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Es hatte sich also in; all den Jahren kein Käufer für diese Seltenheit gefunden, und ich erstand dieselbe aus der Versteigerung sür 7,50 Mark lübeckisch Courant, also drei preußische Thaler.
Ich war froh, mein altes Lieblingsstück so billig er- tvorßen zu haben und damit ein schönes Andenken an den freundlichen' alten Herrn zu besitzen, und es erhielt nach meiner Heimreise den schönsten Platz in meiner Wohnung.
Als ich nach Verlauf von mehreren Wochen eines Wends in der Dämmerung heim komme, begegne ich auf der Treppe einem Manne, der einen Regulator unterm Arm trägt.
Erst als der Mann längst an mir vorüber ist, dämmert es bei mir, daß ich über dem Zifferblatt einen roten Schein bemerkt habe, und daß es wohl gar mein eigener schöner Regulator sein dürfte, der an mir vorüber getragen wurde.
Ich renne sofort die Treppe wieder hinunter und hinter dem verdächtigen Menschen her, den ich an der nächsten Querstraße einhole. — Als ich ihn anrufe, läßt er vor Schreck den Regulator fallen und will das Weite suchen. Ich erwische ihn jedoch noch eben beim Rockzipfel.
Nun bittet er flehentliche ihn nicht unglückliche zu machen, redet von kranker Frau re., und ich bin schon im Begriff, ihn kaufen zu lassen, da nähert sich ein Schutzmann, der durch- die Menschenansammlung aufmerksam geworden ist. — Dieser will von Mitleid nichts wissen, sobald er den Sachverhalt erfahren hat. — Nachdem er meinen Namen und meine Wohnung notiert, nimmt er den Spitzbuben mit zur Polizeiwache.
Ich hebe nunmehr meinen Regulator vom Boden auf, der durch den Fall natürlich argen Schaden erlitten. — Ich bin genötigt, ihn gleich einem Uhrmacher zur Reparatur zu überliefern, der mir für diese Arbeit sechs Thaler berechnete.
Etwa nach drei Wochen erhielt ich vom Gericht die schriftliche Mitteilung, daß der Verhaftete den Diebstahl eingestanden, und daß nunmehr zur Feststellung des 'Strafmaßes der Wert des gestohlenen Objektes festzustellen sei, und ich. den Regulator zwecks Taxation dem Gerichte einzuliefern hätte. — Ich that, was von mir verlangt wurde, wenn auch ungern.
Wieder erhielt ich vom Gericht vierzehn Tage später eine Zuschrift des Inhalts, der Dieb sei nunmehr zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden, und ich möge den Regulator gegen Erlegung der Gebühren und entstandenen Kosten im Gesamtbeträge von dreizehn Thalern beim Gerichte abholen lassen.
Das ging mir denn doch gegen die Haare! — Ich schrieb sofort zurück, daß ich die Zahlung der Kosten und Gebühren verweigere, weil ich die Bestrafung des Diebes weder gewünscht noch beantragt habe, und daß ich überhaupt in einem solchen Falle, wo es sich um einen im Interesse des Staates ausgeführten Gerichtsakt in der Rechtspflege handle, eine Zahlungsverpflichtung für mich überhaupt nicht anerkennen könne.
Jedoch schon nach zwei Tagen erhielt ich! den Bescheid, es müsse bei der ersten Verfügung sein Bewenden haben. Gründe waren nicht angegeben, nur war noch bemerkt, wenn innerhalb drei Wochen der Kostenbetrag von dreizehn Thalern nicht erlegt sei, werde der Regulator gerichtsseitig verkauft werden, und falls der Erlös zur Kostendeckung nicht ausreiche, werde der Rest auf dem Zwangswege von mir eingezogen.
Ich wurde fuchswild bei der Lektüre dieses Schriftstückes, —■ aber was war zu machen? — Meinen schönen Regulator wollte ich doch! nicht im Stichle lassen! — So mußte ich denn das Geld einsenden, konnte aber in meinem Aerger in dem Begleitschreiben mir die spitze Bemerkung nicht versagen: es thue mir leib, daß ich dem ersten Spitzbuben nicht den Regulator überlassen hätte!
„Bist Du des Teufels?" rief mein Freund, der Advokat D., als ich ihm des Wends diese Vorgänge berichtete. „Wie konntest Du Dich zu solcher ungehörigen Aeußerung versteigen?! — Da hast Du Dir eine nette
Suppe eingebrockt:, die auszuessen Dir noch schönen Aerger bereiten wird!"
Er sollte Recht behalten: Es wurde mir wegen Beleidigung der Herren.Richter der Prozeß gemacht, ich wurde gar zu Gefängnisstrafe verurteilt, die aber später im Gnadenwege in eine Geldstrafe von fünfzig Thalern umgewandelt wurde. Die Gerichtskosten betrugen diesmal 22 Thaler, die ich natürlich auch zu bezahlen hatte.
Meinen Regulator mit der roten Dame erhielt ich! nun wieder, aber er war nachgerade, — nicht zum wenigsten durch das famose Gerichtsverfahren, ein recht teures Andenken geworden; denn die Kosten, die er mir nun schon verursacht hatte, beliefen sich auf 3 und 6 und 13 und 50 und 22 gleich 94 Thaler! Und ich hatte ihn doch so wohlfeil erstanden!
Verstauchungen.
Von Otto Friling.
Nachdruck verboten.
Mit dem Namen „Verstauchung", einem häufig auftretenden Uebel, bezeichnet man eine eigene Art der Verletzung eines Gelenkes^ Dieselbe wird hervorgerufen durch gewaltsame äußere Einwirkung, wie Stoß, Fall, Umknicken des Fußes usw., und beruht auf einer Zerrung — W starker Dehnung — des Gelenkes mit teilweiser Zerreißung der Gelenkbänder und dadurch erfolgendem Blutaustritt in das Gelenk und die anliegenden Gewebe. Die Verletzung kann für den Augenblick sehr schmerzhaft sein; diese Empfindung wird noch erhöht bei dem Versuchs, das verletzte Glied irgendwie zu bewegen. Von einer Verrenkung ist die Verstauchung dadurch unterschieden, daß bei der ersteren die Knochen völlig aus ihrer normalen Lage kommen, während die Gelenke bei der letztern durch die natürliche Zusammenziehung der Gelenkbänder und Muskeln von selbst wieder in die richtige Lage gebracht werden. Das verstauchte Gelenk weist demnach keine wesentliche Formveränderung auf, wie dies bei einer Verrenkung der Fall ist, schwillt aber infolge der Blutanfüllung der anliegenden Gewebe sehr bald an und zeigt in schwereren Fällen eine tiefblaue Färbung der umgebenden Stellen.
Die Berstauchnng kommt besonders häufig am Fuße vor — man bezeichnet dies auch als Uebertreten oder Umknicken des Fußes, — und zwar trägt daran in den meisten Fällen fehlerhaftes Schuhwerk, besonders zu hohe Absätze, die Schuld. Der Nachteil der letztern besteht darin, daß die zarten Gelenke des Fußes durch die einseitige Belastung des Fußballens vor der Zeit abgenützt werden, so daß sie ihre Aufgabe, die Last des menschlichen Körpers zu tragen, nicht mehr erfüllen können.
Verstauchungen sollten niemals als unbedenklich angesehen und deshalb vernachlässigt werden, da ihre gänzliche Ausheilung im Falle der Nichtbeachtung fast stets sehr langwierig, obwohl nicht lebensgefährlich ist.
Das erste bei Behandlung einer Verstauchung ist: völlige Schonung des erkrankten Gelenkes. Bei Verstauchung des Fußgelenkes müßte der Kranke demnach sich sofort niederlegen, wenn ihm an schneller Beseitigung seines Leidens gelegen ist. Dem Uebel selbst begegnet man am besten durch Ueberschläge von Wasser und Essig. Der Essig hat ja bekanntlich vorzüglich zusammenziehende Wirkung. Somit werden Einwicklungen dieser Art die Blutstauung am ehesten auflösen und ausleiten. Wasser und Essig müssen aber, wie sich dies von selbst versteht, kalt sein, da sie sonst die Hitze nur noch vermehren und die Entzündung befördern würden. — Auch. Lehm erweist sich hier! als vorzügliches Mittel. Mein da der Lehm nur anzieht, nicht aber zugleich von auflösender Wirkung ist, müßte man weiter noch zu einem Mittel greifen, das nicht blos die Hitze nimmt und aufsaugt, sondern auch, auflöst. Außer den Lehmauflagen sind deshalb auch Heublumenüberschläge (jedoch nur in der Dauer von einer halben bis höchstens einer Stunde) angezeigt, oder Lehmauflagen im Wechsel mit Wasser- und Essigüberschlägen. Am meisten ist hier, wie überhaupt bei Quetschungen, Fall und Stoß und bei Verrenkungen Sorge zu tragen, daß der Wickel nicht zu heiß ist Die


