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mtb nun ebenfalls auf den Ankömmling zuging, um ihn zu begrüßen. Nun begann Maureen Plötzlich zu begreifen, warum ihre Schwester zu Hause geblieben war, und warum sie ihr schönes blaues Musselinkleid angezogen hatte. „Sollte rch hier eine Entdeckung gemacht haben?" fragte sie sich erschrocken. Aber schon im nächsten Augenblick schalt sie sich selbst wegen dieses Verdachtes. Wurde Sie denn auch mißtrauisch, wie der alte Foucher? Pfui, wie abscheulich I Ganz beschämt über ihre Gedanken ging nun auch sie auf die drei zu und reichte Mr. Lovell die Hand.
Tiefer Bertrand Lovell war ein wohlhabender, aber eitler junger Mann aus guter Familie, dessen Lebenswandel freilich nicht immer als mustergiltig bezeichnet werden konnte. Er hatte ein schmales, hübsches Gesicht, bräunliche Augen, leichte, gesellschaftliche Umgangssormen und eine ungewöhnliche Redegewandtheit; er kleidete sich nach der neuesten Mode, tanzte vortrefflich und rauchte fast unausgesetzt. In der Kunst des Kurschneidens hatte er es auf seinen vielen Reisen durch die ganze Welt bereits zur Meisterschaft gebracht. Obwohl man sein leichtfertiges Leben indes überall kannte, und die Mütter hübscher Töchter seine Werführungskünste nicht wenig fürchteten, so erfreute er sich im allgemeinen doch einer ziemlich großen Beliebtheit. Er war gutmütig, durchaus kein Knauser und ein vortrefflicher Schütze, auch verstand er einen Scherz richtig aufzusafsen und gegebenen Falls den Mund zu halten. In vollen Zügen genoß er sein Leben, erfreute sich an Geselligkeit, Jagd und Reisen, am liebsten aber sonnte er sich in dem Lächeln schöner Frauen. Bei all den mannigfachen Erfahrungen seiner fünfunddreißig Jahre hatte er doch niemals so gründlich Feuer gefangen, wie beim Anblick von Lady Fanshawes blendendem Liebreiz. Alles, was in seinem ein» geschrumpften Herzen noch an Gefühl übrig blieb, legte er rhr zu Füßen, und obwohl sie für seine schwärmerischen Reden nur ein spöttisches Lächeln hatte, so Versäumte er doch niemals eine Gelegenheit, mit ihr zusammenzntreffcn, sei es nun bei ihren morgendlichen Ritten im Hydepark oder abends in Gesellschaft.
Ihr k>.fiett seine Liebe zu gestehen, hatte er freilich niemals gewagt, obwohl er sie für die reizendste, bezauberndste Frau von ganz London hielt, für die seiner Ansicht nach der bedeutend ältere und gesetzte Greville durchaus nicht der richtige Mann war. Wie ganz anders würde er sie zu beglücken imstande sein; war doch ihr Geschmack in so vielen Tingen derselbe: sie verabscheuten beide die Katzen und Richard Wagner, liebten Paris und russischen Kaviar, zogen Jane Hading der Röjane vor und glaubten an Ahnungen und Zufälle. Ja, er und Nita schienen wie für einander geschaffen. Bis jetzt schien sie diese Ansicht jedoch nicht zu teilen, denn bei ihrem letzten Zusammentreffen in London hatte sie ihn auf ziemlich schnippische Weise verabschiedet.
Und nun war es ihr plötzlich in den Sinn gekommen, ihn in einem kurzen, dringlichen Briefchen herbeizurnfen, ein Ruf, dem er ohne Aufschub gefolgt war. Was sollte das bedeuten? Jed-ensalls schien sein Glücksstern im Steigen. Ter einzige Umstand, den seine triumphierende Freude trübte, war die Gegenwart von Nitas dunkeläugiger, streng blickender Stiefschwester, die an keine platonische Liebe zu glauben schien, seinen witzigsten Einfällen stets mit ernster Miene zugehört und seinen Besuchen, wie er sich ausdrückte, stets bis an die Zähne bewaffnet angewohnt hatte.
Mr. Lovell wurde sogleich ausgefordert, in Lady Fanshawes Salon zu kommen, wo diese ihn mit einer Tasse Tee und dem liebenswürdigsten Lächeln begrüßte. Miß T'Arcy aber wich nicht von der Stelle, obwohl sie genau wußte, daß sie als fünftes Rad am Wagen angesehen wurde. Tie Unterhaltung zeigte indes keinen so vertraulichen Charakter, als sie gefürchtet hatte. Allein während der Zett, die Lady Fanshawe nach Maureens Fortgehen und vor Scr Grevilles Eintritt mit dem neuen Ankömmling allein getoefen war, hatte dieser dennoch Gelegenheit gefunden, rasch einige Fragen und Antworten mit der schönen Frau zu wechseln.
„Ich erhielt Ihren. Brief und reiste noch in derselben Stunde ab. Warum wünschten Sie Mein hemmen ?"
, ,,©{e schrieben, daß Sie sich in Wales gründlich lang- wetlten, und da es mir hier nicht besser geht, so dachte rch, könnten tvir das ja gern ein f am besorgen."
„Nach dem Grundsatz, daß zwei Negative einen Affir- malrv geben? Na, Ihre Gegenwart genießen zu dürfen.
ist jedenfalls ein nicht zu verachtender Faktor", fügte er kühn hinzu, „ein halber Laib ist besser als gar kein Brot." „Ein halber Laib, das ist stark", wiederholte sie spöttisch lachend. „Daraus wird nichts. Wenn Sie jedoch ganz besonders nett und artig sind, so sollen sie wenigstens einige ^Krümchen" abbekommen."
(Fortsetzung folgt.)
Wucherische Verträge.
Von Th. Schenk.
(Nachdruck verboten.)
Im Sinne des Strafgesetzbuchs ist es Wucher, wenn jemand sich von einer anderen Person bei Geldgeschäftm Vorteile gewähren oder versprechen läßt, welche „den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen" und durch welche „die Notlage, die Unerfahrenheit oder der Leichtsinn des andern ausgebeutet wird". In der Regel hau- celt es sich bei diesen Geschäften um Darlehue gegen übermäßig hohe Zinsen, um andere Geschäfte nur insofern, als dieselben nur den Zweck haben, das ihnen faktisch zu Grunde liegende Tarlehnsgeschäft zu verschleiern.
Immerhin stellt das Strafgesetzbuch auch Geschäfte anderer als der vorbezeichneten Art unter Strafe, wenn sie die Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns eitles anderen zum Zweck haben, aber nur unter der Voraussetzung, daß diese Ausbeutung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig geschieht, während eine Handlung der erstgenannten Art in jedem Falle strafrechtlich verfolgt wird.
Das Bürgerliche 'Gesetzbuch nimmt zu Geschäften der Art, welche das Strafgesetzbuch ausdrücklich als Wucher bezeichnet, ebenfalls Stellung, wenngleich es dieses Wort nicht gewählt hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch erklärt ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, als nichtig, falls sich nicht — was sehr selten ist — etwa aus dem Gesetze selbst das Gegenteil eraiebt. (Nach § 762 wird durch Spiel eine Verbindlichkeit nicht begründet; nach § 763 wird ein Lotterievertrag wie ein Spiel behandelt, wenn nicht die Lotterie oder Ausspielung staatlich genehmigt ist. Im letzteren Falle besteht die Verbindlichkeit, den Gewinn auszuzahlen.) Alle Rechtsgeschäfte, die sich im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs als Wucher charall terifieren, sind ungiltig. Für nichtig erllärt der § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches aber auch jedes Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt. Diese Bestimmung geht also viel weiter, als es das Reichsstrafgesetz buch tut, indem es auch unmoralischen Verträgen, soweit als irgend möglich, den Boden entzieht, also z. B. Verträgen, welche die Herbeiführung der Leibeigenschaft eines Mannes oder die Prostitution eines Weibes zur Tendenz haben. In einem zweiten Absatz erllärt berfetbe Paragraph noch des Besonderen jedes Rechtsgeschäft für nichtig, „durch das jemand unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahreitheit eines Anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen". Diese Definition folgt unverkennbar der Definition des „Wuchers" im Reichsstrafgesetzbuch. Nur trifft das Bürgerliche Gesetzbuch jeden Wucher, mag er ein Geldgeschäft, ein ernstlich oder zum Schein vorgenommenes Rechtsgeschäft irgend welcher Art, Kaufvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag usw., zur Grundlage haben, mag er in einer einmaligen Handlung des Ansbeuters bestehen oder in einer gewohnheits- oder gewerbsmäßigen Ausbeutung anderer Personen. Diese Bestimmung gewährt einem jeden einen weit größeren Schutz gegen gewissenlose Ausbeutung, als die Paragraphen des Strafgesetzbuches, und ist namentlich geeignet, den Waren- wucher einzudämmen, da Habgier und Ausbeutungs- gelüste weit weniger die strafende Justiz als die drohende Vermögenseinbuße scheuen. Um indes ein derartiges Geschäft wirklich nichtig zu machen, ist erforderlich, daß der Bewucherte dasselbe auch anficht. Zur Anfechtung ist andererseits aber nicht gerade die Klage notwendig. Die Anfechtung gilt schon als erfolgt, wenn sie von dem Anfechtungsberechtigten dem Gegner erllärt ist, und die Erklärung kann in jeder beliebigen Weise erfolgen, also auch


