Ausgabe 
25.11.1932 Erstes Blatt
 
Einzelbild herunterladen

Mittwoch, 25. November 1932

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheßen)

Nr. 276 Zweites Blatt

Zeiifragen des Mittelstandes

Wenn dagegen die.Buchführung Lücken erheb­licher Art aufweist, die zwar zu einer völligen Verwerfung der Buchführung nicht führen, aber es immerhin erforderlich machen, bie Buchfüh­rung in wesentlichen Teilen durch Schätzung zu ergänzen, so sind die Vorschriften des Handels­gesetzbuches nicht erfüllt. Dafür kann in Fällen, in denen die formellen Voraussetzungen zur An­wendung des Verlustvortrages fehlen, eine Er­mäßigung oder ein Erlaß der Einkommensteuer eintreten, wenn der Steuerpflichtige im voran­gegangenen Steuerabschnitt kein Einkommen be­zogen und den Lebensunterhalt im wesentlichen aus seinem Vermögen, insbesondere aus Erspar­nissen, gedeckt hat. Heben dem Grundsatz der Förderung der Kapitalbildung tritt nach der

HandwerkspoM für das Handwerk.

Don Stadtrat Ernst Pflugmacher, Magdeburg, Präsident des Deutschen Handwerks- und Gewerdekammertages.

Bereits am 14. April d. 3. hatte der Reichs- arbeitsminifter die Landesregierungen auf die be­sondere Bedeutung der Instandsetzung von 2111» Wohnungen hingewiesen mit dem Bemerken, daß der Kapitalaufwand hierfür wesentlich geringer sein wird, als für eine Reubauwohnung, und daß deshalb mehr wie bisher Mittel aus dem Haus­zinssteuerauskommen für Instandsetzungsarbeiten zur Verfügung gestellt werden sollten. Dieser Weg ist in Preußen bereits am 1. Juli 1926 eingeschla­gen worden, denn damals ließ der preußische Volkswohlfahrtsminister zu, daß aus dem Haus­zinssteueranteil der Gemeinden fünf Prozent für derartige Instandsetzungsarbeiten abgezeigt wur­den. Diese Quote wurde am 28.3uni 1931 auf 15 Prozent erhöht. Gleichzeitig ist den Kornrnu- nalverwnltungen die Möglichkeit gegeben, aus dem staatlichen Wohnungsfürsorgefonds einen Anteil bis zu fünf Prozent zu erbitten, der mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen und ursprünglich innerhalb drei Jahren, seit 1928 innerhalb sieben Jahren und seit 1930 zehn 3ahren zurückzuzahlen ist. Leider sind den Kommunen berartige Darlehen häufig abgelehnt worden mit der Begründung, daß die gemeindlichen Mittel für diesen Zweck ausreichen mühten. Die Gemeinden sind dieser- halb dazu über gegangen, von sich aus besondere Mittel bereitzustellen, die zu einem gering ver­zinslichen Sah abgegeben wurden. Eine Derzin- sung der Hauszinsstcuermittel war aus 4 Prozent begrenzt, jedoch erfolgte die Abgabe größtenteils weiter unter diesem Satze, meistens zu 2 Prozent.

Trotz alledem sind die Hauseigentümer nicht im» mer in der Lage gewesen, von diesen günstigen Darlehen Gebrauch zu machen, und ein Ausweg wurde endlich seitens der amllichen Berufsver­tretungen von Handwerk und Gewerbe in dem Vorschläge gesunden, die Zahlung der Hauszins­steuer durch den Nachweis über Ausführung von Reparaturen abzugelten. Der Hauseigentümer sollte also in die Lage versetzt werden, an Stelle der Steuerzahlung den gleichen Betrag dem Hand­werk zukommen zu lassen durch Ausführung von erforderlichen Repara tu rarbeiten. Bisher hat man sich in Preußen amtlicherseits mit dieser Natu- ral-Steuerzahlung noch nicht befreunden können, wird es wohl aber in nächster Zeit tun müssen, denn der Hauptausschuß des preußischen Land­tages hat einen Antrag angenommen, wonach das Staatsministerium folgende Forderung durch­führen soll:

Bis zu einer endgültigen Beseitigung der Hauszinssteuer sind als Uebergang die Bestim­mungen des Hau^inssteuergesehes dahin abzu­ändern, daß die Bezahlung der Hauszinssteuer in der Meise erfolgen kann, daß die Hausbesitzer der Steuerbehörde quittierte Rechnung in Höhe der von ihnen jeweils geschuldeten Steuer­beträge über an ihren Häusern ausgeführten Instandfetzungs-, Umbau- und Ausbauarbeiten vorweisen."

Dem Beispiel Preußens sieht man in allen übrigen deutschen Ländern mit starkem Interesse entgegen, da die dort gegebene Regelung natür­lich für jedes Land von großer Bedeutung ist.

Auslegung der Bestimmungen über den Der- lustvorlrag durch den Reichsfinanzhof noch die verlustausgleichende Wirkung in den Vorder­grund, denn nach der Rechtsprechung ist die Be­lassung des Gewinns im Betriebsvermögen (Wie­derauffüllung des Betriebsvermögens) als Be­dingung für den steuerfreien Abzug eines Der- lustvortrages nicht anzusehen.

Außer den obenerwähnten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zeigt die Steuergesetz­gebung der letzten Jahre noch weitere Ansätze zur Begünstigung der Kapitalbildung. Hierher zählt z. B. die Erhöhung der Freigrenze bet der Vermögenssteuer, die Begünstigung der Ein­fuhr bei der Umsatzsteuer, die Einlührung der landwirtschaftlichen Einheitssteuer usw.

erträgliches Maß, aber auch nach Beseitigung aller einer Wirtschaftsbelebung entgegenstehenden Bindungen und Hemmungen.

Auf dem Gebiete der Steuerpolitik muß es auch für das Handwerk wieder eine steuerliche Gerech­tigkeit geben. 3c höher die Lasten hier gedie­gen sind, um so unerträglicher wurden sie für den Berufsstand Untere und mittlere Einkom­mensschichten sind weit über ihre Leistungsfähig­keit hinaus belastet. Die in manchen Ländern neuerdings eingesührte Schlachtsteuer stellt für eine wichtige Gruppe im Handwerk eine starke Belastung dar. Hier muß endlich einmal Einhalt erfolgen, sonst müssen die ständig steigenden Steuerlasten auch die ergiebigsten Quellen zum Dertrocknen bringen. .

Die Reuregelung der Sozialversicherung hat bet einer Vereinfachung des aufgeblähten Verwal­tungsapparats zu beginnen. Die sozialen Bei­träge sind der Tragfähigkeit der Wirtschaft an- zupassen.

Zu der Forderung nach Beseitigung sonstiger Hemmungen gehört der Fortfall aller vorliegen­den Preisbindungen, aber auch das Aufhören roher Eingriffe staallicher Verwaltungsorgane in die Preiswirtschaft des Handwerks. Die gesunkene Kaufkraft unserer Tage hat im Handwerk bereits einen Preisstand gezeitigt, ber kaum noch die Deckung der gewaltigen und immer wieder erhöh­ten Geschäftsunkosten zuläßt. Auch die bisher ausgeübte staatliche Festsetzung der Löhne muß der Vergangenheit angehören.

Bei der Schickfalsverbundenheit aller Teile des Volkes und der Wirtschaft kann nicht der eine Stand auf Kosten des anderen gefunden. Soll der Schuh der Landwirtschaft nicht auf Kosten des Handwerks erfolgen, so muß für den Hand­werker der gleiche Dollstreckungsschuh vorgenom­men werden, wie er für Landwirte festgelegt ist, wenn und soweit dem Handwerker die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten infolge des besonderen Dollstreckungsschuhes der Landwirte unmöglich gemacht wird.

Die staatspolitische Vernachlässigung des ge­werblichen Mittelstandes hat zu der schweren Er­schütterung der deutschen Wirtschaft wesentlich mit beigetragen. Das Handwerk fordert, daß neben Vertretern der Großwirtschaft und der Landwirt­schaft auch Vertretern des Berufsstandes an ent­scheidender Stelle Mitwirkung an den Regie­rungsmaßnahmen gesichert wird. Diese Forde­rung muh um so eher Erfüllung finden, als durch die sich notwendigerweise vollziehende Umtoanb- lung zum Mittel- und Kleinbetrieb die Bedeu­tung der deutschen Volkswirtschaft in Zukunft weit mehr noch auf den Trägem des handwerklichen Könnens und Wissens ruhen wird.

Die Kapitalzerstörung durch den Verfall der Altwohnungen hat dazu Veranlassung gegeben, daß die Instandsetzung von Wohngebäuden und Teilung von Wohnungen in der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 14.3uni 1932 über Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe usw. besonders berücksichtigt wurde. Ausgehend von dem Gesichtspunkte, daß derartige Ausgaben dem Hauseigentümer keine vermehrten Mietein­nahmen bringen, sondern im Lause ton etwa zwei bis drei Jahren aus der laufenden Miete mit abbezahlt werden müssen, diese Mieteinnahmen mitunter aber kaum ausreichen, um den steuer­lichen Verpflichtungen, nachzukommen, ist der Reichsarbeitsminister ermächtigt worben, imEn- vemehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Zinsverpflichtungen aus Darlehen, die für 3n- standsehungsarbeiten an Wohngebäuden und zur Teilung von Wohnungen aufgenommen werden, durch Zinszufchüfse zu verbilligen. Voraussetzung ist daß diese Arbeiten im Hinblick auf bie große Arbeitslosigkeit im Bauhandwerk bis zum April 1933 begonnen werden.

Zu den Instandfehungsarbeiten im Sinne die­ser Notbestimmung gehört auch bie Teilung von Wohnungen, bie man bisher dadurch zu forbern hoffte, daß man aus Hauszinssteuermitteln be­sondere Beihilfen als verlorene Zuschüsse zur Ver­fügung stellt. Wenn trotzdem bisher bas erstrebte Ziel, die ©Raffung der noch immer stark begehr­ten Kleinwohnungen nicht erreicht worben ist, so liegt dies daran, daß die Hauseigentümer nur verhältnism^ig selten in der Lage sind, bie neben den Zuschüßen weiterhin ersorberlichen Restmittel für bie Wohnungsteilung aufzubringen, zumal ba sie oftmals bei Vermietung der beiden Deilwoh- nungen weniger Mieteinnahmen haben werden als vordem bei Vermietung der Groß Wohnungen. Ein Leerstehen dieser Großwohnungen kann aber in der heutigen Zeit nicht verantwortet werden, auch schon nicht wegen des damit verbundenen Eteueraussalls. So "ist es beim verstänblich, daß im preußischen Landtage der Antrag eingebracht worden ist, bei Teilung der Großwohnungen und bei Umwandlung von lee-stehenden Gewerberäu­men die gleichen steuerlichen Erleichterungen zur Anwendung zu bringen, wie sie jetzt für Neu­bauten zugelassen worden sind, nämlich, Befrei­ung von der Grundsteuer der Länder und Ge­meinden. von der Einkommensteuer, Körperschafts, j (teuer, Vermögenssteuer und Aufbringungsumlage l bis zum Ende des Rechnungsjahres 1938.

Für eine derartige Teilung kommen von den allein in Preußen vorhandenen rund 698 000 Woh­nungen mit 6 und mehr Räumen etwa die Hälfte in Betracht, und bei dieser Zählung sind lediglich die Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern berücksichtigt.

Eine weitere Maßnahme der Notverordnung vom 14. Juni 1932 versucht, durch Uebernahme von Bürgschaften für Verpflichtungen aus Repa- raturbarlehen den Arbeitsmarkt zu beleben; der Höchstbetrag für derartige Dürgschaftsverpflich- tungen ist auf 100 Millionen Mark festgesetzt.

©feuer und Wirtschaft.

Don Steuerinspektor Frees, Gießen.

Der Einfluß der Steuergesetzgebung auf die für unsere Volkswirtschaft wichtige und nötige ' Kapitalbildung ist von so großem Einfluß, daß die Finanz- und Wirtschaftspolitik der Dergan» genen 3ahre in steigendem Maße h erauf Ruck, sicht nehmen mußte. Zeitweise wirkte sich die Steuergesetzgebung direkt kapitalvernichtend aus. ' Die in Kraft gewesenen Steuersätze, die das Ka- pital bzw. den Ertrag des Kapitals bis zu 60 und 70 Prozent toegfteuerten, waren selbst, verständlich für die Dauer undenkbar. Sie führ­ten zu einem Raubbau bzw. einer Uebertragung des Kapitals auf den Fiskus, denn _ die Zah. lung derartiger Steuern war naturgemäß unmög. lieb, da die erforderlichen liquiden Mittel fehlten. Die Kriegssteuern sahen sogar Sähe bis zu 100 Prozent vor. Da aber auch die Kriegs- gewinne in den wenigsten Fällen aus flüssigen Mitteln bestanden, sondern in Anlagewerte um­gewandelt waren, wäre eine Tilgung praktisch unmöglich gewesen bzw. sie hätte nur durch itebergang der Unternehmungen auf den Fis­kus erfolgen können. Diese hohen Steuersätze wurden jäoch durch die 3nflation illusorisch.

3n der Steuergesetzgebung sind solche Steuern zu unterscheiden, die kapitolverzehrend wirken und solche, die die Kapitalbildung hemmen. Zu den kapitalverzehrenden Steuern kann man ins­besondere die Erbschaftssteuer, bei der neben den gesetzlichen bzw. eingesetzten Erben der Fis­kus durch eine Erhebung einer Steuer indirekt ebenfalls als Erbe auftritt, die Grunderwerbs, steuer, die Wertzuwachssteuer und ähnliche red), nen. Die die Kapitalbildung hemmenden Steuern find insbesondere solche, die den Unternehmer in seinem Betrieb belasten und so eine Schmä­lerung des Ertrags bewirken. Hierher zählen hauptsächlich die die Produktion belastenden Ab­gaben, wie die Realsteuern und die Umsatz­steuer. 3edoch zählen auch die Personalsteuern, wie die Einkommen- und Vermögenssteuer, zu den die Kapitalbildung hemmenden Steuern, denn Kapital bildet sich durch den Verzicht auf den sofortigen Genuß des Gewinnes bzw. Einkom­mens durch Sparen und Nutzbarmachung des ge­sparten Geldes für die Volkswirtschaft. Natur- gemäß ist jede Steuer in mehr oder weniger großem Ausmaße der Kapitalbildung hinderlich. Praktisch ist jedoch durch Steuererhebung, solange das Geld nicht in das Ausland fließt und kerne Kavitalfchlleitung vorliegt, ein Verzehr des Ka­pitals nicht vorhanden, da es auf Umwegen wie­der in die Wirtschaft zurückfließt. In der Vor­kriegszeit war der Anteil der kap.talverzehren- den Steuern, gemessen an dem Gesamtaufkommen, ?rötzer wie heute, damals wirkte sich dies jedoch aum aus, da die Steuern so niedrig waren, daß sie keine allzu große Rolle spielten. Der Krieg vermehrte die kapitalverzehrenden Steuern, und sie erreichten im Reichsnotopfer und den Kriegsgewinnsteuern ihren Höhevunkt. Die früher gemachten Fehler wurden durch die Steuer­reform vom Jahre 1920 zum Teil übernommen, indem z. B. die Einkommensteuer Steuersätze bis zu 60 Prozent vorsah. Auch die Inflations­zeit zeigte noch keinen Abbau der kapitalverzeh­renden Steuern. Erst die Steuerreform des Jahres 1925 läßt die ersten Ansätze zur Er­leichterung bzw. Begünstigung der Kapitalb.l- dung erkennen. Die dann folgenden Aenderungs- gesehe haben diese Ansätze weiter ausgebaut.

So weist auch das Einkommensteuergesetz in seiner heutigen Fassung entsprechende Bestim­mungen auf. Rach diesem Gesetz sind m begrenz­tem Umfange abzugsfähig: Versicherungsprämien, die für Versicherung des Steuerpflichtigen und seine nicht selbständig veranlagten Haushaltungs» angehörigen auf döst Todes- oder Lebensfall ge­zahlt werden, sowie Spareinlagen für den Steuer- Pflichtigen und seine nicht selbständig veranlag­ten Haushaltungsangehörigen, sofern die Ruck- zahlung des Kapitals nur für den Todesfall oder für den Fall des Erlebens innerhalb einer Zeit von nicht weniger als 20 Jahren vereinbart ist und die Vereinbarung unter Verzicht beider Vertragsteile auf eine Abänderung oder Auf­hebung dem für den Steuerpflichtigen zustän­digen Finanzamt angezeigt wird. Auch die durch Verordnung vom 5. 6. 1931 erfolgte Ein­fügung des § 58a des Einkommensteuergesetzes bezweckt eine Begünstigung der Kapitalbildung. | Rach der angezogenen Bestimmung, können bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die für einen in­ländischen Betrieb Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen, aus Einkünften, die dem Betrieb nicht entnommen werden, steuer­lich begünstigte Rücklagen gebildet werden. Die Rücklagen im Steuerabschnitt dürfen 25 Prozent des steuerlich festgestellten Gewinns und die Ge­samtrücklagen 40 Prozent des für den Schluß des Steuerabschnittes festgestellten Betriebs­vermögens nicht über ft eigen. Da die Steuer für diese Rücklagen nach dem Satze von 20, Pro­zent für sich berechnet und der tarifmäßigen Steuer für das übrigen Einkommen hinzugerech­net wird, hat diese Bestimmung jedoch nur Be­deutung, wenn das Einkommen eine Höhe erreicht, bei der die Ginf turnen ft euer über 20 Prozent liegt.

In gewissem Umfange dient auch die Ein­führung des Derlustvortrages der Erhaltung des Betriebskapitals und fördert damit die Lei­stungsfähigkeit der wirtschaftlichen Unternehmung. Rach den Bestimmungen des Einkommensteuer­gesetzes sind bei der Einkommensteuer die Be­träge die zur Beseitigung eines Verlustes ver­wendet werden, der in den beiden unmittelbar vorangegangenen Steuer abschnitten nach den Er­gebnissen der Buchführung entstanden ist, ab­zugsfähig. Voraussetzung zur Anwendbarkeit die­ser Bestimmung ist die Führung von Büchern nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Rach einem Erlaß des Reichsfinanzministers ist jedoch auch der Anspruch auf Anwendung des Derlustvortrages gegeben, wenn die vereinfachte Buchführung eines Handwerkers oder Klein­gewerbetreibenden im einzelnen Falle den Vor­schriften des Handelsgesetzbuches gerecht wird. Wenn die Bücher daher vollständig, ordnungs­gemäß und sachlich richtig sind, so werden im allgemeinen die formellen Voraussetzungen für die Anwendung des Derlustvortrages erfüllt sein.

Reparalurausträge statt Steuerzahlung

Den Stadtrat Dr. Lehmann, Liegnch.

Im Widerstreit der Interessen zwischen der star­ken Finanzmacht mächtiger Großbetriebe und dem nicht minder großen Einfluß der in straffen Or­ganisationen zusammengesahten Arbeiterschaft hat man bislang vielfach geglaubt, die Interessen des Handwerks, das zwischen beiden Gruppen als natürlicher Mittler steht, überschauen zu können. Dabei verdient das Handwerk wegen seiner wirt­schaftlichen Bedeutung, wegen feiner sozialen Mission und wegen seiner kulturellen Aufgabe die gleiche Beachtung und Berücksichtigung in Gesetzgebung und Verwaltung, wie sie anderen Berufsständen zuteil wurde. Roch immer leben rund 8 Millionen Deutsche von der Arbeit des Handwerks, noch immer ist der Berufsstand der ausgleichende Faktor zwischen dem selbständigen Unternehmertum und den abhängigen Arbeiter­schichten; ohne das deutsche Handwerk bleibt eine deutsche Kultur einfach undenkbar.

Die Abkehr von der bisherigen einseitigen Ein­stellung Der deutschen Wirtschaftspolitik, die nur Großwirtschaft und Kollektivbindung kannte, muß Darum eine Selbstverständlichkeit sein. Es muh wieder eine staatliche Handwerkspolitik geben, wie es eine Landwirtschaftspolitik, eine Industrie­politik, eine Arbeitnehmerpolitik usw. gibt, will man nicht für den Gesamtbestand der Ration wertvolle Schichten bei den schweren Auswirkun­gen der großen Weltkrise schutzlos verfallen taffen.

Hingewiesen sei hier in erster Linie auf die un­erläßliche Einbeziehung der Hauszinssteuer in das Steuergutscheinverfahren. An der bislang vor- genoimnenen Ablösung der Hauszinssteuer darf diese Frage nicht scheitern. Die Bereitstellung eines Fonds von 50 Millionen Mk. für die In­standsetzung von Wohnungen begrüßt das Hand­werk, ebenso auch die in den Ausführungsbestim-

Wohnungsteilung und Vüroiraiismus.

Don Professor Dr. Kurt Ziffer, Äerlin.

Die Bedeutung, die der Belebung der Bauwirt­schaft im Rahmen des Arbeitsbeschaffungspro- granuns zugemessen wird, kommt nicht lediglich in den Zahlen zum Ausdruck, die sich auf die Zuschüsse zur Instandsetzung von Wohngebäuden, zur Tei­lung von Wohnungen und zum Umbau gewerb­licher Räume zu Wohnungen erstrecken. Auch die Einbeziehung der Beträge, die zu gleichen Zwecken unter Inanspruchnahme von Steuergutscheinen Ver­wendung finden können, gibt keine genügend klare Vorstellung. Vielmehr müssen auch die mannig­faltigen Rückwirkungen auf das gesamte Wirtschafts­leben in Rechnung gestellt werden, die eine Wieder­belebung der Bauwirtschaft nach sich ziehen soll, Rückwirkungen, die sich mit Zahlen überhaupt nicht umreißen lassen. Aus jeden Fall ist es klar, daß der Erfolg des Ankurbelungsprogramms, das den erhofften Konjunkturaufstieg vorwegnehmen will, mit der Ausweitung der Bautätigkeit steht und fällt.

Die Ausnutzung der dem Hausbesitz eingeräumten Möglichkeiten, durch die die Belebung der Bauwirt- schaft herbeigeführt werden soll, stößt indessen auf Schwierigkeiten, deren Tragweite für das Gelingen des Gesamtwertes gerade die verantwortlichen Spitzen wohl bisher noch gar nicht erkannt haben. Allerdings hat der Beauftragte des Reichsarbeits- Ministers, Ministerialrat Durst, in einer Rund­funkrede über die Maßnahmen der Reichsregierung zur Belebung der Bauwirtschaft durch Instand­setzung, Tellung und Umbau von Wohnungen be­tont, welchen Wert man darauf legt, daß die ge­einten Maßnahmen unter Vermeidung aller über­flüssigen bürokratischen Hemmungen auf dem ein­fachsten und schnellsten Weg durchgeführt werden. Indessen sieht es leider gegenwärtig so aus, als ob diese Erwartungen zum erheblichen Teile ein from­mer Wunsch bleiben, weil zahlreiche baupolizeiliche Bestimmungen eine rentable Wohnungsteilung trotz der gewährten Vergünstigungen erschweren oder so­gar unmöglich machen. Denn schließlich muß der Hausbesitz wenigstens die Hälfte der Mafien der Wohnungsteilung selbst tragen. Und dies find trotz der Steuergutscheine, die dabei verwandt werden können, immer noch erhebliche Summen.

Man tut keinem Menschen unrecht, wenn man offen ausspricht, daß gerade auf baupolizeilichem Gebiete in den letzten Jahren der Scheinblüte der deutschen Wirtschaft durch immer höher gespannte Anforderungen arg gesündigt worden ist. Jeder, der auch nur einigermaßen mit Saufragen zu tun hat, weiß, daß aus einer vermeintlichen Rücksicht auf die Bevölkerung Bestimmungen erlassen sind, deren Er­füllung ungeheures Geld kostet, ohne daß der Auf­wand im rechten Verhältnis zum Nutzen steht. Wir sind ein armes Volk geworden und vermögen uns heute nicht mehr einen überflüssigen Luxus zu lei­sten. Ein armes Volk muß seine Ansprüche auf allen Gebieten, auch auf dem der Behausung, zu- rückschrauben. Behörden, die die in der Zeit der Scheinkonjunktur erlassenen hochgesteckten Bestim­mungen auch heute noch aufrechterhalten, versündi­gen sich schwer an dem gesamten Volkswohl und sabotieren das Arbeitsbeschaffungsprogramm.

Es ist allgemein bekannt, daß in den Allbauten Einrichtungen vorhanden sind, die bei Neubauten in der gleichen Weise nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Manche der dabei getroffenen Beschränkun gen mögen mit Hinblick auf eine vernünftige Hygiene auch weiterhin bestehen bleiben, so z. B. die Vorschrift, die eine genügende Entlüftung der Aborte bezweckt ... Es gibt aber auch zahlreiche Bestimmungen, deren Befolgung bet Wohnungs-

mungen vorgesehene Vorschrift, wonach Arbeiten, die in Schwarzarbeit ausgeführt sind, nicht be­rücksichtigt werden dürfen. Man hemme aber nur nicht die praktische Auswirkung durch unnötige bürokratische Vorschriften. Grundsätzlich hält das Handwerk an der re st losen Aushebung der Woh­nungszwangswirtschaft und an der baldmög- llchsten Beseitigung der Hauszinssteuer fest.

Unter der Schwarzarbeit hat das Handwerk entsetzlich zu leiden. Alle Versuche zu einer Ein­dämmung sind bislang gescheitert. Nunmehr ver­folgt der Berufsstand das Ziel, unter Einschal­tung einer Liebergangszeit die Ausübung eines Handwerksbetriebes abhängig zu machen von der Ausfertigung einer Handwerterkarte, die auf der Grundlage der Handwerksrolle auszustellen ist. Für die Eintragung in die Handwerksrolle sol­len neben der selbständigen Ausübung eines Handwerks als stehendes Gewerbe die Berechti­gung zur Führung des Meistertitels, oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen Voraus­setzung bilden. Eine handwerksfreundliche Regie­rung wird nicht verfehlen, den vorgebrachten Wünschen Erfüllung zu gewähren. Die Einfüh­rung der Handwerkerkarte wird sich als ein wirk­sames Mittel zur Bekämpfung des Pfuschertums erweisen. Sie wird zugleich einen praktischen Schritt bedeuten für den geschlossenen beruss- ständischen Aufbau im Handwerk.

Auf währungspolitischem Gebiet mühten leicht­fertige Experimente, oder gar ein Rückfall in die unglückselige Inflation unübersehbare Folgen nach sich ziehen. Neue Lasten in steuerlicher oder sozialer Hinsicht müssen die Möglichkeit auf- kommender wirtschaftlicher Regsamkeit restlos un­terbinden. Darum wiederholt das Handwerk die Forderung nach Abbau der steuerlichen Belastung, nach Zurückfühinmg der sozialen Abgaben auf ein