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MMwsch. 25. Mä,z 1951
Gießener Anzeiger (Seneral-Anzelger für Vberhefsen)
Nr. 71 Drittes Matt
Das Recht im täglichen Leben.
Grenzrechi und Abmarkung.
VonÄmtsgerichisrat Franz Gros.
Nach Reichsrecht (§ 919 des Bürgerlichen ®c- setzbuchs) kann ein Grundeigentümer von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, das; dieser zur Errichtung fester Grcnzzcrchen mitwirkt. Das gleiche gilt, wenn ein durch Natur- ereignisse oder fahrlässig oder vorsätzlich — etwa infolge von Böswilligkeit — unkcnntllch ge- * wordenes oder von seinem ordnungsmäßigen Platze entferntes (..verrücktes") Grenzzeichen tote- der hergestellt werden muß.
Die Art der Grenzfcstsetzung (Abmarkung) und daS dabei einzuhaltende Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesehen. Enthalten letztere keine Vorschriften für den Einzelfall, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
Es entsteht zunächst die Frage: Wer ist der Eigentümer des Grundstücks, der das Verlangen nach Errichtung fester Grenzzeichen stellen kann? Denn es kommt hierbei nicht der Pächter in Frage, nicht der zeitliche Besitzer eines Grundstücks und auch selbst nicht der Erbe eines bisherigen Eigentümers, sondern allein diejenige Person, die. im Grundbuch auf Grund eines Rcchtstitels als Eigentümer eingetragen ist. Solche Nechtstitel können sein: Auslassung — etwa im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag oder einer Schenkung —, Erbgang, oder Zuschlag für den Ersteher in einem durchgesührten Zwangs- vcrsteigerungsverfahren. Wie die Erfahrung leider zeigt, kommt cs im praktischen Leben immer wieder vor, daß Grund und Boden, daß Aecker, Wiesen, Gärten und Grabland formlos von einer Hand in die andere übergehen, ohne daß beispielsweise die Erben eines Grundeigentümers — um Mühe und sofortige Kosten zu sparen — durch Vertrag vor Gericht oder Notar klare Eigentumsverhältnisse schaffen. Solche Unterlassungssünden rächen sich aber meist recht bitter und tragen insbesondere auch des öfteren zur sog. „Grenzverwirrung" mit bei. Immer wieder können auch durch Todesfälle und andere Um- stände, z. B. Auswanderung oder gar Verschollenheit Mitbeteiligter, besondere Schwierigkeiten für den Erwerber entstehen, wenn er etwa erst nach Ablauf einiger Jahre sich als Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen will, oder — wie im Falle einer Hypothekerrichtung — ein- tragen lassen muß. Der vom Grundbuchamt zu fordernde Nachweis der Cintragsberechtigung stößt dann oft auf schwer zu beseitigende Hindernisse, die vor allem auch stets mit unliebsamen Kosten verbunden sind.
Steht hiernach fest, daß nur der eingetragene Eigentümer eine Abmarkung verlangen kann, so ist gleichzeitig zu sagen, daß cs nach § 924 BGB. für dieses Ncchtsbegchren keine Verjährung gibt. Sind mehrere, etwa Geschwister, als Eigentümer eingetragen, so kann nach § 1011 BGB. jeder Miteigentümer seine Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber allein gellend machen. Auch Erbbauberechtigte, also solche, für die nach § 14 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 ein Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt ist, können in diesem Sinne klagen und verklagt werden.
Das soeben Gesagte gilt nur für den Fall, daß die Grenzen immer noch einigermaßen klar liegen und nur der Verlauf dc. Grenze unllar ist. Es ist aber schon vorgekommen, daß von ganzen Parzellen, die nachlässigen, kranken oder aus- gewandcrtcn Personen gehörten, schließlich keine Grenze mehr zu sehen war, weil sie von „getreuen Nachbarn" nach und nach ihrem eigenen Grund und Boden „beigeadert" worden waren. Dann kann nur eine Cigentumsklage helfen. Eine Grcnzvcrwirrung kann aber c^uch ohne menschliches Zutun und durch nicht menschliches Verschulden erfolgen. Man denke dabei an ün- Wetter und Überflutungen. durch die die bisher innegehaltenen Grenzfurchcn mit Schwemmerde angefüllt wurden.
Wenn also die benachbarten Grundeigentümer die genaue Linienführung der Grenze nicht Nachweisen können, liegt eine „Grenzverwirrung" vor. Wie wird eine solche beseitigt?
In jedem Falle einer Grenzverwirrung ist stets zunächst der Besitzstani selbst maßgebend, d. h. es ist nach Möglichkeit festzustellen, wer der bisherige tatsächliche Inhaber der betreffenden Fläche war und sie landwirtschaftlich oder auf andere Art benutzt hat. Kann der Besitzstand nicht im Wege ordnungsmäßiger Beweisführung festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzu- teilcn. Wer gegen einen Nachbar ein Klagerecht ausüben will, ist nicht genötigt, den Verlaus der Grenze in ganz bestimmter Richtung zu behaupten. Der Klageantrag wird nur die Forderung nach richterlicher Regulierung der Grenze erheben. Gleichzeitig wird vom Prozehgegncr verlangt werden, daß er künftig die richterlich festgestellte Grenze innehält. Führt nun die nach den vorerwähnten Grundsätzen ermittelle Grenzbestim- mung zu einem Ergebnis, das mit den sonst ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke nicht übereinstimmt, so ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berück ichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht. Das Gericht ist hierbei an Parteianträge nicht gebunden.
Zuständiges Gericht für alle Klagen, durch welche für das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grcnzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagcn ist bei u n beweglichen Sachen allein und ausschließlich je nach der Höh^ des Streitobjektes das Amtsgericht oder das Landgericht, in dessen Bezirk die Sache gelegen ist.
Soll eine Grenzregulierung, d. h. Grenzfest- sehung, durch einen Vertrag stattfinden und findet hierbei eine Abtretung von Grund und Boden statt, so bedarf ein solches Abkommen, wie vorsorglich hier erwähnt werden soll, unbedingt neben der Anfertigung eines Meßbriefs der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
Hinsichtlich der sogenannten Grenzeinrichtungen besagt das Bürgerliche Gesetzbuch, daß für den Fall, daß zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, einen Rain, einen Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider
Grundstücke dient, voneinander geschieden werden, tets zu vermuten ist, daß die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung (nicht zum Miteigentum) der betresfenden Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt find, sofern nicht schon äußere Merkmale darauf Hinweisen, daß die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört. Jeder Nachbar kann die Einrichtung für seine Zwecke insoweit benutzen, als hierdurch die Mitbenutzung des andern nicht beeinträchtigt wird. Auch darf eine solche Einrichtung nicht ohne Zustimmung des andern Teiles beseitigt werden.
In Hessen erfolgt die eingangs erwähnte Abmarkung nach dem Gesetz vom 9. Januar 1926 — durch dessen Artikel 17 das Gesetz vom 23. Oktober 1930, die Feststellung und Erhaltung der inneren Grenzen betr. nur in den Artikeln 10 bis 13 ausgehoben wurde, während das Gesetz gleicher Überschrift vom 14. August 1867 ganz aufgehoben worden ist — durch Aussteinung. Bei
Feldbereinigungen und Katastervermessungen find alle Dreieckspunkte, alle Grenzpunkte der Gemarkungen, Fluren und Gewanne ufw. mit Steinen abzurnarken, fasern sie nicht mit Genehmigung des Landesvermefsungsamtes durch dauerhafte Marken anderer Art ersetzt werden. Von einer Abmarkung der Eigentumsgrenze kann mit Genehmigung desselben Amtes nur abgesehen werden, wenn eine Feldbereinigung zu erwarten ist. Sind EigentumSgrenzpunkte privater Grundeigentümer obzumarken, so werden die Kosten von den beteiligten Grundeigentümern zu gleichen Teilen getragen (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Januar 1926), sofern sich nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt. Zu den Kosten einer Abmarkung gehören die Kosten für die Beschaffung und das Anbringen der Marken. Die Aussteinung selbst erfolgt dann durch die Feldgefchworenen.
Krankenkaffen- und Arbeitslosenversicherungs-Beiträge.
Bei Zahlungsschwierigkeiten oder sonstigem geschäftlichen Zusammenbruch von Firmen ist wiederholt festgestellt worden, daß der Arbeitgeber es infolge Geldmangels unterlassen hat, die von den Gehältern und Löhnen seiner Angestellten zum Abzug gebrachten Anteile an Krankenkassen und Arbeitslosenversicherung abzusühren. Das ist zwar nicht zu entschuldigen, aber man kann Verständnis dasür auf bringen, weil der Arbeitgeber naturgemäß in erster Linie sein Augenmerk darauf richtet, wenigstens den seinen Angestellten zu- stehenden Barlohn zur Auszahlung zu bringen. And doch nft ein solches Verhalten äußerst gefährlich, denn die Nichtabführung der Krankenkasfcnbeiträge und Arbeitslosenversiche- tung verstößt gegen die Bestimmungen der Reichs- Versicherungsordnung (§ 535) und das Reichs- geseh über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- Versicherung (§ 270). Derartige Vergehen nach den Bestimmungen der genannten Gesetze find mit Gefängnis zu ahnden. Der Arbeitgeber hat feinem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der Lohnzahlung feine Deitragsteile vom Barlohn abzuziehen und diese an die zuständige Kasse abzusühren. Diese Verpflichtung darf nicht gegenüber der aus dem Arbeitsvertrage entspringenden Verpflichtung zur Lohnzahlung vernachlässigt werden. Rach der ständigen Rechtsprechung unserer Gerichte (Kammergericht 4. Str.- Sen. 4 S. 130.29) hat der Arbeitgeber, wenn die vorhandenen Geldbeträge zur Abdeckung feiner
gesamten Verpflichtungen auf Lohnzahlung und Abführung dec Beiträge nicht ausreichen, zunächst für die Erfüllung der Schuld gegenüber der Krankenkasse und Arbeitslosenversicherung zu sorgen. Erst wenn diese Verpslichtung erfüllt ist, darf der Arbeitgeber den bann verbleibenden Rest des Geldes an den Arbeitnehmer zur Auszahlung bringen. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Kammergerichts jedoch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen so geringen Geldbetrag zur Lohnzahlung zur Verfügung, hatte, daß dieser gerade für den notdürftigen Unterhalt der Arbeitnehmer ausreicht. Rur in derartigen Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber von einer Einbehaltung der Beiträge für die Krankenkasse und Arbeitslosenversicherung ab sehen und den Teillohn voll auszahlen, weil in diesem Falle der Notstand der Arbeiter dem Rechtsanspruch der Krankenkasse und Arbeitslosenversicherung v o r g e h t. Sind dagegen die Lohnzahlungsbeträge, selbst wenn sie auch nicht den vollen Lohnanspruch erreichen, für so hoch anzufehen, daß sie den Betrag, der für den notdürftigen Unterhalt des Arbeitnehmers erforderlich ist, übersteigen, dann müssen erst Idie gesetzlichen Abzüge für die Krankenkasse und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Unterläßt der Arbeitgeber das, dann seht er sich der Gefahr der Bestrafung nach den oben genannten Gesetzesbestimmungen aus. Kl.
Die Geltendmachung des Dermieterpsandrechts.
Nach den Bestimmungen des BGB. ist das Der- mieterpsandrccht mit der Einbringung der Sache in die Mietwohnung durch die Mieter grundsätzlich begründet. Es erlischt auch nicht infolge des Verkaufs der Sache, wenn der Käufer nur den unmittelbaren Besitz der von ihm zur leihweisen Weiterbenutzung an den Mieter belassenen Sachen erlangt hat. Wer in solchen Fällen Sachen sich übereignen läßt, erwirbt sie damit nur belastet mit dem seinem Eigentumsrecht vorgehenden Mieterpfandrecht. Dieses Vermieterpsandrecht erlischt auch nicht, wie das Oberlandesgericht Naumburg (Jur. Wochenschrift 39 1930) rechtskräftig entschieden hat, wenn der Vermieter die Sachen pfändet. In der Pfändung liegt keine Geltendmachung des Vermieterpfandrechts. GesetzlichesPfandrechtundPfändungs- Pfandrecht find sowohl in ihrer Gestaltung wie auch in ihrer Auswirkung durchaus voneinander verschieden und lassen ein Nebeneinanderbe st ehen wohlzu. Der regelmäßige Weg, auf dem ein Vermieter gegenüber dem säumigen Mieter zu feinem Mietzins zu gelangen sucht, wird immer der sein, daß er wegen der Miet- zinssorderung einen vollstreckbaren Schuldtitel erwirkt und daraufhin beim Mieter pfänden läßt. Der Weg, in Ausübung seines Vermieterpfandrechts durch Pfandverkauf zu seinem Gelde zu kommen, wird in den seltensten Fällen einmal eingeschlagen. Kein Vermieter, der auf die erstere Weise, also durch Pfändung, gegen den Mieter ooraeht, denkt daran, daß ihm dann sein-gesetzliches Pfandrecht verloren gehen könnte, noch weniger will er es damit freiwillig aufgeben. Ein Verzicht auf fein gesetzliches Pfandrecht, oder auch nur ein Einverständnis in die Umwandlung des Pfandrechts zu einem Pfändungspfandrecht liegt ihm ganz fern. Gegen ein Erloschen
ober eine Verwandlung des Dermieterpfandrechts im Fall einer Pfändung durch den, Vermieter spricht auch die wirtschaftliche Erwägung, daß der Ver
mieter alsdann der Gefahr eines Verlustes ausgesetzt wäre, ohne daß dazu irgendeine Notwendigkeit besteht; denn das Pfändungspfandrecht ist weniger wert, als das gesetzliche Aermieterpsand- rccht: die Pfändung ist immer nur eine bloß vorläufige Maßregel, deren Rechtsbeftändigkeit und Ergebnis häufig von Umständen abhängt — so z. B. von Vorpfändungen, oder dem Bestehen sonstiger, dem Pfändungsrecht des Vermieters vorgehenden Rechten —, die dem Vermieter regelmäßig unbekannt fein werden und es ganz im ungewissen lassen, ob er mit der Pfändung überhaupt den beabsichtigten Erfolg erreicht. Behält er daneben aber fein Vermieterpfandrecht, so ist er dadurch, weil es im Vergleich zum Pfändungspfandrecht das stärker wirkende Recht ist, weit eher gesichert.
Das Dermieterpfandrecht erlischt auch nicht dadurch, daß der Gerichtsvollzieher die zunächst im Gewahrsam des Mieters belassenen Sachen zur Verwahrung nach der Pfandkammer nimmt. Es ist in Rechtsprechung und Rechtslehre jetzt so güt wie allgemein bekannt, jedenfalls weitaus überwiegende Ansicht, daß die Fortschaffung der gepfändeten Sachen vom Grundstück durch den Gerichtsvollzieher jedenfalls dann keine das Vermieterpsandrecht zum Erlöschen bringende Entfernung ist, wenn die Pfändung für einen anderen Gläubiger des Mieters als den Vermieter geschehen ist, da dann der Vermieter kein Widerspruchsrecht gegen die Wegbringung der Sachen hat, sondern nur das Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Das gleiche muß aber auch in dem Falle gelten, wenn die vom Gerichtsvollzieher fortgeschafften Sachen für den Vermieter — sei cs für ihn allein, fei es für ihn und noch für einen anderen Gläubiaer — gepfändet worden sind: denn auch in diesem Fall hat der Vermieter kein Wider- spruchsrecht gegen die Fortschaffung.
Mer oder neuer Führerschein?
Von Amtsgerichtsrat i. "5X. Franz.
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahr-Gesetzes stellt den unter Strafe, der einen Kraftwagen führt, ohne einen Führerschein zu besitzen. Cs entsteht die Frage, ob der entsprechend der früheren (alten) Klassencinteilung auf Wagen ausgestellte alte Führerschein auch zur Führung eines neuen
Kraftwagens berechtigt, und ob derjenige, der mit einem solchen alten Führerschein einen neuen Kraftwagen führt, sich nach § 24 strafbar macht.
In dieser Frage hat das Bayrische Oberste Landesgericht durch Urteil vom 12. März 1929
(1 92,29) eine lehrreiche Entscheidung getroffen, deren Richtlinien hier auszugsweise wieder-
gegeben werden: „
Der Angeklagte unterzog sich 1914 der Prü
fung als Führer von Kraftfahrzeugen und er
hielt auf Grund der damals für diese Prüfung geltenden Anweisung einen Führerschein der Klasse Illa ausgestellt. Ende Juli 1928 erwarb
er einen Kraftwagen, dessen Derbrennungs- maschine eine Stärke von 9 <5teuer-PS und einen Hubraum von 2329 Kubikzentimeter hat. Diesen Wagen fuhr er im August 1928 mit dem alten
Führerschein. Dom Amtsgericht wurde er des
wegen eines Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 für schuldig befunden.
In der Revisionsinstanz vor dem Bayrischen Obersten Landesgericht machte er gellend, der alle Führerschein sei entsprechend der früheren Klasseneinteilung auf Wagen bis zu 10 PS ausgestellt, er sei nach wie vor gültig und berechtige ihn zur Führung des neuen Kraftwagens, weil dieser weniger als 10 PS besitze.
Das Oberste Gericht trat dieser Anschauung nicht bei. Die Vorschriften über die Klasseneinteilung der Kraftfahrzeuge sind feit der Ausstellung des dem Angeklagten erteilten Führerscheins wiederholt geändert worden. Die Anweisung vom 15. März 1923 ging zur Einteilung nach der sog. Steucrnuhleistung über. Sie weist der Klasse Illa die Kraftwagen bis zu 8 PS Nutzleistung, nach der Steuer formet berechnet, der Klasse lllb die Kraftwagen über 8 PS solcher Nutzleistung zu. Die jetzt geltende Prüfungsanweisung vom 16. März 1928 unterscheidet nach dem Hubraum. Zu ihrer Klasse Illa gehören Kraftwagen mit Derbrennungsmaschinen bis zu einem Hubraum von 2100 Kubikzentimeter: der
Klasse lllb gehören die Krastwag.m mit Q3cr- brennungsma sch inen von mehr al- 2100 Kubikzentimeter Hubraum an.
Keine der Abänderungsverordnungen hat Ueberleitungsvorschristen für die alten Führerscheine getroffen. Es ist aber auch nicht bestimmt worden, daß die früheren Führerscheine kraftlos feien und eingezogen werden müßten. Deshalb wurde beim Vollzug davon ausgegangen, daß die alten Führerscheine f ü r d i e gleiche Klasse der neuen Klasseneinteilung Gültigkeit behielten. Dies entspricht auch dem sachlichen Inhalt der alten und der neuen Klassen, denn die 10PS-Esfektivleistung der Klasse Illa nach der Verordnung von 1910 ergeben im höchsten Fall 8 Stcucr-PS der Einteilung vom Jahre 1923. Die 8 etcucr-PS dieser Einteilung entsprechen einem Hubraum von rund 21C0 Kubikzentimeter nach der Anweisung vorn 16. März 1928, so daß eine Aenderung des sachlichen Inhalts der Klassen Illa und lllb durch die verschiedenen Verordnungen nicht eingetreten ist.
Der Angeklagte ist sonach berechtigt, mit dem alten Führerschein der Klasse Illa einen Krastwagcn, der jetzt unter die Klasse Illa fällt, zu fahren. Dagegen deckt der frühere Führerschein der Klasse Illa nicht auch den Inhalt eines jetzigen Führerschein« der Klasse Ulb.
Der Angeklagte hätte für feinen neuen Kraftwagen (Hubraum 2329 Kubikzentimeter) auch schon nach den Vorschriften von 1923 (Klasse Illa Krastwagen bis zu 8 PS Nutzleistung), da fein neuer Wagen 9 PS hat, nicht einen Führerschein der Klasse Illa, sondern einen solchen der Klasse lllb gebraucht. Er wurde also zu Recht verurteilt.
Erkrankung in der llrlaubszeit.
In einer Frage, die bisher vielfach umstritten war, hat jetzt das Rcichsarbcitsgericht eine Entscheidung gefällt. Es handelt sich darum, ob der Arbeitnehmer, der während des Urlaubs erkrankt. einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Gewährung eines Zusatzurlaubes bzw. Vergütung dafür hat. Das Reichsarbeitsgericht hat diese Frage verneint. Cs sührt dazu aus, daß der Erholungszweck des Urlaubs auch auf andere Weise als durch Erkrankung gefährdet werden könne, so wenn schwere Krankheit oder sonstiges Unglück in der Familie des Arbeitnehmers austritt, oder auch dadurch, daß der Arbeitnehmer seine Freizeit nicht dem Erholungszweck gemäß nutzt. Für die Erreichung des Erholungszieles könne der Arbeitgeber unmöglich eine Verantwortung tragen. Ob vor dem Urlaubsantritt der Arbeitgeber verpflichtet fei, zu vermeiden, daß der Arbeitnehmer den Genuß seiner Freizeit durch Krankheitstage einbüßt, sei in jedem Falle auf Grund der Tarif- oder Vertragsbestim- mungen nach den Grundsätzen von Treu unb Glauben unter Abwägung der Betriebs- und Arbeitsbelange zu entscheiden. Sei der Urlaub aber im Laus, so habe der Arbeitgeber seine Verpflichtung erfüllt, und sie werde, wenn nicht der Tarifvertrag etwas anderes bestimme, durch Erkrankung des Arbeitnehmers im Urlaub rechtlich nicht berührt.
Trunkenheit
ist kein Milderungsgrund.
Das Reichsgericht hatte in einer Unfallfache eine Entscheidung zu fällen, die für manchen Fahr- zeuglen/cr eine ernste Warnung in sich schließt.
Der Landwirt St. in S., der mit seinem Gespann neben seiner Landwirtschaft Lohnfuhren auszuführcn pflegt, hatte im November vorigen Jahres eine lange Ucberlandfahrt, etwa 80 Kilometer, zu machen. St. machte vor allen Wirtschaften, die auf seiner Strecke lagen, Halt und trank eine große Menge Bier und Schnaps. Die Wirkung des starken Mkoholgenusses war die, daß er stark angetrunken wurde, weshalb er in später Nachtstunde nochmals in eine Wirtschaft einkehrte, sich hier, ehe er feine Fahrt fortfetzte, eine Taffe starken Kaffee und einen sauren Hering geben lief) und eine Stunde ruhte. Alsdann fühlte er sich soweit ernüchtert, daß er weiter fahren könnte, unterließ es aber, sein Fahrzeug zu beleuchten: außerdem fuhr er auf der linken Seite der Straße. Nach kurzer Zeit erfolgte ein Zu- sammcnstoß feines Fuhrwerks mit einem ihm entgegenkommenden Motorrad. Bei dem Unfall blieb ein Toter und ein Schwerverletzter auf dem Platze. St. selbst blieb unverletzt, während feine Pferde ebenfalls zu Schaden kamen.
Dom Landgericht V. wurde St. wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahre Gefängnis verurteilt, und dieses Urteil wurde jetzt von dem dritten Strafsenat des Reichsgerichts bestätigt. Die Begründung dieser Entscheidung ist von großer Bedeutung. Die Entscheidung besagt, daß der § 51 StGB. — der Ausschluß der freienWillensbe st immun g —, auf den sich der Angeklagte beruft, in diesem Falle nicht vorliege. Es sei dem Urteil des Landgerichts zu folgen, daß St. trotz des großen Alloholgcnusfes sich nicht in einem Zustande der Bewußtlosigkeit befunden habe, denn es fei festgestellt, daß der Angeklagte noch imstande gewesen sei, eine Reihe von vernünftigen Maßnahmen zu treffen. Aber auch angenommen, daß der Angeklagte während des Zusammenstoßes geschlafen habe, so könne ihn dieser Umstand nicht von seiner Verantwortung entlasten, denn er habe die Schlaftrunkenheit durch seinen starken Alkoholgenuh verschuldet. Dasselbe sei zu beachten bei der Beurteilung der Nichtbeleuchtung seines Fahrzeuges und seines Fahrens auf der linken Straßenseite. Als er die letzte Gastwirtschaft verlassen habe, sei der Angeklagte allerdings noch erheblich angetrunken ge- wesen, die Art und Meise aber, wie er fein Fuhrwerk wieder in Gang gebracht und dabei allerlei vernünftige Handlungen ausgeführt habe, beweise, daß er nicht in einem so betrunkenen Zustande gewesen sei. daß nach § 51 StGB, ein Ausschluß der freien Willensbestimmung vorliegt. Aber auch dann habe er schuldhaft gehandelt, denn er mußte als vernünftiger Mensch voraussehen, daß das viele Bier- und Schnapstrinken betrunken mache. (RG. 3 D 673/30.) . Dr. B.


