Ausgabe 
30.12.1931
 
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Nr. 504 Zweites Blatt

Eichener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)

Mittwoch, 50. Dezember (95J

Das Recht im täglichen Leben.

Mord, Totschlag oder Körperverletzung?

Von Lan dgerichtsrat Or. Bergmann,Halle a.S.

verschiedentlich haben in l hier Zeit Hr- telle in Mordprozessen befremdet. Wie schwierig die Beurteilung solcher Straftaten u. H. sein kann, legt der Verfasser hier dar.

D. Red.

Verbrechen oder Vergehen wider das Leben sind die schwerwiegendsten Straftaten, die es gibt. Ein­mal büßt das Opfer dabei sein höchstes Gut, das Leben, ein. Zum anderen hat aus diesem Grunde der Täter mit den schwersten Strafen zu rechnen, unter Hmständen sogar mit der Todesstrafe. Des­halb ist auch die Verantwortnng des Dichters in diesen Fällen ganz besonders groß. Cs ist jedoch gar nicht immer leicht, festzustellen, welche Straf­tat vorliegt, so einfach der Fall auf den ersten Blick auch erscheint. Ein und derselbe äußere Tat­bestand muh ja nach dem inneren Vorsatz ganz ver­schieden beurteilt werden. Ein Beispiel für diese Notwendigkeit: Ein Gutsinspcktor und ein Guts­arbeiter wohnen seit Zähren auf demselben Gute. Der Inspektor muh täglich an der Wohnung des Gutsarbeiters vorbei, um in die seine zu gelangen. Seit einiger Zeit ist das Verhältnis zwischen bei­den sehr gespannt. Als der Inspektor eines Tages wieder gegen Mittag zur gewohnten Stunde an der Wohnung des Gutsarbeiters vorübergeht, steht dieser am Fenster, nimmt sein Jagdgewehr und fchieht durch die Scheibe auf den Inspektor. Der Inspektor wird am Knie getroffen, da ihm vollständig zerschmettert wird. Er wird ins K.an- kenhaus eingeliefert, wird operiert und stirbt als­bald an den Folgen der Operation.

Welche Straftat hat der Gutsarbeiter began­gen? Es lo.nmt Mo.d,'Trtchlag u.ck) K rperver- letzung mit Todesfolge in Frage, je nach der inne­ren Einstellung des Täters. Es ist zu entscheiden: Was wollte der Täter?" Wollte er den Inspek­tor töten, oder wollte er ihn nur körperlich ver­letzen? Bei Bejahung der ersten Frage ist zu prüfen, ob er mit oder ohne Hebeclegung gehan­delt hat. Cs ist für den Angeklagten von weittra­gender Bedeutung, weicher der drei Tatbestände sestgestellt wird. Nimmt man nur Körperverlet­zung mit Todesfolge an, so ist der Täter mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter drei Jahren zu bestrafen. Bei Zubilligung mildernder Um» stände kann die Strafe sogar aus drei Monate Ge­fängnis herabgesetzt werden. Wird dagegen Tot­schlag festgestellt, so beträgt die Strafe Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. Auf Mord steht aus­drücklich die Todesstrafe. Mildernde Hmstände gibt es bei Mord und Totschlag nicht.

Hat nun der Gutsarbeiter den Vorsatz gehabt, den Inspektor zu töten? Er selbst bestreitet es und behauptet, er sei ein guter Schütze und habe absichtlich nach dem Knie gezielt, das er auch ge­troffen habe. Das will er deshalb getan haben, um dem Inspektor eins auiizuwischen. Daß der Schuh ins Knie den Tod des Inspektors zur Folge haben könnte, sei ihm gar nicht in den Sinn gekommen. Tatsächlich hat der Arzt nachträglich auch be­stätigt, dah nicht vorauszufehen war, dah die Knieverletzung t.dlich sein würde.

Kann dem Täter nicht nachgewiesen werden, dah er den Inspektor töten wollte, so kann er nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestraft toerben (8 226 StGB). Voraussetzung dicf r Straf­tat ist nur, dah der Täter den Verletzten körperlich verletzen wollte, und dah der Tod infolge dieser Verletzung eingetreten ist. Es ist nicht notwendig, dah der Täter den Tod voraussehen konnte, oder wissen muhte. Falls er den Tod des Verletzten vor­aussehen muhte, over wenigstens damit rechnete, so ist er wegen Mordes oder Totschlags zu bestra­fen. Denn dann hatte er den sog. dolus eventualis: er hatte den Tod seines Opfers als möglich vor­ausgesehen und war auch mit diesem Ergebnis einverstanden.

Ob der Täter den Tötungsvorsah hatte, läht sich nach dem oben geschilderten tu zen Tatbestand nicht entscheiden. Dazu ist vielmehr ein eingehen­des Studium aller Einzelheiten der Tat, sowie der vorhergehenden und nachfolgenden Vorgänge erforderlich, aus denen auf den inneren Vorsatz des Täters Schlüsse gezogen werden müssen.

Kommt man zu dem Ergebnis, dah der Täter den Inspektor hat töten wollen, so ist die schwierige Frage zu prüfen, ob er mit oder ohne äleberlegung gehandelt hat.

Wann liegt nun dieHeberlegung vor? Im allgemeinen pflegt man die Heberiegung dann an­zunehmen, wenn der Tätör sich die Tat feit lan­gem vorgenommen und von langer Hand vorbe­reitet hat. Dagegen liegt ein Handeln ohne Heber- legung meist dann vor, wenn der Täter sich ganz plötzlich zur Tat entschlieht und gleich darauf han­delt. Die Zeitdauer zwischen der Fassung und der Ausführung des Entschlusses ist jedoch nur ein Beweisgrund für die Hrteilsfindung, ob Heber» legung gegeben ist oder nicht. Die Tötung muh mit Heberlegung ousgeführt fein. Das ist dann der Fall, wenn der Täter bei der Ausfüh­rung in genügend klarer Erwägung über den zur Erreichung seines Zweckes gewollten Erfolg der Tötung, über die zur Tat drängenden und von ihr abhaltenden Beweggründe, sowie ü?er die zur Herbeiführung des gewollten Erfolges erforder­lichen Tätigkeit handelt (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts. Band 2 Seite 262). Nach Franks Reichsstrafgesetzbuch i|t Heberlegung diejenige gei­stige Beschaffenheit, bei der sich der Täter der von der Handlung abhaltenden Beweggründe be- wuht ist, und sie gegen die ihn zur Handlung drängenden abwägt. Ohne Hcberlegung dagegen handelt derjenige, bei dem die vorgenannten Vor­aussetzungen nicht zutreffen, im Affekt handeln, d. h., dah ein die naturgemäße Aufregung über­steigendes und das folgerichtige Abwägen der für und wider die Tat sprechenden Hmstände aus- schliehendes Mah der Gefühlserregung das Han­deln des Täters beherrscht.

Nimmt man also an, dah in unserem Falle der Täter damit gerechnet hat, dah der Gutsinspektor am Tage der Tat um die gewohnte Mittags­stunde an feinem Fenster vorbeikommen würde, und dah er ihn mit dem schuhbereiten Gewehr seit einiger Zeit gerade an dieser Stelle aufgelauert hat, so wird man Tötung mit Heberlegung als erwiesen ansehen müssen. Kann dagegen nur fest­gestellt werden, daß der Täter sich ganz anfällig

an jenem Fenster befunden hat und dah der Tö­tungsvorsatz ihm erst gekommen ist, als er den Gutsinspcktor plötzlich vor sich sah, so wird der Täter nur wegen Totschlag vcrurtc lt werden kön­nen. Bedenklich und aufzuklärcn b.icbc hier aller­dings, wie es kommt, dah der Täter sein schuh- bereites Jagdgewehr sofort zur Hand hatte.

Wie schwierig es im einzelnen Falle ist, eine zutreffende Entscheidung zu fällen, zeigt unser Beispiel. Nur die peinlichste Beobachtung aller Begleitumstände, sowie Lebenserfahrung und Menfchenlennlnis Lnnen zu einem richtigen Ur­teil führen.

Die Befolgung einer polizeilichen Vorladung ist Pflicht.

Eine politische Partei hatte in K. einen sog. Werbespaziergang veranstaltet. Dabei hatte sich eine Person bemerkbar gemacht, die den anderen Parteimitgliedern Anweisungen gab und sie auf­forderte, die Weisungen der Polizei­beamten nicht zu befolgen. Dieser Per­son. dem Parteiführer Dr. Kr., wurde darauf vom Polizeipräsidium eine Vorladung zugestellt, damit er darüber belehrt werden sollte, dah im Falle der Wiederholung unmittelbarer polizei­licher Zwang angewendet werden würde. Aus diese Vorladungzu einer mündlichen Aufklä­

rung" hatte Dr. Kr. erwidert, er könne der Auf­forderung nichtFolgc lei st en, weil er durch dringende berufliche Arbeit in Anspruch genom­men sei. Daraufhin setzte der Polizeipräsident gegen Dr. Kr. eine Geldstrafe fest. Die gegen diese Verfügung erhobene Klage wies der Be­zirksausschuh als unbegründet zurück. Der Be­rufung des Klägers hat das Preußische Ober­verwaltungsgericht. wie die Deutsche Beamten­bund-Korrespondenz erfährt, nicht stattgegeben. Nachdem der Kläger einer zweimaligen Ladung nicht Folge geleistet, vielmehr durch das erwähnte Schreiben zum Ausdruck gebracht habe, dah er die Rechtmäßigkeit der ergangenen Ladung be­streite, habe die Polizei ihm bei erneutem Aus­bleiben die zwangsweise Vorführung angedroht. Da die in § 132 Ziff. 3 des Landesverwaltungs­gesetzes für die Anwendung unmittelbaren Zwan­ges vorgesehene Vorausfehung erfüllt war, waren gegen die angefochtene Verfügung keine Bedenken zu erheben. Die Polizeibehörde ist be­fugt, einer Person hinsichtlich ihres künftigen Verhaltens eine Belehrung oder Ver­warnung zu erteilen, wenn darin nach Lage des Falles ein geeignetes Mittel zu er­blicken ist, um einer von dieser Person drohenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorzubeugen. Einer diesem Zwecke dienenden persönlichen Vorladung Folge zu l e i st e n. ist der Betroffene verpflichtet.

Prozeßwut und Notverordnung.

VonIustizinspeltor Schröder, Darmstadt.

Die allgemeine Nervosität hat natürlich auch die Prozehwut gesteigert; sie etwas zu dämpfen, war der dritten Notverordnung des Reichs- Präsidenten vom 6. Oktober 1931 Vorbehalten.

Für weite Kreise des Volkes ist es ein Leichtes, sich von der Ortsbehörde ein Armutszeugnis zu beschaffen, auf Grund dessen bei Gericht das Armenrecht nachzusuchen und so ohne Risiko einen Prozeh anzufangen.

Nach der Notverordnung hat die Partei An­spruch auf Bewilligung des Armenrechts nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Er­folg bietet. Das Armenrecht ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig ist; als mut­willig ist die Rechtsverfolgung auch dann an­zusehen, wenn eine vernünftige Partei nach Lage der Sache von der Prozehführung absehen, oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

Oft genug werden wegen geringfügiger Unfälle an den Haftbaren unsinnige Ansprüche auf Schmerzensgeld" oder gar Renten gestellt, um ein Geschäft zu machen, und anderes mehr. In Zukunft kann das Gericht Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben verlangen, soll vor der Bewilligung des Armenrechts den Gegner hören und kann, falls keine erhebliche Verzögerung eintrilt, selbst Erhebungen anstellen. Gegen einen die Bewilligung des Armenrechts versagenden Beschluß des Beschwerdegerichts ist künftig die weitere Beschwerde ausgeschlossen, also der Instanzenzug abgekürzt.

Das neue Verfahren verhütet somit nach Mög­lichkeit die Durchführung aussichtsloser Prozesse, deren Kosten nach den bisherigen Erfahrungen selten eindringlich waren.

Besonders einschneidende Mahnahmen sind für das Privatklageverfahren getroffen worden. Wegen oft belangloser Aeuherungcn eines Zeitgenossen, die etwa nachBeleidigung" rochen, lief man bislang zum Kadi. Nunmehr kann das Gericht, wenngeringe Schuld des Täters vorliegt oder nur unbedeutende Straf­folgen zu erwarten sind", das Verfahren ein- stellen, ohne dazu der Zustimmung des Staats­anwalts, des Privatklägers oder des Beschuldig­ten zu bedürfen. Dieses summarische Verfahren kann also die schönste Privatklageentscheiden", bevor der Gegner überhaupt Kenntnis davon er­hallen hat. Allerdings ist gegen den Einstellungs- beschluh sofortige Beschwerde zulässig. Die Re­vision ist für Privatklageverfahren, abgesehen von Sachen wegen Vergehens gegen das Wett­bewerbs- oder das Hrhebergeseh, weggefallen; die Parteien müssen sich also bei dem Urteil des Berufungsgerichts beruhigen. Ein Trost für den Privatkläger, dessen Klage ohne weiteres eingestellt" wird, ist jedenfalls die Tatsache, dah eine Gerichtsgebühr nicht erhoben wird.

Mögen einschneidende Olenberungen bestehender Gesetze durch Notverordnung auch bedenklich er­scheinen, die hier besprochenen Mahnahmen zur Vermeidung aussichtsloser Prozesse und klein­licher Privatklageverfahren find zu begrüßen, da sic den Staat und die Parteien vor unnötigen Kosten bewahren.

Dagegen kann man geteilter Meinung darüber sein, ob die Erhöhung der amtsgerichtlichen Zu­ständigkeit auf 1000 Mk. und der Wertgrenze für das obligatorische Schiedsurteilsverfahren von 50 auf 100 Mk. durch Notverordnung geschehen muhte.

Oer Mietwert des Eigenhauses.

Von Steuerinspektor Frees, Gießen.

Das Einkommensteuergesetz versteuert im gro- ßen und ganzen nur direkte Einnahmen bzw. Ein­künfte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die Versteuerung des Wertes der Nutzung einevWohnung im eige­nen Hause bzw. einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung, einschließlich der zugehörigen sonstigen Räume, Gärten und Parkanlagen. Die Nutzung der Wohnung im eigenen Hause stellt an und für sich nicht eine Einnahme dar, sondern eine Aus- gabcersparnis. Das Gesetz betrachtet die Nutzung der Wohnung jedoch als ein dem Steuerpflich­tigen zuslichendes G u t und damit als unmit­telbare Einnahme. Die Höhe des Miet­wertes der eigenen Wohnung in einem Miet- wohnhaus zu ermitteln, ist im allgemeinen nicht schwer.

Die Feststellung des Mietwertes von herrschaft­lichen Eigcnhäusem und Villen bietet in der Praxis zedoch große Schwierigkeiten. Dement­sprechend hat sich der Reichsfinanzhof auch in einer sehr großen Anzahl von Fällen mit die­ser Frage beschäftigen müssen und so Richtlinien für die Ermittlung des Mietwertes der Wohnung im Eigenhause geschaffen.

Da das Gesetz den Wert der Nutzung der Woh­nung im Eigenhause den Einkünften aus Vermie­tungen gleichstellt, so ist der Bewohner eines Eigenhauses so zu behandeln, wie wenn er an sich selbst vermietet hätte. Dementsprechend hat er Öen Mictwcrt z u versteuern, ander­seits sind ihm grundsätzlich die Aufwendungen zur Sicherung, Erhaltung und Erwerbung des Nutzungswertes von Haus und Garten als W e r * bungskosten abzuziehen. Der Reichsfinanz­hof führt in einem Hrteil hierzu aus, cs könne jedoch bei Eigcnhäusem vorkommen, daß bezüg­lich des ganzen Hauses, oder bezüglich bestimmter Anlagen der Wohnzweck ausscheidet, oder doch von so untergeordneter Bedeutung ist, daß das Haus oder gewisse Einrichtungen nicht mehr als dem Wohnbedürfnisse des Steuerpflichtigen die­nend angesehen werden könne (z. D. Jagdhaus, das nur gelegentlich der Ausübung der Jagd benutzt wird und wie die Jagd selbst in erster Linie der Liebhaberei dient). In derartigen Fäl­len scheidet der Mietwert des betreffenden Ver­mögensstücks bei der Ermittlung des Einkommens aus, und die Auswendungen für diese Dermö- gensgegenstände bleiben ebenfalls außer Betracht.

Der Leitgedanke sämtlicher' Entscheidungen des

Reichsfinanzhofs über den Mietwert von herrschaftlichen Eigenhäusern und Villen gipfelt in dem Satz:.Es ist eine Ver­mietung und damit ein M i e t z i n s zu un­terstellen, bei dem auch der Vermieter auf seine Rechnung kommt." Ausscheiden muß ein Betrag, der bei vorübergehender Vermietung erzielt würde, der Mietwert entspricht dem, was ein Vermieter bei Abschluß eines langfristigen Ver­trags der dem Mieter die Vorteile der besse­ren, auf einen Sigcnbcsitzer abgeftellten Ausfüh­rungen bietet verlangen könnte und in Rück­sicht auf Größe, Bequemlichkeit und bauliche Ein­richtung auch verlangen müßte, um dabei auf seine Kosten zu kommen und neben dem Ersah des Hn- terhaltungsauswandes noch eine angemessene Verzinsung des in dem Hause angelegten Kapi­tals oder des darin steckenden Wertes zu er­langen (RFH. VI A 439 -- 27 vom 8.2.28). Diese Entscheidung kann jedoch nicht dazu führen, daß nunmehr in jedem derartigen Falle der Mietwert auf Grund der Aufwendungen eines Jahres un­ter Zurechnung eines Aufschlags für das in dem Grundstück investierte Kapital ermittelt wird. Nach der Entscheidung soll das steuerlich erfaßt wer­den, was der Inhaber eines herrschaftlichen Eigen­hauses tatsächlich verwohnt. Jedoch ist hierbei ein langfristiger Mietvertrag au unter­stellen, und hierbei ist es wohl möglich, daß in einem Jahr ein kleiner Hcberschuh oder auch ein Verlust erzielt wird, während in anderen Jah­ren wieder eine größere Rentabilität sich ergibt.

Bei der Ermittelung des Mietwertes wäre an sich gemäß § 21 Einkommensteuergesetz von den Mittelpreisen des Verbrauchsortes auszugehen. Dies lehnt jedoch der Reichsfinanz- hof in seinem Hrteil vom 19. November 1930 (VIA 1731 30) ab. Die Anwendung dieser Re­gel scheitere, wenn es sich um Räume handele, die ihrer ganzen Anlage und Bestimmung nach gar nicht auf ein Vermieten eingerichtet seien, viel­mehr besonderen Bedürfnissen eines Alleinwoh­ners dienen solle. Es bleibe daher nichts an­deres übrig, als im Sinne und gemäß dem Zweck des Gesetzes nach anderen Richtlinien zu prüfen und festzustellen, welcher Geldwert dem Wohnen in dem besonders erstellten Eigenhaus gemäß sei, das auf die Bedürfnisse seines Erbauers oder son­stigen Inhabers zugeschnitten ist, oder ihnen sonst Rechnung trägt Weil regelmäßig für derartige bessere Einzelvillen eine Vermietung und eine Nachfrage von Mietern nicht in Betracht kommt.

fei es abzulehnen, zu erwägen, ob sich bei torrf-i lieber Vermietung ein auf Grund der in ständi­ger Rechtsprechung gegebenen Richtlinien ermit­telter Preis erzielen liehe. In seiner Entschei­dung vom 17. Dezember 1930 lehnt der Rcichs- finanzhof auch um deswillen dieüblichen Mit- tclpreise des Verbrauchsorts" ab, da es einen allgemeinen Mietverkehr bei Villen und anderen herrschaftlichen Einfamilienhäusern im Gegensatz zu 'Etagen- oder Reihenhäusern nicht gibt. Es fehlt an einer allgemeinen Mieterschicht für Vil­len. Die Fälle einer tatsächlichen Vermietung bil­den die Ausnahme. Der Grund dafür liegt darin, daß die in Frage kommende Bevölkerungsschicht regelmäßig kein fremdes, ihrem gesteigerten Wohnbedürfnis genügendes Anwesen mietet, son­dern auf eigenem Grund und Boden sich eine ihren Ansprüchen entsprechende Wohngelegenheit selbst Herstellen läßt, oder käuflich erwirbt.

Als Hilfsmaßstab zur Schätzung des N uh u n g s w e r t e s der eigenen Woh­nung kommen neben dem Erhaltungsaufwand und dem investierten Kapital auch die Herstel­lungskosten bzw. bei käuflich erworbenen Grund­stücken der Kaufpreis in Frage. Auch der Drand- versichcrungswert, der Vorkriegswert der Cin- heitswert können als Hilfsmittel zur Schätzung, was tatsächlich verwohnt wird, herangezogen wer­den (RFH. IV A 1746 30, Hrteil vom 11. März 1931). In diesem letzterwähnten Hrteil empfiehlt der Reichsfinanzhof, bei zweifelhafter Sachlage mehrere der erwähnten Mertmaßstäbe zu ver­gleichen, und erwähnt dabei, daß in den vom Reichsfinanzhof bisher entschiedenen Fällen u. a. von einer Bruttoverzinsung des in Dillen ein­schließlich Grund und Boden steckenden Kapitals ausgegangen wurde, die sich zwischen 5 Prozent und 7 Prozent, höchstens 8 Prozent bewegt.

Oie Rechtsgültigkeit der Bürgersteuer.

Von Bürgermeister Dr. Dölsing, Alsfeld.

Mit der grage der Rechtsgültigkeit der Bürger­steuer Hot sich kürzlich der Reichsfinanzhof in einem Urteil vom 11. November 1931 (Reichssteuerblatt Nr. 45 vom 10. Dezember 1931) eingehend befaßt. Es war dabei die grundlegende Frage zu prüfen, ob nach den Borschriften der Reichsverfassung der Reichspräsident befugt war, nach Ablehnung der auch schon die Bürgeisteuer enthaltenden Notverord­nung vom 16. Juli 1930 durch den Reichstag und nach ihrer Außerkraftsetzung auf Verlangen des Reichstags, sowie nach Auflösung des Reichstags, die Notverordnung vom 26. Juli 1930 mit im we sentlichen gleichen Bestimmungen über die Bürger­steuer zu erlassen.

Bei der Prüfung dieser Frage ergeben sich wich­tige, grundsätzliche Betrachtungen zu den Art. 48 und 11 der Reichsverfassung. Nach dem bekannten, für die Anschauung weiter Streife bereits bedenk­lichen Art. 48 Ads. 2 der Reichsverfassung, kann der Reichspräsident, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zu deren'Wiederherstellung nötigen Maßnahmen treffen. Ob die Voraussetzun gen für den Erlaß der Notverordnung erhebliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung Vor­lagen, und ob die Maßnahmen: Erschließung von Einnahmen für die Gemeinden durch die Bürger­steuer nötig waren, ist vom Richter, auch vom Reichsfinanzhof, nicht nachzuprüfen, zu prüfen ist aber, ob die die Bürger st euer betreffen­den Vorschriften nicht der Reichsver­fassung widersprechen. Hierbei ist zunächst zu untersuchen, ob nach den Vorschriften der Reichs­verfassung der Reichspräsident befugt war, nach Ab­lehnung der auch schon die Bürgersteuer enthalten­den Notverordnung vom 16. Juli .1930 durch den Reichstag und nach ihrer Außerkraftsetzung durch den Reichstag die neue Notverordnung vom 26. Juli 1930 mit den im wesentlichen gleichen Be- ftimmunqen über die Bürgersteuer zu erlassen.

Der Reichsfinanzhof hat diese Frage bejaht unter Hinweis auf die Stellungnahme des 1. Straf­senats des Reichsgerichts in dem Urteil vom 6. Ok­tober 1931. Danach sind aus der Entstehungsge schichte der Notverordnung vom 26. Juli 1930 Be­denken gegen die Rechtsgültigkeit der Bürgersteuer nicht zu erheben. Dem Rechte des Reichstags aus Art. 43 Abs. 2 der Reichsverfassung, den Reichspräsi­denten an der ferneren Ausübung seines Rechts zu verhindern, steht das nicht beschränkte Recht des Reichspräsidenten gegenüber, den Reichstag, der nach seiner Ansicht die staatlichen Belange nicht rich tig wahrt, aufzulösen, durch die Auflösung das Volk zu befragen und für die Zwischenzeit nach seinem pflichtmäßigen Ermessen von der Befugnis des Ar­tikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung Gebrauch zu machen.

Es ist aber noch zu prüfen, ob die Verordnung vom 26. Juli 1930 mit dem Art. 11 der Reichsver faffung vereinbar ist. Der Reichsfinanzhof bejaht auch diese Frage. Der Art. 11 gibt dem Reiche das Recht, im Wege der Gesetzgebung Grundsätze über die Zulässigkeit und Erhebungsart von Landes­abgaben, soweit sie erforderlich find, aufzustellen, um wichtige Gesellschaftsinteressen zu wahren. Der Be­griff der Landesabgaben ist in Art. 11 der Reichs- versassung im Gegensatz zu Reichsabgaben gebraucht und umfaßt daher auch die Gemeindeabgaben. Die Wahrung wichtiger Gesellschaftsinteressen ist darin zu erblicken, daß den durch die Wohlfahrtslasten be­lasteten Gemeinden neue Einnahmequellen erschloß (en werden sollen, was bei der engen Verbindung der Gemeindefinanzen mit denen des Reichs und der Länder eine Wahrung lebenswichtiger Inter­essen der Gesamtheit bedeutet.

Fraglich ist nur noch, ob die Notverordnung vom 26. Juli 1930 sich innerhalb der Grenzen der Grund (atzgesetzgebuna im Sinne des Art. 11 der Reichsver- faflung hält. Auch diese Frage wird bejaht. Unter Grundsätzen" versteht man allgemeine Richtlinien, Rechtssätze, die der näheren Ausführung im ein­zelnen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Anpassung an die besonderen Verhältnisse der Län­der fähig find. Die Grenze, wieweit das Reich bei der Aufstellung von Grundsätzen im Sinne des Art. 11 der Reichsverfassung zu gehen hat, wird bei den einzelnen Materien verschieden fein. Die Ent­scheidung hierüber ist im wesentlichen eine Ermeß sensfrage. deren Beantwortung sich nach dem Be dürfnis der Einheitlichkeit der Regelung für das ganze Reichsgebiet bestimmt. Grundsätzlich entfchej»