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pro Stück berechnet sind- sonst aber alkgenrein für 8 Mark zu Haben sind.
Ist auf einer derartigen, mit Preiskotierung ver- sebenen Ausstellung noch der Empfang des Betrages bestätigt, für den Fall, daß die Waren beim K'auf bereits bezahlt sind, oder bei Ablieferung nach ^Vereinbarung bezahlt werden, so ist eine solche „Rechnung" nichts anderes als eine Quittung. Aus eine. Quittung hat allerdings jeder Schuldner, der seiner Verbindlichkeit nachs- kommt, wie auch jeder Muser bei Bareinkauf im Laden einen gesetzlich geschützten Anspruch.
In allen Fällen, in denen ein Zahlungsziel nicht vereinbart ist, also in der Regel bei allen Ankäufen in öffentlichen Läden, ist der Betrag bar zu leisten, und zwar in der Regel ZugumZug, gegen Empfang des gekauften Gegenstandes. Wird diese Zahlung nicht geleistet, ünd läßt der Kaufmann, offne daß eine Kreditierung des Betrages vereinbart wurde, es stillschweigend zu, daß der Betrag nicht bei Uebergabe bezw. Zusendung des Gegenstandes sofort bezahlt werde, so kann der Muser daraus noch keinen Anspruch auf ein Zahlungsziel herleiten. Tie Sache wird auch dadurch nicht anders, daß der Kaufmann aus Koulanz bei Ablieferung des Gegenstandes nur eine unguittierte „Rechnung" beifügt. Der Kaufmann darf durchaus erwarten, daß der vereinbarte Mufpveis sofort nach, Ablieferung bezahlt Und zwar (wenn anderes nicht vereinbart), in seinem Geschäft erlegt werde. Die beigesügte Note ist, wie ich scharr oben betonte, überhaupt kerne Rechnung im Sinne des Gesetzes, und der Kaufmann ist auch nicht verpflichtet, wenn Zahlung nicht erfolgt, irgend wann noch einmal eine „Rechnung" zu schicken. Thut er es dennoch, , so schadet das nattirlich nichts, ist aber rechtlich völlig bedeutungslos, da die Fälligkeit der Forderung ja schon bei Nebergabe des Känfgogenstandes ein» getreten ist.
.Auch wenrr bei einem Kaufgeschäft ein Zahlungsziel vereinbart oder aus vorhergegangenen Verhandlungen her- zulciten ist, so besteht für den Lieferanten keine Verpflichtung zur Beifügung einer Rechnung. Diese kommt vielmehr rechtlich nur soweit in Frage, als sie eine noch nicht getroffene Preis-Vereinbarung herbeizuführen be- stinimt ist (also die Rolle einer Offerte spielt). Die Forderung wird auch bei Zahlungsziel ohne Rechnung fällig, und in dem Moment der Fälligkeit treten die gleichen Wirkungen ein, wie bei den Geschäften, bei denen ein Zahlungsziel nicht vereinbart war.
So steht es mit der Rechnung, über deren Wert sich manche Geschäftsleute ganz falsche -Vorstellungen machen. Etwas, ganz anderes ist die Mahnung. Für sie hat das Bürgerliche Gesetzbuch sehr wichtige Bestimmungen getroffen.
Eine Mahnung (Anmahnung) setzt voraus, daß die Forderung fällig ist; vorher ist jede Mahnung ohne rechtliche Bedeutung. Ms Mahnung ist jede WillenAerklärrmg des Forderungsberechtigten anzusehen, aus der ersichtlich ist, daß sofortige Zahlung begehrt wird; das ist aus einer enisachen „Rechnung" selbst bei wiederholter Zuseirdung nicht zil ersehen. Daher wirkt die Rechnung auch nicht als Mahnung. Wenn freilich ein und dieselbe Rechnung häufiger in kürzeren Zeitabständen dem Schuldner zugestellt »wird, so wird man darin schließlich auch eine gewisse Dringlichkeit des Fordernden und daniit eine aus sofortige Zahlung gerichtete Willenserklärung erblicken müssen.
Einer Mahnung bedarf es indes überhaupt nicht, wenn die Forderung an einem bestimmten Kalendertag fällig oder die Fälligkeit für einen solchen zu berechnen war, Und der Schuldner bis dahin die Zahlung nicht geleistet hat, dadurch also in Verzug gekommen ist. Wenn heispiels- wo>se ent Mann sich im Oktober 1901 verpflichtete, ein Darlehen eine Woche nach Ostern zurückzuzahlen, so würde angenommen werden müssen, daß daurit das erste auf das Versprechen folgende Osterfest, also 1902 gemeint sei, und da dieses sofort nach dem Kalender leicht zu berechnen war, so ist das, auch für den eine Woche später angesetzten Zah- lungsternnn möglich gewesen. Hatte der Schuldner daher nuht. brs zum 7. April 1902 gezahlt, so befand 'er sich schon mt Verzüge, brauchte nicht gemahnt zu werden und ^""7? den Fall der Klage alle Kosten derselben tragen.
Ich ^ndes der Zeitpunkt der Fälligkeit zwar ungefähr vorgesehen, aber nicht cmf einen bestimmten Kalendertag
zu berechnen, so ist dle Mahnung unbedingt erforderlich. Erst durch Nichtbeachtung dieser Mahnung kommt der Schuldner in solchem Falle in Verzug. Ms Mahnung in dresem Sinne ist aber nicht nur eine außergerichtliche bezügliche Willensäußerung auzusehen. Vielmehr kann der Jvrderrmgsberechtigte auch ohne eine außergerichtliche Mahnung, sobald dieselbe fällig ist, zur Mage schreiten, di« in diesem Falle der Mahnung gleichgeachtet wird. Auch der auf Antrag des Gläubigers durch das zuständige Amtsgericht erlassene und dem Schuldner zugestellte Zahlungsbefehl ist als Mahnung anzusehen. Ta aber in diesem Falle trotz Fälligkeit der Forderung vor Zustellung der die Mahnung vertretenden Mage der Schuldrrer noch nicht im Verzüge war, so werden ihm die Kosten und sonstigen Folgen des Prozesses nur insoweit zur Last fallen, als derselbe von Zustellung der Klage oder des Zahlungsbefehls ab als im Verzüge befindlich anzusehen sein wird. Wenn z, B. der Mann statt die Woche nach Ostern als Termin für die Rückzahlung des Tarlehns unter Hinweis auf seine bevorstehende .Verlobung mit einem reichen Mädchen nur den Tag nach seiner Hochzeit (der mangels der noch nicht ausgesprochenen Verlobung natürlich auch noä)\ niemand bekannt war) angegeben hatte, so bedarf es, wenn die Zahlung an. Tage nach seiner wirklich erfolgten Verehelichung von dem Schuldner nicht geleistet ist, von feiten des Gläubigers einer Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Wählt der Gläubiger als Form der Mahnung die Klage, so tvürde der Schuldner, wenn er sogleich nach Zustellung der Klage zahlt, die bis dahin ausgelaufenen Kosten des Prozesses nicht zu tragen haben, und der Gläubiger würch sich. noch, weitere unnötige Kosten machen, wenn er die Klage nicht sofort zurückziehen wollte.
Wenn für die Zahlung, um deren Fülligkeit fferbeizw führen, eine Mndiguug vorauszugehen hat, und die Zeit für die Zahlung in der Weise bestiinmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt, so bedarf es der Mahnutrg ebenso wenig, wie wenn der Fälligkeitstag boii vornherein nach dem Kalender zu berechnen getvesen wäre. Wenn also — um bei unserem Beispiel zu bleiben — es vielleicht zu der von dem jungen Manne an gekündigten Verlobung mit der reichen Dame, nicht aber zu einer Verehelichung mit derselben, das vorgesehene Zahlungsziel also in Wegfall gekommen ist, so bleibt dem Gläubiger nichts anderes übrig, als das Darlehen in gesetzlicher Weife, d. ff mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Ter Tag der Fälligkeit ist in jedem Falle ein ganz bestimmter Mleudertag (angenommen der 13. Oktober 1902); der Tag der Fälligkeit ist daher nach dem Kalender zw-eiselsfrÄ zu berechne^ (im Falle unserer Annahme also der 13. Januar 1903). Zahlt der Schuldner an diesem Tage nicht, so bedarf ess nicht mehr der Mahnung, und die Kosten einer Klage würde in diesem Falle, da der Klage bereits eine Mahnung vorausgegangen ist, der Schuldner vollständig zu tragen haben. ।
Ist die Schuld, tvas unter gewisser gesetzlicher Voraussetzung möglich ist, eine derartige, daß der Betrag durch den Gläubiger abgeffolt werden muß, so kommt der Schuldner nattirlich erst in Verzug, wenn bei oder nach Fälligkeit die Abholung versucht ist. War für diesen Fall der Kalendertag nicht bestimmt, so muß auch eine Mahnung vorausgegangen sein.
Mit rechtlichetr Wirkungen ist also eine Mahnung nur möglich, wenn eine Forderung sättig ist, auch dann nur in einem beschränkten Sinne und sie kann ohne weiteres durch Klage ersetzt werden. Wo sie Bedingung ist, kann sie jedoch nicht durch eine sogenannte „Rechnung" rechtlich ersetzt werden. An die von den Geschäftsleuten den Sendungen beigegebenen oder sonst verwendeten „Rechnungen" knüpsen sich keine rechtlichM Wirkungen.
Unser Garten im Januar.
Nachdruck verboten.
Gute Vorsätze nehmen wir immer vom alten Jähre ins neue hinüber. Wer Ute guten Vorsätze werden nur dann zum Segen, ivenn wir sie auch durchführen. Ta jeder von trns zum Vorteile seiner Gesundheit oder zum eigenen Vergnügen, oder zum Erwerbe, oder zum Vergnügen ariderer es sich vorgenommen hüt, seinen Garten und sein Feld


