Ausgabe 
6.8.1906
 
Einzelbild herunterladen

456 |

davon auf der Wiese der von St. Majestät entworfene Erzengel Les 1. Garde-Regis. z. F., am nördl. Ausgang des Dorfes das Denkmal des 4. Garde-Regts. z. F. und (gleich da­hinter) das des Sachs. Armeekorps. 100 Schritte hinter diesem steht links, 150 Schritte von der Straße entfernt, der neuer­dings dem Generalmajor Lraushaar gesetzte Denkstein. 3on hier geht man nach St. Privat zurück, durchquert das Dorf in südlicher Richtung und gelangt ans einem in gleicher Richtung laufenden Feldwege zum Denkmal des Gardekorps ulid des 4. Garde-Greuad.-Regts. (Kaiserin Augusta). Das erstere befindet sich ungefähr in der Mitte der Bahn, die im Obigen beschrieben ist, und bietet einen vorzüglichen Ueberblick über das Schlachtfeld (Schlüssel beim Gräber­wärter). Von hier über St. Privat nach Amanweiler: der Kreis ist geschlossen.

Tesiamenlsernchtungen zur Reisezeit.

Von Dr. Felix Meherstein, Berlin.

Der sorgsame Hausvater, der mit seiner Familie zur heißen Sommerzeit Heimatstadt und Haushalt auf Wochen, ja oft auf Monate verläßt, pflegt vorher, wie der landläufige Ausdruck lautet:sein Haus zu bestellen". Hierzu gehört, wenn es noch nicht geschehen, die Errichtung eines Testaments: denn man weiß ja in unserer heutigen Epoche der Eisenbahn-, Automobil- und sonstigen Unfälle nicht, ob mau jemals wieder heimkehrt.

Jedenfalls kann mit Sicherheit behauptet werden, daß, seit­dem das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft besteht, Testamcnts- errichtungen zur Reisezeit an Hänfigkeit stark zugenommen haben. Darf doch jetzt nach dem B. G. B. der sogenannte sorgsame Hausvater sich nur an seinen Schreibtisch setzen, seinen letzten Willen auf ein Stück Papier nicderschreibcn, dieses in seinen! Schreibtisch verwahren und das Testament isterrichtet". Gleichwohl kann vor den Gefahren, die eine derartige durch das B. G. B. (§ 2231) zugelasscne Testamentserrichtung mit sich bringt, nicht eindringlich genug gewarnt werden, und noch jüngst ist von autoritativer behördlicher Seite darauf aufmerksam gemacht worden, daß weit über die Hälfte solcher eigenhändig errichteter Testamente, oder wie sie mit dem Fachausdrucke heißen,holo­graphischer Testamente" wegen Inhalt- oder Fornimaugels sich als nichtig oder mindestens als anfechtbar erwie'en haben. Und dies ist nicht wunderbar. Gehört es doch zu den schwierigsten rechtlichen Aufgaben, ein praktisches, zutreffendes und den Erben möglichst wenig Schwierigkeiten bereitendes Testament zu errichten!

Denn hat das B. G. B. uns auch die Testierfreiheit im vollen Umfange geschenkt, so hat es doch auch andererseits diese Freiheit gegen die Gefahren der Fälschung, Unterdrückung oder unbesonnener und unsittlicher Ausbeutung durch eine Reihe for­meller und materieller Normen schützen zu müssen geglaubt. Eine Reihe von Fällen ans der Praxis des Lebens möge zeigen, wie durch Nichtbeachtung von Vorschriften, an die der einzelne selbst gebildete Testator geschweige denn der schlichte Mann aus dem Volke nicht im entferntesten gedacht hat, Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer letztwilligen Verfügung die Folge war, und wie dann in solchen Fällen der Nachlaß durch Eintritt der gesetzlichen Erbfolge an Personen gelangte, die der Testator gar nicht eingesetzt oder bedacht wissen wollte.

So errichtete der in Halle a. S. in kinderloser Ehe lebende millionenreiche Grundstücks-Spekulant Andreas Schulte*) ' im Jahre 1901 eigenhändig ein Testament, in welchem er seine Gattin und eine ganze Reihe näher und entfernter Verwandter, und zwar die letzten beiden Gruppen zu bestimmten Quoten erbrechtlich einsetzte. Im Laufe der auf die Testamentserrichtung folgenden Jahre waren in seinem Familienkreise vielfache Ver­änderungen vorgegangen, einzelne Bedachte verstorben, anderen Verwandten weitere Kinder geboren tvorden usw. Dies hatte häufige Aenderungen der Quoten, Durchstreichungen, Zusätze in der Testainentsurkunde zur Folge, so daß sie schließlich im Jahre 1905 undeutlich und unleserlich geworden war. Da Schulte ein zahlreiches Bureaupersonal beschäftigte, berief er eines Tages eine die Schreibmaschine bedienende Angestellte, zog sie ins Ver­trauen und ließ das ganze Testament durch sie mit der Schreib­maschine neu Herstellen. Dann datierte er es neu und unter­schrieb es mit Vor-und Zunamen. Dies nach seinem Tode Ende 1905 vorgefundene Testament war nichtig. Denn nach der Be­stimmung im § 2231 des B. G. B. mußte das ganze Testament, also Inhalt, Datum und Unterschrift, eigenhändig vom Testator geschrieben sein.

Ein anderer Fall: Gottlieb Mudi'cke lebte in Stettin, Woll­markt 49, seit 20 Jahren in kinderloser Ehe mit seiner Gattin Therese, geborenen Schlau. Er betrieb ein Delikatessengeschäft und hatte sich durch Fleiß und Sparsamkeit int Laufe der Jahre ein hübsches kleines Vermögen erworben. Nachdem er das Geschäft rm Jahre 1902 verkauft, beschloß er, vor einer Reise nach Tirol,

*) Die Beispiele selbst sind dem Leben entnommen, Orts- und Personennamen natürlich fingiert.

der ersten größeren Reise seines Lebens, sein Testament auszu- setzen. Gute Nachbarn hatten ihm gesagt, daß dies nach dem BGB. jetztohne allen Apparat" geschehen könne, daß er weder Gerichts- noch Anwaltskosten zu zahlen brauche, das man vielmehrsowas" jetzt ganz alleinmachen" könne. Diesen Ratschlägen folgte Mudicke und setzte sein Testament, etwa wie folgt, auf:Ich bestimme hiermit von Todes wegen: Mir setzen zu unserer Erbin ein unsere liebe, treue Nichte Anna Wetn- haus, hier, Hafenplatz 16." Es folgte dann die Bestimmung, daß den gesamten Nachlaß zuerst seine Ehefrau erben sollte und daß er erst nach deren Tode auf Anna Weiuhaus über­gehen dürfe. Hierauf unterschrieb Mudicke wörtlich:Gottlieb Mudicke und Frau, Stettin, den 5. Juli 1902." Dies nach seinem Tode vorgefundene eigenhändige Testament war nicht nur nach einer, sondern nach mehrfacher Richtnng der Nichtigkeit ver­fallen. Deiin einmal durfte Mudicke denn eigenhändigen Testa­ment nicht selbst für seine Ehefrau testieren. Wie schon das frühere Recht, so läßt zwar auch das B. G. B. bei Ehegatten die gemeinschaftliche Errichtung des Testaments in einer einzigen Urkunde zu. Sollte aber im vorstehenden Falle ein gemein­schaftliches, giltiges holographisches Testament zustande kommen, so mußte zunächst M. seinen letzten Willen persönlich nieder­schreiben, datieren und mit Bor- und Zunamen unterschreiben: bann mußte Frau M. unter das Testament ihres Ehemannes persönlich und eigenhändig folgenden Vermerk setzen:Das vorstehende Testament meines Ehemannes soll auch als mein Testament gelten. Ein weiteres habe ich nicht zu verordnen." Diesen Vermerk mußte dann Frau M. wiederum eigenhändig datieren und mit ihrem Bor- und Zunamen unterschreiben. Das Testament der Eheleute M. war aber auch nach anderer Richt­ung fehlerhaft. Es war von jeher Rechtens, daß die Angabe des Ortes, wo ein Testament errichtet wird, und die des Zeit­punktes, zu dem es aufgesetzt wurde, zu den wesentlichen Förm­lichkeiten des Testieraktes gehörte. Ortsangabe und Zeitdatum müssen deshalb gleichfalls durch die Unterschrift des Testieren­den gedeckt werden, d. h. sic müssen vor (auch nicht neben) der Namensunterschrift des Testierenden stehen. Es mußte atfo in unserem Beispiele richtig lauten:Stettin, den 5. Juli 1905. Gottlieb Mudicke."

Ein letztes Beispiel endlich. Der Engros-Schlächtermeistcr Albert Zunge war gebürtig aus Mecklenburg, hatte dort vor­dem Jahre 1900 feilte erste Ehe geschlossen und war später nach Orlamünde übergesiedelt, wo er in zweiter Ehe lebte. Beiden Ehen waren Kinder entsprossen. Als Zunge in vorgerückteren Jahren etwa Mitte 1902 zu kränkeln anfing, verlangte seine Ehefrau, daß er sein Testament errichten sollte. Gute Freunde und Verwandte klärten auch ihn darüber auf, daß er dies ohne dielästige" Znziehung eines Rechtsanwalts oder gar Notars ganz allein könne: er brauche nur niederzuschreiben, was er sür seinen Todesfall auf dem Herzen habe. Dies tat Zunge. Hierbei vergaß er zwar nicht, seinen letzten Willen zu unterschreiben, wohl aber, ihn mit Ortsangabe und Zeitdatum zu versehen. Als Zunge etliche Jahre nach dieser Testaments- errichtuug starb, entstanden, wie dies bei Kindern verschiedener Ehen häufig der Fall ist, Streitigkeiten, die schließlich zu Prozessen führten. Hierbei ergab sich, daß das Testament Zunges nichtig war, da sich weder feststellen ließ, wo es, noch wann es errichtet war.

Diese Beispiele ließen sich noch durch zahllose andere aus der reichen Casuistik des Lebens vermehren. Man denke an solgenden, überaus häufig vorkommenden Fall: Der Ehemann, der bereits sein Testament errichtet hat, besinnt sich auf dem Krankenbette in irgendwelchen Punkten eines anderen. Er bittet seine ihn pflegende Gattin, das Testament ans dem Schreibtisch' hervorzuholcn und diktiert ihr, dann irgendeinen Zusatz, eine Aenderung usw. in die Feder. Solche Zusätze, Abänderungen von fremder Hand machen in den meisten Fällen das ganze Testa­ment nichtig.

Diese Ausführungen dürften schon genügen, um zu zeigen, daß es, trotz der vollkommenen Testierfreiheit, für den Laien jedenfalls keine leichte Leistung ist, ein korrektes, unanfechtbares holographisches Testament zu errichten. Darum rufen wir zum Schluffe allen Freunden unbeschränkter Testierfreiheit, die mit dem Gedanken einer Testamentserrichtung umgehen, zu:

Errichtet getrost Euer Testament eigenhändig, aber unterlasset nicht, cs nachträglich einem Rechtsverständigen vorzulegen, zur Prüfung, ob alle Normen und Formen beachtet sind, die nun einmal auch das holographische Testament erheischt.

Rätsel.

Nachdruck verboten.

Eine Festung ist's am Rhein.

Schreib' ein kleinesi" barem:

Nun entsteht ein Raubgesell;

Uebero(l schätzt man sein Fell. II.

Auflösung in nächster Nummer.

Auflösung der Altägyptischen Hieroglyphen in voriger Nummer: Der brave Mann denkt cm sich selbst zuletzt.

Redaktion: Ernst Heß. Rotationsdruck und Verlag der Brühl'jchen UniversttätZ-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, ®f$ßen.