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Are Kryattuvg des Aorfts.
Vortrag, "gehalten auf der 2. Jahresversammlung des Bundes Heimatschutz von Robert Mielke
(Nachdruck verboten.),
(Schluß.)
Wie eine solche Bauordnung auszusehen habe, mögen die Grundzüge darlegen, die im Folgenden entwickelt sind. Um Mißverständnissen vorzubeugen, sei hinzugefügt, daß diese keineswegs eine Norm für alle Fälle sein sollen. Eine Dors-und Flurordnung wird stets von den besonderen Verhältnissen eines jeden Ortes ausgehen müssen; sie wird ebenso manches missen können, wie sie Ergänzungen vorsehen muß. Als ein Entwurf, der für möglichst viele Fälle gedacht ist, sieht die nachfolgende Aufstellung natürlich etwas reich aus; es ist aber kaum zu befürchten, daß fie wörtlich Anwendung finde.
Allgemeines. Die Grundlage eines dörflichen Ortsbildes ist gegeben in der natürlichen Gestaltung des Bodens und in den geschichtlichen Vorgängen, welche die Gehöfte als geschlossene oder zerstreut liegende Siede- lung haben entstehen lassen, welche aber die Feldflur selbst durch die wirtschaftliche Bearbeitung entweder als Acker- oder Weideland besonders gestaltet haben. Je deutlicher diese Anlagen hervortreten, um so einheitlicher und künstlerischer wird das Ortsbild wirken. Was die Natur auf wirtschaftlich nicht nutzbaren Stellen an Baum, Strauch und Buschwerk hervorbringt, soll ohne zwingenden Grund nicht vernichtet werden. Wenn neue Wirtschaftsvorgänge wie die Umwandlung in ein Jndustriedorf oder in einen Kurort das natürlich und geschichtlich gewordene Ortsbild verändern, sind die neuen Anlagen nach Möglichkeit als selbständige Baugruppen anzulegen und für ihre voraussichtliche Entwicklung besondere Lagepläne mit den Bauparzellen, den Wegen und geeigneten Bauvorschriften vorzusehen. — Hügel, Felsen, Seen, Flußläuse, Teiche und Wald sind als wichtige natürliche Bestandteile zu betrachten. Veränderungen, welche das Landschaftsbild wesentlich umgestalten würden, dürfen nur mit Einwilligung des Gemeindevorstandes und im Einverständnis mit dem Kreisausschuß vorgenommen werden. Dieser oder eine andere entsprechende Vertretung kann die Vornahme solcher Arbeiten untersagen, wenn sie dem Landschaftsbilde einen wesentlichen Zug nehmen würden. Gegen eine Behinderung kann der Eigentümer oder die Ortsgemeinde die Entscheidung des obersten Regierungsvertreters anrufen, der seine Zustimmung oder Ablehnung nach dem Gutachten eines von der Provinz bestellten Ausschusses erteilt. Ist die Unterhaltung des alten Zustandes mit erheblichen Opfern oder einer nachweisbaren Einbuße an Ertragfähigkeit verknüpft, dann kann der Eigentümer aus Schadloshaltung aus öffentlichen Mitteln, bezw. Enteignung antragen. Seen und Wasserläuse dürfen nicht verändert, verlegt oder überbaut werden. Soweit eine solche Veränderung durch das öffentliche Interesse geboten erscheint, ist sie im Zusammenwirken mit den anderen Anliegeorten nach allgemeinen Voraussetzungen — einzuleiten. Hecken, überhängende Bäume und Wasserpflanzen sollen nur im öffentlichen Interesse entfernt werden. Ebenso können Unebenheiten des Terrains nur mit Einwilligung der Ortsbehörden ausgeglichen werden. Auf Einspruch eine Bewohners hin tritt dasselbe Verfahren wie bei einer beabsichtigten Veränderung des Ortsbildes ein. Sand- und Tongruben und andere für die wirtschaftliche Ausnutzung bestimmte Gebiete sind bei der Aufstellung des Flurplanes im voraus sestzulegen und Aenderungen diesem nachzutragen. Alle alten, durch Erscheinung oder geschichtliche und sagenhafte Berichte bekannten Bäume und andere Naturbildungen sind in den Flurplan einzuzeichnen.
Bebauungsplan. Als Ausgang für etwaige Neubauten ist die Lage solcher Höfe anzusehen, die eine der bekannten Dorfformen bilden (Runddorf, Straßendorf, Haufendorf, Einzelhof oder geschlossene Siedelung). Neu
anlagen dürfen dieses charakteristische Ortbild nicht eher ändern, als bis die Mehrzahl der Gehöfte nicht mehr landwirtschaftlichen Betrieben dient. Gehöfte, welche nicht den im Dorfe üblichen Zwecken angepaßt sind, wie Gasthöfe, Villen, Schulbauten, Häuser für gewerbliche Betriebe können den ortsüblichen Hofcharakter aufgeben; doch dürfen sie in ihrer Höhen- und Breitenentwicklung nicht das Bild der Ortschaft beeinträchtigen. Sind solche von größerer Ausdehnung nötig, dann sind sie als geschlossene Baugruppen neben der alten Siedelung zuzulassen. Fabriken sollen nach Möglichkeit in größerer Entfernung und nach besonderem Grundplan angelegt werden.
Das Gehöft. Die auf den Höfen zu errichtenden Bauwerke müssen sich in Form und Größe dem Ortstypus anschließen, wenn sie auch im einzelnen nach neuzeitlichen Bedürfnissen anders gestaltet sind. Als zulässige Baustoffe gelten zunächst die im Dorse bei den älteren Gebäuden üblichen; neuere sind nicht ausgeschlossen; doch dürfen sie den Gesamteindruck nicht vernichten, wie u. a. ein Berblendsteinbau innerhalb einer Siedelung von Putzbauten. Minderwertige Surrogate, wie Dachpappe und Blechverkleidungen, auffallende Anstriche oder herausfordernde Stoffe (glasierte Ziegel u. ft.) können unter Umständen von der Benutzung ausgeschlossen werden. Wenn Hausgärten üblich sind, dann dürfen sie auch bei Neubauten gefordert werden. Zäune sind aus Holz oder Stein —\ je nach dem Ortsbilde — herzustellen, eiserne zu verbieten.
Wege. Die Wege sind je nach den örtlichen Verhältnissen als befestigte oder unbefestigte zu unterscheiden. Das alte Straßensystem ist nach Möglichkeit — auch in der Feldflur — beizubehalten. Bei neu anzulegenden Wegen ist den Eigentümlichkeiten des Geländes, den bestehenden Wegen und den Eigentumsgrenzen Rechnung zu tragen. Befestigte Wege müssen in der ortsüblichen Weise als maca- damisierte, Pflaster-, Klinker- oder andere Wege angelegt werden. Innerhalb der Ortschaft soll die Befestigung in der Regel auf den Fahrdamm beschränkt bleiben oder wenigstens der Fußweg sich deutlich von der Fahrstraße unterscheiden. Bei Wegesteinen, Prellblöcken, Wegweisern, Zählsteinen usw. sind unaufdringliche Form und ein naheliegendes Material wünschenswert. Reklametafeln sind sowohl im Dorfe wie in der Feldflur verboten; bei Firmenschilder Ortsansässiger ist eine vorgeschriebene Größe nicht zu überschreiten; sie sind — wenn irgend möglich —i an der Hauswand oder Tür anzubringen.
Die Dorfau darf nicht bebaut werden; dagegen sind die vorhandenen Rasenflächen, Hecken und Bäume zu erhalten und gegebenenfalls zu ergänzen. Bei öffentlichen Gedenkzeichen, Kreuzen, Kapellen usw. sind industriell hergestellte Massenwaren zu vermeiden. Bei Wegekreuzungen ist empfehlenswert, sie durch Baumanpflanzungen hervorzuheben und etwaige Ruhebänke ans Holz herzustellen. Nicht wünschenswert sind regelmäßige Rasenflächen und ihre Abgitterungen.
Für die größeren Verbindungswege, Eisenbahndämme und schiffbaren Ströme sind besondere Ausführungsbestimmungen erstrebenswert, die auf die örtlichen Verhältnisse Rücksicht nehmen.
Es sei nochmals hervorgehoben, daß der voranstehende Entwurf nur cum grano salis zu verstehen ist, daß in jedem Einzelfalle die örtlichen Verhältnisse ausschlaggebend bleiben müssen. Zunächst ist nicht die Abfassung einer bestimmten Dorfbauordnung die Hauptsache, sondern das Bewußtsein ihrer Notwendigkeit. Ist diese einmal all- genteilt anerkannt, dann wird sich nicht nur für größere Gebiete eine einheitliche Grundlage finden, sondern es wird durch sie auch eine äußere Gleichstellung des Dorfes, das feine charakteristische Form gesetzlich anerkannt findet, mit der städtischen Siedelung herbeigeführt. Wenn man unseren deutschen Bauern künstlerische Empfindungen abspricht — viele Enthusiasten der modernen Grohstadtkultur tun es ja grundsätzlich ! — so ist dies nur insofern begrün-


