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durch einen gewöhnlichen Brief, ja sogar auch mündlich. Ist das geschehen, so kann man es ruhig dem Gegner überlassen, ob er nuf die verweigerten Leistungen aus dem angefochtenen Rechtsgeschäft oder Vertrage klagen wolle. Im letzteren Falle setzt man der Klage vor Gericht den Einwand der Nichtigkeit und der ausgesprochenen Anfechtung entgegen. Wenn übrigens ein Teil eines Rechtsgeschäfts als nichtig angefochten wird, so ist damit das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht etwa anzunehmen ist, daß auch ohne diesen Teil das Geschäft vorgenommen sein würde. Anders -liegt die Sache, wenn das Rechtsgeschäft zwar an und für sich nichtig ist, aber doch im Wesen den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäftes entspricht. In diesem Falle wird mit dem Bestehen dieses Rcchtsgefchäftes gerechnet, wenn anzunehmen ist, daß beide Teile dasselbe gewollt hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit des tatsächlich geschlossenen Rechtsgeschäftes bekannt gewesen wäre.
Ein Beispiel: Der Handwerksmeister Becker läßt auf feinem Grundstück von dem Bauunternehmer Zimmer ein Werkstattgebäude aufsühren. Zimmer veranlaßt ihn nun, das Gebäude größer aufzuführen, als es zunächst Beckers Absicht war, überhaupt den Betrieb zu vergrößern und hierzu die Mittel von ihm, dem Bauunternehmer, zu entleihen. Das Entgegenkommen Zimmers besticht Becker, sodaß er die auf 20 000 Mark von Zimmer veranschlagte Bausumme auch ohne weiteres anerkennt und sich verpflichtet, nach Fertigstellung des Baues für Bausumme und Darlehen eine Hypothek zu 6 Prozent auf sein Grundstück eintragen zu lassen. Der in diesen Dingen unerfahrene Meister wird nach Fertigstellung des Baues von seinem Schwiegervater darüber aufgeklärt, daß ein derartiger Prozentsatz schon eine ungewöhnliche Verzinsung einer zweiten Hypothek darstelle, daß vor allem aber der verhältnismäßig einfache Werkstättenbau mit 12 000 Mark hergestellt tverden konnte, daß Becker also auf das schwerste geschädigt sei. Becker ficht daher den mit Zimmer geschlossenen Vertrag an und verweigert die Eintragung der Hypothek. — Wie steht nun die Dache? Becker wird dem Zimmer das gewährte Darlehen mit 6 Prozent verzinsen müssen, weil angenommen werden kann, daß er das Darlehen in jedem Falle genommen und diesen Zinsfuß versprochen hätte, zumal dieser zwar hoch, aber nicht ganz ungewöhnlich sei. Becker wird außerdem die Kosten des Baues in angemessener Höhe bezahlen müssen, da angenommen werden oarf, daß er in Rücksicht auf das Darlehen dem Zimmer den Bau in jedem Falle gegeben hätte, und ihm tatsächlich auch die Bauführung übertragen hat. Es -lagen also dem wucherischen Vertrage zwei besondere Rechtsgeschäfte zu Grunde, die augenscheinlich auf jeden Fall von den Vertragschließenden gewollt waren.
Hat jemand ein Rechtsgeschäft angefochten, oder beabsichtigt er, dies noch zu tun, so hat er natürlich alles zu vermeiden, was als eine Betätigung des Rechtsgeschäfts von seiner Seite angesehen tverden muß. Denn dadurch wird dasselbe zu einem giftigett Vertrag, und in diesem Falle haben beide Teile alle Punkte dieses Vertrages zu erfüllen, gleichsam als wenn von vornherein ein rechts- giltiger Vertrag bestanden hätte. Im oben angegebenen Falle müßte 'also z. B. die Eintragung der Hypothek nach Fertigstellung des Baues als eine Bestätigung des Rechts- geschäftes angesehen werden; ist die Eintragung erfolgt, so ist die Anfechtung- des Rechtsgeschäftes durch Becker absolut ausgeschlossen.
Hierher gehört auch bis zu einem gewissen Grade die Frage der Konventionalstrafen. An sich sind derartige Vereinbarungen zulässig, d. h. es können Parteien zur Sicherung eines von ihnen geschlossenen Vertrages irgend welcher Art mit einander vereinbaren, daß für den Fall der Nichterfüllung der Verbindlichkeit der schuldige Teil eine bestimmte Buße zu zahlen habe, und zwar neben dem eventuell zu leistenden Schadenersatz oder an Stelle eines solchen. Wenn in solchem Falle die Summe dem zur Zahlung Verpflichteten unverhältnismäßig hoch erscheint, kann er einen Teil der Zahlung verweigern, und es auf die Klage ankommen lassen, oder auch selbst auf Herabsetzung der Konventionalstrafe Tagen. Der Richter ist verpflichtet, die Vertragsstrafe event. auf einen der Sachlage angemessenen Betrag herabzusetzen, ja sogar, falls
die Klage dahin geht und begründet ist, die Vertragsstrafe ganz aufzuheben. Letzteres geschieht, wenn das Versprechen der Leistung oder Gegenleistung rechtsunwirksam! war, z. B. wegen Formmangels oder weil es sich um Spielgewinn handelt oder weil der Leistung, wegen deren Nichterfüllung die Vertragsstrafe eintreten sollte, eine wirkliche Gegenleistung nicht gegenüber gestanden hätte.
Der Maschinenfabrikant Wolf in Köln a. Rh. engagiert den Ingenieur Müller aus Königsberg t Pr. auf drei Jahre unter dem Vorbehalt, daß ihm allein während dieser Zeit die Ausnutzung eines Müllerschen Patents zustehen solle; außer einem Jahresgehalte von 4000 Mark soll Müller noch 50 Mk. für jede fertiggestellte Maschine, bei welcher seine Erfindung verwertet würde, erhalten. Ueberdies sollte Wolf verpflichtet sein, jährlich an mindestens 50 solcher Maschinen die Müllersche Erfindung zu verwenden; bei Nichterfüllung des Vertrages soll der Schub- dig-e eine Vertragsstrafe von 10 000 Mark an den anderen zu zahlen haben. — Nach Ablauf des ersten Jahres weigert sich Wolf, derartige Maschinen im zweiten Jahre zu bauen, weil dieselben sich als schwer verkäuflich erwiesen haben, sodaß sich von oen 50 im ersten Jahre gebauten Maschinen noch 30 am Lager befinden. Müller verlangt wegen dieser Nichterfüllung des Vertrages die 10 000 Mark Vertragsstrafe, wiewohl er mit Wolf über die Fortsetzung des eigentlichen Dienstvertrages einig ist. Es kommt zum Prozesse. Tie Vertragsstrafe wird nun wahrscheinlich um 5000 Mark gekürzt werden, da selbst für den Fall, daß Wolf überhaupt keine derartigen Maschinen mehr bauen will, der wirkliche Gefamtschaden Müllers in den noch in Betracht kommeirden zwei Jahren überhaupt nur 5000 Mark betragen würde, und nicht erkennbar ist, daß Müller noch! ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Interesse habe.' — Nehmen fvir indes einmal an, die Parteien hätten dem druchaus nicht zweifelsfreien Ergebnis ihrer voraufgegan- genen Verhandlungen keinen schriftlichen Ausdruck gegeben, weshalb Müller die Erklärungen Wolfs dahin aus- legen zu müssen glaubte, daß Wolf chn nicht engagiert, sondern ihm nur das erwähnte Engagement in Aussicht gestellt habe, falls er sich bis zum ersten Tage des nächsten Quartals in Köln mit dem Modell seiner patentierten Vorrichtung einstelle, und gleichzeitig den Nachweis führe, daß das Patent auch tatsächlich erteilt sei. Müller hat sich anfangs bereit erklärt, die Reise zu machen, da ihm jedoch das Engagement nur in Aussicht gestellt und nicht zugesichert erschien, so hat er später das Kostenrisiko der Reise gescheut und lieber ein weniger gutes, aber sicheres Engagement angenommen. Wolf hat inzwischen von der Patenterteilung und Bedeutung der Erfindung Kenntnis erhalten, ärgert sich, daß ihm die Ausbeutung derselben entgehe und behauptet nun, daß das Engagement durchaus nicht unsicher gewesen sei, wenn der Ingenieur nur mit Modell und Patentnachweis gekommen wäre. Müller habe nur durch sein Nichterscheinen den Abschluß des Engagements verhindert; er müsse daher die Konventionalstrafe zahlen, denn dieselbe sei auch für den Fäll vereinbart worden, daß Müller ihn an der Verwertung der Erfindung verhindere; dieser aber habe ihn tatsächlich durch sein Fortbleiben und durch Einbehalten der erforderlichen Nachweise darin gehindert, das Engagement abzusch-ließen und den Bau der! Maschinen in Angriff zu nehmen, Ungeachtet dieser scheinbar logischen Einwände wird Wolf mit seinem Klageanspruch abgewiesen werden müssen, weil Müller für seine Aufwendungen, Bemühungen und Zeitverluste, welche eine so große Reise mit sich bringt, gar keinen Nagbaren Gegenanspruch hätte geltend machen können; daraus ergiebt sich schon, daß die Forderung Wolfs nicht schutzbedürftig war, also eine Vertragsstrafe sich in keinem Falle rechtfertigen ließe. Denn ausdrücklich bestimmt § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuches, daß bei der Beurteilung der Angemessenheit jedes berechtigte Jnterejse des Gläubigers, nicht blos das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen ist.
Diese gesetzlichen Bestimmungen sollten denjenigen, welche in die Abhängigkeit von Ausbeutern geraten sind, den Mut geben, sich ihrer Haut zu wehren und sich aus großer Bedrängnis oder von drückenden Lasten zu befreien.. Wucherern und Ausbeutern sollte man im geschäftlichen Leben so häufig und so energisch die Zähne zeigen, als dies irgend angängig ist.
Redaktion: Curt Plato. — Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schcn LnivrrsitätS<Buch« und Sniridruüerri (Pietsch Erben) in Gieße«.


