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lösuna der Schulden der Länder und Gemeinden, soweit sie nicht zum Aussüllen de- laufenden Aufkommens in den Rechnungs- jähren 1932 bis 1934 oder zur gemeindlichen Umschuldung verwendet werden.

Die Nowerorbnung sieht ferner eine M i e t - senkung sowohl der Wohnungen als dergewerblichenRäume vor. Die Grund­lage dafür ist geschaffen durch die Herabsetzung des Zinsfußes in Verbindung mit der Neurege­lung der HauSzinSsteuer. Am einfachsten ist sie durchzuführen bei den Räumen, die den Vorschrif­ten des ReichSmietengesehes unterliegen, wo Ne auch in der Verordnung zahlenmäßig vorae- schrieben wird. DaS gleiche gilt für Räume, die zwar den Vorschriften des Reichsmietengesetzes nicht mehr unterliegen, jedoch bereits vor dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind.

Eine Senkung um 10 Prozent der Friedensmiete bedeutet eine fühlbare Entlastung de, EinzelhauLhalt». Für den Ver­mieter ist sie durch die Vorschriften über die Zinssenkung tragbar. Lei den Neubauwoh­nungen, bei denen der Mietzins nicht gesetz­lich seslgelegt ist, kann nur so vergegangen wer- den, daß die tatsächliche Entlastuag, die der Vermieter im Einzelsall durch die Zinsherabsehung erfährt, von der Miete in Abzug gebracht wird. Auch hier wird zweifellos in der überwiegenden Zahl der Zölle die Mietsenkung recht erhebliche» Ausmaß haben. 3a den Aussührungsbestim- mungen wird dem Vermieter die Verpflichtung auserlegt werden, den Mietern unverzüglich die neue Mietsberechnung mitzuteilen. Mo im Laufe de» letzten 3ahre» der Mietzins be­reits herabgesetzt ist, soll diese Herab­setzung bei der angeordnelen Mietsenkung ange-

, rechnet werden.

Daneben gibt die Verordnung dem Mieter, ohne Ruckflcht darauf, ob es sich um Altbau oder Neu­bau handelt, um Wohnungen oder Geschäftsräumen, das einmalige außerordentliche Recht, alle vor dem 15. Juli 1931 geschloffenen, über den 31. März 1932 hinauslaufenden Mietverträge vor­zeitig zu dem letztgenannten Termin zur Auf­lösung zu bringen. Ausgenommen sind die Fälle, wo sich der Hauseigentümer mit dem Mieter im Laufe des Jahres 1931 auf eine Senkung des Miet­zinses um mindestens 20 v.H. geeinigt oder wo der Vermieter auf Wunsch des Mieters kostspielige Um- bauten der Räume gegen einen längeren Vertrag vorgenommen hat.

Für größere Wohnungen besteht wirt- schastlich die Möglichkeit, das Reichsmieten, und Mieters cyutzgesetz aufzuhebe n. Als Zeitpunkt dieser Maßnahme ist der 1 April 1932 vorgesehen. Dasselbe gilt mit gewissen Ausnahmen für Geschäfts raume. Schließlich bedürfen auch Unter mietoerhältnisse jetzt keinen besonderen Schutzes mehr. Aber auch soweit hier­nach Wohnungen und Geschäftsräume aus der Zwangswirtschaft herausgenommen werden, bleibt das Fordern, Annehmen oder Versprechenlassen von unangemessen hohen Mieten verboten und strafbar. Weltergehende Lockerungen sind auf dem Ge­biete des Wohnungsmangelgesetzes möglich. Das Verbot der Zusammenlegung und der Umwandlung von Wohnungen in Geschäftsräume wird aufgehoben. Die Notwendigkeit, leerstehenden oder freiwerdenden Wohnraum zu beschlagnahmen, kann nur noch für d i e kleineren Woh­nungen anerkannt werden. Die schon angekün­digte völlige Aushebung der Woh­nungsgesetze wird für den 1 April 1933 in Aussicht genommen unter der Bedin­gung, daß bis dahin die Mietvorschristen des Bür­gerlichen Gesetzbuches nach sozialen Gesichtspunkten ausgestaltet worden sind.

3. Maßnahmen ans dem Gebiete derZw ngSvollstreünng.

Unter Hinweis auf die ungünfttge Lage des Grundstückseigentums und auf das Ansteigen der Zwangsversteigerungen heißt es dann: der Zu­schlag darf regelmäßig nicht unter sieben Zehntel des Grund st ückSwertes er­teilt werden. Der Schuldner, der seine Verpflich­tungen infolge der Wirtschaftskrise nicht hat er­füllen können, kann die einstweilige Ein­stellung der Grün dstücksver steige- runa künftig aus 6 Monate erwirken. Hm Härten zu vermeiden, die sich im Einzelfalle für die Gläubiger ergeben können, sieht die Ver­ordnung vor, daß das Gericht bei seiner Entschlie­ßung die Interessen des Schuldner- und des Gläu­bigers gegeneinander adzuwägen hat. Für l a n d- wirtschaftliche Grund st ücke ist besondere Vorsorge getroffen. In Hebereinstimmung mit dem Wirtschaftsbeirat der Regierung muh die Fortführung der landwirtfchaft- lichen Detriebe mit allen verfügbaren Mit­teln sichergestellt werden. Deswegen ist vor­gesehen, daß bei landwirtschaftlichen Grundstücken auf Antrag des Schuldners gegenüber dem bei- treibenden Gläubiger die vorläufige Ein­stellung der Zwangsversteigerung bis noch der Ernte bann zulässig fein soll, wenn die ordnungmäßige Fortführung de« Be- triebe« und die Einbringung der Ernte bei einer Betriebsführung durch den Schuldner gewähr­leistet, aber bei Fortführung des ZwangSverstei- gerungSverfahrens gefährdet fein würde. Wei­ter spricht die Verordnung davon, daß da« ZwangsverwaltungSversahren ein­facher und billiger ausgestaltet wird al« bi«her. E« ist Vorkehrung getroffen, daß ZwangSvollstreckungSmahnabmen in beweg- lldjc Gegenstände des landwirtschaftlichen Betriebe« feiten« de« Gerichte« aufgehoben werden können. Bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen ist daraus Bedacht genommen, daß in die bisherige Regelung de- ZwangS- versteigerung-veriahren« nicht weiter eingegriffen werden soll, als e« die Sicherung der kom­menden Ernte erfordert.

4. Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen.

Rach einer Schilderung der Zentralisierung-- tendenzen in der deutschen Wirtschaft heißt e« daß ein Teil der Wirtschaft dazu neigt, sich in gewissem Hmfangc wieder zu dezentralisieren. Diesem Bestreben kommt die Verordnung ent­gegen, indem sie die Austeilung großer Gesellschaften steuerlich erleichtert Vom 2. April 1932 an können auf dem Gebiete

Der Reichskommiffar für die Preisüberwachung.

Oberbürgermeister Goerdeler trennt sich von den Oeutschnationalen.

Berlin, 8. Dez. (IDIB.) Amtlich. Der Herr Reichspräsident empfing heute abend den vberbürgermeisier Dr. Goerdeler (Ceip- zig- und bat ihn, im Interesse der Allgemeinheit und der schnellen Durchführung der Drei»- fenkong da» in der neuen Notverordnung ge­

schaffene Amt eine» Reich»kommifsar» für die Preisüberwachung zu übernehmen. Dr. Goerdeler Hal sich dem Herrn Reichspräsidenten z u r Verfügung gestellt. Der neuernannte Reichs­kommissar Hal sich nach einer Unterredung mit dem Führer der Deutschnationalen valksparlei, Dr. hugenberg, entschlossen, da seine Stellung ihn

in einen Gegensatz zur polillschen Hal­tung der D eo l s ch n a t i o n a l e n Volks­partei und ihrer Oppofitionsfleflung gegen da» Kabinett Brünlag bringt, au» der Partei an»* j u I r e I e n. 3n der Erklärung darüber gibt er be­kannt, daß er nach wie vor mit den politischen und weltanschaulichen Grundsätzen der Partei sich ver­bunden fühlt. Die deulschnationale Pressestelle er klärt zu dem Austritt de» Relchskomissar» Goerdeler, daß die grundsätzlich ablehnende Hal­tung der P a r 1 el zur Regierung Brüning den Austritt de» Reichskommistars, der der Regierung seine Mitarbeit zur Verfügung stellt, zu einem A k t selbstverständlicher Loyalität macht.

Der neue Reichskommissar Dr. Karl Goerdeler wurde 1884 in Schneidemühl geboren. Sein Va­ter war Geheimer Rcgierungsrat und Landschasts- syndikuS sowie Mitglied des preußischen Abge­ordnetenhauses. G. studierte auf den 'netfi- täten Tübingen und Königsberg i. Pr Nachdem er 1911 die Gerichtsassessorenprüfung ...gelegt hatte, war er in verschiedenen Banken tätig. 1912 wurde er juristischer Hilfsarbeiter der Stadt So­lingen, 1913 Beigeordneter in Solingen. Den Krieg machte er als Hauptmann der Reserve eines Feldartillerie-Regiments an der Front mit. 1920 wurde er zum 2. Bürgermeister von Königsberg gewählt und 1930 zum Oberbürgermeister der Stadt Leipzig. 3m Deutschen Städtetag ist er Mitglied des Personal- und des DerkehrsauS- schusses. F'ner ist er Stellvertretender Vorsitzen­der des Reichsarbeitgeberverbandes deutscher Ge­meinden und Kommunalverbände.

der Einheitsbewertung und der Vermögenssteuer Maßnahmen getroffen werden, die den auf den 1. Januar 1931 eingetretenen Veränderungen Rechnung tragen. Die Mineralwasser- steuer wird vorübergehend außer Kraft gesetzt. Die Wirtschaft soll für einen gewissen Zeitraum zum Zwecke einer Bilanzierung von den gegenwärtig geltenden Bewertung-Vor­schriften befreit werden. Es ist beabsichtigt, die Möglichkeit, Wertpapiere des Hmlaufsver- mögens im lausenden Geschäftsjahr zu einem an­deren als der gesetzlich vorgeschriebenen Laufzeit zu bewerten. Die Einstellung eines besonderen Gntwcrtungskontos unter die Aktiven soll für das Hmlaufsvermözen gestattet werden, um Verluste auf einen größeren Zeitabschnitt als daS gegenwärtige Geschäftsjahr zu verteilen. Die Reichsregierung hält es für geboten, ein Vier- Pfennigstück zu schaffen, um den Zahlungs­verkehr mit Pfcnnigrechnung au erleichtern. DaS Fünfpsennigstück soll allmählich in entsprechendem Ausmaß eingezogen werden.

5. Soziale Versicherung und Kürsorge.

Um die Rentenversicherung zwischen Klippen und Untiefen ohne Gefahr für den Bestand hin- durchzufübrcn, läßt die Verordnung die Renten in ihrer Höhe und den Kinderzuschuß unberührt, hält eS aber für notwendig, daß z. B. die K i n - derzuschüfse und Waisenrenten nicht mehr über das 15. Lebensjahr hin­aus bezahlt werden, daß doppelter und drei­facher Bezug von Renten wegfällt oder wenig­stens eingeschränkt wird, daß die Hinterbliebenen­renten in ihrem Gesamtbetrag nicht die Haupt­rente übersteigen und daß die Versorgung für Hinterbliebene von Männern, die vom 1. Januar 1912 schon Invalide oder tot waren, von der Ver­sicherung wieder auf die Fürsorge übergeht. In der Unfallversicherung fallen die kleinen Verletztenrenten weg. Die Verordnung besiegelt ferner den vom Reich-arbeitsministerium vermit­telten Frieden zwischen Aerzten und Krankenkassen. 'Die Leistungen für die Krankenkassen und Ersatzkassen werden, wenigsten« Zeitweise, auf die Regellcistungen beschränkt. In der Fürsorge bleibt die sogenannte gehobene Für­sorge für Sozial- und Kleinrentner grundkählich aufrechterhalten, beim Ausmaß der linier- ftußung hat jedoch die Eigenart des Falle- be- rücksichtigt zu werden.

6. Arbeifsrechfliche Vorslbristen.

An die Spitze des Kapitels über die arbeitsrecht, lidjen Vorfchr.flen wird vom Kommentar der Grundsatz gestellt, daß die Verordnung an den recht­lichen Grundlagen des kollektiven Arbeitsrechts nichts ändert. Dagegen soll das Tarifver­trag s s y ft e m allmählich in Uebereinftimmung mit den unterschiedlichen Verhältnissen der einzel- nen Gebiete und Wirtschaftsweise umgebaut werden. Voraussetzung dazu ist Schaffung einer der Lage der Gcfamlwirtschafl entsprechenden Grund- läge für Löhne und Gehälter. Die Reichs- regierung ist der Auffassung, daß die erforderliche Preissenkung in vielen Wirtschaftskrelsen nur er­folgen kann, wenn d , e Produktionskosten erheblich gesenkt werden. Eine fühlbare Sen- kung der Produktionskosten kann aber nicht ohne eine entsprechende Senkung der Löhne und Gehalter durchgeführt werden. Dabei soll grundsätzlich auf den Stand im Anfang des Jahres 1927 zurückgegangen werden. Die Reichsregierung ermißt die ganze Schwere dieser Maß. nähme, sie wird aber den Arbeitnehmern zugute kommen, weil die Lebenshaltungskosten bereits er­heblich gesunken sind, und zwar nach dem Lebens- Haltungsindex unter den Stand von 1927, und weil die Reichsregierung im Gesamtergebnis von ihren Maßnahmen eine weitere bedeutende Verbilligung der Lebenshaltung erwartet, die auf die Dauer eine Senkung des Reallohns verhindert.

Der Kommentar beschäftigt fich bann mit den Möglichkeiten der Durchführung einer gleich­zeitigen Herabsetzung der Gesamt­kosten der wirtschaft, au» denen sich ergibt, bah e» nolroenbig mar, mit Wirkung »om IJanuur 1 932 ab unmittelbar eine Senkung ber Löhne unb Gehälter unb zwar grundsätzlich auf ben Staub vom 10. Januar 1 927 herbeizuführen, dadurch, bah bie damaligen Lohn- und Gehall»- fähe an Stelle ber heutigen im Tarifvertrag al» vereinbart angesehen werben. Durchschnitt­lich würbe ba» eine Kürzung van etwa 10 bl» 15 v. h. ausmachen, in einer Reihe von Wirt- schaflszwelgen jebach erheblich mehr, roa» bie Reichsregierung nicht für tragbar«. Vie Perorbnung bestimmt beshalb, bah im

Sumulfuarltoe Äinlerhufeoebalte im ianbiao.

Die Nachmittagsfitzung

Während der Pause wird von den Nationaisozia- listen dem Zentrum das Koalilionsangebot mit betallierten Bedingung e.n unter­breitet

In der Nachrnittagssitzung fragte 21bg Lenz (NS.), aus welchen Gründen zur Zeit 6 Saft- tnaaen mit Schupo, die Maschinengewehre bei sich führten, durch die Stadt führen. Staatspräsident Adelung erwiderte, daß er innerhalb der Ge- schäftsordnung-frist schriftl'ch vorliegende Anfragen beantworten werde. (Heiterkeit.)

Gin lebhafter Tumult entstand, als der sozial- demokratische Abgeordnete S t e s f a n eine Er­klärung verlas, es sei für Republikaner eine Zu­mutung, mit den nationalsozialistischen Abgeord­neten, die durch die Boxheimer Affäre dem Volk und dem Dolksstaat gegenüber auf- schwerste belastet seien, im Hause zusammenHu- sitzen. Die Arbeiterschaft fordere unnächsichtlge Verfolgung der Drschuldigten.

Anschließend entspann sich eine zweistündige Auseinandersetzung zwischen Kommunisten, Kom­munistische Opposition und Nationalsozialisten über die von diesen drei Parteien eingebrachten spezialisierten Anträge auf Gewährung von Winterbeihilf c n an Erwerbslose und Ren­tenempfänger. Die Nuttel dazu sollen durch ein besonderes Notopfer und auf natio­nalsozialistischen Antrag auch noch durch die Reichsregierung bereitgestellt werden.

Gin Zentrumsantrag verlangte, daß zunächst die Anträge im Ausschuß beraten wer­den, um eine sachliche Behandlung im Interesse der Wchlfahrtserwerbslosen ü b e r h a u p t zu er­möglichen. Für die Nationalsozialisten schloß sich der Aba Lenz diesem Anträge an. da die letzte halbe Stunde bewiesen habe, daß die Kom­munisten diese Anträge nur zur Agitation an die Tribüne ausnuhen wollten Als in der Abstim­mung die Anträge dem Ausschuß überwiesen wur­

den, entstand einungeheurerTumult. Don der Tribüne hörte man Zwischenru'e: ..Das ist das wahre Gesicht der Nationalsozialisten! Ihr seid keine Arbeiterpartei, sondern Arbeiterver­räter!' Präsident W.rner regte an, daß die Aus- schü'se sich sofort konstituieren. Diesem Vorschläge stimmte das Haus zn

Hm 16.45 Hhr vertagte der Präsident die Sitzung auf Freitag

Oer nationalsozialistische Winterhilfe-Antrag.

Der von den Nationalsozialisten eingebrachte Antrag zur Gewährung einer Winterhilfe lau­tet Der Landtag wolle beschließen: 1. allen Er- werbslosen, Sozialrentnern und deren unterstüt­zungsbedürftigen Angehörigen eine besondere Zuwendung in bar für die Beschaf­fung von Winterkleidung zu gewähren. Als Mindestsätze beantragen wir a) für Eheleute ohne Kinder 80 Mk., für jedes Kind 35 Mark, bi für Alleinstehende 50 Mark Diese einmalige Zuwendung ist am 1. Januar 1932 au-zuzahlen. Außerdem als laufende Beihilfen a) an Familien mindesten- drei Zentner Kohlen pro Monat, b) an Alleinstehende mit eigener Woh­nung zwei Zentner Kohlen pro Monat, c) an sämtliche Hnterstützungsberechtigte nebst deren Angehörige je einen Zentner Kartoffeln für den Monat bereitzustellen.

Die Aufbringung der Mittel erfolgt durch ein einmalige - Notopf er von allen liquiden Vermögen über 20 030 Mark und von allen Gehalts- und Lohnempfängern über 8000 Mark.

Vorsorglich stellen wir den Antrag, das «Reich zu ersuchen, die für die Winterbei- hilfen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu l stellen

Höchstfälle Senkungen um 10 vH. unb in ben Fällen, In benen feit dem 1. Juli 1931 keine Kürzung eingetreten ist, um 15 v. h.

Um ben neuen Lohn- unb Gehaltswnd» bi» in» einzelne feft wiegen, treten die Parteien jede» Ta­rifvertrages bis zum 19. Dezember 1931 zusammen. Da. wo in freier Verhandlung eine Festlegung nicht Jetzt, hat sie durch eine Behörde zu erfolgen. Der ommentar lagt dazu: Die Verordnung sieht hierzu ben Schlichter als die geeignete Stelle vor. «sie treffen ihre Feststellungen endgültig und gegen­über allen Beteiligten Die Schlichter können auch die Saufbauer der Tarifverträge bi» zum 30. September 1 932 verlängern, wenn das für die ruhige Fortentwicklung de» Wirtschaft»- Zweiges erforderlich ericheint und die Verhältnisse genügend übersehbar sind Da durch die Herabsetzung der Löhne und Gehäster im Laufe des Tarifver­trags keine Aenderung eintreten soll, trifft die Der- Ordnung auch Vorsorge dafür, daß die neuen Sätze mit größter Beschleunigung im Rahmen eine» im übrigen allgemein verbindlichen Tarifvertrages ebenfalls allgemein serbindlich wer- den Das gesamte geschilderte Verfahren gilt nicht für die Arbeiter und Angestellten, deren Löhne oder Gehälter nach den Vorschriften der Verordnung be­reits im Zusammenhang mit der Kürzung der Be- anUcngebälter gesenkt werden Auch hat die Ver­ordnung von einem Eingreifen in bie nicht tarifvertraglich geregelten Löhne unb Gehälter abgesehen.

7. Sickerung der Haushalte.

Im Kapitel VUSicherung ber Haushalte" wird von der Erhöhung der Umsatzsteuer ge- sprachen, um die Haushalte der öffentlichen Hand sicherzustellen. Wenn dadurch so heißt e» der Preissenkung.'tendenz gewisse Hemmungen ent­stehen, so erwarte die Neiden gierung, daß diese bei dem sich aus der Kesamtlage ergebenden Druck, soweit irgend angängig, überwunden werden. Ab 1 Januar 1932 wird die Umsatzsteuer 2 Prozent be­tragen. Ausgenommen sind: Brot, Ge­treide, Mehl, Brot ober Kleie au» (Betreibe, sowie den anderen daraus hergestell- ten Backwaren Bei diesen bleibt der Steuersatz un­verändert, so daß auch jede Veränderung des (Be­treibe-, Mehl- oder Brotpreises dadurch vermieden wird. Neu eingeführt wird die Besteuerung des Einbringens von Gegenständen in das Inland. Diese Steuer dient für den Lu»- Öder Belastung der deutschen Waren, die eine

Bfteuer tragen, mit den eingeführten Gegen- ständen (A u s g 1 e i ch s st e u e r) Ausgenommen von der Ausgleichssteuer sollen nur bestimmte Rah- ftoffe ober Hilfsstoffe werben, bie für bie deutsche Produktion erforderlich sind und im Inland nicht oder in nicht ausreichender Menge erzeugt werden.

Don dem M e h r a u f k o m m e n, da» auf da» Jahr mit 900 Millionen Reichsmark veranschlagt wird, erhalten die Länder und Gemein­den 3 0 o. H Das Kapitel sieben enthält ferner Vorschriften über die Einkommen st eueroor- aus Zahlung Die am 10. April 1932 fälligen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer unb Körperfchaftsfteuer sollen auf den 10 März 1932 ooroerleyt werden Auch die im Rech­nungsjahr 1932 fällig werdenden Vorauszahlungen find nach näherer Bestimmung de» Reichsftnanz< ministers entsprechend f r ü h e r zu zahlen.

Des weiteren berichtete das Kapitel sieben von den Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer. Durch diese sollen nicht die Personen betroffen wer­den, die in der deutschen Heimat einen auskömm­lichen Lebensunterhalt nicht finden und nunmehr in fremde Lände ziehen, um dort etwa al» Kolo­nisten fertig zu werden. Ebensowenig sollen die Deutschen nicht davon betroffen werden, die im In­teresse deutscher Firmen ins Ausland gehen, um den Export au fördern. Vielmehr sollen durch bie neuen Vorschriften nur bie Personen betroffen wer- ben, bie besonders leistungsfähig sind und aus Gründen, die volkswirtschaft­lich nicht gerechtfertigt sind, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Dem­gemäß beschränken sich die Vorschriften auf deutsche Staatsangehörige, die am 1. Januar 1928 ober am 1.Januar 1931 ein steuerpflichtige» (Be* famtoermögen von mehr als 200000 Reichsmark ober im laufenden ober in ben beiben oorangegangenen Steuerabschnitten ein E I n- kommen von mehr als 20000 Reichs­mark gehabt haben. Die einmalige außerordent- liebe Steuer, bie biefen Personen auferlegt werden soll, ist auf i des gesamten steuerpfsich­tig e n Vermögens festgesetzt. Nur diejenigen Deutschen sollen der Steuer unterliegen, die in der Zelt vom 1. April 1931 bis 31 Dezember 1932 ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben ober verlegen werden. Hm die Beitreibung ber Reichsfluchl- ftcuer zu sichern, werden In ber Verorbnung Steuer st cckbriese, ben bas Finanzamt gegen ben Steuerpflichtigen erlassen soll, unb Straf­bestimmungen (Freiheitsstrafen, Geldstrafen) vor­gesehen.

Jin Zusammenhang mit der Reich-fluchtfieuer sind u. a. folgende Maßnahmen gegen K a - pital-undSteuerfluchl vorgesehen Lei­tende Angestellte von deutschen Unter­nehmen, wenn sie formell ihren Wohnsitz im Aus­lände haben, aber trotzdem im Jnlande die Ge­schäfte führen, sollen so behandelt werden, als wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt Im In- lande haben, daS heißt, sie sollen unbe­schränkt steuerpflichtig sein. Das gleiche gilt auch für die Aufsichtsratsmit­glieder, die im Auslände wohnen, aber ver­tretungsweise oder vorübergehend die Geschäfte eine« Vorstandsmitgliedes im Jnlande führen. In den neuen Vorschriften ist ferner ausdrück­lich klargestellt, bafj Beträge für die Heber­lassung von literarischem, künsllerischem und ge­werblichem Urheberrecht, sowie von gewerblichen Erfahrungen, die an im Auslande wohnende Per­sonen gezahlt werden, der deutschen Be­steuerung unterliegen.

Die Notverordnung vom 1. Dezember 1930 sah für das Rechnungsjahr 1931 neben einer Real- ftcucrfenlung auch eine R e a I st e u e r s p e r r e in ber Weise vor, bah eine Erhöhung bet Realsteuer­sätze über den Stand vorn 31. Dezember 1930 aus­geschlossen war. An dieser Realsteuersperre soll auch weiterhin grundsätzlich fest ge­halten werden. Im Interesse von Gemein­den, bie Infolge bes Wegfalles von Einnahmen aus Grundbesitz, Forsten ufw. notleibenb gewor­den sind, sieht jedoch die Notverordnung f ü r b a i letzte Viertel des Rechnungsjahres 19 3 1 für die Gemeinden, deren Realsteuerfätze unter dem Landesdurchschnitt liegen, die Möglichkeit einer Erhöhung big zum Landesdurchschnitt vor.

Auf Grund der vorher verordneten Eiats- maßnahmcn ergibt sich folgendes Bild: der im September von ber Reichsregierung erneut auf-

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