Ausgabe 
10.11.1902
 
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Ja, Las wird sie in jedem Falle thün", warf Julie em.

Du wirst neuerdings vor den Untersuchungsrichter geladen werden, man wird Dich mit Fragen in die Enge treiben, die damals, als man Dich noch für eine Heilige gehalten hat, nicht notwendig gewesen sind. Nun wird genau Dein ganzes Leben durchforscht, man wird sich nach Deiner Vergangenheit erkundigen, und wenn Du auch nur einen Augenblick schwankst oder Dich verwickelst, was Dir trotz all' Deiner Findigkeit passieren kann, bist Du einfach geliefert. Man nimmt Dich erst fest, vielleicht um Dich dann wieder sreizulassen. Haftbefehle sind kosten­frei: Siehst Tu Dich schon in Moabit sitzen, dann in Wötzensee- mit unbedecktem Kopse, den Hals frei entblößt, mit Deiner Narbe und Deiner Lieblingsangewohnheit, die Du sofort wieder annimmst, sobald Du aufgeregt bist? Eben jetzt hast Tu's wieder gethan. Soeben hast Du Dir wieder die Lippen mit der Zunge abgeleckt. Zweifle nicht daran: vom ersten Tag, von der ersten Stunde an wirst Du von irgend einer ehemaligen Kerkerkollegin erkannt werden."

Ja, ja, Tu sprichst vollkommen wahr."

Daher also heißt es vorbeugen. Haben die Richter erst ihre Ueberzeugung gewonnen, dann heißt es: Du bist früher schon schuldig gewesen, also mußt Tu auch heute wieder schuldig sein. Sie glauben an keine Reue und Besserung mehr, und dann sind sie ja schon ganz sicher in ihrem neuen Hochwasser:Ah, das ist ja Julie Farkas, genannt die Viper, die einstige Geliebte von Paul Querzewski, dem Sträfling! Sebr gut! Wenn wir das gleich gewußt hätten, dann hatten wir nicht ander­weitig gesucht. Durch wen? Immer wieder durch ihren Geliebten, der sich noch einmal aus dem Zuchthaus ge­rettet hat, den man seit einem Jahr allerorten sucht und der jedenfalls nach Berlin gegangen ist, dort seine Geliebte wieder aufzusuchen."

Ja, das ist furchtbar!" rief sie aus, von einem nervösen Zittern befallen.

Man muß nicht gleich verzweifeln", sagte er und packte sie an den Armen.Man muß nur, wenn man gewarnt ist, die nötigen Vorsorgen zu treffen wissen."

Wir wollen also fliehen?"

Schon wieder diese Dummheit! Willst Du uns durch­aus schon verhaftet sehen? Tu mußt Dich ganz einfach verstecken, und nur Berlin ist der Ort, an dem man sich am besten und sichersten versteckt. Wir beide haben den Beweis dafür."

Wo soll ich mich denn verstecken?"

In einem vornehmen Haus, in einem so vornehmen Haus, daß kein Mensch auf den Gedanken kommt, Dich dort zu suchen. Und das ist im Palais des Grafen und der Gräfin Doroukoff in der Voßstraße."

Im ehemaligen Palais Tschigorin?"

Ganz richtig in dem geheiligten Ort, wo unser Schatz ruht."

O, Tu willst--"

Ich will zwei Bäume mit einem Streich fällen: Dich in Sicherheit, und meine Million endlich einmal in meine Tasche bringen."

Aber im Palais kann man Dich leicht wieder er­kennen."

Wer denn? Tie Bedienten? Sind es vielleicht die­selben 'von damals? Oder die Herrenleute selber? Tie haben Tich nie gesehen, haben nie etwas von Dir reden gehört. Sie wissen vielleicht überhaupt nicht, daß es einen Herrn von Sempach gießt, der eines Mordes an­geklagt ist. Diese großen Herrschaften, weißt Du, kümmern sich nicht um so kleine Ereignisse, die die Menge inter­essieren. Jetzt aber hören wir auf zu quatschen. Wir haben keine Zeit mehr zum Geschichten erzählen. Tie Sache ist schon vorbereitet, die Birne ist reif, man muß sie pflücken. Weil es wesentlich ist, will ich Dir nur mit­teilen, wie mir der Gedanke gekommen ist, Tich bei der Gräfin Doroukoff als Kammermädchen unterzubringen.^

Kammermädchen! Immer dasselbe Lied!"

In einem vornehmen Hause, bei einer Gräfin, einer echten! Willst Tu Dich etwa noch beklagen? Wenn Du Ehrgeiz zeigen willst, so warte doch, bis wir Millionäre sind, das wird so lange gar nicht mehr dauern."

(Fortsetzung folgt.)

Fürstlich Hessische Brautv-Ordnung zu Gießen

angeordnet vnd eonfirmiret im Monath Octobri 1656."

(Nachdruck verboten.)

Ein selbständiges Brauereige werbe kannte man um die Mitte des 17. Jahrhunderts in unserer Stadt noch nicht, obschon wir von der Einrichtung der Zünfte für andere Gewerbetreibende bereits um 1660 unter Landgraf Ludwig V. erfahren. Ein jederBurger oder Befreyter Fürstl. Bedienter, oder daselbst in vnsers gnädigen Fürsten vnd Herrn Diensten sich auffhaltender wohnhaffter Offi- cier" genoß das beneidenswerte Vorrecht, nicht nur sich seinen Hausbiertrunk in den städtischen Brauhäusern brauen

dürfen, sondern auch sein Gebräu zum Verkauf zu bringen. Der Bierausschank geschah wohl in ähnlicher Weise wie heute noch in Sachsenhausen bei Frankfurts wo dieHeckenwirte" von Zeit zu Zeit ein Glas Hohen- Astheimer zum Ausschank bringen. Die damals bestehenden Gasthäuser dienten vorzugsweise dem reisenden Publikum und sahen wohl selten einheimische, seßhafte Bürger in ihren Räumen, nicht weil die alten Gießener besonders solide gewesen, sondern weil sie sonst Gelegenheit in den Ausschankslokalen fanden, ihren Durst zu stillen. Ueber diese Brau- und Schankverhältnisse vor 250 Jahren gießt uns eine alte Brauordnung zu Gießen vom 8. Oktoßer 1656 Aufschluß.

In den städtischen Brauhäusern, deren wahrscheinlich zwei vorhanden waren, ein kleines zur Herstellung eines halben Gebrauw", zu 12 Ohm bemessen, und eingrößeres für doppelte Bedarfszwecke", konnte jeder Bürger und befreite" Beamte allwöchentlich an mehreren Tagen brauen lassen. Wer brauen lassen wollte, hatte sich bei der zu­ständigen städtischen Behörde zu melden, die eine Auslosung vornahm, wodurch für den einzelnen Benutzer des Brau­hauses Monat und Tag festgelegt wurde. Auf strenge Einhaltung der ausgelosten Termine wurde Gewicht ge­legt, wie die Ordnung besagt:Welcher Burger lossen vnd fein Loß nicht halten würd, soll jedenmals zwen Gülden Straff vnnachlässig erlegen, vnd wenn ers dem jentgen, so ihm im Loß folget, nicht dreh Wochen vor seinem aunahenden Loßtag anzeigen würd, soll er noch ein Gülden Buß erleiden." Einen Vorzug genossen hierbei dieBeambten vnd Rahts Schöpften", insofern sie zur Häußlichen Nohtturfft" brauen ließen; sie konnten mit ihrem Bierbrauerzwischen der Burger lossen einfallen vnd brauwen lassen", wogegen sie gehalten waren, beim Brauen zumVerkauffen vnd Verparthieren", mit den Bürgern ins Los zu gehen,vnd bey Straff Fünffzig Reichsthaler solche Ordnung nicht zu brechen, noch derselbigen zu wider zuthuu, sich gelüsten zu lassen." Die vorerwähnten Per­sonen sowie der Rentmeister, der Stadtschultheißvnd der jedes Jahres Burgermeistere" waren auch beim Brauen für die häuslichen Bedürfnisse von der Braugebühr be­freit. Alle übrigen Personen hatten neben der städtischen Abgabe und den Gebühren an den Mälzer, den Brau­meister, die Brauknechte und Feuerschürer demgnädigen Fürsten und Herrn eine Tranckstäwer vnd Pfänniggelü"^ zu entrichten. Wer mit der Zahlung der Abgaben im Rück­stände blieb, hatteso bald bey der Verzapffung das erste Faß auß ist, solche Zahlung ohnfehlbärlich zu thun, widri­gen fals, soll nicht allein die execution durch den Ambts- diener auff deß Saumhafftigen Kosten ergehen, sondern auch derselbige nach beschasienheit der Umbstände, mit einem Gülden Straff verfallen seyn."

Wegen der damit verbundenen Gefahr sollte kein Bürger sein Malz selbst dörren, sondern eine dazu be­eidigte Person gegennahmhafften Lohn" bestellt werden. Den vereidigten Braumeistern lag die Pflicht ob,mit allem Fleiß vnd Ernst zusehen, daß nicht weniger, als sechzehen Achtel tügliches Gersten-Maltz, sambt gebühren­dem gutem vnd vnverfälschtem Hopffeu zu einem gantzen, vnd acht Achtel zu einem halben Gebrauw, genommen werden, vnd, zum fall sie ettoan auß Gunst vnd Freund­schafft, wegen Gaab vnd Geschenk, oder auch auß Vnacht- sambkeit, einem oder anderm ein Bier dieser Verordnung zuwider brauwen würden, sollen sie vnnachlässig mit einer Geld- vnd Gesängnüs-Straff deßwegen angesehen vnd ge­strafft werden." Ein halbes Gebräu, zu dem wenigstens acht Achtel guten Malzes von Gerste und guter, tauglicher Hopfen verwendet werden mußte, hatte zu ergeben 12