Ausgabe 
16.1.1904
 
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Kunst und Lttteratur.

* Welcher Gegenstand ist kunstgewerblich? 'iefe Frage richtet bie Verlags Anstalt Alexander Ko ch-- Tarmstadt an Gewerbetreibende, Künstler, Fabrikanten, Kaufleute, Juristen, Gelehrte mit der Bitte um Aenßer- ungen, die zur vollen Klärung und Festlegung des Be­griffeskunstgewerblicher Gegenstand" fuhren können. Tie Bitte nimmt Bezug auf eine öffentliche Umfrage, die Hermann Hirschwald-Berlin im Januarheft der Zeitschrift Deutsche Kunst und Dekoration" mitgeteilt hat und worin er zu der Frage mit drei Leitsätzen Stellung trimmt. Nach dem ersten wäre ein Gegenstand des Ge­werbes im allgemeiner! als kunstgewerblich zu bezeichnen, wenn künstlerisches Empfinden an ihm wahrzunehmen ist. $iertnit sind allerdings die Grenzen der kunstgewerblichen Leistungsfähigkeit sehr weit und unbestimmt gesteckt, und der zweite Leitsatz bemüht sich, die Sache etwas praktisch- nüchterner anzufassen. Er sagt: Wenn es sich um einett Gebrauchsgegenstand handelt, so kann er als kunstgewerblich gelten, sobald er technisch gediegen ist und einem ver- seinerten Bedürfnisse entspricht. Am brauchbarsten möchte der dritte Leitsatz erscheinen:Ist es ein Gegenstand der Industrie und selbst der Massensabrikation, so würde ich ihn als kunstgewerblich bezeichtteu, wenn die Original­arbeit, sei es Modell oder Zeichnung, unbedingt als eine künstlerische anzusehen und die technische Ausführung der Vervielfältigung eine durchaus einheitliche und solide ist." Ter Verfasser der Leitsätze gibt zu, daß heutigen Tages eine Grenze zwischen Gewerbe und Kunstgewerbe kaum noch zrt ziehen ist, da erfreulicherweise die Kunst in weite Gebiete der Industrie und des Handwerks eingedrungen sei. Indessen verlange die Praxis eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit. Bei der BehandUmg wirtschaftlicher und rechtlicher Fragen werde der Mangel einer feststehenden Erklärung für den Begriff der kunstgewerblichen Eigen­schaft oft fühlbar. Insbesondere bedürfe es hinsichtlich des Musterschutzes einer Verständigung über die Grenze, welchen Gegenstand man noch als kunstgewerblich gelten lassen soll. Erst wenn dieser Begriff feststehe, könnten be­rufene Sachverständige in zweifelha ten Fällen auf Grund dieser Festlegung einheitlich entscheiden. Tie armen Sach­verständigen; wenn sie darauf warten wollten, so dürfte es ebensolange dauern, als die Feststellung des Schöu- heitskanons in der hohen Kunst! Ter Hanptsache nach erstreckt sich, das Kunstgewerbe auf zwei Gruppen von Gegenständen, auf Gebrauchsgegensiände und Luxusartikel. Für erstere ließe sich wohl der allgemeine Leitsatz aus­stellen, daß ein Gegenstand als kunstgewerblich zu be­trachten ist, wenn er über den nackten Gebrauchszweck hinaus durch Form oder Farbe in künstlerischer Weise veredelt ist. Außerdem gilt für solche Gegenstände wie auch für Luxusartikel der dritte Hirfchwaldsche Leitsatz ganz allgemein. Wenn über eine große Anzahl von Gegen­ständen schon bei oberflächlicher Betrachtung kein Zweifel entstehen wird, ob hier eine kunstgewerbliche Leistung oder eine rein gewerbliche vorliegt, so werden, je näher die Gegenstände an der Grenze stehen, wo Kunstgewerbe und Gewerbe ineinander übergehen, die Meinungsverschie­denheiten wachsen und diese Grenzstreitigkeiten werden nicht durch Leitsätze aus der Welt geschafft, sie müssen stets von Fall zu Fall entschieden werden. Man denke nur au die verschiedenen naheliegenden Gewerbe, der Tischlerei, der Schlosserei, der Töpferei u. a. und frage sich, wann wird ein Gebrauchsmöbel, ein Stuhl oder Tisch,' ein Be- fchlag, ein Gefäß zum kunstgewerblichen Gegenstand, und sofort wird die Meinungsverschiedenheit eintreten, beein­flußt durch Gewohnheit, Geschmack und Herkommen. Welcher Scharfsinn ivird nicht beispielsweise auf einem andern Gebiete entwickelt zur Feststellung der Merkmale zwischen dem Handwerksbetrieb und der Fabrik? Trotz aller der zahlreichen und allgemein anerkannten Grundsätze hier­über entstehen täglich neue Widersprüche da, wo beide Betriebsarten einander ähnlich werden, an der Grenze, und in oberster Instanz hat vielfach der Minister das ent­scheidende Wort zu fällen, ohne daß hierdurch eine wirk­lich befriedigende Lösung erreicht werden kann. Aehnlich wird es auch bei der vorliegenden Frage: welcher Gegen­stand kunstgewerblich ist, sich gestalten; es werden ohne Zweifel viele geistreiche uno interessante Anschauungen mit-

| geteilt werden, und wenn es auch gelingen wird, einige zutreffende und überzeugende Leitsätze aufzustellen, so wer­den hierdurch wohl ästhetische und praktische Gesichts­punkte für Beurteilung der Gegenstände in den Vorder­grund gerückt werden. Tie Schwierigkeiten, die aber stets Dann entstehen, wenn es sich um die Lösung der Frage, ob diesseits oder jenseits der Grenze, handelt, werden nie aus der Welt zu schaffen fein, und hierfür allein sind die Sachverständigen zur Entscheidung anzurufen, nicht aber bei Singen, von welchen nach allgemeinem Urteil' und Uebereinkommen feststeht, ob sie als kunstgewerbliche oder rein gewerbliche Leistungen zu betrachten sind. Es wird daher unseres Erachtens ein. Ting der Unmöglichkeit sein, dem Wunsch des Verfassers zu entsprechen, wonach recht weit auszuholen sei, um den Begriff der kunstgewerblichen Eigenschaft für eine lange Zukunft zu decken. Tie Grenz­gebiete werden immer der Kampfplatz bleiben, wo im einzelnen Falle die Entscheidungen zu treffen sind.

Herbert Eulenberg: Kassandra. Ein Drama in fünf Auszügen. Verlag von Egon Jleischel u. Co., Berlin W. 35. Preis 2 Mk. In dieser Dichtung er­klingt in reinstem Wohlklang der Zauber der Sprache, und er erfreut eine Fülle scharfgeprägier Gedanken; das Beste aber liegt in dem konsequenten Herleiten aller Vorgänge aus psychologisch en Voraussetzungen, ist jenes Bestreben, das Wesen der Kassandra, der Seherin einer neuen Zeit, aus ihren Tagen und- ihrer Umgebung heraus zu erklären. So wird durchaus der moralische Standpunkt der Antike ge­wahrt. Von scharf individualisierendem Spiel getragen, müßte diese Tragödie, die bet der Lektüre den Eindruck eines ausgereiftett Kunstwerkes hinterläßt, einen starken innerlichen Erfolg, davontragen.

vePMi?chtes.

* Ein Rückgang der Zahl der Kinder macht sich in Berlin int Verhältnis zur Gesamtbevölkermtg immer stärker geltend. Diese Bewegnitg hat seit der letzten Volkszählung, aus deren Ergebnis fie recht deutlich zu ersehen war, noch fortgebauert. Für die Jahre zwischen den Volkszählungen läßt sie sich an den Personenstand- aufnahrnen messen, die alljährlich zum Zweck der Steuer­veranlagung vorgenommen werden. Es wird dabei unter­schieden zwischen Personen, bie bis 14 Jahre alt bezw. die über 14 Jahre alt sind. Bei der Aufnahme für das Steuer­jahr 1902/03 hat sich nun ergeben, daß die Zahl der bis zu 14 Jahre alten Personen, also der Kinder, sogar an sich zurückgegangen ist. In der Liste für 1901/02 hatten 437 854 Kinder und 1407 940 über 14 Jahre alte Personen gestanden. In der Liste für 1902/03 standen 1419 469 über 14 Jahre alte Personen, aber nur noch 436 791 Kinder. Ter Anteil der Kinder an der Gesamtbevölkerung stellt sich hiernach für 1902/03 nur noch auf 235 vom Tausend, während er im vorhergehenden Jahre 237 v. T. gewesen war. Fünf Jahre vorher war er noch 247 v. T., zehn Jahre vorher noch 256 v. T. gewesen.

Charade, Nachdruck verboten.

Als Gott einst riet fein schöpferisches Werde, Da ward das Erste auch, ein Teil der Erde.

Es trägt viel Leben, es umioftt viel Leben, Kann Not und Tod, und doch auch Schätze geben. Das Zweite ist der Hoffnung trüglich Bild.

Man weiß auch, daß im Reich des Scheins es gilt, Die Wäsch'rin kennt's, ost steht's der Schisser auch, Und beim Barbier iit's immer im Gebrauch.

Das Ganze krönt das Erste und es kam Draus eine Göttin einstens wonnesam, Das feste Ganze wird gar ost benützt: Die Herren habens gerne schön geschnitzt.

Auflösung in nächster Nummer.

Auslösung der Gleichimg in vor. Nr.:

Dezember, (a. Horden, b. Horn, c. Zelt, d. Eimer, e. Eier, f. Berber.)

Nclaktion: August Götz, Notalicnrdruck und Drrlaa der Drnhl'schcn Unircrsttäts-knch- und Ctcindrnckerci. 81. Longe, Gießen.