Ausgabe 
9.11.1932 Erstes Blatt
 
Einzelbild herunterladen

ür. 264 Zweites Blatt

Wietzener Anzeiger (iöeneral-Anzeiger für Gberheffen)

Mittwoch, 9. November 1932

Das I^echt im täglichen Leben.

Das Vorkaufsrecht an Grundstücken.

23 on Franz Gros.

Wie ein Vorkaufsrecht an Gegenständen (504 Bürgerlichen Gesetzbuchs) siehe hierzuGie­ßener Anzeiger" Är. 234 von 1932 vertraglich begründet werden kann, ebenso kann auch ein dingliches Vorkaufsrecht an einem Grundstück bestellt werden. Mieter, Pächter, Rach- barn und wirtschaftliche Unternehmungen haben in der Regel in erster Linie an ihm ein beson­deres Interesse, um den Wettbewerb anderer Kaufliebhaber nach Möglichkeit auszuschalten. Die Art und Weise dieser Bestellung ergibt sich aus 8 1094 DDB., der besagt, daß ein Grund­stück durch ein Rvchtsgeschäft in der Weise be­lastet werden famt, daß der, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist, und daß das Recht auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines andern Grundstücks bestellt werden kaum Das Vorkaufsrecht kann aber nicht durch Ersitzung be­gründet werden, und es gibt auch kein gesetzliches dingliches Vorkaufsrecht. Allerdings besagt § 2:34 DGB., daß, wenn ein Miterbe seinen Anteil an einen Tritten verkauft, die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt sind, daß die Frist für die Ausübung des Rechts zwei Monate beträgt und daß das Vorkaufsrecht vererblich ist.

Rach § 873 DGB. kann ein dingliches Vor­kaufsrecht nur durch eine gerichtlich oder notariell beurkundete Erklärung oder vor dem Grundbuchamt vereinbart werden. Die Vereinbarung bedarf auch der grundbuchmäßigen Eintragung. Dies ist besonders zu beachten. Auch eine juristische Person kann zum Vorkauf berechtigt sein. Gemein» Tmtzigen Siedlungsunternehmungen steht auf Grund des Rcichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1929 ein Msehliches Vorkaufsrecht bei al en land­wirtschaftlichen Grundstücken über 25 Hektar in ihrem Bezirke zu.

Ein Bruchteil (Viertel, Reuntel usw.) eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur be­laßet werden, wenn er in dem Anteil eines Mit­eigentümers steht. Die Belastung des bloßen An­teils nicht Bruchteils eines Miterben oder eines Gesellschafters ist nicht zulässig. Steht das Eigentum an einem Grundstück mehreren nach Bruchteilen zu, so kann es zugunsten eines Mit­eigentümers mit dem Vorkaufsrecht belastet wer­den (§ 1009 BGB.).

Tas Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör er­streckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird, und im Zweifel erstreckt sich das Recht auf das Zubehör. Letzteres besteht nach gesetzlicher De­finition aus beweglichen Sachen, die, ohne Be­standteil der Hauptsache zu fein, dem wirt­schaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestim­mung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Ver­kehr nicht als Zubehör angesehen wird. Eine vor­übergehende Benutzung begründet nicht die Zu- behöreigenschaft: ebensowenig hebt eine nur vor- übergehende Trennung die Zubehörcigenschaft auf. (Siehe §§ 97 ff. DGB.) Das Vorkaufsrecht er­streckt sich nicht auf das Zubehör, das nicht zu­sammen mit dem Grundstück verkauft wird.

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich (§ 1097 TGB.s auf den Fall des Verkaufs aus freier Hand das Gleiche gilt für die Zwangsversteigerung auf Qln- trag des Erben, oder zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft durch den Eigentümer, dem das Grundstück zur Zeit der Bestellung des Dor» kaufsrechts gehörte, oder durch dessen Erben. Diese letztere Verpflichtung kann ausgeschlossen werden. Das Vorkaufsrecht kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden, also auch für den Fall, daß es in einem Falle nicht ausgeübt wird.

Rach dem Kommentar der Reichsgerichtsräte kann das Recht im Falle des Verkaufs im Wege der Zwangsvollstreckung, oder durch den Kon­kursverwalter gemäß §§ 172 ff. des Zwangsverstei­ge rungsgesetzcs zwar gegenüber dem Ersteher nicht ausgeübt werden: wenn es jedoch dem betreiben­den Gläubiger im Range» vorgeht, und daher in das geringste Gebot auszunehmen ist, bleibt es für künftige Derkaussfälle bestehen, während andern­falls es gemäß § 91 des genannten Gesetzes er­lischt und nur Ersatz des Wertes, falls sich ein solcher feststellen läßt, aus dem Erlös verlangt werden farm.

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtig­ten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der Paragraphen 504 bis 514 DDB, das heißt nach den Grundsätzen, die für die Aus­übung des persönlichen Vorkaufsrechtes gel­ten. Das Vorkaufsrecht farm auch dann ausgeübt werden, wenn etwa der Konkursverwalter ein Grundstück aus freier Hand verkaufen will. Drit­ten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Restes entstehenden Anspruchs auf älebertragung des Eigentums.

Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mitteiler. Die Mitteilung des Ver­pflichteten wird also durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten ausgeübt werden. Ist aber für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese vereinbarte Frist an die Stelle der gesetzlichen zweimonatigen Frist.

Im übrigen hat der Verpflichtete den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Aus­übung des Vorkaufsrechts erfolgt, oder ausge­schlossen ist (8 1099 DGB.), andernfalls er zum Schadenersatz verpflichtet wird.

Der neue Eigentümer kann, wenn er der Käu­fer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflich­teten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, so­weit er bezahlt ist, erstattet wird. Erlangt 'der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann der bisherige Eigentümer von ihm die Er­stattung des berichtigten Kaufpreises gegen Her­ausgabe des Grundstückes fordern, § 1100 BGB.

Soweit der Berechtigte hiernach dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstat­ten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zah­lung des aus dem Vorkaufe geschuldeten Kauf­preises frei.

Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger, die das Eigentum erlangt hatten, infolge der Gel­tendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, nachdem er das Eigentum Übertragen erhalten hatte, soweit der von ihm' geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt, d. h. bezahlt ist, von seiner Verpflichtung frei: den be­richtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern. Dem Käufer, der demnach von seinem Verkäufer (dem Dorkaufsberechtigten) den bezahlten Kauf­preis nicht zurückfordern kann, steht lediglich ein Crstattungsanspruch gegen den Dorkaufsberechtig­ten nach Maßgabe des oben zitierten Paragraphen 1100 DGB. zu. (Kommentar der RGR.)

Grund st ückseigentum und Vor­kaufsrecht gehören untrennbar zu­sammen. Ein zugunsten des jeweiligen Eigen­tümers bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstücke getrennt

Die Frage, was wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes ist, spielt im täglichen Rechtsleben in mannigfacher Hinsicht eine nicht unerhebliche Rolle, da hier die verschiedensten Rechtswirkun­gen entstehen, insbesondere bei Verkäufen und Zwangsversteigerungen von Häusern. Die Ent­scheidung der Frage ist namentlich bei Zwangs­versteigerungen um deswillen von Bedeutung, weil nach der Vorschrift des § 93 BGB. wesent­liche Bestandteile nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, d. h. alle Verfügungen über die Hauptsache ergreifen ohne weiteres die we­sentlichen Bestandteile mit, letztere teilen alle Schicksale der Hauptsache.

Was ist wesentlicher Bestandteil eines Ge­bäudes? Was die Raturwissenschaft unter einer einheitlichen Sache versteht, interessiert hier nicht. Das Recht folgt lediglich der Verkehrsanschauung. Rach §94, Absatz 2 des BGB. ge­hören zu den wesentlichen Bestand- teilen eines Gebäudes die zu dessen Herstellung eingefügten Sachen.Dies sind nicht nur solche, die zur Errichtung des Baues benötigt werden, d. h. di« eigentlichen Baumittel, wie Dalken, Steine usw., sondern auch solche Teile, die zur Herstellung eines gebrauchs- fäh'.gen Gebäudes dieser Art benötigt werden, sofern fi«_ in eine entsprechende Verbindung mit dem Gebäude gebracht werden. Letzteres ist für die Zentralheizung eines Mietshauses zu be­jahen. (Entscheidung des preußischen Kammer­gerichts, s. Iuristische Wochenschrift 61. Iahrg. S. 3006.)

Für di« Frage, ob eine in einem Gebäude ein- gefügte Anlage als *ur Herstellung des Gebäu­des eingefügt anzusehen ist und demgemäß einen wesentlichen Bestandteil dieses Gebäudes bildet, kommt es, wie di« reichsgerichtliche Rechtsprechung ausführt, darauf an, ob dem Gebäude durch die eingefügte Anlage nach den Anschauungen des Verkehrs bei natürlicher, die Bedürfnisse der Wtrtschaft berücksichtigender Auffassung über We­sen, Zweck und Beschaffenheit des Gebäudes ein bestimmtes Gepräge, seine besondere Eigen­art gegeben worden ist. Diese Grundsätze ergeben, daß z. D. ein« Zentralhcizungsanlage in einem Mietshause als wesentlicher Bestandteil des Ge­bäudes anzusehen ist. Hm di« allgemeinen recht­lichen Folgen hieraus beispielsweise abzuleiten,

Die Frage des Dorfahrtsrechts im Straßenver­kehr, insbeiondere soweit Kraftfahrzeuge in Frag« kommen, hat zu vielfachen Schwierigkeiten Anlaß gegeben, so daß die neue Kraftfahrzeugoerkehrs- ordnung auch darüber eine neue Regelung getrof­fen hat. Grundsätzlich gilt die Regel, daß das Fahr­zeug, das auf einem Hauptverkehrsweg fährt, vor den von Nebenstraßen kommenden Fahrzeugen das Dorfahrtsrecht Hot. Hauptverkehrsstraßen find da­bei in erster Linie die sogenannten Fernverkehrs­straßen, die in neuerer Zeit mit besonderen Num­mernschildern versehen werden. Weiter Hot an Kreu­zungen gleichwertiger Wege das Fahrzeug die Dorfahrt, das von rechts kommt.

Die Regelung beseitigt leider nicht alle bestehen­den Unklarheiten, bleibt doch in jedem Einzelfalle die Frage zu beantworten, wann und wo nun eine Kreuzung gleichwertiger Wege gegeben ist. Diese Frage wird wohl der ortsansässige Fah­rer verhältnismäßig leicht beantworten können, nicht dagegen der Ortsfremde. Deshalb Ift die Re­gelung, die die Rechtsprechung schon bisc.r bezüg­lich des Vorfahrtsrechts eingenommen hat, von außerordentlicher und grundsätzlicher Bedeutung. Wichtig ist dabei insbesondere die Auffassung der Gerichte, daß auch der Dorfahrteberechtigte sich nicht ohne weiteres und unbedingt auf sein Vor­fahrtsrecht verlassen darf, sondern daß er trotz des Dorfahrtsrechts auf das Verhalten der ihm ent­gegenkommenden, oder seine Fahrbahn kreuzenden Wegebenutzer zu achten hat. So hat das Reichs­gericht einem Kraftfahrer einen Vorwurf darüber gemacht, daß er an einer Kreuzung nahezu ange­halten hatte, wieder anfuhr und die Kreuzung in langsamer Fahrt zu überqueren versuchte, trotz­dem sich auf der zu kreuzenden Straße ein Kraft­wagen in erheblicher Geschwindigkeit näherte. Das Reichsgericht sagt, daß in einem solchen Verhalten eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Kraft­fahrers gefunden werden könne, gleichgültig wer von den beiden Kraftwagen vorfahrtsberechtcgt sei.

In einer anderen Entscheidung (513 31 6. Sen.) führt das Reichsgericht aus, daß eine Ver­letzung des Dorsahrtsrechts nicht nur dann vorliegt, wenn dem vorfahrlsberechtigten Fahrzeug das Ueberfahren der Kreuzungsstelle von dem verpflichteten Fahrzeug unmöglich gemacht oder

werden, d. h. das Vorkaufsrecht kann nicht selb­ständig für sich allein verkauft, belastet oder ge­pfändet werden. Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden werden. Vertragliche Rechtsänderung ist natür- ltch zulässig.

Ist der Dorkaufsberechtigte unbekannt, ein etwa unbekannter Erbe, so kann er im Wege des in der Zivilprozeßordnung geregelten Aufgebotsverfah­rens mit feinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn die für die Ausschließung eines Hypotheken­gläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen, d. h. es müssen 10 Iahre seit der Eintragung des subjektiv persönlichen Vorkaufsrechtes, oder feit einer später etwa erfolgten, oder auf das Vor­kaufsrecht bezüglichen Eintragung verstrichen und es darf die Berechtigung nicht innerhalb dieser Frist anerkannt sein. Mit der Erlassung des Aus- schlußurteils erlischt das Vorkaufsrecht. Das Grundbuch ist hiernach auf Grund des Hrteils auf Antrag des Berechtigten dem Inhalt des Urteils entsprechend zu berichtigen.

ergibt sich, daß di« Heizkörper und Heizkessel nicht Gegenstand besonderer Rechte sein könne», daß also auch ein Eigentumsvorbehalt daran wirkungslos bleibt. Di« genannten Gegenstände sind vielmehr vom rechtlichen Schicksal der Haupt­sache erfaßt und unterliegen nicht nur der hypo­thekarischen Haftung, sondern sie sind auch von der Zwangsversteigerung ergriffen und gehen durch den Zuschlag auf den bisherigen Hypothe- kargläubiger, falls er Ersteher des Hauses ist, als Eigentümer über. Oefen und Herde sind regel­mäßig zur Herstellung des Gebäudes eingesiigt und daher wesentliche Bestandteile des Hauses, ausgenommen, wo di« in einzelnen Gegenden Deutschlands verbreitete Anschauung herrscht, daß die Mieter den eigenen Ofen in di« Wohnung m'.tbringen und das Eigentum daran behalten.

Bei der Frag«, ob Maschinen in Fabrik­gebäuden als wesentlich« Destandtell derselben anzusehen sind, genügt es nicht, daß di« Ma­schine Bestandteil der Fabrikanlage ist und daß die Anlage ohne die Maschine wirtschaftlich nicht betrieben werden kann: denn di« Fabrikanlage besteht aus einer Mehrzahl körperlich selbstän­diger Sachen. Dagegen ist die Maschine we­sentlicher Bestandteil des Fabrikgebäudes und damit des Fabrikgrundstücks, wenn sie zur Her­stellung des Gebäudes in dieses eingefügt ist. Dies trifft zu, wenn die Maschine eigens für das Gebäude angefertigt ist, in dieses hineinpaßt, oder umgekehrt das Gebäude mit Rücksicht auf die Maschine und für sie gebaut ist, so daß beide zusammen als ein einheitliches Ganzes, die Ma­schine als Gebäudeteil erscheint. Ist die Maschine mit dem Grund und Boden fest verbunden, so ist sie wesentlicher Bestandteil des Grundstückes un­mittelbar, nicht bloß mittelbar als Bestandtell des Gebäudes. (Dergl. Lindemann-Soergel Kom­mentar zum BGB. zu § 94 BGB.) Dagegen sind Maschinen keine wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes, die Katalogware d. h. landläufiger Art sind und nach Preisliste gehandelt werden, ver­schiedenen Zwecken dienen und an beliebigen Orten ausgestellt werden können, z. D. ange­schraubte Drehbänke in einer Werkstatt, Loko­mobile ' und Dynamos, Benzinmotor«, gewöhn­lich« Holzbearbeitungsmaschinen in einer länö- "chen Schremerwerkstatt, eine Mahlmühlenein­richtung usw.

in unzulässiger Weife erschwert wird. Das Vor- fahrtsrecht kann vielmehr auch dadurch verletzt werden, daß das zur Gewährung der Dorfahrt verpflichtete Fahrzeug ein Verhalten zeigt, welches das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug zu einer Aus­weichbewegung zwingt, die es bei einem sachae- maßen Verhalten des kreuzenden Fahrzeuges nicht hatte auszufuhren brauchen. Das zur Gewährung der Vorfahrt verpflichtete Fahrzeug darf nicht le- oiguch deshalb mit unverminderter Geschwindigkeit * P- ds e Kreuzungsstelle hineinfahren, weil stin Führer glaubt, hinter dem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug gerade noch ohne einen Zusammenstoß vorbeikommen zu können,- es muß sein Verhalten vielmehr so einrichten, daß der zur Vorfahrt be­rechtigte Fahrer die Kreuzungsstell« ohne die Be- sorgms eines Zusammenstoßes überfahren kann.

Bezüglich des An haltens von Kraft­wagen die aus einer Nebenstraße kommen und einen auf dem Hauptoerkehrsweg fahrenden Kraft­wagen auf Grund des Dorfahrtsrechts oorzulassen haben, sagt das Reichsgericht in einer anderen Ent­scheidung (1 D. 83 31), daß ein allgemeiner Orunb- lag des Inhalts, daß an der Kreuzung eines Haupt- oerkehrswegs mit einer Nebenstraße ein aus der Nebenstraße kommender Kraftwagenführer unter ollen Umständen völlig anhalten müsse, wenn auf dem Hauptoerkehrsweg ein oorfahrtberechtigtes Fahrzeug naht, nicht anerkannt werden kann. Er würde an verkehrsreichen Kreuzungen geradezu zur Stillegung des Verkehrs aus Nebenstraßen führen.

Eine besondere Frage ist die, wie weit ein Vor- fahrtsrecht in Betracht kommt, wenn sich zwei Fahrzeuge auf dem gleichen Verkehrsweg entgegenkommen, von denen das eine durch Ein- biegen in eine andere Straße den Weg des entgegenkommenden Kraftfahrzeuges kreuzen muß. Auch hier gilt der Grundsatz, daß dem von rechts kommenden Fahrzeug das Dorfahrtsrecht zufteht. Will also ein Kraftfahrer links in eine Straße einbiegen, so muß er die Fahrbahn des entgegenkommenden Wagens kreuzen. Durch die halbe Drehung in der Richtung der Straße, in die er einbiegen will, entsteht eine Situation, nach der der entgegenkommende Wagen rechts von dem (Ein- biegenden sich befindet. Daraus folgt, daß das ent­gegenkommende Fahrzeug die Dorfahrt hat.

Oie bestrittene Lohnforderung im Konkurs.

Son Iustizmspettor Schröder, Darmstadt.

In einem vor einigen Wochen imGießener Anzeiger" veröffentlichten AussatzDie bevor­rechtigte Lohnforderung" habe ich näher aus­geführt, wie man seine Lohn- oder Gehalts­forderung zum Konkursverfahren anmeldet.

Wie verhält sich nun der Gläubiger, falls feine Forderung im Prüfungstermin bestrit­ten wird? Er muh die Feststellung gegen den Bestreitenden betreiben. Mit dem ihm zu diesem Zweck vom Konkursgericht erteilten Ta­bellenauszug begibt sich der Arbeiter oder An­gestellte an das zuständige Arbeitsgericht und erhebt Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß ihm gegen die Konkursmasse eine nach § 61 Ziffer 1 der Konkursordnung bevorrechtigte Lohn- (Gehalts-)forderung in der in der Tabelle be­zeichneten Höhe zusteht. Das Unterlassen der Klage hat den Verlust des Anspruchs zur Folge. Auf Grund des ergehenden älrteils, oder des etwa zwischen dem Gläubiger und dem Konkurs­verwalter abgeschlossenen Vergleichs muh dann der Arbeiter oder Angestellte die Berichti­gung der Tabelle beim Konkursgericht be­antragen.

Hatte der Gläubiger bereits v o r der Konkurs­eröffnung seine Lohn- oder Gehaltsforderung beim Arbeitsgericht eingef lagt und der Rechtsstreit war noch nicht entschieden, so muh er seine Forderung zunächst beim Konkursgericht a n m e l d e n und, falls sie bestritten wird, den durch das Konkursverfahren unterbrochenen Rechtsstreit a u f n e h m e n mit dem Anträge auf Feststellung, dah ihm die eingeklagte Forderung als bevorrechtigte im Sinne des § 61 Ziffer 1 K0- gegen die Konkursmasse zustehe. Rach llrteils- erleh muh er die Berichtigung der Tabelle her­beiführen.

Besitzt der Gläubiger bereits b e i Konkurs­ausbruch einen mit der Vollstreckungsklausel ver­sehenen Schuldtitel, ein Endurteil oder emen Vollst reckungs befehl, so muh er feine Forderung dennoch zum Konkurs an* melden, aber sein Urteil oder sonstigen Schuld­ete! auch v o r l e g e n. Wird die Forderung trotzdem im Prüfungstermin bestritten, so ist der Widerspruch von dem Widersprechen­den (Konkursverwalter oder einem Konkurs- gläubiger) zu verfolgen. Der Widersprechende kann s-ch aber gegen ein solches Urteil nur der Recht b.'helfe bedienen, die auch dem in Konkurs geratenen Schuldner zuständen, wenn kein Kon­kursverfahren schwebte. Das heißt: Ist das Ur­teil noch nicht rechtskräftig, läuft also zur Zeit der Konkurseröffnung noch Derufungs- oder Ein­spruchsfrist, oder ist das Berufungsverfahren schon anhängig, so muh der Widersprechende ein 'vlches Verfahren aufnehmen. Ist z. B. das Derufungsverfahren noch anhängig, so kann auch der Gläubiger dieses aufnehmen.

Ist das Urteil bei Konkurseröffnung bereits rechtskräftig, so wird in der Regel ein Widersprach des Konkursverwalters oder Kon­kursgläubigers ausgeschlossen fein, da ihm gegen em solches Urteil nur die Rechtsbehelfe, wie sie dem Gemeinschuldner zuständen, zur Verfügung stehen (wie etwa die Vollstreckungsgegenklage).

Zu beachten hat in allen Fällen der Arbeit­nehmer, dah er ein nach der Bestreitung seiner Forderung zu seinen Gunsten ergehendes Fest- stellungsurteil zwecks Berichtigung der Tabelle dem Konkursgericht e i n r e i ch t, und zwar mit einem entsprechenden Antrag.

Besonders fei noch darauf hingewiesen dah die Feststellungsklage hinsichtlich bestrittener For- derungen, für die bei der Anmeldung zum Kon­kurs ein Schuldtitel (Urteil usw.) noch nicht bestand, nicht verzögert erhoben, oder ausge­nommen werden darf, da sonst der Konkurs- Verwalter oder der widersprechende Konkurs- gläubiger mit Erfolg den Einwand der Ver- wirkung des Anspruchs erheben könnte: ist die -Klage gegen einen widersprechenden Kon­kurs g I a u b ig e r angestrengt, so ist dringend anzuraten, dies dem Konkursverwalter nachzu- Ze'sen da er sonst die Verteilung der Masse ohne Rücksicht auf die bestrittene Forderung vornehmen kann. Aus alle Fälle ist der Anspruch verloren wenn nicht innerhalb zweier Wochen seit Be­kanntmachung der bevorstehenden Verteilung der Ma,fe die Erhebung der Feststellungsklage, oder die Aufnahme des Verfahrens in dem früher anhängigen Prozesse dem Konkursverwalter nach- gewiesen wird.

Schmiergelder.

Nach einer neuerlichen Entscheidung des Reichs- zerichts, die sich in derDeutschen Richterzeitung" indet, hat nicht der Geschäftsherr, an dessen An- geftente Schmiergelder bezahlt worden sind, um die Unsittlichkeit eines von diesen für ihn getätigten Dertragsschlufses darzutun, den Nachweis zu füh­ren, daß er, der Gefchäftcherr, bei diesem Dertrags- chluß benachteiligt worden ist, sondern der Ver- tragsgegner hat darzutun, daß feine Zuwendun­gen ohne nachteiligen Einfluß auf den Inhalt des Vertrags gewesen find.

In der reichsgerichtlichen Rechtsprechung ist an­erkannt, daß Vereinbarungen, die von Angeftellten, Bevollmächtigten oder fonftigen Vertretern einer Partei im Einverständnisse mit dem Dertragsgegner zu eigenem Vorteil hinter dem Rücken des 'Ge­schäftsherrn und zu dessen Schaden getroffen mür­ben, nicht nur selbst als gegen die guten Sitten verstoßend nichtig sind, sondern daß sie auch das Hauptgeschäft, weil sittenwidrig erwirkt, nach § 138 2Ibf. 1 des Bürger!. Gesetzbuches nichtig machen können. Denn ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Das Sittenwid­rige liegt darin, daß der Angestellte sich in der ihm möglichen Einwirkung auf den Vertragsschluß oder, wenn es sich um einen Willensvertreter handelt dieser Vertreter in seiner Willensentschließung für ven Vertretenen, wofür nach dem bestehenden Ver­trauensverhältnis ausschließlich dessen Vorteil be­stimmend sein darf, durch eine zu diesem Zwecke gemachte Zuwendung der Gegenseite geg«n den Willen und zum Schaden des Geschäftsherrn be- einfluffen laßt. Der eigennützige Vertrauensmiß-

Wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes.

Don Äürgermeister Or. Völsing.

Das VorsahrtSrecht im Straßenverkehr.

Don Or. Walter Krefft