Ausgabe 
19.4.1911
 
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liefert

Tie Gebühren, welche nach derFürstlich Hessen-Darm- städtischen Brief-Taxa" fürdie auf der bißhero freyen nun» mehro aber eingerichteten Landpost spedirenden Brrefe und Paquete" erhoben wurden, sind aus Anlage V ersichtlich.

Tie zur Verordnung vom 31. März 1730 erlassene Prali- minar-Post-Verordnung wurde bereits am 12. März 1731 als Fürstlich-Hessisches-Post-Reglement (Anlage VI) veröffentlicht und durch neue Bestiinmungen ergänzt.

Letztere ricksteten sich namentlich gegen dieKärcher, Butter- Führer, Leinwands-, Hühner- und andere Viktualien-Träger , denen die Beförderung verschlossener Briefebev zehen Rthlr. Strafe oder Consiscation ihrer Maaren auch allenfalls incar- cerirung" verboten wurde. Ferner wurden die Beamten und Zoll-Berenter" aulgefordert, dem Briesschniuggel mit aller Schärfe entgegenzutreten. Diese Maßnahmen waren umso not­wendiger, als die Portohinterziehungen durch die Zersplitterung

,Pro Salario der Brief-Distribution" erhielt Bielerdie Halbschied des eingehenden Briefportos; wegen Führung der Kaiser/. Postwägen, sowohl des Fahrgeldes als der Spedstions! douceur halber hatte er sich mit dem zu begnügen, was andere« Kavserl. Reichspost-Stationen a Proportion der Distanz und der

ösr ää äsääM Überträgen Der Darmstädter Postillion kam Montags, Diens­tag«, Donnerstags und Samstag früh um 9 Uhr in Frankfurt im Hessischen Palais auf, der Zeil an und ging an dmi

Tagen nm 3 Uhr nachmittags ab. Ludwig VIII. (1739 1768) bestimmte mit erat 18. März 1749 Anlage XI),das; iaiid- gräflichen Beamten und Diener zu retablir- iutb Mieder-Empor-

fl. Umgestaltung der CaNzleyposten zu öffentlichen Landesposten.

In einen neuen Entwickelungsabschnitt trat das Hessische Kostwesen im Jahre 1730.

Ernst Ludwig erliest unterm 31. März folgende Verordnung:

Von Gottes Gnaden Ernst Ludwig Landgraf zu Hessen, Mrst zu Hersfeld, Graf zu Katzenelnbogen, Tietz, Ziegenham, Nidda, Schaumburg, Jssenbnrg und Büdingen.

r Edle, sodann hochgelehrte Räthe liebe Getreue! Nach­dem wir dem oeconomo Ohswald und Kriegskafsier Thom zu Gießen, nicht nur das ganze Postwesen in unserem ^bermrsten- thum, sondern auch die Brieff-Post in der Obergrafschast Katzen­elnbogen und zu Frankfurt auf vier Jahre zur Prob und ohne I Nus inzwischen etwas an Geld davon ,zu entrichten, redoch auf | ihre Kosten und unter denen abschrifstlich hier beyliegenden I Punkten, auch der zugleich angesügten Brief-L.ax-Ordnung in Gnaden übertragen, anbey verordnet haben, daß weylen fothane I behde Postmeister den neuen Post-Conrs insgesamt auf den 2. I jetzt folgenden Monats Aprilis zu Giessen und morgenden Sanis- lag als den 1. ejusdem allhier in Unserer Fürstlichen Refidenz I «nfangen wollen, alsdann die bisherige Canzley-Post cesftren I soll; so ist unser gnädigster Befehl hiermit, dast ^>hr Euch I darnach achtet diese unsere gnädigste Verordnung bei Unserem ! Megierungs-Collegio behörig publicirt, über derselben alles I Ernstes haltet, und das Postwesen in allen Stücken befördern helffet. Versehens Uns und seynd Euch mit Gnaden wohl ge- I wogen.

Darmstadt, 31. Marty 1730.

-gez. Ernst Ludwig.

Durch diese Verordnung, besonders aber durch die hierzu erlassenePräliminar-Post-Verordnung" vom 21. Vcärz, die Mit dem in Anlage V abgedruckten Fürst!. Hess. Post-Reglement vom 12. März 1731 fast gleichlautend ist, und dieFurstlich-Hessen- Tarmstädtische Brieftaxa" vom 28. März 1730, wurde die hessische Canzleypost" jedermann zugänglich und erhielt den Charakter einer öffentlichen Verkehrsanstalt. L>o wurde , unter Punkt 9 der Präliniinar-Post-Vervrdnung ausdrücklich bestimmt, daß, sich die Postmeister tüchtige Pferde usw. anschaffen, damit sichNiemand mit Fug zu beschwchren Ursache habe", uni» damit die Landespost Einheimischen als Fremden bequemer und wohlfeiler erscheinen und vor Mideren gdsncht werden möge".

Gleichzeitig wurde daS Rosbacher Relais von Ober-Ros­bach nach Friedberg verlegt, woentweder der Kaisers Taxissche Postmeister Vaupel oder eine andere geeignete Person, die mit möglichster Vermeidung neuer Contradictionen mit denen Kayserlichen ausfindig, zu machen sei", die, Beförderung des Fried­bergerpaquets" übernehmen sollte. Die Post ging Dieiistags und Sonnabends morgens in Darmstadt ab, traf am nächsten Tage früh in Giesten ein und kam Donnerstags und Montags vormittags wieder nach Darmstadt zurück. Im Anschluß an diese Post sollten die beiden Postmeister Ohswald und Thom in Giesten eine Verbindung über Eisenach ins Sächsische, Branden- burgische und Braunschweigische, ferner nach Grünberg und Alsfeld statt des bisherigen Botenganges einen Postritt und schließlich einePoststation" über Friedberg auf Hanau und einen Botengang von Giesten nach Metzlar, wo embesonderer! Postverwalter" anziinehmen war, anlegen. Im weiteren wurden die beiden Postmeister ansgefordert,die Postofficianten zu salariren", dieBrieftaxa" zu verösserttlichen und diese bei Er­hebung des Portos genau zu beachteil. Nach Punkt 11 der Post­verordnung hattenAlle Fürstliche Ministri und Geheime Räthe, alle Generals, alle Chefs bey Hoff, Forst, Jagd und Marstall, alle wirklich bey denen Fürst!, collegii Votum und sessionem habende Räthe durchgehende Besreyung von allen Briefporto zu geniesten.Dar entgegen" warenDie Stabsoffiziers, Pro- fessores und Snperindendenten zu Giesten und Darmstadt,alle Leib- und Hof-Medici, wirkliche sekretarii Oberbeamte und Fürst­liche Kammerdiener von dem Porto nur bey denjenigen Briesen befreyt, welche zu Gießen oder Darmstadt auf- und an eui oder anderen dieser Orthen wieder abgegeben wurden und in specn Mit der Landpost liefen". Eine weitere Portobefreiung wurde durch Verordnung vom 15. Juni 1730 dennotorisch Armen" gewährt, sofern sie sich bei demBottenmeisterey Controlleuit genugsam legitimirten" und ihre Briefe von diesem abftempeln

des Postwesens Und den Wettbewerb zwischen den verschiedenes Postverwaltungen besonders begünstigt wurden. Trotz dieses Wettbewerbes warf jedoch die Landespost bald einen recht erheb­lichen Gewinn ab. Tie Postmeister Ohswald und Thom mußten daher bereits im Jahre 1733 der hessischen Regierung für dm Uebertragung des Fürstlich-Hessen-Tarmstädtischen Landes-Post­wesens eine jährliche Abgabe von 750 Gulden zahlen; gleichzeitig wurde ihr Vertrag noch vor Ablauf der durch Verordnung vom 31. März 1730 festgesetzten vierjährigen Probezeit auf zehn Jahre Und weiter auf unbestimmte Zeit verlängert.

3. Erste Uebereinkunft zwischen Hessen und Taxis 1744.

Mit der allmählichen weiteren Ausgestaltung der Landesposten verschärfte sich auch der Wettbewerb zwischen dieser und der Kaiserlickfen Post. Oft ließen sich die Interessen der beidm! Verwaltungen nicht vereinigen, und es brachen, obwohl die Fürst-' lich Hessische Regierung die Organe der Landespost wiederholt ermahnte, mit den benachbarten Postämtern,, insbesondere mit der Taxisschen Verwaltimg, gute Freundschaft zu halten, doch hier und da Streitigkeiten ans, die den Postbetrieb ungünstig beeinflußten. , ., , ,

Um diesen Uebelständen abznhelsen, zugleich auch um den sich wieder mehrenden Portohinterziehungen zu steuern, die sowohl die Fürstliche Landespost als auch die Verwaltung der Kaiser­lichen Post erheblich schädigten, wurde von den ber^n Ver­waltungen zum 28. Will 1744 eine Zusammenkunft nach ^rank- fitrt berufen, auf der Hessen durch denGeheimbd Regierungsrat Baron Teufsel von Pürkensee und Taxis durch Geheimrat von j Berberich vertreten waren.

Tas Ergebnis der Beratungen war der Abschluß der in Anlage VII 'wiedergegebenenConvention wegen Bestellung des Postwesens in den Hochsürstlich Darmstädtischen Landen . Dies« bestimmte, daß die Kaiserliche Briespostverwalteret tn Darmstadt für die Folge stets einem vom Landgrafen zu ernennenden, für Thurn und Taxis aber zu vereidigeichen Beamten übertragen! werden sollte; ferner verpflichtete sich der Landgraf, dieser Brief- postallen landesherrlichen Schutz angedeyen zu lassen und dem Briefschmuggel kräftig zn steuern Als Gegenleistung be­stätigte Taxisden bisher (auf den hessischen Landesposten) ge­wesenen Brieffreythnm" und versprach den Postkurs über L.arm- stadt beizubehalten und auf diesen auch diegegenwärtigen Or­dinarien, Estasetten, Kouriers sowie den sogenannten Wetzest Kaiser!. Postwagen", der im Jahre 1634 von dem taxissche« Postmeister von den Birghden zwischen Metz und Frankfurt ein­gerichtet worden war, zu leiten. Tie Auswechselung der bestätigte« Ausfertigungen dieser Uebereinkunft erfolgte am 21 Mai 1744. In der hierüber aufgenommenen Verhandlung (Anlage Vlll) I wurden außerdem von Taxis noch einige Portofreiheiten und von Hessen die den Kaiserl. Posten bisher gewahrte Zoll- und Wegegeldfreiheit auch stir die Zukunft gewährleistet. Der erste Fürstlich Hessische und Kaiserliche Reichs-Postverwalter in Darm­stadt war der Fürstlich-Tarmstädtische Kammer-Rat Bieler. Die ihm vom Fürsten Alexander von Thurn und Taxis erteilte^zn- struktion" (Anlage IX) vom 15. Juni 1744 schrieb ihm in 15 Para­graphen alle seine Dienstobliegenheiten aufs genaueste vor und befahl ihm,allen darin enthaltenen Punkten jo pflicht schuldig st nackHukommen, als wären solche von Wort zu Wort m der ab­gelegten Eydes-Formel enthalten . Er mußte snr die punktlichs Abfahrt sämtlicher Poste-,, für die Bekannttnackfung chrer W- ftmfls- und Äbgangszeiten und für die Veröffentlichung der Brieftaxa" sorgen. Bei Ankunft und Abgang der Poften sollte er nachsehen,ob alle in dem Stundenzettel annotirte Briefe und Paqueter vorhanden waren und ob sothane Paqueter ohn- verletzt sich befänden". Ueber daseingehenbe Porto hatte er eine exacte und genaue Notiz zu halten und Brieffe, vor welche kein Porto erhoben worden, besonders, und zwar «kuck weiß rm Correspondenzzettel sowohl, als in bem darüber haltende Manuali anzumerken".Zur Schmälermig der Kayserlichen Reichs-Post- Verwaftung in Darmstadt" durftemit anderen ausländischen! Posten und Botten in der Ober Grafschaft nicht angebundeil wer­den" Zur Verhütung von Portohinterziehungen hatte Bieler mit einem Beauftragten der hessischen Regierung monatlich einmal oder zweimal dieKärcher, Kutscher, Fichrlente und Botten zn