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Dienstnachrichlen des kreisamles.

Karl Buh von Holzheim wurde als Rechner der evangel. Kirche Holzheim ernannt und verpflichtet.

In Rieder-Weisel und Pohl-Göns (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Orte Rieder-Weisel und Pohl-Göns wurden zum Sperrgebiet und dw Gemarkungen Rieder- Weisel und Pohl-Göns, sowie die Orte und Gemarkungen Butzbach Kirch-Göns und Gambach wurden zum Deobachtungsgebiet erklärt.

Bekannkmachung.

Detr.: Die Wiederbesehung der Stelle des Feuervifitators des 3. Be­zirks.

Nachdem der Feuervisitator Peter Schöneweih zu Kesselbach aus seinem Amte ausgeschieden ist, Wird die Reub^ehung der Feuer- Visitatorenstelle für den 3. Bezirk erforderlich. Der Bezirk umfaßt die Orte' Allertshausen, Climbach, Geilshausen, Kesselbach, Londorf, Odenhausen, Rüddingshausen und Weitershain.

Maurermeister oder sonstige geeignete Bewerber, die- m dem vorgenannten Bezirk ihren Wohnsitz haben und beabsichtigen s^ um Llebertragung der Stelle zu bewerben, wollen ihre Gesuche unter Anschluß von Zeugnissen über etwa bestandene Prüfungen und ihrer seitherigen Beschäftigung bis zum 1. April 1932 bei uns einreichen.

Gießen, den 22. Februar 1932.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Or. Krüger.

Bekanntmachung.

Detr.: Maul- und Klauenseuche.

In Annerod ist die Seuche erloschen Die Gemeinde Annerod wird aus dem Sperrgebiet und die Gemarkung Annerod aus dem Be­obachtungsgebiet ausgeschieden.

Gießen, den 25. Februar 1932.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

§ 1.

m -noi Arbeitnehmern, für die bei der nächsten auf die Fälligkeit MMLS-sSLA-HM

betrag angefordert worden ist.

(2) Der Steuerpflichtige hat iedoch,

1 wenn sein landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und gartne-

' Asches Vermögen, Grundvermögen und DettlebsvermWen unte^ ^uarundelegunq der Cinheitswerte zusammen 10 000 OCHC. über

r oißfnh 3 Rr 1 Satz 2 der Dürgersteuerverordnung,

8 6 Absatz 5 der Verordnung zur Durchführung der Burger- ftpucr 1931 vom 1. Oktober 1931) oder ,

2 wenn nach den Verhältnissen vom Fälligkeitstage anzunehmen

2 ist daß der Steuerpflichtige aus Grund seiner gesamten. Wahres-

Stetig Ä MÄÄ

an die Gemeindekasse zu entrichten. iqqo

Diese Verordnung gilt erstmalig für den am 10. Februar 19dZ fällig werdenden Teilbetrag der Bürgersteuer.

Berlin, den 11. Februar 1932.

Der Reichsminister der Finanzen.

3. QI.: Zarden.

Detr: Verzugszinsen, Ausschubzinsen, Stundungszinsen und Verzugs­zuschläge für Steuerrückstände.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen, an die Erledigung unserer Verfügung vom 6. Februar 1932.

Gießen, den 22. Februar 1932.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr.Sraun.

in nrvo aber

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