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das Erscheinen von nur, sowie von Fräulein Rakenius, sind alle unsere weiteren ErMrungen überflüssig. Ihre Untersuchung verfolgt einen neuen Weg, nimmt eine neue Form an; Sie hören auf, sich mit Herrn von Sempach zu beschäftigen, sondern haben nur mehr den neuen Angeklagten im Auge."
„Ich habe ihn, ich habe ihn!" rief er lächelnd. „Tas heißt: ich habe ihn nicht!"
„Wollen Sie mir erlauben, ihn mit Ihrer Unterstützung zu entdecken?"
„Mit größtem Vergnügen, Frau Gräfin. Ich setze darin keine persönliche Eitelkeit. Ich forsche nur nach der Wahrheit, und es wäre mehr als thöricht, es auszuschlagen, dieselbe mit Ihrer Hilfe zu suchen."
„Besonders an einem Sonntage", bemerkte sie mit feiner Koketterie.
61. Kapitel.
Bequem in einen Stuhl geworfen, den Oberkörper etwas zurückgelehnt, befand sich die Gräfin Olga Dorouroff in so behaglicher Stimmung, daß es den Anschein hatte, als vb sie den Landgerichtsrat in ihrem eigenen Salon empfinge, nicht von ihm in dem seinigen empfangen wurde.
„Ehe wir den Schuldigen suchen", nahm sie den Faden in vergnügterem Tone wieoer auf, „ist es von Notwendigkeit, Herr Landgerichtsrat, die Nichtigkeit der Hauptbelastf- ungspunkte Herrn von Sempachs nachzuweisen."
„Thun Sie es, gnädige Frau", erwiderte er, ihr zu- lächelud, wie sie es that. „Diese Aufgabe würde vielleicht meine Kräfte übersteigen."
Er stand bereits ganz im Banne dieser entzückenden Frau, die von unwiderstehlicher Verführungskunst war, wenn sie eben jemand verführen und bezaubern wollte. Dann muß man auch zugeben, daß jene Geständnisse, die sie ihm eben offenbart hatte, jene Frau ihm etwas näher brachten. Sie stand nicht mehr auf einem Piedestal, auf einem unnahbaren Throne, in einer Nische gleich einer Heiligen. Man konnte ihr voll in die Augen blicken, ohne gezwungen zu sein, die Augen zum Himmel zu erheben. Aber trotzdem wagte er sich auf jene feine Grenze, wo man, ohne gerade eine direkte Hoffnung zu haben, doch immer noch einen ganz schüchternen, ganz schwachen Hosfnungs- schimmer hegt. Jede Unmöglichkeit verschwindet in jenem Augenblick, da die Heilige zum Menschen wird, und da jener, der tags zuvor nichts anderes als ein bloßer Anbeter gewesen wäre, mit dem Gedanken umgeht, zum Bevorzugten vorzurücken.
Als hätte sie seinen Jdeengang erraten, machte ihm die Gräfin sofort ein neues Geständnis, das ihn in seinen Hoffnungen, wenn er solche hätte hegen dürfen, unbedingt ermutigt hätte.
„Ich werde also mit Erlaubnis des Architekten das Bauwerk Niederreißen", setzte sie das Gespräch fort. „Tie Anklage macht Herrn von Sempach seine heftige Erregung, seinen langen nächtlichen Spaziergang, ehe er sich zu Bette legte, zum .Borwurf. Sre schreiben diese fieberhafte Erregung seinen Gewissensbissen und Selbstvorwürfen zu; "un denn, mein Herr, ich allein war die Veranlassung dazu."
„Sie, meine Gnädige?"
„Mem Gott, ja; aber da sehe ich mich gleich wieder zu neuen delikaten Geständnissen genötigt. Ich liebte Herrn von Sempach gar nicht. Golt, ich bitte Sie: man glaubt zuerst an eine wirkliche, tiefe Neigung, und bald darauf wird man von selbst gewahr, daß das Herz ganz von alleine abstirbt, wie eben alles hier auf Erden, vielleicht um wieder neu zu erstehen, aber dann jedenfalls — später. An jenem letzten Abend, da ich mit Herrn von Sempach zusammengewesen war, konnte ich ihm, wenn auch nicht gerade das vollkommene Abgestorbensein, so doch die Agonie meiner Zuneigung nicht mehr verbergen. Daher seine Trauer, sein Kummer, seine nervöse Aufregung. Scheint Ihnen dies nicht ganz einleuchtend?"
„Ja, diese Aufklärung ließe sich auf diese Weise allerdings begründen!"
„Eine andere überwältigende Anklage gegen ihn ist folgende: Als er nach Hause zurückkehrte, hatte er eine Verwundung am Finger, und sofort wurde daraus geschlossen, daß es der Dolch der Frau von Sanden gewesen sein mußte, der diese Verwundung beigebracht hatte. Wieder ein schwerer Irrtum! Er hatte sich ganz einfach an der Brosche geritzt, die ich an jenem Abende trug und die ich, auch heute noch trage." (Fortsetzung foIoM
Aussteller und Ausstattung.
Es ist eine uralte durch die Zeit geheiligte Sitte, daß der Vater der Tochter, wenn sie zur Ehe schreitet, die zur Einrichtung des Haushaltes nötigen Gegenstände, die sogenannte Aussteuer, mitgiebt. In manchen Familien geht mau noch weit über diese Sitte hinaus, und verschafft der jungen Ehe durch Gewährung weiterer Mittel auch eine sichere wirtschaftliche Grundlage. Die tägliche Erfahrung lehrt nämlich, daß das Glück der Ehe durch wirtschaftliche Sorgen wesentlich beeinträchtigt wird. Wer in viele Ehen hineinzuseben Gelegenheit hat, wird finden, daß wirtschaftliche Bedrängnis entweder den einzigen Grund oder doch die erste Veranlassung zu Zerwürfnissen bildet. Unsere jüdischen Mitbürger geben uns nach dieser Richtung ein gutes Beispiel. Jüdische Eltern geben in die junge Ehe ansehnliche Summen, während christliche Schwiegereltern oft infolge eines vielfach ungerechtfertigten Mißtrauens gegen den Schwiegersohn mit ihren Mitteln zurückhalten. Tast jüdische Eltern z. B. die Hälfte ihres Vermögens der Tochter mitgeben, damit der Schwiegersohn eine Fabrik, die er mit feinen Geschwistern gemeinsam besaß, allein erwerben kann, gehört nicht zu den Seltenheiten. Wenn jüdische Eheleute wirtschaftlich vorwärts kommen, so hat dies feinen Grund nicht zum Geringsten darin, daß die junge Ehe von vornherein auf , eine sichere wirtschaftliche Grundlage gestellt wird. Ms zum 1. Januar 1900 hatte im französischen Rechtsgebiete die Tochter bezw. der Schwiegersohn keinen rechtlichen Anspruch auf eine Aussteuer oder auf Gewährung weiter- gehender Mittel. Selbst die mündliche oder sogar schriftliche Zusage einer Aussteuer, eines jährlichen Zuschusses usw. begründete keine rechtliche Verpflichtung der Schwiegereltern. Mancher Schwiegersohn, der auf Grund einer schriftlichen Zusage Klage gegen die Schwiegereltern erhoben hatte, hat eine Abweisung der Klage erfahren, Tas französische Recht behandelte die Gewährung einer Aussteuer, eines Zuschusses usw. als Schenkung und gewährte einen Rechtsanspruch und ein Klagerecht nur, wenn die Zusage notariell beurkundet war. Mit diesen Grundsätzen hat das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich gebrochen. Es unterscheidet Aussteuer und Ausstattung. Unter Ausstattung versteht das Gesetz dasjenige, was einem Kinde mit Rücksicht auf feine Verheiratung oder mit Rücksicht auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird. Richtet z. B. ein Vater seinem Sohne, der ein kaufmännisches Geschäft gelernt hat, ein Geschäft ein oder giebt der Vater einem Sohne, der bisher Direktor einer Brauerei war, die Mittel zum Ankäufe einer eigenen Brauerei, so ist sowohl die Einrichtung des Geschäftes, wie die Geldsumme als Ausstattung cmzu- sehen.
Tie Aussteuer ist eine Unterart der Ausstattung. Aussteuer sind die Gegenstände, deren eine Frau aus Anlaß ihrer Verheiratung zur Einrichtung des Haushalts bedarf. Ws Aussteuer ift änzusetzWp was der Vater bei der Verheiratung der Tochter an Wäsche, ttict- der», Möbel usw. mitgiebt. Kapitalien und Grundstücke, die neben der Hauseinrichtung der Tochter übertragen werden, sowie jährliche Zuschüsse, fallen nicht unter die Aussteuer. Ein Kind hat keinen klagbaren Anspruch auf Gewährung einer Ausstattung, dagegen ist der Vater gesetzlich verpflichtet, seiner Tochter eine angemessene Aussteuer zu gewähren, soweit er hierzu im stände ist, es sei denn, daß die Tochter ein zur Beschaffung der Aussteuer ausreichendes eigenes Vermögen hat. Tie Mutter hat die Verpflichtung zur Aussteuer, wenn der Vater zur Gewährung der Aussteuer außer stände ist, oder wenn er gestorben ist. Tie Eltern können aber die Aussteuer verweigern, wenn sich die Tochter ohne die erforderliche elterliche Einwilligung verheiratet oder wenn sie sich einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die die Eltern berechtigt, ihr den Pflichtteil zu entziehen. Die Tochter kann eine Aussteuer nicht verlangen, wenn sie von den Eltern für eine frühere Ehe eine Aussteuer schon erhalten hat. Der Anspruch auf die Aussteuer ist nicht übertragbar und verjährt in einem Jahre nach Eingehung der Ehe. Kann nun die Tochter nur verlangen, daß ihr die zur Aus» steuer aebörenden Gegenstände aeaeben werden oder kann


