Ausgabe 
21.4.1900
 
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Mag der Dichter auch fragen:

Als Adam hoch und Eva spann, Wo war denn da der Edelmann?"

Thatsache bleibt, daß sich überall Geschlechter herausbildeten, die die Ernte einzuheimsen geboren waren und gleichzeitig eine besondere Befähigung sich zuschrieben, die Massen des Volkes zu regieren und den Staat zu verwalten.

Wie sich unter den in den verschiedenen Staatswesen herrschenden Verhältnissen der Adel differenzierte, läßt sich im ersten besten Konversationslexikon nachlesen. Hier soll aber nur von einigen .Absonderlichkeiten die Rede sein, welche bei Standeserhöhungen teils bis in die neueste Zeit bestanden haben, teils noch bestehen.

Der Adel in Deutschland ist im streng juristischen Sinne des in Geltung stehenden öffentlichen Rechtes kein be­sonderer Stand mehr, sondern ein vom Staate geschützter, meist erblicher Titel. Mit diesem können unter Umständen auch gewisse Vorrechte verbunden sein, was heutzutage allerdings jtur noch vom hohen Adel gilt, der sich aus dem Zusammenbruch des heiligen römischen Reiches deut­scher Nation durch die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 das Recht der Ebenbürtigkeit mit den regierenden Häusern, Befreiung vom Militärdienst, ferner die Berechtigung zu autonomen Bestimmungen über ihre Güter und Familien­verhältnisse und einige andere unbedeutende Vorrechte ge­rettet hat.

Während nun zu den Zeiten des alten Deutschen Reschs des Kaisers Majestät dieReichsstandschaft" und damit die Zugehörigkeit zum hohen Adel verleihen konnte, bildet dieser eigentlich heute eine abgeschlossene Kaste, und wenn der erste Kanzler des neuen Deutschlands allmählich vom einfachen Herrn von Bismarck zum Herzog von Lauenburg erhoben wurde und ganz vor kurzem aus dem Grafen ein Fürst Eulenburg und aus dem Fürsten Hatzfeld ein Herzog von Trachenberg wurde, so sind diese deswegen doch nicht ans dem niederen Adel in den hohen ausgestiegen.

Wenn die relative Seltenheit der Erhebungen in den Adelsstand und der Erhöhungen innerhalb desselben in Deutschland dazu führt, daß den Trägern dieser Titel zum mindesten ein gesellschaftlicher Vorzug innewohnt, den man nicht ableugnen kann, wie immer man sich auch sonst aus inneren Gründen zur Berechtigung der Adelsprädikate im Interesse des neuzeitlichen Staates stellen mag, so ändert sich der soziale Wert des Adels, sowie wir die Reichsgrenzen nach Süden oder Osten zu verlassen. Schon im stamm­verwandten Deutsch-Oesterreich glaubt mau noch heute viel­fach den Nichtadeligen im gesellschaftlichen Verkehr durch die AnredeHerr von N." zu ehren, wenn man auch ganz genau weiß, eine schlichtbürgerliche Persönlichkeit vor sich zu haben. Daneben entdeckt man aber auch eine Legion von Adeligen, deren Adelsbrief oft erst wenige Jahre oder längstens zwei bis drei Generationen alt ist. Die Ursache dieser wahrhaften Ueberschwemmung mit Nobilität liegt in 'zwei noch jetzt zu>Recht bestehenden Bestimmungen Maria Theresias aus dem Jahre 1757 und des Kaisers Franz I. von 1811, wonach deren ersterer alle bürgerlichen Offiziere, welche ununterbrochen 30 Jahre in der Armee gedient haben, einen gesetzlichen Anspruch auf taxfreie Erhebung in den Adelsstand besitzen, während letztere Verordnung adeligen Offizieren nach ebenfalls 30 jähriger Dienstzeit gegen Entrichtung der halben, immerhin hübsch hohen Taxe im Betrage von 1575 Gulden in Gold ein Recht aus den Freiherrntitel giebt. Infolgedessen sind schon die Barone weit zahlreicher als anderswo, aber das Gros des neuen Adels stellen doch tausende von Offiziersfamilien, deren Familienhaupt vor kürzerer oder längerer Zeit die auf dem Präsentierbrett angebotene Nobilitierung vielleichtweniger aus eigenem Ehrgeiz, als wegen des unzweifelhaft besseren Fortkommens der Nachkommenschaft annahm. Hunderte von Offizieren traten um und nach der Mitte des neun­zehnten Jahrhunderts aus den kleinen Armeekontingenten der süd- und westdeutschen Mittel- und Kleinstaaten, in denen die Beförderungsverhältnise sehr ungünstig waren, in die Dienste Oesterreichs, welches damals nicht genug Offiziere bekommen konnte; und so finden wir dort zahl­lose Offiziersfamilien reichsdeutscher Abstammung mit klangvollen Prädikaten, deren Vetternschast am Rheine und in Süddeutschland noch, bürgerlich ist.

Uebrigens ist die hierbei mittvirkende Behörde, das Wiener Heroldsamt, bei der Ersinnung der zu verleihenden Beinamen nicht unwitzig; Ofenheim, der berüchtigte Er­bauer der durch Galizien nach Rumänien herunterführen­den Eisenbahnen, erhielt wegen der Richtung der letzteren nach, dem schwarzen Meere den Beinamen Ritter von Pont Euxin und ob ein bekannter österreichischer Journalist und Lustspieldichter besonders entzückt war, als man ihm den AdelstitelRitter von Salda Penna", d. i.Ritter von der bezahlten Feder" verlieh, mag auch dahin gestellt bleiben.

Böse liegen die Verhältnisse in der Polackei Oesterreichs tote Rußlands; denn hier wimmelt es von Personen, welche auf Grund angemaßten oder wirklichen Adels das Recht beanspruchen, gelegentlich einmal Polen zu retten, welches gerade dank der Ueberhebung und Uneinigkeit seines Adels vor etwas mehr als einem Jahrhundert so jämmerlich verkrachte. Die gelegentliche amtliche Aufforderung, die Berechtigung zur Führung des Adelsprädikats nachzu­weisen oder den Gebrauch desselben wegen Nichteintragung in die Matrikel zu unterlassen, hilft wenig; denn in der That ist ein größerer Bruchteil der Bevölkerung als irgend wo anders adlig, da die polnischen Könige vor mehreren hundert Jahren die Gepflogenheit hatten, häufig ganze Truppenkörper wegen der Teilnahwe an einer siegreichen Schlacht in Massenfabrikation zu adeln.

Sehr verschwenderisch wird im Reiche des weißen Zaren mit der Adelung umgegangen. Seit Peter der Große in der von ihm beliebten, gewaltsamen, oft blutigen Weise den alten, sich guf Grundbesitz gründenden reaktionären Adel aufgehoben hat, giebt es dort eigentlich nur mehr einen Dienstadel, und zwar haben den persönlichen Adel sämtliche Zivilbeamte von Offiziersrang, während der erb­liche Adel durch Verleihung von feiten des Kaisers, durch Beförderung zum Offiziersrang im Militärdienst, zur achten Klasse im Zivildienst oder durch Dekoration mit einem russischen Orden erworben wird. Wenn es so noch einige hundert Jahre fortgeht, wird man, da eine größere Fluktuation der russischen Bevölkerung nur eine Frage der Zeit ist, einen einfachen bürgerlichen Menschen wohl tote weiland Diogenes mit der Laterne suchen müssen. Natür­lich giebt es daneben noch zahlreicheKnäse", d. i. Fürsten und Bojaren, welche trotz mangelnder Berechtigung eine thatsächliche gesellschaftliche Anerkennung ihres Adels durchsetzten, da sich niemand die Mühe nimmt, ihnen dabei etwas in den Weg zu legen.

Das letztere gilt von Rumänien, wo der Adel eigentlich verfassungsmäßig aufgehoben ist, das Bojarentum aber dennoch als bevorrechtigte Kaste gilt. Es dürste übrigens wenig bekannt sein, daß eine nicht ganz unbedeutende An­zahl von Familien, welche von dorther ncchh Deutschland eingewandert sind, sich hier einen prätendierten, rechtlich aber nicht begründet gewesenen Adel durch Verjährung erworben haben, weil in vielen deutschen Staaten, vor allen in Preußen, die Bestimmung zu Recht bestand, daß ein durch 100 Jahre unbestritten gebrauchtes, wenn auch unberechtigtes Adelsprädikat wirkliche adlige Eigenschaft des Inhabers begründe.

Daß man auch im fernen Japan, wo ein Jahrhunderte alter Grundadel bestand, den der Mikado erst durch strenge Maßregeln zur Unterwerfung zwingen mußte, tote Kur­fürst Friedrich die brandenburgischen Raubritter, seit der Adodernisierung des Jnselreiches fleißig mit euro­päischen Titeln nobilitiert wird, ist ebenso bekannt, wie der Umstand, daß der TitelConte", welchem man in Italien und Dalmatien aus Schritt und Tritt begegnet, keineswegs gleichbedeutend mit dem deutschen Grasen ist.

Die Kehrseite der Adelsverleihung ist die Aberkennung desselben, welche früher, tote noch heute, in vielen aus­wärtigen Ländern, z. B. Oesterreich-Ungarn, auch in Deutsch­land durch richterlichen Spruch wegen ehrenrühriger De­likte erfolgen konnte. Daß man diese Möglichkeit aus dem geltenden Strafrecht bei uns ausgemerzt hat, ist wohl nur richtig. Denn wie ein Staat nachlogischem Natur- recht" eigentlich doch seine eigenen Unterthanen nicht aus- weisen kann, da der davon Betroffene, wahrscheinlich auch von anderen Staaten als Ausländer ausgewiesen, eigent­lich nur noch auf irgend einem herrenlosen Fleck in den Polargegenden das Recht zu leben ausüben könnte, so