^ahrs 1837 und später auch in Preußen zur Einrichtung 7,der fliegenden Postämter" (Travelling Post-Offices, Bureaux ambulants) geführt. Die Taxissche Verwaltung zögerte zunächst mft der Ein- führung dieser natürlich mit erheblichen Kosten verknüpften Verkehrs- Verbesserung. Der Fürst hoffte, durch Verhandlungen mrt den U Betracht kommenden Staaten besondere Vortetle, !me UnentgeltiM Beförderung der Postsachen usw., zu erzielen. Erst als rnfolge des bedeutend gesteigerten Verkehrs mit der btshertgen Emrichsi tuns nicht, mehr auszukommen war, wurden ,,reisende Postümterf ein gerichtet, und zwar am 1. September 1861 zwrschm Ma mA und LtWwigshafen, am 16, März 1862 zwtMm Frankfurt uM Kassel, am 1. September 1863 zwischen Mämz und Darmstad^ am 1, November 1863 zwischen Darmstadt und« Aschasfeyhurg UN8 KM 1/ Juli 1864 zwischen Frankfurt und Heidelberg,
(Fortsetzung folgt))
Mekka als Lholeraherd.
In einer umfangreichen Arbeit über die Gefahren Md W Mampf gegen Sie Eholera tuet ff Dr. R. BUrnier in der r,Nature^ darauf hin, dcch die größte MM der MxravKschlepMng nach


