Ausgabe 
15.2.1900
 
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Ebenbürtig.

Ein Beitrag zur Geschichte fürstlicher Heiraten.

Von Paul von Edelskron.

Nachdruck verboten.

Und Menschen san mer alle", sagt der Dichter des Volksstückes. In hunderten von Variationen ist mit ähn­lichen Worten die Gleichheit der Menschen besungen worden; aus manchem fürstlichen Munde ist dies Bekennt­nis demütiger Bescheidenheit erklungen, und auch die Herren der Frankfurter Nationalversammlung, welche, statt mit Blut und Eisen das deutsche Volk zusammen zu kitten, sich vermaßen, ein papierenes Kartenhaus zu errichten, das vor der Realität der Thatsachen bald genug jämmerlich zusammenbrach, glaubten, daß sie wer weiß was thaten, als sie in die verfassungsmäßige Deklaration der Menschen­rechte den Satz auffwahmen:Vor dem Gesetz gilt kein Unterschied der Stände".

Wer die Welt nach demjenigen beurteilt, was auf dem geduldigen Papiere steht, müßte von der humanen, aufgeklärten Anschauung, welche aus solchen Worten spricht; entzückt sein; jedoch die Wirklichkeit entspricht keineswegs dem Ideale des Philosophen; denn die Mensch­heit liebt es, sich zu belügen und das Ideal von der all­gemeinen Gleichheit wird wohl immer nur ein Traum bleiben.

Es wäre unrecht, den Großen der Erde daraus emen Vorwurf zu machen; denn sie thun nach dem Maßstabe ihrer Verhältnisse genau dasselbe, wie alle anderen bis zur untersten Sprosse der sozialen Stufenleiter.

Wenn die Klassenunterschiede in der Breiten Masse sich nicht so schroff bemerkbar machen, so liegt dies daran, daß wir uns an die Alltäglichkeit dieser Dinge zu sehr gewöhnt haben; je kleiner aber auf den höchsten sozialen Stufen der Kreis der Begünstigten wird, desto auffälliger treten ihre Eigentümlichkeiten hervor und geben Anlaß zu motivierter Kritik. Es ist darum kein Wunder, daß in diesen Tagen, wo die Gerüchte über Ehebündnisse von Mitgliedern re­gierender Häuser mit Personen des niederen Adels durch die Luft schwirren, die sonst im Hintergründe des Inter­esses stehende juristische Doktrin derEbenbürtigkeit" neuerdings aktuelles Interesse bietet.

Im Orient und in alten Zeiten wußte man nichts von Ebenbürtigkeit und Unebenbürtigkeit. Ein Ramses, em Darius, Ptolemäus, ein Kaiser Claudius war für sich und seine Familie bei der Wahl des Ehegatten ebensowenig auf eine eng begrenzte Zahl von Familien angewiesen, wie heute Abdul Hamid, oder Persiens Schah, oder em indischer Sultan, oder der Kaiser von China. Die ganze Institution ist vielmehr erst ein Produkt des Mittelalters, und zwar des deutschen, welche von den regierenden Fa­milien anderer Länder im Interesse der Dynastie adoptiert worden ist. Frankreich und England haben sich Nie daran gekehrt, und noch bei manchem anderen europäischen Staate würde die Entscheidung der Frage, ob das Prrnzrp der Ebenbürtigkeit in der regierenden Familie des betreffenden Landes eine Rechtsinstitution geworden ist, den damit be­trauten Herren Kronjuristen schlaflose pachte bereiten.

Das alte deutsche Recht kannte eme ähnliche Be­schränkung nicht. Die Ehe eines jeben freien Mannes mit einer freien Frau verlieh den daraus hervorgehenden Kindern Ebenbürtigkeit, und ein Franken- oder Gotentonig

bin stolz aus den Jungen, und er wird uns allen zur Ehre gereichen. Er hat mehr Verstand, als irgend einer von uns und dabei ein braves Herz. Er soll das Mädchen hei­raten, wenn er will, und jetzt, wo ihr elender Vater tot ist, wird es ja auch nichts schaden. Aber sie sind noch zu jung, -sie müssen warten, bis Roberts Ausbildung voll­endet ist, und da ich nun einmal nachgegeben habe, so will ich nichts halb thun.

Er bestand darauf, nach seinem Advokaten zu senden und sofort sein Testament zu Gunsten Roberts zu machen.

Ich bin nicht in solcher Absicht gekommen, sagte Ro­berts Mutter, ihre Augen wischsnd, während der Vater fein Entzücken kaum verbergen konnte, aber ich habe ein» gesehen, daß es für uns Zeit ist, nicht so weiterzuleben, wie die Heiden.

Fortsetzung folgt.

brauchte sich nicht darum zu bekümmern, ob feine Söhne, die ihm eine aus dem Volke gewählte Gattin geschenkt, auch wirklich erbfolgefähig seien oder nicht. Zwei in der sozialpolitischen Geschichte des deutschen Volkes noch viel zu wenig gewürdigte Faktoren mußten erst in Erscheinung treten, damit sich der Begriff der" Ebenbürtigkeit bilden und praktische Bedeutung gewinnen konnte. Der erste von beiden war, daß ein großer Teil der kaiserlichen Lehns­mannen sich allmählich zur Bedeutung von Territorial­fürsten aufschwang, und daß diese Familien, deren es zur Zeit der größten deutschen Zersplitterung mehrere hundert gab, es praktisch fanden, sich nur mit solchen Familien zu verschwägern, bei denen eventuell ebenfalls ein Stückchen territoriales Hoheitsrecht zu gewinnen war. Der zweite aber war die nicht genug zu beklagende Thatsache, daß in jenen Zeiten allgemeiner Zuchtlosigkeit und mangelnden Rechtsschutzes Millionen von freien Leuten, die nicht in den Städten wohnten, sich in die Hörigkeit des waffen­starken Adels begeben mußten, der ihnen dafür den Schutz des Eigentums und des Lebens zusicherte. Auch diese ad­ligen Familien sahen keineswegs einen Vorteil darin, daß sich ihre Mitglieder mit den Halbfreien verbanden, und so dehnte man denn den altdeutschen Grundsatz, daß aus einer Ehe eines Freien mit einer Sklavin, oder besser gesagtUnfreien", nur unfreie Kinder hervorgehen konnten, allmählich auf die Ehen des Adelsstandes mit Halbfreien, und endlich auch auf jene mit Mitgliedern des freien Bürgerstandes aus. Die Stände hatten sich so bon, einander gesondert und abgeschlossen.

Während nun die den niedrigen Adel vom Bürgertnni. trennende Schranke längst niedergerissen ist, haben sich die Ebenbürtigkeitsbegriffe in den regierenden Familien und dem denselben gleichgestellten hohen Adel eher verschärft als gemildert. Während in früheren Jahrhunderten der deutsche Kaiser von dem Rechte, Reichsstandschaft zu ver­leihen, häufig Gebrauch machte, ist seit der Auflösung des alten Deutschen Reiches im Jahre 1805 eine derartige Standeserhöhung nicht mehr vorgekommen, und da das neue Reich schwerlich staatsrechtlich als eine Fortsetzung! des heiligen römischen Reiches deutscher Nation angesehen werden kann, ist es eine Doktorfrage, ob dem Kaiser das Recht zusteht, die Qualität der Ebenbürtigkeit zu verleihen. Sicher ist aber, daß sich das Ausland und sogar die meisten hochadligen und regierenden Familien des Inlandes daran nicht kehren würden und damit nur die Aussaat für spätere Erbfolgestreitigkeiten gelegt fein würde.

Eine letzte Ausnahme erfolgte, als man durch die deut­sche Bundesakte des Wiener Kongresses und das Protokoll des Aachener Kongresses denjenigen Familien, die früher Reichsstandschaft und Landesherrlichkeit besessen, dieselbe aber bei den Korrekturen der Landkarte durch Napoleon Bonaparte verloren hatten, ein Pflaster aus die schmer­zende Wunde legte, indem man ihnen gegenüber den re­gierenden Häusern das Recht der Ebenbürtigkeit beilegte. Seitdem^ aber besteht für diese Familien der numerus clausus, und es ist nicht abzusehen, wann darin eine Aen- derung eintreten könnte.

Daß Hunderte hochadeliger Herren durch den Umstand, daß ihre Kinder dadurch den Anspruch auf einen Thron verlieren können, von einer Ehe mit einer Dame des Bürgerstandes oder niederen Adels sich nicht haben ab­schrecken lassen, ist allgemein bekannt. In vielen Fällen haben sie sogar bei Eingehung einer derartigen Ehe auch für ihre Person allen Erbfolgerechten entsagt, wozu sie keineswegs verpflichtet waren, was aber immerhin einigen Wert hat, da es ebenso sehr im Interesse des Landes wie der Dynastie liegt, wenn die Thronfolge, so­weit es nach menschlichen Verhältnissen möglich ist, uim zweifelhaft klar gestellt wird. Die meisten dieser Vor­kommnisse Bieten auch kein öffentliches Interesse, und nur der Zauder der Romantik umkleidet mit goldigem Glanze die Persönlichkeit jener, welche den Lockungen des Pur­purmantels und des Diadems widerstanden und auf dem Altar der Liebe die Aussichten auf höchste irdische Macht

. als Opfer niederlegten, um dem Zuge ihres Herzens fol­gen zu können.

Oft aber entbehren auch derartige Ehen weder der aktuellen Bedeutung noch des komischen Beigeschmacks. Der Streit um die 22 Quadratmeilen des Fürstentums Lipptz