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Ludwig von Hessen-Darmstadt gegen Zigeuner und anderes Gesindel. Der Erfolg scheint zum Teil auch an der Nachlässigkeit der fürstlichen Beamten gescheitert zu sein, denn bereits am 14. September 1708 entschließt sich der Landgraf zur Herausgabe einer neuen Verordnung:
„Von Gottes Gnaden Wir Ernst Ludwig usw. usw. fügen hiermit jedermann zu wissen / ob Wir zwar verschiedene scharffe Edikte und Verordnungen gegen die herum vagi- rende Ziegeuner und anderes loses Gesindlein nach und nach und zuletzt im Anfang des 1706 ten Jahres in Unser Fürstentum und Lande haben ergehen lassen: Und dabey ausdrücklich comminiret / daß / wann durch einiges Be- ambten Connivenz oder Nachlässigkeit / dergleichen böse Seute. sich in einen oder anderen Ambts-Ort einschleichen / und jemand einigen Schaden zufügen würden / sie / die Beambte nicht nur zu, gebührender Straffe gezogen; sondern auch der geschehene Schaden von ihnen" erstattet werden solle; und dabey Uns gnädigst versehen gehübt / daß sothanen wiederholten ernstlichen Verordnungen aller Orten gebührend wiirde nachgelebet worden sehn; So müssen Wir jedoch das Gegenteil nicht nur von vielen Orten vernehmen / sondern auch selbst zu Unserm höchsten Mißfallen sehen / daß Ziegeuner und ander dergleichen liederliches Gesinde sogar an Unsere Residentz nahen / und ungescheuet daherum vagiren dörffen / wodurch Unsere Unterthanen und Eingesessenen Diebstahl und anderer Unfug / ja gar mit besorglichen Brand / Raub und Vergewaltigung große Gefahr zugezogen worden; Wenn Wir aber solche gefährliche Aufenthaltung in Unseren Landen gäutzllch abgestellet wissen wollen; So setzen / ordnen und wollen Wir noch- mahlen in gnädigstem Ernst
Erstens / daß gar kein Ziegeuner Manns- oder Weibs- Person / sie mögen von Uns oder andern großen Herren / oder von Unfern Cantzeleyen Pässe haben oder nicht / in ewigem Orte Unserer Landen nicht geduldet; sondern sogleich von denen Gräntzen ab und sortgewiesen / und
zweytens Wann einige sich beh der Nacht oder sonst heimlich hereingeschlichen hätten / selbige / wann auch gleich noch nichts böses von ihnen angstellet oder verübet worden wäre / geraden Fußes fort / und aus Unserm Ge- breth sich wegzumacheu / mit Zwang angehalten;
drittens diejenige aber / welche entweder einige Übeltat begangen hätten / oder auch sich gegen die Fortweisung setzen würden / mit allem / was sie beh sich haben / gegriffen / handlest gemach et und sogleich nacher Darmstadt oder Giessen an das peinliche Gericht / zu gehöriger exemplarischer Bestraffung geliefsert werden; Und gleichwie
Viertens Wir diejenige / welche die Ankunfft oder den Ausjenthalt der Ziegeuner und anderer liederlicher und verdächtiger Land-Streicher Unsere Beambten anzeigen werden (Welches Unsere Unterthanen und Angehörige beh ihren Eyden und Pflichten / auch Vermeydung schwerer Straffe zu thun / hiermit ernstlich erinnert werden) be- lohnet / auch verschwiegen werden sollen; Also wollen Wir or Funfftens / hingegen / daß diejenige / welche die dk"kutifft oder den Auffenthalt der Ziegeuner und dergleichen Gejindel gewust / und selbige nicht angezeiqet / oder gar ihnen Unterschleiff gegeben haben / andere zum Exempel empfindlich gestraffet; auch wann dadiirch in in dem Orte oder der Gegend in Unserm Lande jemand Schade zugefüget sehn würde / sott selbiger nebst der Straffe / von solchen Verhelern und Aufnehmern / ne» kehret und ersetzet werden; Und damit dieses alles desto bes;er effeetuiret / Und nicht / wie mit Unfern / in dieser feodje ergangenen vorigen Verordnungen geschehen / iüner- yalb wenig Tagen wieder in Vergeh / und aus der Obacht gelassen werde; So befehlen und verordnen Wir
Unsere Beambte nicht allein selbsten Ende ""nachlässig halten und zu dem
Unserer auf einen regulirten Fuß ge- te^-" / QlXöIIer Unserer Untertanen (welche
durch Anziehung der Glocke,, zu der Verfolgung aufzu- s°rdern / und ohne einigen Widerspruch oder Verzug solche^ zu tun sich willig finden lassen sollen) Beyhülffe bedienen sondern auch dieses Unser Gdict in allen ihnen gnädigst anvertrauten Ambts-Orten bey öffentlichen Glockenschlag deutlich verlesen / an denen Rath- und D^kshausern etn Exemplar anschlagen / auch jedes Orts Schultheißen und Heim-Burgern / oder andern Vorstebern der Gemeinden, / eines oder mehrere zustellen/ uZ dw-
selben zu genauer Beobachtung / bey Vermeydung unausbleiblicher Bestraffung / dieser Unser Verordnung ernstlich ermahnen / jnicht weniger mit denen nächst gesessenen ausländischen Beambten darünter correspondiren / und wann dergleichen verdächtiges Gesindlein des nechsten Weaes fo"t- und zum Land- hinausgetrieben wird / sogleich denjenigen Beambten / ßoohin sie sich begeben / davon Nachricht erteilen sollen; Alles bey Vermeydung Unserer Ungnade / uns uiisausbleiblichen Bestraffung / auch Ersetzung des von dergleichen bösen Rotte verursachten Schadens. In Urkund haben Wir diese Unsere Verordnung mit Unfern fürstlichen Cantzley-Jnsiegel bedrucken lassen. So geschehen in Unserer Residentz-Stadt Darmstadt / den Uten September 1708."
Auch diese Verordnung scheint nichts gefruchtet zu haben, denn schon 1709 sieht der Landgraf sich genötigt, em neues Edikt zu erlassen „gegen das muthwilljge.Bet- teln auf allerhand Art, auch zum Teil auf falsche Pässe uAttest ata". Tas Mandat ist datiert Darmstadt, den 3- 1^09 und befiehlt, daß solche mit gefälschten
Pas,en verseyenen Subjekte „nicht allein mit der"/ in den gemeinen beschriebenen Kayserl. usw. Rechten / betten rialchrns angesetzten Straffe des Staupenschlages und ewigen Landes--Verweisung beleget / sondern auch noch darzu befmoeuden Umbstäiiden nach gebrandmarket / oder wann sie stark und von Kräfften seynd / zur Arbeit in denen Schand-Karren angehalten werden sollen."
„Nachdem auch Bißhero wegen der Kriegs-Troublen sich Mele alte und junge Leute in Unserm Fürstenthumb und Landen emgeschlichen haben / welche sich bloß vom Betteln nähren / und aber durch solche Steeg-Bettler Unfern Uttterthanen nicht allein sehr belastet und offters bestohlen worden / sondern auch denen armen Leuten im Lande das Allmosen entzogen wird", so sollen binnen 4 Wochen nach der Publikation dieser Verordnung alle diese Leute das Fürstentum verlassen, widrigenfalls sie mit „8 tägiger Gefängnuß bestrafst und darauff aus dem Lande fortgeschafft werden." Tie fürstlichen Beamten haben bei schwerer Strafe „alle und jede Städte / Flecken und Dörffer selbsten zu visitieren".
Es wurden jetzt wirklich Streifen veranstaltet, doch ohne großen Erfolg. Das Gesindel entwich einfach über die Grenze nnd wartete den Sturm ab, um schon nach einigen Tagen wieder zurückzukehren und in der alten Weise die Landstraßen unsicher zu machen. Bei der Zerrissenheit Deutschlands und der Existenz zahlloser Ländchen und Standesherrschaften war es ein Leichtes, in wenigen Stunden die Grenze zu erreichen, wo die Verfolger umkehreu mußten. Um dies stete Entweichen zu verhindern, verbanden sich die Fürsten und Stände des oberrheinischen Küeises zu einem gemeinschaftlichen Vorgehen. Auf dem Kreistag zu Frankfurt am Main wurde am 24. Oktober 1709 eine Anzahl Bestimmungen festgesetzt, die int ganzen oberrheinischen Kreise zur Ausführung kommen sollten.
Landgraf Ernst Ludwig, der Kreisobvist des oberrheinischen Kreises, erließ gemäß dieser Vereinbarungen gegen das Mßhero hauffenweiß im Ober-Rheinischen Creyß ein» geschlichene starcke Bettel-Volck, Gart-Brüder, Gauner, Zigeuner und ander herrenloses verdächtiges Gesindel am 11. Februar 1710 ein Patent, daß gegen dieses Gesindel, „sie sehen Christen oder Juden / mit allem Rigeur excutivö verfahren" werden füllte; daß sie „innerhalb 8 Tagen nach Verkündigung dieses die Ober-Rheinische Lande gäntz- ltch raumen und meyden sollten / und daß fürohin kein H-rembder welcher keinen authentischen Paß und Urkund von seiner ordentlichen Obrigkeit vorzuweisen hat / oder jch sonst seiner Handthierung / Handels und Wandels halber nicht genügsam legitimieren kan / weder geduldet noch passiret / sondern der oder dieseW / wann sie auch !;leich keines Special-Verbrechens überführet werden sotten/ dennoch zur exemplarischen Straff gezogen / und zu Schantz- und anderer Arbeit appllcirst / des Landes nnd Creyßes öffentlich / auch nach Befinden mit Staupeu- Schlägen / 'verwiesen / auf die Galeeren versendet / oder weiters also / wie es einem jeden Fürsten und Stand / m dessen Landen sie angetroffen werden / gefällig und am rathlichsten zu sehn bedünken wird / mit ihnen Zie- geunern / ,als Vogelfreyen Sentenl / verfahren werden solle."
„Indem aber der Stehler öffters nicht seyn würde / wann der Hehler nicht wcsre / und sich aus der bischerigen Erfahrnuß zeiget / daß dergleichen ob Eingang berührte


