Nr. 504 Zweites Blatt
Eichener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)
Mittwoch, 50. Dezember (95J
Das Recht im täglichen Leben.
Mord, Totschlag oder Körperverletzung?
Von Lan dgerichtsrat Or. Bergmann,Halle a.S.
verschiedentlich haben in l hier Zeit Hr- telle in Mordprozessen befremdet. Wie schwierig die Beurteilung solcher Straftaten u. H. sein kann, legt der Verfasser hier dar.
D. Red.
Verbrechen oder Vergehen wider das Leben sind die schwerwiegendsten Straftaten, die es gibt. Einmal büßt das Opfer dabei sein höchstes Gut, das Leben, ein. Zum anderen hat aus diesem Grunde der Täter mit den schwersten Strafen zu rechnen, unter Hmständen sogar mit der Todesstrafe. Deshalb ist auch die Verantwortnng des Dichters in diesen Fällen ganz besonders groß. Cs ist jedoch gar nicht immer leicht, festzustellen, welche Straftat vorliegt, so einfach der Fall auf den ersten Blick auch erscheint. Ein und derselbe äußere Tatbestand muh ja nach dem inneren Vorsatz ganz verschieden beurteilt werden. Ein Beispiel für diese Notwendigkeit: Ein Gutsinspcktor und ein Gutsarbeiter wohnen seit Zähren auf demselben Gute. Der Inspektor muh täglich an der Wohnung des Gutsarbeiters vorbei, um in die seine zu gelangen. Seit einiger Zeit ist das Verhältnis zwischen beiden sehr gespannt. Als der Inspektor eines Tages wieder gegen Mittag zur gewohnten Stunde an der Wohnung des Gutsarbeiters vorübergeht, steht dieser am Fenster, nimmt sein Jagdgewehr und fchieht durch die Scheibe auf den Inspektor. Der Inspektor wird am Knie getroffen, da ihm vollständig zerschmettert wird. Er wird ins K.an- kenhaus eingeliefert, wird operiert und stirbt alsbald an den Folgen der Operation.
Welche Straftat hat der Gutsarbeiter begangen? Es lo.nmt Mo.d,'Trtchlag u.ck) K rperver- letzung mit Todesfolge in Frage, je nach der inneren Einstellung des Täters. Es ist zu entscheiden: „Was wollte der Täter?" Wollte er den Inspektor töten, oder wollte er ihn nur körperlich verletzen? Bei Bejahung der ersten Frage ist zu prüfen, ob er mit oder ohne Hebeclegung gehandelt hat. Cs ist für den Angeklagten von weittragender Bedeutung, weicher der drei Tatbestände sestgestellt wird. Nimmt man nur Körperverletzung mit Todesfolge an, so ist der Täter mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter drei Jahren zu bestrafen. Bei Zubilligung mildernder Um» stände kann die Strafe sogar aus drei Monate Gefängnis herabgesetzt werden. Wird dagegen Totschlag festgestellt, so beträgt die Strafe Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. Auf Mord steht ausdrücklich die Todesstrafe. Mildernde Hmstände gibt es bei Mord und Totschlag nicht.
Hat nun der Gutsarbeiter den Vorsatz gehabt, den Inspektor zu töten? Er selbst bestreitet es und behauptet, er sei ein guter Schütze und habe absichtlich nach dem Knie gezielt, das er auch getroffen habe. Das will er deshalb getan haben, um dem Inspektor eins auiizuwischen. Daß der Schuh ins Knie den Tod des Inspektors zur Folge haben könnte, sei ihm gar nicht in den Sinn gekommen. Tatsächlich hat der Arzt nachträglich auch bestätigt, dah nicht vorauszufehen war, dah die Knieverletzung t.dlich sein würde.
Kann dem Täter nicht nachgewiesen werden, dah er den Inspektor töten wollte, so kann er nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestraft toerben (8 226 StGB). Voraussetzung dicf r Straftat ist nur, dah der Täter den Verletzten körperlich verletzen wollte, und dah der Tod infolge dieser Verletzung eingetreten ist. Es ist nicht notwendig, dah der Täter den Tod voraussehen konnte, oder wissen muhte. Falls er den Tod des Verletzten voraussehen muhte, over wenigstens damit rechnete, so ist er wegen Mordes oder Totschlags zu bestrafen. Denn dann hatte er den sog. dolus eventualis: er hatte den Tod seines Opfers als möglich vorausgesehen und war auch mit diesem Ergebnis einverstanden.
Ob der Täter den Tötungsvorsah hatte, läht sich nach dem oben geschilderten tu zen Tatbestand nicht entscheiden. Dazu ist vielmehr ein eingehendes Studium aller Einzelheiten der Tat, sowie der vorhergehenden und nachfolgenden Vorgänge erforderlich, aus denen auf den inneren Vorsatz des Täters Schlüsse gezogen werden müssen.
Kommt man zu dem Ergebnis, dah der Täter den Inspektor hat töten wollen, so ist die schwierige Frage zu prüfen, ob er mit oder ohne äleberlegung gehandelt hat.
Wann liegt nun dieHeberlegung vor? Im allgemeinen pflegt man die Heberiegung dann anzunehmen, wenn der Tätör sich die Tat feit langem vorgenommen und von langer Hand vorbereitet hat. Dagegen liegt ein Handeln ohne Heber- legung meist dann vor, wenn der Täter sich ganz plötzlich zur Tat entschlieht und gleich darauf handelt. Die Zeitdauer zwischen der Fassung und der Ausführung des Entschlusses ist jedoch nur ein Beweisgrund für die Hrteilsfindung, ob Heber» legung gegeben ist oder nicht. Die Tötung muh mit Heberlegung ousgeführt fein. Das ist dann der Fall, wenn der Täter bei der Ausführung in genügend klarer Erwägung über den zur Erreichung seines Zweckes gewollten Erfolg der Tötung, über die zur Tat drängenden und von ihr abhaltenden Beweggründe, sowie ü?er die zur Herbeiführung des gewollten Erfolges erforderlichen Tätigkeit handelt (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts. Band 2 Seite 262). Nach Franks Reichsstrafgesetzbuch i|t Heberlegung diejenige geistige Beschaffenheit, bei der sich der Täter der von der Handlung abhaltenden Beweggründe be- wuht ist, und sie gegen die ihn zur Handlung drängenden abwägt. Ohne Hcberlegung dagegen handelt derjenige, bei dem die vorgenannten Voraussetzungen nicht zutreffen, im Affekt handeln, d. h., dah ein die naturgemäße Aufregung übersteigendes und das folgerichtige Abwägen der für und wider die Tat sprechenden Hmstände aus- schliehendes Mah der Gefühlserregung das Handeln des Täters beherrscht.
Nimmt man also an, dah in unserem Falle der Täter damit gerechnet hat, dah der Gutsinspektor am Tage der Tat um die gewohnte Mittagsstunde an feinem Fenster vorbeikommen würde, und dah er ihn mit dem schuhbereiten Gewehr seit einiger Zeit gerade an dieser Stelle aufgelauert hat, so wird man Tötung mit Heberlegung als erwiesen ansehen müssen. Kann dagegen nur festgestellt werden, daß der Täter sich ganz anfällig
an jenem Fenster befunden hat und dah der Tötungsvorsatz ihm erst gekommen ist, als er den Gutsinspcktor plötzlich vor sich sah, so wird der Täter nur wegen Totschlag vcrurtc lt werden können. Bedenklich und aufzuklärcn b.icbc hier allerdings, wie es kommt, dah der Täter sein schuh- bereites Jagdgewehr sofort zur Hand hatte.
Wie schwierig es im einzelnen Falle ist, eine zutreffende Entscheidung zu fällen, zeigt unser Beispiel. Nur die peinlichste Beobachtung aller Begleitumstände, sowie Lebenserfahrung und Menfchenlennlnis Lnnen zu einem richtigen Urteil führen.
Die Befolgung einer polizeilichen Vorladung ist Pflicht.
Eine politische Partei hatte in K. einen sog. Werbespaziergang veranstaltet. Dabei hatte sich eine Person bemerkbar gemacht, die den anderen Parteimitgliedern Anweisungen gab und sie aufforderte, die Weisungen der Polizeibeamten nicht zu befolgen. Dieser Person. dem Parteiführer Dr. Kr., wurde darauf vom Polizeipräsidium eine Vorladung zugestellt, damit er darüber belehrt werden sollte, dah im Falle der Wiederholung unmittelbarer polizeilicher Zwang angewendet werden würde. Aus diese Vorladung „zu einer mündlichen Aufklä
rung" hatte Dr. Kr. erwidert, er könne der Aufforderung nichtFolgc lei st en, weil er durch dringende berufliche Arbeit in Anspruch genommen sei. Daraufhin setzte der Polizeipräsident gegen Dr. Kr. eine Geldstrafe fest. Die gegen diese Verfügung erhobene Klage wies der Bezirksausschuh als unbegründet zurück. Der Berufung des Klägers hat das Preußische Oberverwaltungsgericht. wie die Deutsche Beamtenbund-Korrespondenz erfährt, nicht stattgegeben. Nachdem der Kläger einer zweimaligen Ladung nicht Folge geleistet, vielmehr durch das erwähnte Schreiben zum Ausdruck gebracht habe, dah er die Rechtmäßigkeit der ergangenen Ladung bestreite, habe die Polizei ihm bei erneutem Ausbleiben die zwangsweise Vorführung angedroht. Da die in § 132 Ziff. 3 des Landesverwaltungsgesetzes für die Anwendung unmittelbaren Zwanges vorgesehene Vorausfehung erfüllt war, waren gegen die angefochtene Verfügung keine Bedenken zu erheben. Die Polizeibehörde ist befugt, einer Person hinsichtlich ihres künftigen Verhaltens eine Belehrung oder Verwarnung zu erteilen, wenn darin nach Lage des Falles ein geeignetes Mittel zu erblicken ist, um einer von dieser Person drohenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorzubeugen. Einer diesem Zwecke dienenden persönlichen Vorladung Folge zu l e i st e n. ist der Betroffene verpflichtet.
Prozeßwut und Notverordnung.
VonIustizinspeltor Schröder, Darmstadt.
Die allgemeine Nervosität hat natürlich auch die Prozehwut gesteigert; sie etwas zu dämpfen, war der dritten Notverordnung des Reichs- Präsidenten vom 6. Oktober 1931 Vorbehalten.
Für weite Kreise des Volkes ist es ein Leichtes, sich von der Ortsbehörde ein Armutszeugnis zu beschaffen, auf Grund dessen bei Gericht das Armenrecht nachzusuchen und so ohne Risiko einen Prozeh anzufangen.
Nach der Notverordnung hat die Partei Anspruch auf Bewilligung des Armenrechts nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg bietet. Das Armenrecht ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig ist; als mutwillig ist die Rechtsverfolgung auch dann anzusehen, wenn eine vernünftige Partei nach Lage der Sache von der Prozehführung absehen, oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
Oft genug werden wegen geringfügiger Unfälle an den Haftbaren unsinnige Ansprüche auf „Schmerzensgeld" oder gar Renten gestellt, um ein Geschäft zu machen, und anderes mehr. In Zukunft kann das Gericht Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben verlangen, soll vor der Bewilligung des Armenrechts den Gegner hören und kann, falls keine erhebliche Verzögerung eintrilt, selbst Erhebungen anstellen. Gegen einen die Bewilligung des Armenrechts versagenden Beschluß des Beschwerdegerichts ist künftig die weitere Beschwerde ausgeschlossen, also der Instanzenzug abgekürzt.
Das neue Verfahren verhütet somit nach Möglichkeit die Durchführung aussichtsloser Prozesse, deren Kosten nach den bisherigen Erfahrungen selten eindringlich waren.
Besonders einschneidende Mahnahmen sind für das Privatklageverfahren getroffen worden. Wegen oft belangloser Aeuherungcn eines Zeitgenossen, die etwa nach „Beleidigung" rochen, lief man bislang zum Kadi. Nunmehr kann das Gericht, wenn „geringe Schuld des Täters vorliegt oder nur unbedeutende Straffolgen zu erwarten sind", das Verfahren ein- stellen, ohne dazu der Zustimmung des Staatsanwalts, des Privatklägers oder des Beschuldigten zu bedürfen. Dieses summarische Verfahren kann also die schönste Privatklage „entscheiden", bevor der Gegner überhaupt Kenntnis davon erhallen hat. Allerdings ist gegen den Einstellungs- beschluh sofortige Beschwerde zulässig. Die Revision ist für Privatklageverfahren, abgesehen von Sachen wegen Vergehens gegen das Wettbewerbs- oder das Hrhebergeseh, weggefallen; die Parteien müssen sich also bei dem Urteil des Berufungsgerichts beruhigen. — Ein Trost für den Privatkläger, dessen Klage ohne weiteres „eingestellt" wird, ist jedenfalls die Tatsache, dah eine Gerichtsgebühr nicht erhoben wird.
Mögen einschneidende Olenberungen bestehender Gesetze durch Notverordnung auch bedenklich erscheinen, die hier besprochenen Mahnahmen zur Vermeidung aussichtsloser Prozesse und kleinlicher Privatklageverfahren find zu begrüßen, da sic den Staat und die Parteien vor unnötigen Kosten bewahren.
Dagegen kann man geteilter Meinung darüber sein, ob die Erhöhung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit auf 1000 Mk. und der Wertgrenze für das obligatorische Schiedsurteilsverfahren von 50 auf 100 Mk. durch Notverordnung geschehen muhte.
Oer Mietwert des Eigenhauses.
Von Steuerinspektor Frees, Gießen.
Das Einkommensteuergesetz versteuert im gro- ßen und ganzen nur direkte Einnahmen bzw. Einkünfte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die Versteuerung des Wertes der Nutzung einevWohnung im eigenen Hause bzw. einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung, einschließlich der zugehörigen sonstigen Räume, Gärten und Parkanlagen. Die Nutzung der Wohnung im eigenen Hause stellt an und für sich nicht eine Einnahme dar, sondern eine Aus- gabcersparnis. Das Gesetz betrachtet die Nutzung der Wohnung jedoch als ein dem Steuerpflichtigen zuslichendes G u t und damit als unmittelbare Einnahme. Die Höhe des Mietwertes der eigenen Wohnung in einem Miet- wohnhaus zu ermitteln, ist im allgemeinen nicht schwer.
Die Feststellung des Mietwertes von herrschaftlichen Eigcnhäusem und Villen bietet in der Praxis zedoch große Schwierigkeiten. Dementsprechend hat sich der Reichsfinanzhof auch in einer sehr großen Anzahl von Fällen mit dieser Frage beschäftigen müssen und so Richtlinien für die Ermittlung des Mietwertes der Wohnung im Eigenhause geschaffen.
Da das Gesetz den Wert der Nutzung der Wohnung im Eigenhause den Einkünften aus Vermietungen gleichstellt, so ist der Bewohner eines Eigenhauses so zu behandeln, wie wenn er an sich selbst vermietet hätte. Dementsprechend hat er Öen Mictwcrt z u versteuern, anderseits sind ihm grundsätzlich die Aufwendungen zur Sicherung, Erhaltung und Erwerbung des Nutzungswertes von Haus und Garten als W e r * bungskosten abzuziehen. Der Reichsfinanzhof führt in einem Hrteil hierzu aus, cs könne jedoch bei Eigcnhäusem vorkommen, daß bezüglich des ganzen Hauses, oder bezüglich bestimmter Anlagen der Wohnzweck ausscheidet, oder doch von so untergeordneter Bedeutung ist, daß das Haus oder gewisse Einrichtungen nicht mehr als dem Wohnbedürfnisse des Steuerpflichtigen dienend angesehen werden könne (z. D. Jagdhaus, das nur gelegentlich der Ausübung der Jagd benutzt wird und wie die Jagd selbst in erster Linie der Liebhaberei dient). In derartigen Fällen scheidet der Mietwert des betreffenden Vermögensstücks bei der Ermittlung des Einkommens aus, und die Auswendungen für diese Dermö- gensgegenstände bleiben ebenfalls außer Betracht.
Der Leitgedanke sämtlicher' Entscheidungen des
Reichsfinanzhofs über den Mietwert von herrschaftlichen Eigenhäusern und Villen gipfelt in dem Satz: „.Es ist eine Vermietung und damit ein M i e t z i n s zu unterstellen, bei dem auch der Vermieter auf seine Rechnung kommt." Ausscheiden muß ein Betrag, der bei vorübergehender Vermietung erzielt würde, der Mietwert entspricht dem, was ein Vermieter bei Abschluß eines langfristigen Vertrags — der dem Mieter die Vorteile der besseren, auf einen Sigcnbcsitzer abgeftellten Ausführungen bietet — verlangen könnte und in Rücksicht auf Größe, Bequemlichkeit und bauliche Einrichtung auch verlangen müßte, um dabei auf seine Kosten zu kommen und neben dem Ersah des Hn- terhaltungsauswandes noch eine angemessene Verzinsung des in dem Hause angelegten Kapitals oder des darin steckenden Wertes zu erlangen (RFH. VI A 439 -- 27 vom 8.2.28). Diese Entscheidung kann jedoch nicht dazu führen, daß nunmehr in jedem derartigen Falle der Mietwert auf Grund der Aufwendungen eines Jahres unter Zurechnung eines Aufschlags für das in dem Grundstück investierte Kapital ermittelt wird. Nach der Entscheidung soll das steuerlich erfaßt werden, was der Inhaber eines herrschaftlichen Eigenhauses tatsächlich verwohnt. Jedoch ist hierbei ein langfristiger Mietvertrag au unterstellen, und hierbei ist es wohl möglich, daß in einem Jahr ein kleiner Hcberschuh oder auch ein Verlust erzielt wird, während in anderen Jahren wieder eine größere Rentabilität sich ergibt.
Bei der Ermittelung des Mietwertes wäre an sich gemäß § 21 Einkommensteuergesetz von den Mittelpreisen des Verbrauchsortes auszugehen. Dies lehnt jedoch der Reichsfinanz- hof in seinem Hrteil vom 19. November 1930 (VIA 1731 30) ab. Die Anwendung dieser Regel scheitere, wenn es sich um Räume handele, die ihrer ganzen Anlage und Bestimmung nach gar nicht auf ein Vermieten eingerichtet seien, vielmehr besonderen Bedürfnissen eines Alleinwohners dienen solle. Es bleibe daher nichts anderes übrig, als im Sinne und gemäß dem Zweck des Gesetzes nach anderen Richtlinien zu prüfen und festzustellen, welcher Geldwert dem Wohnen in dem besonders erstellten Eigenhaus gemäß sei, das auf die Bedürfnisse seines Erbauers oder sonstigen Inhabers zugeschnitten ist, oder ihnen sonst Rechnung trägt Weil regelmäßig für derartige bessere Einzelvillen eine Vermietung und eine Nachfrage von Mietern nicht in Betracht kommt.
fei es abzulehnen, zu erwägen, ob sich bei torrf-i lieber Vermietung ein auf Grund der in ständiger Rechtsprechung gegebenen Richtlinien ermittelter Preis erzielen liehe. In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1930 lehnt der Rcichs- finanzhof auch um deswillen die „üblichen Mit- tclpreise des Verbrauchsorts" ab, da es einen allgemeinen Mietverkehr bei Villen und anderen herrschaftlichen Einfamilienhäusern im Gegensatz zu 'Etagen- oder Reihenhäusern nicht gibt. Es fehlt an einer allgemeinen Mieterschicht für Villen. Die Fälle einer tatsächlichen Vermietung bilden die Ausnahme. Der Grund dafür liegt darin, daß die in Frage kommende Bevölkerungsschicht regelmäßig kein fremdes, ihrem gesteigerten Wohnbedürfnis genügendes Anwesen mietet, sondern auf eigenem Grund und Boden sich eine ihren Ansprüchen entsprechende Wohngelegenheit selbst Herstellen läßt, oder käuflich erwirbt.
Als Hilfsmaßstab zur Schätzung des N uh u n g s w e r t e s der eigenen Wohnung kommen neben dem Erhaltungsaufwand und dem investierten Kapital auch die Herstellungskosten bzw. bei käuflich erworbenen Grundstücken der Kaufpreis in Frage. Auch der Drand- versichcrungswert, der Vorkriegswert der Cin- heitswert können als Hilfsmittel zur Schätzung, was tatsächlich verwohnt wird, herangezogen werden (RFH. IV A 1746 30, Hrteil vom 11. März 1931). In diesem letzterwähnten Hrteil empfiehlt der Reichsfinanzhof, bei zweifelhafter Sachlage mehrere der erwähnten Mertmaßstäbe zu vergleichen, und erwähnt dabei, daß in den vom Reichsfinanzhof bisher entschiedenen Fällen u. a. von einer Bruttoverzinsung des in Dillen einschließlich Grund und Boden steckenden Kapitals ausgegangen wurde, die sich zwischen 5 Prozent und 7 Prozent, höchstens 8 Prozent bewegt.
Oie Rechtsgültigkeit der Bürgersteuer.
Von Bürgermeister Dr. Dölsing, Alsfeld.
Mit der grage der Rechtsgültigkeit der Bürgersteuer Hot sich kürzlich der Reichsfinanzhof in einem Urteil vom 11. November 1931 (Reichssteuerblatt Nr. 45 vom 10. Dezember 1931) eingehend befaßt. Es war dabei die grundlegende Frage zu prüfen, ob nach den Borschriften der Reichsverfassung der Reichspräsident befugt war, nach Ablehnung der auch schon die Bürgeisteuer enthaltenden Notverordnung vom 16. Juli 1930 durch den Reichstag und nach ihrer Außerkraftsetzung auf Verlangen des Reichstags, sowie nach Auflösung des Reichstags, die Notverordnung vom 26. Juli 1930 mit im we sentlichen gleichen Bestimmungen über die Bürgersteuer zu erlassen.
Bei der Prüfung dieser Frage ergeben sich wichtige, grundsätzliche Betrachtungen zu den Art. 48 und 11 der Reichsverfassung. Nach dem bekannten, für die Anschauung weiter Streife bereits bedenklichen Art. 48 Ads. 2 der Reichsverfassung, kann der Reichspräsident, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zu deren'Wiederherstellung nötigen Maßnahmen treffen. Ob die Voraussetzun gen für den Erlaß der Notverordnung — erhebliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung — Vorlagen, und ob die Maßnahmen: Erschließung von Einnahmen für die Gemeinden durch die Bürgersteuer nötig waren, ist vom Richter, auch vom Reichsfinanzhof, nicht nachzuprüfen, zu prüfen ist aber, ob die die Bürger st euer betreffenden Vorschriften nicht der Reichsverfassung widersprechen. Hierbei ist zunächst zu untersuchen, ob nach den Vorschriften der Reichsverfassung der Reichspräsident befugt war, nach Ablehnung der auch schon die Bürgersteuer enthaltenden Notverordnung vom 16. Juli .1930 durch den Reichstag und nach ihrer Außerkraftsetzung durch den Reichstag die neue Notverordnung vom 26. Juli 1930 mit den im wesentlichen gleichen Be- ftimmunqen über die Bürgersteuer zu erlassen.
Der Reichsfinanzhof hat diese Frage bejaht unter Hinweis auf die Stellungnahme des 1. Strafsenats des Reichsgerichts in dem Urteil vom 6. Oktober 1931. Danach sind aus der Entstehungsge schichte der Notverordnung vom 26. Juli 1930 Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Bürgersteuer nicht zu erheben. Dem Rechte des Reichstags aus Art. 43 Abs. 2 der Reichsverfassung, den Reichspräsidenten an der ferneren Ausübung seines Rechts zu verhindern, steht das nicht beschränkte Recht des Reichspräsidenten gegenüber, den Reichstag, der nach seiner Ansicht die staatlichen Belange nicht rich tig wahrt, aufzulösen, durch die Auflösung das Volk zu befragen und für die Zwischenzeit nach seinem pflichtmäßigen Ermessen von der Befugnis des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung Gebrauch zu machen.
Es ist aber noch zu prüfen, ob die Verordnung vom 26. Juli 1930 mit dem Art. 11 der Reichsver faffung vereinbar ist. Der Reichsfinanzhof bejaht auch diese Frage. Der Art. 11 gibt dem Reiche das Recht, im Wege der Gesetzgebung Grundsätze über die Zulässigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben, soweit sie erforderlich find, aufzustellen, um wichtige Gesellschaftsinteressen zu wahren. Der Begriff der Landesabgaben ist in Art. 11 der Reichs- versassung im Gegensatz zu Reichsabgaben gebraucht und umfaßt daher auch die Gemeindeabgaben. Die Wahrung wichtiger Gesellschaftsinteressen ist darin zu erblicken, daß den durch die Wohlfahrtslasten belasteten Gemeinden neue Einnahmequellen erschloß (en werden sollen, was bei der engen Verbindung der Gemeindefinanzen mit denen des Reichs und der Länder eine Wahrung lebenswichtiger Interessen der Gesamtheit bedeutet.
Fraglich ist nur noch, ob die Notverordnung vom 26. Juli 1930 sich innerhalb der Grenzen der Grund (atzgesetzgebuna im Sinne des Art. 11 der Reichsver- faflung hält. Auch diese Frage wird bejaht. Unter „Grundsätzen" versteht man allgemeine Richtlinien, Rechtssätze, die der näheren Ausführung im einzelnen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Anpassung an die besonderen Verhältnisse der Länder fähig find. Die Grenze, wieweit das Reich bei der Aufstellung von Grundsätzen im Sinne des Art. 11 der Reichsverfassung zu gehen hat, wird bei den einzelnen Materien verschieden fein. Die Entscheidung hierüber ist im wesentlichen eine Ermeß sensfrage. deren Beantwortung sich nach dem Be dürfnis der Einheitlichkeit der Regelung für das ganze Reichsgebiet bestimmt. Grundsätzlich entfchej»


