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Göbener bemerkte den Eindruck, den sein ziemlich unumwundenes Eingeständniß gemacht hatte und war instinctiv bemüht, ihn abzuschwächen.
„Ich hätt's vielleicht doch nicht gethan," fuhr er fort, „denn zehnmal hatte ich die beste Gelegenheit zur Ausführung des Streiches und ließ sie immer wieder vorübergehen, wenn Anna und ihr niederträchtiges Biest von Papagei mich an jenem Sonntag Morgen nicht so schändlich geärgert hätten."
Er schilderte nun den Auftritt im Garten und fügte hinzu. „Die Ehrentitel, die mir die Canaille gab, konnte sie nur von Anna gelernt haben. Die Mägde, die das Schimpfen mit anhörten, hielten sich die Seiten vor Lachen, da faßte mich der Grimm und ich dachte: „Warte, Dir soll Dein Schimpfen und Dir Dein Anstiften vergehen!"
„Sie wollen also im Jähzorn gehandelt haben, dafür ckrafen Sie Ihre Maßregeln doch zu umsichtig," warf der Amtsrichter ein.
„Im Zorn, im Zorn, Herr Amtsrichter, sonst wären die Gedanken wohl diesmal auch nicht zur That geworden," versicherte Göbener, „Doctor Pohl hat Recht und die Taglöhner, die mich wieder umkehren sahen, haben sich auch sucht geirrt. Ich bin stracks in den Garten gegangen, wo Anna noch mit ihrem Papagei war, den sie aus dem Bauer genommen und neben sich auf den Tisch gesetzt hatte. Er schrie mich sogleich wieder an, da rief ich: Warte, Du verdammtes Vieh, Dir soll Dein Schimpfen vergehen, und zog ihm, ehe Anna es hindern konnte, mit einem Stock ein paar Mal und er war verendet.
„Jetzt marsch mit dem Cadaver in den Paddenteich, daß ihn die Fische fressen! schrie ich, ergriff den Papagei und ging mit ihm nach dem Teich, das brachte Anna, die wie erstarrt gestanden hatte, wieder zu sich. Hielt sie den Papagei noch nicht tobt oder wollte sie wenigstens den Balg -behalten, das weiß ich nicht, genug, sie mühte sich, ihn mir wieder abzujagen. Sie rang mit mir und dabei kamen wir dem Rande des Teiches immer näher. Da schleuderte ich den Papagei weit ausholend mit einem tüchtigen Schwünge bis in die Mitte des Teiches.
„Ich brauchte das Gleiche nicht mit dem Mädchen zu thun, sie sprang freiwillig nach. Ich habe nur dafür gesorgt, daß sie nicht wieder herauskommen konnte und sie mit einer langen Stange wieder zurückgestoßen, wenn sie an die Oberfläche kam."
„Mann, um Christi willen, hatten Sie denn gar kein Mitleid, kein Erbarmen mit dem armen jungen Blut?" schrie Ehrenberg, die Hände zusammenschlagend.
„Ich hatt's doch einmal gethan, sollte ich sie etwa wieder herausziehen, daß sie mich anklagte?" entgegnete Göbener, „nun es geschehen war, hieß es die Ohren steif halten und sich nichts vermerken lassen."
Er schilderte, wie er den Hof wieder verlassen, im Felde umhergeschlendert, absichtlich mit allen Begegnenden gesprochen hatte und endlich nach Rapshagen zurückgekehrt war und die Scene gespielt, die zur Auffindung der Ertrunkenen und des Papageis geführt hatte, den er schnell hatte einscharren lassen.
„Sie glaubten mir Alle, bis auf meinen Sohn," fügte er hinzu, „dem merkte ich an, daß er sich die Sache anders vorstellte, er war aber in dem Wahn, Anna habe sich selbst das Leben genommen und Andere haben das wohl auch gefürchtet. Ich hätte sie gerne darin bestärkt, aber dann bekam ich die 100 000 Mark auH^der Lebensversicherung nicht. Sie haben mir in Stettin oynehin genug Schwierigkeiten gemacht."
„Die zur Entdeckung des Verbrechens geführt haben," fragte Kroh.
„Sie irren sich," entgegnete Göbener, „alle Ihre Beweise würden mich nicht zum Geständniß gebracht haben, hätte mein Sohn nicht Hand an sich gelegt. Daß ich seinen Tod -auf dem Gewissen habe, das — das ha: mich niedergeworfen!"
„So kann ich Ihnen, nachdem Sie ein offenes Bekenntniß ■
abgelegt, wenigstens einen Trost geben," sagte der Amtsrichter nach einer Pause. „Ihr Sohn lebt noch."
Göbener sprang auf, schrie, nein brüllte und machte Miene, sich mit geballten Fäusten auf den Amtsrichter zu stürzen, sodaß dieser nach der Klingel griff und Ehrenberg wie zu seinem Schutze herbeisprang.
(Fortsetzung folgt.)
Die Wappen bürgerlicher Familie».
In Nr. 27 der „Gießener Familienblätter" (1898) stellte ich in einer kleineren Arbeit den Satz auf: „auch Bürgerlichen wurden früher Wappen verliehen." Diese Behauptung wird wohl von Manchen, die sich nie eingehend mit der Frage beschäftigten, bezweifelt worden sein, weshalb ich in nachfolgenden Ausführungen, auf Grundlage geschichtlicher Studien, den Beweis dafür erbringen möchte.
Zunächst einiges über den Begriff Wappen: ein vollständiges Wappen besteht aus einem bemalten Schild und dem dazu gehörigen verzierten Helm, mittelalterlichen Stils, welches als solches einer physischen oder juristischen Person erblich zu führen erlaubt ist. Historisch ist nachzuweisen, daß bei dem hohen Adel seit Anfang des dreizehnten Jahrhunderts, bei dem niedern Adel, der Ritterschaft, seit dem Ende des dreizehnten Jahrhunderts und bei Städten und Corporationen noch etwas später Wappen erblich wurden. Zu dem Adel gehörten von jeher die Patrizier, die herrschenden, rathsfähigen Geschlechter in den freien Reichs- und andern Großstädten, welche stets Turnierfähigkeit — ein Vorrecht des Adels — und Ebenbürtigkeit mit dem übrigen Adel beanspruchten und erhielten. Kaiser Friedrich III. z. B. erkannte die Mitglieder der Zirkelgesellschaft der Vereinigung der Patrizier Lübecks, sämmilich als adelig an; Kaiser Karl IV. bestätigte 1357 den Erbsälzergeschlechtern zu Werl, sowie den Patriziern zu Dortmund, Hamm und Soest ausdrücklich den Adel.
Die Wappenkunde, d. h. die Kunst Wappen zu deuten und zu erklären, war sehr verbreitet im Mittelalter, sodaß es recht naheliegend war, das Wappen auf fast allen Gegenständen abzubilden, um dieselben dadurch als Eigenthum des Betreffenden zu kennzeichnen, da man dieselben hieran deutlicher erkannte, als an dem etwa ausgeschriebenen Namen, den doch nur Wenige hätten lesen können. Die Kaufleute, Bauern, Handwerker u. s. w. bezeichneten ihr Eigenthum durch sogenannte Hausmarken, welche auch erbliche Zeichen waren, die aus einfachen Strichen bestanden.
Die ältesten Wappen sind zweifellos willkürlich angenommen worden, aber schon früh in der Geschichte finden wir, daß von den Fürsten das Recht beansprucht wird, Wappen zu verleihen und wurde von da ab die willkürliche und unberechtigte Annahme derselben verboten. Von dieser Zeit ab werden nun in der Geschichte auch bürgerliche Wappen aufgeführt, die mithin nur durch obrigkeitliche Verleihung erlangt sein können. Forschen wir daraufhin in alten Chroniken und Werken weiter nach, so erg-ebt sich, daß schon in der Mitte des vierzehnten Jahrhunderts nicht nur Personen vom Kaiser geadelt, sondern auch Bürgerliche für besondere Verdienste, mit der Erlaubniß zur Führung eines Wappens bedacht wurden. So verlieh z. B. Kaiser Karl IV. dem berühmten Rechtsgelehrten Bartolus ans Saxoferrato (1313—1355), sowie einem Bürger von Neustadt in Vorderösterreich, Fridolin Scheure, ein Wappen. Eine größere Anzahl von Wappenverleihungen an Bürgerliche ist uns ans dem fünfzehnten Jahrhundert bekannt. Kaiser Rupprecht verlieh ein Wappen dem Bouacursio aus Florenz, dem Johann Rubais aus Venedig, mehreren Bürgern aus Mainz und noch vielen andern. Einen besonderen Aufschwung und größere Ausdehnung nahmen die Wappenverleihungen an Bürgerliche seit dem sechzehnten Jahrhundert dadurch, daß seit dieser


