Das Recht im täglichen Leben.
Oie Feuerbestattung in Hessen.
Nachdruck verboten.
In Hessen ist die Feuerbestattung durch das Tesch vom 19. August 1899 und durch die Bekannt- machunaen vom 8. Juli 1913 lind vom 7. Mai 1919, die Ausführung des Gesetzes über die Feuerbestattung betreffend, geregelt. Die einschlägigen Vorschriften sind, deshalb so streng gefaßt, weil sie dazu dienen sollen, zu verhüten, daß durch die Verbrennung einer Leick)e die Spuren eines Verbrechens, z. B. eines Giftmordes oder unerlaubten Eingriffs, beseitigt werden.
Eine Feuerbestattung darf nur erfolgen, wenn sie von dem Verstorbenen persönlich angc- ordnet und erst dank», wenn sie von der Orts- pvlizeibehörde des B e st a t t u n g s o r t e s schriftlich genehmigt worden ist.
Daß der Verstorbene die Feuerbestattung angeordnet hat, kann auf dreifache Art bewiesen werden:
1. Durch eine Verfügung von Todes wegen, d. h. durch ein besonderes Testament, oder durch eine entsprechende Anordnung in einem Testa- nlent. Geschäftsunfähige und solche Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung aus- schließcnden Zustand der Geistestätigkeit befinden, und wegen Geisteskrankheit Entmündigte können ein Testament nicht errichten, da ihre Willenserklärungen nichtig sind. Letztere sind auch nichtig, wenn sie im Zustand der Bewußtlosigkeit — etwa in der Hypnose oder in hochgradiger Trunkenheit —, oder in vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben worden sind. Die wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht Entmündigten können gleichfalls kein Testament errichten, und 'war schon von dem Augenblicke an, in dem der i mlündigungsantrag gestellt wurde, auf Grund dessen die Entmündigung erfolgte. Ein Minderjähriger, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann seine Feuerbestattung anordnen, weil er von diesem Zeitpunkte an ein Testament errichten kann. Bekanntlich erfolgt die Testamentserrichtung in ordentlicher Form vor einem Richter oder einem Notar, oder durch eine von dem Erblasser unter Angabe des Ortes und Tages vollkommen eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Da in den allermeisten Fällen die gerichtliche Testamentseröffnung eines in amtliche Verwahrung genommenen Testamentes erst mehrere Tage nach dem Ableben einer Person zu erfolgen pflegt, so besteht die Gefahr, daß die etwa testamentarisch angeordnete Feuerbestattung erst nach der bereits erfolgten Erdbcstattung bekannt wird.
2. Durch eine hinsichtlich der Unterschrift öffentlich beglaubigte Erklärung desjenigen, der seine Feuerbestattung anordnet. Zur Beglaubigung der Unterschrift sind in Hessen neben den Amtsgerichten zuständig die Notare, die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen an den Amtsgerichten, die Ortsgerichtsvorsteher, außerdem der Bürgermeister oder Beigeordnete, sowie der mit der öffentlichen Poli- zciverwaltung betraute Beamte.
3. Durch das vor einer öffentlichen Behörde, z. B. dem Amtsgericht, beurkundete Zeugnis zweier Personen, die dem Verstorbenen im Leben nahe- gestanden haben, daß der Verstorbene seine Feuerbestattung ausdrücklich gewünscht hat.
Hatte ein Verstorbener zur Zeit seines Todes das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so kann die Feuerbestattung von dem Inhaber der elterlichen Gewalt, d. h. von dem Vater — im Falle seines früheren Ablebens von der Mutter —, durch eine Erklärung gegenüber der Ortspolizei des Sterbe- o r.t e s angeordnet werden.
Hiermit allein ist es aber noch nicht getan. Die oben erwähnte Einäscherungs-Genehmigung der Ortspolizei des Bestattungsortes kann nut dann erteilt werden, wenn durch übereinstimmende Z«lgnisse des behandelnden Arztes und des Amts- cirotes (Kreisarztes) des Amtsgerichts des S t e r b e - orfes die Todesursache festgestellt und wenn durch dosen (schriftliche) Zeugnisse und außerdem durch ein Zeugnis der Ortspolizeibehörde des Sterbe- ortes dargctan ist, daß der Verdacht, es sei der Tod durch eine strafbare Handlung herbeigeführt wo» den, ausgeschlossen ist. Ein etwaiger Selbstmord kommt als Hindernis nicht in Betracht.
Die ärztlichen Zeugnisse dürfen nur auf Grund einer Leichenschau ausgestellt werden. Trägt auch nur Siner der Aerzte Bedenken und hält einer von ihnen eine Leichenöffnung (Sektion) für erforderlich, so ist diese vorzunehmen. Für den Fall, daß der Verstorbene in seiner letzten Krankheit nicht in ärztlicher Behandlung gestanden hat, ober daß der Amtsarzt selbst der behandelnde Arzt war, muß bei
Hastung des Autohatters bei Gefälligkeitsfahrten.
Von Amtsgerichtsrat i. R Franz.
Auf Einladung des Kaufmanns 21. (Autohaller) unternahm der Privatier B. in dessen Auto eine Vergnügungsfahrt. Der Kraftwagen kam vom Wege ab, stürzte die Böschung hinab, D. wurde verletzt. Welche Rechtsfolgen hat dieser Unfall für den Autohalter?
Durch Öde Einladung zur Spazierfahrt ist zwischen 21. und B. eine vertragliche Beziehung, etwa auf Grund des Beforderungsvertrags, nicht entstanden. Wer einen anderen mitfahren läßt, will sich rechtlich ebensowenig verpflichten wie der Rentier, der einen Bekannten zum Diner einladet. Daraus ergibt sich, daß, wenn auf einer solchen Fahrt ein Unfall sich ereignet, der Fahrgast kein vertragliches Recht auf Schadenersatz hat. Daß der Halter für die Sicherheit des Gastes Sokge zu tragen hat, ist keine Vertragspflicht, sondern die konkrete Gestaltung der absoluten Pflicht, die jeder gegen jeden hat.
Das Reichsgericht (Bd. 65 S. 18) sagt in dieser Beziehung: „3n der bloßen Gestattung des Mitfahrens an sich ist noch nicht der 2lbschluh eines obligatorischen Vertrags zu erblicken, sondern nur ein tatsächlicher Vorgang, ohne rechtliche Bedeutung."
Auch auf Grund der Vorschriften des Kraftfahrzeug-Gesetzes könnte D. einen Anspruch nicht erheben, denn er war Insasse deS Kraftwagens und nach § 8 des Kraftfahrzeug-Gesetzes bleibt die Gefährdungshaftung außer Anwendung, wenn zur Zeit des Unfalls der Verletzte (B.) durch das Fahrzeug befördert wurde.
Es bleibt aber noch der Klage^rund des § 823 BGB. (schuldhafte, widerrechtliche Verletzung eines anderen) übrig. Von einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 und von einer Ersatzpflicht des 2L könnte man sprechen. wnrn 21 seine VerletzrspMcht als Wagenführer verletzt,
bet Ausstellung des Zeugnisses ein zweiter Arzt Mitwirken, ber von ber Ortspolizeibehörde bes Sterbeortes berufen, b. h. bestimmt wirb.
Ein etwa erforberlicher Leichenpaß wirb von bem K r e i s a m t des Sterbeortes ausgestellt. Er kann von biefem nur erteilt werben, wenn alle oben angegebenen gesetzlichen Voraussetzungen und vorgeschriebenen Nachweise erfüllt sind. Ein Leichenpaß ist nötig, wenn eine Leiche zum Zwecke der Feuerbestattung von einer Gemarkung in bie anbere, ober außerhalb ber hessischen Grenzen gebracht wird.
Die Feuerbestattung bars in Hessen nur in Anstalten (Krematorien) ftattfinben, bie auf Grund ortsstatutarischer Bestimmungen errichtet und geleitet werben. Die Krematorien sinb in räumlichem Zusammenhang mit einem Friedhof anzulegen unb nur an Stellen, an denen sie bie Besitzer ober Bewohner benachbarter Grunbstücke nicht „erheblich" belästigen, ober an denen sie mit zunehmender Bebauung nicht in die Nachbarsck-aft von Straßen und Plätzen gelangen können.
Die Einäscherung m u ß in einem besonderen Einäscherungsraum erfolgen, ber vom Feuerungsraum getrennt ist. In jebem Krematorium müs - fen vorhanden sein:
1. Eine zur Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten genügend würdig ausgestattete und vom Ofenraum getrennte Halle, die auch zum Teil als Urnenraum verwendet werden kann, wenn dadurch ber Charakter des Raumes für bie Abhaltung von Trauer- fcierlichkeiten nicht beeinträchtigt wirb.
2. Verwaltungsräume, ein Raum für bie Einfüllung ber Aschenreste in bie Aufbewahrungsgefäße und ein Aufwahrungsraum.
Für Leichen von Personen, bie an einer anstecken- ben Krankheit gestorben sind, muß ein desonberer, verschließbarer Raum vorhanben sein.
Iebes hessische Krematorium muß eine durch Oris- satzung genehmigte Betriebsordnung besitzen, die folgende Vorschriften enthalten muß:
1. Die Särge dürfen nur aus Zinkblech, oder aus dünnem weichen Holz bestehen.
2. Die Leichen sollen möglichst mit einfachen Sterbekleibern aus ungefärbtem Leinen- ober Baumwollenstoff bekleibet sein.
3. Die Einäscherung darf nicht unterbrochen unb muß so lange fortgesetzt werben, bis nur noch bie durch Feuer nicht zerstörbaren Teile zurückbleiben.
4. Die Aschenroste müssen aus dem Aschenraum alsbald nach bem Erkalten mit Geräten entfernt werben, bie nur hierzu verwenbet werben dürfen, unb zwar sorgfältig unb bis auf die letzten Reste aus bem Ofen. Sie sind sogleich in bas zur Aufnahme bestimmte Gefäß zu bringen. Die Urnen sinb sofort zu verschließen unb in dauerhafter Weise so kenntlich zu machen, baß eine Verwechslung ausgeschlossen wird. Wenn Aschenreste am Berbrennungsorte nicht beigesetzt werden, so sind sie den Angehörigen zum Zwecke der Bestattung an einem polizeilich genehmigten Orte zu übergeben, ober unmittelbar an die Verwaltung ber Bestattungsstätte zu überfenben.
Aussagen vor der Polizei.
Von Or. 6. Kries.
In weiten Kreisen des Publikums bestehen zum großen Teil immer noch Unklarheiten darüber, wie weit man der Polizei gegenüber zu Auskünften verpflichtet ist. Unberechtigte Verweigerung der Auskunftserteilung gegenüber dem Beamten hat dann häufig unangenehme Folgen und Weiterungen. die bei Kenntnis der Rechtslage sowohl im Interesse des Publikums, wie auch zur Entlastung ber Polizei hätten vermieden werden können.
Bei der Auskunsts- unb Aussagepflicht gegenüber der Polizei kann man zwei Fälle unterscheiden. Einmal Auskünfte, die die Polizei in allgemeinpolizeilichen Dingen verlangt und weiter solche im Strafverfahren. Aus allgemein- politischen Gesichtspunkten heraus ist die Polizei berechtigt, Auskünfte zu bedangen, das gilt z. B. bezüglich des polizeilichen Melde- Wesens und in anderen Fällen. Wer in solchen Fällen die Auskunft verweigert, kann durch poli- zeillche Zwangsmaßnahmen, insbesondere auch durch Pvlizeistrafen, zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden. Grundsätzlich gilt aber dabei, daß die Polizei die von ihr verlangten Auskünfte nicht auf andere Art und Weise zu erlangen vermag, z. B. durch Rachfragen beim Hauswirt und in ähnlicher Form.
Besondere Bedeutung erlangen die Auskünfte und Aussagen, die die Polizei im Strafverfahren wünscht. Hier ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob derjenige, der eine Auskunft geben ober eine Aussage machen soll, nur als Zeuge befragt, oder ob er selbst einer Straftat beschuldigt wird. Vielfach wollen Personen, die Straftaten beobachtet haben, z. B. Zeuge von 23er- kehrsunfällen waren, nicht einmal ihre Personalien angeben, da sie mit der Sache nichts zu tun haben wollen. Soweit die Angabe der Personalien von einer Privatperson verlangt wird — beispielsweise von einem bei einem Derkehrsun- fall Verletzten —, ist gegen bie Ablehnung nichts zu sagen; wenn man auch von jedem aus allgemeinen Gründen wird verlangen können, daß er dem Geschädigten durch seine Zeugenaussage zur Durchsetzung feines Rechts verhilft. Man muß immer in solchen Fällen bedenken, wie leicht man selbst in eine derartige Lage geraten könnte und daß man durch die Weigerung unter Umständen außerstande gesetzt ist, fein Recht zu wahren. 25knn ein Polizeibeamter dagegen von dem 3eugen Angabe seiner Personalien fordert, so muß der Betreffende die gewünschten Angaben machen. Tut er es nicht und kann der Polizeibeamte auf andere Art und Weise, z. B. von einem Begleiter, die nötigen Angaben nicht erfahren, hat er sogar das Recht, den Zeugen zur Wache rnitzu-
nehmen, um dort, die Personalien feststellen zu lassen. Hier empfiehlt es sich also — schon um unangenehmen Weiterungen aus dem Wege zu gehen —, von vornherein den gewünschten 21a- men und bie Wohnung notieren zu lassen. Soweit man als Zeuge im Strafverfahren vernommen werden soll, hat die Polizei das Recht, durch Vorladung den Zeugen zum Erscheinen zu zwingen. Die Polizei hat aber keine Machtmittel, auch die Aussage als solche zu erzwingen. 2kr- weigert der Zeuge die Aussage vor der Polizei, so bleibt dieser nur übrig, die Akte dem Gericht zu übersenden, so daß eine richterliche Vernehmung stattfinden kann. Vor dem Richter muß der Zeuge bann ausspgen. Andernfalls kann er durch Strafe dazu gezwungen werden.
Der letzte Fall wäre noch ber, daß jemand selbst einer Straftat bezichtigt wird. Den Beschuldigten trifft keine Pflicht zur Aussage, d. h. also, er kann, wenn er will, -jegliche Aussagen — dazu gehört in diesem Falle auch die Angabe der Personalien — verweigern, ohne daß die Polizei Zwangsmittel antoenben kann. Für den Beschuldigten gilt das sowohl vor der Polizei, wie vor Gericht. 2kt- weigert der Beschuldigte bie Angabe seiner Personalien, so wird allerdings die Polizei versuchen müssen, diese auf andere Art und Weise festzustellen, denn sie hat nach den Bestimmungen der Strafprozehordnung die Verpflichtung, alles Rotwendige zur Aufklärung der Straftat zu tun, uni£ dazu gehört naturgemäß in erster Linie die Feststellung der Person des Verdächtigen. Wer also als Beschuldigter die Angabe seiner Personalien vor der Polizei verweigert, wird sich damit abfinden müssen, daß ihn die daraus entstehenden Folgen treffen, und wird insbesondere, wenn er in Hast genommen ist, bie Verzögerung der notwendigen Ermittlungen zu tragen haben.
Es ist in der Praxis die Frage aufgeworfen worden, ob auch derjenige, der bei einer Straftat betroffen wurde unb im sogenannten beschleunigten Verfahren abgeurteilt werden soll, ber Polizei seine Personalien anzugeben hat. Da für die Vorbereitung des beschleunigten Verfahrens — soweit bie Polizei in Frage kommt — keine besonderen Vorschriften bestehen, gilt das oben Gesagte. Der Unterschied zwischen dem gewöhnlichen Verfahren und dem beschleunigten Verfah- ren besteht lediglich darin, daß die Polizei den Täter unter Vermittlung der Amts- oder Staatsanwaltschaft unmittelbar dem Gericht vorführt. Voraussetzung ist dabei, daß ber Täter geständig ist ober baß burch Zeugen oder in ariderer Art und Weise sofort der Beweis der Täterschaft geführt werden kann.
ober wenn er die schlechte Beschaffenheit seines Wagens gekannt hat. Hier wird die Einladung zu einer schuldhaften Handlung dadurch, daß der Einladende bei gehöriger Sorgfalt die schlechte Beschaffenheit des Wagens hätte erkennen können. Unter diesen Umständen wäre die Einladung auch eine nach § 276 als Fahrlässigkeit zu vertretende Handlung, wejl 21. bei Anwendung ber Verkehrs- sorgfalt hätte Bedenken tragen müssen, einen anderen Menschen den Gefahren des Fahrzeugs auszusehen.
Es fragt sich aber, ob nicht bei der Gefälligkeitsfahrt der unentgeltlich Beförderte von vornherein auf alle etwaigen Ersah- ansprücheverzichtet hat. Ein solcher 2k r- zicht würde sich auch auf die Hinterbliebenen des Fahrgastes erstrecken (RG. Dd. 65 S. 13).
Der Führer (Halter) könnte die Ansprüche des Eingeladenen aus der Gefälligkeitsfahrt mit Sicherheit in ber Weise ausschließen, daß der Fahrgast schriftlich oder mündlich erklärt, er verzichte ausdrücklich auf alle Ansprüche gegen den Halter und den Lenker des Wagens, wenn ihm bei der Mitsahrt ein Unfall ober sonstiger Schaden zufköht. Das wäre schließlich für den Halter das einzige, dem eingetabenen Bekannten gegenüber aber nicht gerade rücksichtsvolle Mittel, daß er sich für seine Gefälligkeit nicht hohen Ersatzansprüchen ausseh t.
Die Anbringung einer Aufschrift an den Wagen: „Sie fahren in diesem Wagen auf eigene Gefahr" genügt zum Ausschluß ber Haftung nur dann, wenn ber Führer den Fahrgast darauf hinweist, und letzterer sich damit einverstanden erklärt.
Runmehr hat das Reichsgericht hinsichtlich des 2krzichts auf Ersatzansprüche bei Gefälligkeitsfahrten eine grundsätzliche Entscheidung (Urteil vom 14. April 1930) erlassen, deren Erörterung nicht zu umgehen ist.
Bekanntlich beruht das Kraftfahrzeug-Gesetz auf dem Grundsatz der Gefährbungshaf tung, b. h. zur Begründung des Anspruchs (nach dem Kraftfahrzeug-Gesetz) ist der Rachwei- eines Verschuldens
nicht notwendig, der Anspruch hängt lediglich ab von dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Schaden und Betrieb des Fahrzeugs.
Rach ber Ansicht des Reichsgerichts wird bei Gefälligkeitsfahrten ber Ausschluß für Gefährbungshaftung stillschweigend vorausgesetzt, bei Fahrlässigkeit des Autohalters kann dessen Haftung durch besondere Umstände ebenfalls ausgeschlossen werden. Der Fall ist folgender:
Die Inhaber einer Firma in M., Autobesiher, unternahmen eine Probe- und Vergnügungsfahrt nach beliebten Weinorten der Rheinpfalz, wozu sie 21. einluden. In F. und D. wurde in erheblichem Maß dem 2Beinc zugesprochen, auch ber Autolenler T. beteiligte sich daran. Auf der mit starker Geschwindigkeit angetretenen Rückfahrt sah ber Lenker T. plötzlich einige Fuhrwerke entgegenkommen, blendete daher die Scheinwerfer ab und steuerte so stark nach rechts, daß das 2luto an die Prellsteine stieß und sich überschlug. T. wurde verletzt, der Fahrgast 21. getötet. Der Vater des 21. verlangte im Klagewege 10 000 Mark Abfindungssumme.
Im Gegensatz zum Landgericht wurde die Klage vom Berufungsgericht und auch vom Reichsgericht zurückgewiesen.
Zunächst geht bas Reichsgericht von dem jetzt anerkannten Rechtssatz aus, daß für die Gefährbungshaftung (Anspruch auch ohne Rachweis des Verschuldens) auch stillschweigend ber Ausschluß im voraus vereinbart werden kann. Aber es ist nach seiner Ansicht im Hinblick darauf, daß 2ktträge auch durch schlüssige Handlungen und stillschweigend geschlossen werben können, auch das Zustandekommen einer stillschweigenden Vereinbarung dahin möglich, daß dem Schuldner (Wagenlenker, Autohalter) auch die Haftung auf Ersatz für solche Schäden im voraus erlassen wird, welche durch eine Fahrlässigkeit des Schuldners verursacht würdew
Handelt es sich bei der vom Schuldner übernommenen Leistung um eine Gefälligkeit (wie hier), so kann zwar nicht regelmäßig, wohl aber dann, wenn weitere Umstände hinzu-
Die sanitätspolizeilichc Hcberroa-* d) u n g eines Krematoriums untersteht dem zuständigen Kreisarzt. Die zur Feuerbestattung bestimmten Leichen sollen möglichst frühzeitig vom Sterbehaus in die Leichenhalle überführt werden. Der Krema- toriumsoerwalter führt über alle Einäscherungen ein genaues Register. Dieser hat auch Verstöße gegen die bestehenden Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Aufsichtsbehörde zu melden. Letztere ist in den Gemeinden, auf die die Städteordnung Anwendung findet, der Oberbürgermeister oder Bürgermeister, in allen anderen Fällen das Kreisamt.
Die Nachweise, die zur Genehmigung der Feuerbestattung vorgelegt werden müssen, sind von der Polizeibehörde des Einäscherungsortes nach der Reihenfolge der Bestattung geordnet auszpbewahren.
Die Kosten, die durch das Verfahren der Behörden bei der Durchführung der für die Feuerbestattung bestehenden Vor-schristen erwachsen, fallen — einschließlich der Transportkosten der beamteten Aerzte — den Bestattungspflichtigen zur Last. G.
Oie Haftung des Gasiwiris.
Oftmals findet man in Gastwirtschaften einen Anschlag, auf dem zu lesen ist, daß der Inhaber der Gastwirtschaft, des Cafes usw. die Haftung für gestohlene Sachen ablehne unb daß er die Gäste bitte, selbst auf ihre Garderobe zu achten.
Diesem Anschlag kommt eine rechtliche 23e- beutung insofern nicht zu, als eine Haftung des Gastwirts nicht in Frage kommt, soweit er sich nicht gewerbsmäßig mit der Beherbergung von Personen befaßt. Der Gastwirt, der nur Getränke und Speisen an seine Gäste ausgibt, ihnen aber Wohnung nicht gewährt, hat also gar nicht für die in seinem Betrieb gestohlenen, oder beschädigten Sachen aufzukommen.
Man kann also nur von einer Haftung reden, wenn es sich um Hotels, Pensionen und dergleichen handelt. Die gelegentliche Beherbergung eines Fremden in einer Gastwirtschaft begründet diese Hastung nicht.
2Ils eingebracht sind die Gegenstände zu be-eich-* nen, die dem Gastwirt, oder den von ihn: zur Gnt-- gegennahme bestellten Personen übergeben worden sind (3.23. dem Hausknecht auf dem Bahnhof) und in den dem Gast zugewiesenen Räumen untergebracht werden. Für Verlust oder Beschädigung solcher Sachen hat ber Gastwirt zu haften; zu bemerken ist, daß die Sachen auS den bem Gast zur Wohnung zugewiesenen 2täu- men in Verlust geraten, oder in diesen beschädigt sein müssen. Läßt z. B. ein Gast einen Gegenstand in den Restaurationsräumen eines Hotels liegen unb gerät derselbe dort in Verlust, so hat der Gastwirt dafür nicht zu haften.
Rach § 702 des BGB. erstreckt sich die Haftung für (Selb, Wertpapiere und Kostbarkeiten nur bis zu einem Betrage von 1000 Mk. Sind bem Gastwirt diese Wertsachen aber besonders übergeben worden unb hat er sie in voller Kenntnis ihres Wertes übernommen, so haftet er über den obengenannten Betrag hinaus als 23erwahrer. Erhebt er für seine besondere Wert- sachen-Verwahrung keine Gebühr, was wohl in den meisten Fällen geschehen wirb, so hat er nur für die Sorgfalt einzustehen, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt; er kann also nur für fahrlässiges Verhalten, oder grobes Verschulden verantwortlich gemacht werden. Lehnt er die Aufbewahrung der Wertsachen ausdrücklich ab, so kommt eine Haftung des Gastwirts nicht in Frage, es fei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung durch ihn selbst, oder seine Leute verursacht worden ist.
Brandschaden und Kündigungsrechi.
Bei Dachstuhlbränden werben in ben meisten Fällen auch die unter dem Dachgeschoß liegenden Wohnungen in Mitleidenschaft gezogen. Soweit das nicht durch den Brand selbst geschieht, wird häufig ein Schaden durch die zum Löschen erforderliche Wassermenge verursacht. Es entsteht dazu die Frage, ob in solchen Fällen der Woh- nungsmieter berechtigt ist, das Mietverhältnis frist los zu kündigen und auszuziehen.
Mit der oben aufgeworfenen Frage hatte sich das Kammergericht zu beschäftigen. Es handelte sich um einen Fall, in dem durch einen Dach"
treten, das Moment der Unentgeltlichkeit als ein Umstand, der für den Ausschluß der Haftung auch für Fahrlässigkeitsschäden spricht, gewertet werden. Hiernach könnte zwar nicht der 2teget nach, wohl aber bei Hinzu treten besonderer Um stände.die Haftung des 2Iuto- halters, soweit Fahrlässigkeit vorliegt, ausgeschlossen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergibt sich folgendes: Der Insasse zahlte für die Fahrt kein Entgelt, er verdankte die Fahrt bem ihm befreundeten Wagenlenker T. Es war ihm bekannt, daß die Fahrt nach pfälzischen Wein- orten führte, er sah, daß in F. unb D. nicht unerhebliche Mengen 2B<in getrunken würben unb daß T. (Lenker) sich auch an dem Trinken beteiligte. Dabei wußte A, ober mußte es wissen, daß ber Genuß von Alkohol selbst bei kleinen Mengen wegen der damit verbundenen Rerven- erschlaffung für einen Kraftfahrzeugführer, ber noch eine Fahrt vor sich hatte, schlechthin unzulässig ist unb erfahrungsgemäß bie größten Gefahren für bie Wageninsassen und für dritte Personen herbeiführen kann.
Aus diesen besonderen Umständen hat bas Berufungsgericht die stillschweigende Vereinbarung ber Beteiligten entnommen, baß 21. auf alle Ersatzansprüche für solche Schäden verzichtet hat, welche ihm etwa während ber Fahrt infolge Fahrlässigkeit eines Beteiligten erwachsen würden.
Das Reichsgericht hat diese Annahme eines stillschweigenden Verzichtsvertrags hinsichtlich aller bem 21. erwachsenden Fahrlässigkeits- schäben gebilligt.
Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß in ber bloßen Tatsache der Gefälligkeitsfahrt nicht ohne weiteres ein Verzicht des Fahrgastes auf Ersatz erblickt, daß aber bei Fahrlässigkeit des Halters (Führers) der Verzicht auf dessen Haftung auf Grund besonderer Umstande des Falles als stillschweigend vereinbart angenommen werden kann.


