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Ur. 175 Zweites Blatt
Mittwoch. 29. Zuli 1956
Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberhessen)
Das Necht im täglichen Leben.
RMHrer-pMteii.
Äon Rechtsanwalt Dr. (Sauer II., Köln.
Warum die Unkenntnis der Verkehrsvorschriften bei den Radfahrern besonders groß ist, wird verständlich, wenn man bedenkt, daß Radfahrer vielfach jugendliche, also mehr zum Leichtsinn neigende Personen sind. Ferner brauchen Radfahrer keine Prüfung abzulegen. Sie vertrauen sich ohne weiteres, sobald sie radfahren können, ihrem Gefährt an, das sie für weniger gefährlich als beispielsweise ein Kraftfahrzeug halten. Dementsprechend fahren sie munter darauf los und kennen oftmals nicht die besondere Gefahr gerade eines Fahrrades. Denn daß ein Fahrrad im heutigen Schnellverkehr zu einer Gefahr ersten Ranges für den übrigen Verkehr wird, wenn es von einem gewissenlosen Menschen gefahren wird, lehren die überraschend vielen Unfälle, an denen leichtsinnige Radfahrer beteiligt sind.
In keinem Falle ist es überflüssig, die Radfahrerpflichten einmal kurz aufzählen. Auch dies ist ein wichtiger Beitrag zur Schadenverhutung, an der mir alle mitarbeiten wollen.
Der § 25 der Reichsstraßenverkehrsordnung ist auch für den Radfahrer die grundlegende Vorschrift, mit i ber er, wenn er sie richtig versteht und anwendet, t allein 'auskommt. Es heißt dort: „Jeder Teilnehmer tarn öffentlichen Verkehr hat sich so zu verhalten, daß ier keinen anderen schädigt oder mehr, als nach den iUmständen unvermeidbar, behindert oder belästigt".
Diese allgemeine Sorgfaltspflicht trifft jeden Teil- i nehmer am öffentlichen Verkehr. Für den Radfahrer .enthalten die Reichstraßenverkehrsordnung (RStVO.) mnd ihre Ausführungsanweisung außerdem noch eine ! Reihe von Einzelvorschriften. In den §§ 10 ff. der MStVO. ist von der ordnungsmäßigen Beschaffenheit i ber Fahrräder die Rede. Sie müssen z. B. eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht I bedient werden kann, ferner eine helltönende Glocke, i damit die anderen Verkehrsteilnehmer, wenn sie ge- k lfährdet sind, gewarnt werden können. Rückstrahler mnd Beleuchtungsvorrichtung müssen den Vorschriften «entsprechen.
Das sind Selbstverständlichkeiten, wird man sagen, mnd doch geschehen genügend Unfälle, die allein auf i unvorschriftsmäßige Beschaffenheit des Fahrrades zurückzuführen find. Liegt sie vor, so ist der Unfall «gewöhnlich vom Radfahrer zu vertreten, d. h. er beikommt keinen Schadensersatz, sondern er hat solchen I selber zu leisten. Absatz V der Ausführungsanweisung zum § 25 der RStVO. lautet folgendermaßen:
„Der Radfahrer darf die Lenkstange nicht loslassen und die Füße beim Fahren nicht von den Tretkurbeln entfernen. Das Anhängen an andere Fahrzeuge ist verboten. Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren, wenn der Verkehr sonst behindert werden würde. Außerhalb geschlossener Ortsteile dürfen Radfahrer auf nicht erhöhten Seitenstreifen (Banketten) neben ber Fahrbahn fahren, wenn sie den Fußgängerverkehr hierdurch nicht behindern; auch haben sie beim Einbiegen von ber Seite auf bie Fahrbahn befonbere Rücksicht auf ben übrigen Verkehr zu nehmen. Das Anbinben von Handwagen an Fahrräber unb bas Führen von Pferben und Vieh von fahrenden Fahrrädern aus ist verboten."
Dies ist ein Versuch des Gesetzgebers, auch im meuen Straßenverkehrsrecht Einzelvorschriften für üben Radfahrer auszustellen. Eigentlich wollte das uneue Straßenverkehrsrecht mit seiner Generalregel 5bes §25 das nicht tun. Man wollte indes einen lUebergangszustand schaffen, weil vor dem Jnkraft- , »treten der RStVO. in den meisten deutschen Ländern Straßenverkehrsordnungen mit vielen Einzel- noorschristen in Kraft waren. Da die sog. Muster- Straßenverkehrsordnung mit Rücksicht auf §25 auch »heute Jipd) von großer Bedeutung ist, sollen daraus seinige Bestimmungen für ängstliche Gemüter mit» ogeteilt werden. Wer sich hieran hält, braucht nicht »damit zu rechnen, mit ber Polizei in Konflikt zu ^geraten.
1. Beschaffenheit bes Fahrrabes: Jebes Fahrrab -muß eine sicher wirkenbe Bremsvorrichtung, z. B. seine Rücktrittbremse, haben. Es muß, wie erwähnt, sine helltönenbe Glocke zum Abgeben von Warnungs- -zeichen besitzen unb währenb ber Dunkelheit unb bei flftarfem Rebel mit einer hellbrennenben Laterne i ^ausgerüstet sein.
2. Der Rabsahrer barf auf einem einsitzigen Fahr- urab nur Kinber unter sechs Jahren, unb auch diese nnur mitnehmen, falls für sie eine geeignete Sitzgelegenheit auf bem Fahrrad vorhanden ist. Gegenstände darf er nur mitnehmen, falls sie feine Be- Fvögungsfreiheit nicht beeinträchtigen und Menschen zoder Sachen nicht gefährden.
3, Die Fahrgeschwindigkeit hat der Radfahrer so Linzurichten, daß er in der Lage bleibt, seinen Ver- Pslichtungen Genüge zu leisten. Ist der Ueberblicf über die Fahrbahn gehindert, die Sicherheit des (Fahrens durch die Beschaffenheit des Weges beeinträchtigt, herrscht lebhafter Verkehr ober geht es ben Werg hinab, so muß er entsprechet langsam fahren. Mebrigens barf er bann keinesfalls beibe Hände gleichzeitig von ber Lenkstange ober bie Füße von Den Fußtritten nehmen.
4. Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen unb I Tieren unb ähnliche Bewegungen, bie geeignet (mb, Menschen ober Sachen zu gefährden, den Verkehr zu i'tören ober Tiere scheu zu machen, finb verboten.
5. Der Rabsahrer hat überall bort, wo eine @e= «ährdung bes Verkehrs eintreten kann, burch beutlich Hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf bas Rahen Des Fahrrabes aufmerksam zu machen. Werben hier- Durch Tiere scheu ober unruhig, so muß er bie ! Glockenzeichen sofort einstellen. Das Abgeben zweckloser ober beläftigenber Glockenzeichen ist zu Uäter= Waffen. Schlittenglocken, Rablaufglocken undder- gleichen finb untersagt.
6. Der Rabsahrer hat grunbsätzlich rechts zu fahren unb barf bie linke Seite nur beim Ueberholen ober beim Anhalten an links liegenben Grunbftücken, soweit bies nicht verboten ist, benutzen. Er hat bie Worfahrtsrechte ber Kraftfahrzeuge, Straßenbahnen und Wegerechtsfahrzeuge zu achten.
7. Grundsätzlich hat der Radfahrer die für ihn I «ungerichteten Radfahrwege zu benutzen, soweit diese iur Aufnahme des Radfahrverkehrs ausreichen, mbernfalls die für Fuhrwerke bestimmten Fahrwege. ! Fckyrt er außerhalb geschlossener Ortschaften auf sog.
Bankettwegen, so barf er ben Verkehr ber Fußgänger nicht stören.
8. Richtungsänderungen sind stets deutlich anzuzeigen.
Wenn die Verkehrsunfallziffern sich nicht bald senken, wird dem Verkehrsminister nichts anderes übrigbleiben, als eine Radfahrerprüfung unb eine Radfahrerkarte einzuführen. Dieses sinb bestimmt Mittel, bie Verkehrsbisziplin beim Rabsahrer zu heben. Ob es soweit kommen muß, liegt allein beim Rabsahrer.
Pfändbarkeit eines Personenkraftwagens.
Ein Landgericht hatte bie Auffassung vertreten, baß ein gewöhnlicher Kraftwagen nicht unter bie „Hilfsmittel" fallen könne, bie ein mit einem körperlichen Gebrechen behafteter Schuldner brauche, und daß deshalb der Kraftwagen der Pfändung unterliege. Den gegenteiligen Standpunkt hat das Oberlandesgericht Jena in einem Beschlüsse vom
23. November 1934 eingenommen. Das Oberlandes* aericht sieht den von einem Gläubiger gepfändeten Kraftwagen vielmehr als ein Hilfsmittel an, bas der schwerkriegsbeschädigte Schuldner notwendig braucht und der deshalb nach § 11 Pos. 12 der Zivilprozeßordnung der Pfändung, d. h. dem Zugriff des Gläubigers nicht unterworfen ist. Solches ergibt sich aus ben glaubhaften Angaben bes Schuldners über sein Leiben in Verbindung mit einer Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts, nach der der betr. Wagen steuerfrei ist, weil er zur Beförderung eines Kriegsbeschädigten bient. Der Schuldner wohnt abgelegen, führt zusammen mit seiner Frau ein Fremdenheim und kann nur kurze Strecken gehen.
Der Begriff der Hilfsmittel für die Krankenpflege ist weit zu fassen, und insbesondere dann, wenn es sich um Kriegsbeschädigte handelt. Der Schuldner braucht nicht etwa ben Nachweis zu erbringen, daß der Kraftwagen „unentbehrlich" ist. Wenn der Kriegsbeschädigte den Kraftwagen mit Rücksicht auf sein Leiden braucht, so genügt bas, um ben Wagen bem Zugriff bes Gerichtsvollziehers zu entziehen.
MaubaWtung bei fristlosem Austritt des Beschäftigten.
NSG. Das Reichsarbeitsgericht hat in einem Urteil erneut zu dieser Frage Stellung genommen unb als Leitsatz aufgestellt, baß auch weiterhin an ber bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei, wonach, wenn die Gewährung von Freizeit wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich ist, mangels entgegenstehender Tarifbestimmungen bie Verwandlung des ursprünglichen Urlaubsanspruches in den Abgeltungsanspruch ohne Rücksicht auf die Art der Beendigung des Arbeitsertrages eintritt. Tritt daher der Beschäftigte nach Erwerb des Urlaubsanspruches ohne Einhaltung der bestehenden Kündigungsfrist aus dem Betrieb aus, so bleibt ihm der Anspruch auf geldliche Urlaubsabgeltung.
Das Urteil ist von großer praktischer Bedeutung für das Urlaubsrecht. Das Reichsarbeitsgericht spricht klar und deutlich aus, daß es auch nach der neueren Entwicklung des Urlaubsrechts an seiner Lehre von der Doppelnatur des Urlaubsanspruchs — in erster Linie Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes, Hilfsweife Urlaubsabgel- tung — festhält.
Im vorliegenden Falle war die Klägerin bei der beklagten Firma als Arbeiterin vom 23. Juni 1934 bis 20. Juni 1935 beschäftigt, ab 11. Juni 1935 krank gemeldet. Am 25. Juni 1935 erschien sie wieder im Betrieb unb erklärte, ohne die Arbeit wieder aufzunehmen, ihren Austritt mit der Begründung, baß sie eine bessere Stellung angenommen habe. Im Anschluß daran machte sie die Urlaubsansprüche für sechs Tage geltend, welche bie Firma ablehnte. Das Arbeitsgericht gab ber Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab, während das Reichsarbeitsgericht auf die Revision ber Klägerin hin der Klage wieder stattgegeben hat. Nach bem für ben beklagten Betrieb in Frage tommenben Tarifvertrag war bie Anwartschaft auf Urlaub (einjährige Beschäftigung plus Krankheitszeit) erfüllt, also der Urlaubsanspruch als solcher erworben. Infolge ber Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte die Freistellung von ber Arbeit nicht mehr erfolgen, so baß die Frage offenblieb, ob Bezahlung ber Urlaubszeit zu erfolgen habe. In dem maßgeblichen Tarifvertrag ist nichts dar- über gesagt, daß in solchen Fällen ber Anspruch etwa als erloschen zu betrachten ist. Das Reichsarbeitsgericht entschied deshalb, daß die Verwandlung des naturalen Urlaubsanspruches in den geldlichen Anspruch ohne Rücksicht auf bie Art ber Beendigung des Arbeitsoertrages eintreten müsse.
Der Anspruch auf die Abgeltung des Urlaubs beschränkt sich also nicht nur auf die Fälle vereinbarungsgemäßer Beendigung bes Arbeitsverhältnisses, sondern bleibt dem Beschäftigten auch vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher ober tariflicher Regelung bei einseitigem fristlosen Austritt und sogar bei berechtigter fristloser Entlassung. Zu beachten ist aber, daß ber Unternehmer gegen solche Ansprüche auf Urlaubsabgeltung mit Schadenersatzansprüchen wegen Vertragsbruch (fristloser Austritt) gegebenenfalls aufrechnen kann.
Fragen des M'etrechis.
Umfang der Pflicht des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen.
Bekanntlich unterscheidet man im Mietrecht zwischen sog. Schönheitsreparaturen und notwendigen Jnstandsetzungsarbeiten. Wenn der Mieter vertraglich die Schönheisreparaturen übernommen hat und auszieht, ohne sie ausgeführt zu haben, so ist der Vermieter nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts berechtigt, sofort Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schaden, der dem Vermieter zu ersetzen ist, besteht in bem Betrag, den der Vermieter aufwenden muß, um die unterlassenen Schönheitsreparaturen auszuführen. Dieser Betrag wird mangels irgendeiner gesetzlichen Vorschrift weder nach oben, noch nach unten burch ben Betrag der vom Mieter für Schönheitsreparaturen im vorliegenden Falle gekürzten 4 v. H. ber Miete begrenzt. Zur Begrün- düng der Schadenersatzforderung des Vermieters genügt also keinesfalls die Behauptung, die burch ben Mieter erfolgte Kürzung bes Mietzinses um 4 v. H. betrage zusammen 438,35 Mark, unb ber Mieter habe währenb bie Mietdauer keine Schönheitsreparaturen ausgeführt. Auch der Hinweis, der Mieter habe bie Wohnung verwahrlost zurück- gelassen, genügt nicht. Der Vermieter muß vielmehr im einzelnen barlegen, welche Schönheitsreparatu- ren erforberlich waren, aber vom Mieter nicht ausgeführt worden sind. Dies ist auch schon um deswillen erforderlich, weil der Mieter beim Auszug die Räume nicht völlig neu herzurichten braucht, sondern sie nur in einem solchen Zustand zurückgeben muß, wie er ber Ausführung ber Schönheits- reparaturen nach einem angemessenen Wirtschaftsplan entspricht. Da ber Vermieter biese Darlegung unterlassen hat, ist seine Klage abgewiesen morden. (Urteil des Kammergerichts vom 24. September 1934.)
kein Anspruch
auf Herabsetzung des Mietzinses bei Umbau von Großwohnungen zu Kleinwohnungen.
Der Kläger stützte feinen Anspruch auf Herabsetzung seines Mietzinses auf ben angeblichen Minderwert der gemieteten Räume infolge bes Umbaues von Großwohnungen. Die Ansicht bes Klägers, daß durch den Umbau ber allgemeine Charakter bes Hauses sich völlig gewandelt habe, indem aus einem hochherrschaftlichen Hause eine Mietkaserne geworden sei, so daß aus diesem Grunde der Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses gerechtfertigt sei, wird vom Kammergericht abgelehnt. Der Tatbestand in dem vorliegenden Falle war der, daß der Dorderaufgang, der vom Kläger benutzt wurde, jetzt zehn statt bisher acht Mietpartien als Zugang diente. Die übrigen neugeschaffenen Wohnungen find von der hinteren Treppe zugänglich. Im übrigen handelt es sich bei ihnen nicht um Kleinwohnungen für unbemittelte Personen. Die Teilung größerer Wohnungen unb die Schaffung von Kleinwohnungen liegt im Rahmen des Arbeitsbeschaffungsprogramms der Regierung und dient nicht nur den Interessen ber Mieter, ihnen Wohnräume entsprechend den veränderten Lebensverhältnissen zur Verfügung zu ftel- l len, sondern es wird dabei in erheblichem Maße
Nach dem Gesetz gegen ben unlauteren Wettbewerb wirb mit Gefängnis, Geldstrafe oder beiden Strafen zusammen bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken bes Wettbewerbs bem Angestellten ober Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs Geschenke ober anbere Vorteile anbietet, verspricht ober gewährt, um burch unlauteres Verhaltendes Angestellten ober Beauftragten bei bem Bezüge von ÄZaren ober gewerblichen Leistungen eine Bevorzugung für sich oder einen Dritten zu erlangen. Die gleichen Strafen treffen ben Angestellten ober Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs, ber im geschäftlichen Verkehr Geschenke ober andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, damit er durch unlauteres Verhalten einem anderen im Wettbewerb eine Bevorzugung verschaffe. Im Urteil ist zu erklären, daß das Empfangene oder sein Wert dem Staate verfallen sei.
Es fragt sich, ob auch das Aufsichtsratsmitglied einer Genossenschaft unter diese Bestimmungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb fällt. Bei ber großen Zahl ber bestehenben Genossenschaften ist biese Frage von allgemeinem Interesse. Das Reichsgericht hat in einem Urteil ben Stanb- punkt vertreten, baß das Aufsichtsratsmitglied einer Genossenschaft schon um dieser Stellung willen „Beauftragter" seiner Genossenschaft ist, .wenn es im Rahmen des geschäftlichen Betriebes der Genossenschaft tätig werden wird. Der Angeklagte war früher stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates. Die von ihm eingelegte Revision hatte sich dagegen gewendet, daß er „Beauftragter" der Genossenschaft gewesen fei. Das landgerichtliche Urteil hatte diesen Standpunkt vertreten und weiter
Recht und Pflicht einer einer Genvssenschafl.
Eine wichtige Entscheidung des Reichsgerichts.
Die neue ürtnnbenflener.
Mit dem 1. Juli 1936 ist ein neues Reichsurkundensteuergesetz in Kraft getreten, das die bisherigen Landesstempelabgaben außer Kraft setzte und eine einheitliche Regelung der Urkunden- unb Stempelsteuer für das ganze Reichsgebiet getroffen hat. Damit find erhebliche Aenderungen gegenüber den bisherigen Bestimmungen verbunden.
Nach dem neuen Gesetz unterliegen der Urkundensteuer grundsätzlich im wesentlichen folgende Rechts- vorgänge, wenn über sie im Inland eine Urkunde errichtet morden ist:
Abschriften, beglaubigte, § 46; Abtretungserklärungen § 21; Annahmen an Kindes Statt § 16; Auktionen § 40; Ausbietungsgarantien § 25; Ausfertigungen § 47; Auslosung von Wertpapieren § 42; Bürgschaftserklärungen § 26; Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) § 31; Dienstverträge § 14; Doppelschriften § 11; Duplikate § 11; Eheoerträge § 17; Erbauseinandersetzungsverträge § 18; Erbverträge § 39; Genossenschaften § 37; Gesellschafteroersamm- lungen § 43; Grunddienstbarkeiten § 31; Grundschulden § 28; Grundstücksgleiche Rechte § 30; Grund- unb Schiffspfandrechte § 28; Hypotheken § 28; Jagderlaubnis § 13; Kauf- und Tauschoerträge § 12; Kommanditgesellschaften § 36; Leistungen an Erfüllungs Statt § 12; Miet- und Pachtverträge § 13; Nießbrauchseinräumungen § 35; Offene Handelsgesellschaften § 36; Pachtverträge § 13; Personengesellschaften § 36; Personenvereinigungen, sonstige (Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine) § 36; Prokura-Erteilung § 27; Proteste § 44; Protokolle § 45; Rangänderungen § 34; Reallasten § 32; Rentenschulden § 28; Schenkungsoersprechen von Todes wegen § 39; Schieds- sprüche § 41; Schiffspfandrechte § 28; Schulderklärungen § 22; Schuldübernahmen § 26; Sicherungs-1 Übereignungen § 24; Sonstige Verträge § 20; Stille Gesellschaften § 38; Tauschoerträge § 12; Testa-, mente § 39; Untervollmächten § 27; Urkunden, ge= \ richtliche und notarielle § 45; Veräußerungsverträge, entgeltliche § 12; Verfügungen von Todes wegen § 39; Vergleiche § 19; Verhandlungen der Gerichte und Notare § 45; Verlosungen, Auslosung von Wertpapieren § 42; Verpfändungserklärungen § 23; Versteigerungen § 40; Verträge, sonstige § 20; Vollmachtserteilungen § 27; Vorkaufsrechte § 33; Vormerkungen § 29; Werklieferungsoerträge § 15; Werkverträge § 15
Die Steuerschuld entsteht bei einer öffentlichen ober öffentlich beglaubigten Urkunbe über ein Rechtsgeschäft mit Errichtung ber Urkunbe, bei einer privatschriftlichen Urkunbe über einen Vertrag mit ber Unterzeichnung bzw. mit Aushändigung ber Urkunbe an ben anberen Vertragsteil, einen Dritten ober eine Behörbe, bei einseitigen Erklärungen mit ber Unterzeichnung bzw. Aushänbigung.
angenommen, baß er den besonderen Auftrag durch ben Vorstand der Genossenschaft erhalten habe, sich mit einer bestimmten Sache, hier einer Versiche- rungsangelegenheit, zu befassen. Das Reichsgericht hielt beide Gründe für zutreffend.
Dor allem bestehe fein Bedenken gegen bie Annahme, baß ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Genossenschaft allein schon aus diesem Grunde als Beauftragter im Sinne des § 12 bes Gesetzes gegen ben unlauteren Wettbewerb zu gelten habe. Unter bie Bestimmung falle jeder, ber für einen geschäftlichen Betrieb befugtermaßen tätig wirb unb ber nicht Angestellter unb nicht Inhaber bes Betriebes ist.
Das Recht unb bie Pflicht eines Mitgliedes bes Aufsichtsrates einer Genossenschaft ergibt sich aus ben gesetzlichen Bestimmungen. Sein Auftragsverhältnis zum geschäftlichen Betrieb einer Genossenschaft entsteht durch die Tatsache, daß er von der Generalversammlung der Genossenschaft zum Mitglied des Aufsichtsrates gewählt wird. Sofern jedoch im Schrifttum behauptet wird, so führt das Reichsgericht aus, daß ein Aufsichtsratsmitglied nicht ohne weiteres Beauftragter sei, kann dieser Auffassung für den Bereich des genannten § 12 des Gesetzes gegen ben unlauteren Wettbewerb nicht gefolgt werden. Es stehe mit dem Sinn und dem Zweck dieser letzten Borschrift in Widerspruch, ben Begriff bes Beauftragten einzuengen, unb nicht einen Jeden unter sie fallen zu lassen, der feine Berufung, für einen Betrieb tätig zu fein, von einem anderen ableitet, im vorliegenden Falle also von seiner Wahl zum Aufsichtsratsmitglied durch die Generalversammlung.
Bon der Besteuerung finb ausgenommen Rechtsgeschäfte, bereu Gegenstanbswert 150,— RM. nicht übersteigt, Rechtsgeschäfte zur Sicherung unb Erhebung einer öffentlichen Abgabe ober einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, ferner Rechtsvorgänge, bie unter bas Erbschaftssteuer-, Grunberwerbsteuer-, Ka- pitalverkehrsteuer- und Wechselsteuergesetz fallen.
Steuerschuldner sind:
1. bei einer öffentlichen Urkunde über ein Rechtsgeschäft, wer bie Errichtung ber Urkunbe veranlaßt hat;
2. bei einer öffentlich beglaubigten Urkunbe über ein Rechtsgeschäft: wer bie Beglaubigung veranlaßt hat;
3. bei einer öffentlich beglaubigten Urkunde über einen Vertrag a) wenn bie Urkunbe von ben Vertragsstellen unterzeichnet wirb: die Unterzeichner der Urkunde; b) wenn die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterzeichnet und dem anderen Vertragsteil, einem Dritten oder einer Behörde ausgehändigt wird: die Vertragsteile und der Dritte;
4. bei einer privatschriftlichen Urkunde über eine einseitige Erklärung a) wenn bie Urkunbe nur vom Erklärenben unterzeichnet unb bem Erklärungsempfänger, einem Dritten ober einer Behörde ausgehändigt wird: ber Unterzeichner ber Urkunbe, ber Erklärungsempfänger unb ber Dritte; b) wenn bie Urkunbe auch vom Erklärungsempfänger unterzeichnet wirb: bie Unterzeichner ber Urkunbe;
5. bei einer auslänbifchen Urkunbe (§ 3): wer im Jnlanb von ber Urkunbe Gebrauch macht.
Ist bie Steuerfchulb burch eine Hanblung eines gesetzlichen Vertreters ober eines Bevollmächtigten entstauben, so ist Steuerschuldner sowohl der Vertreter, wie der Vertretene.
Für die Steuer haftet jeder Inhaber ber Urschrift, einer Doppelschrift, einer Ausfertigung ober einer beglaubigten Abschrift, wenn ber Inhalt ber Urkunbe für ihn rechtliche Bedeutung hat.
Soweit nichts anberes bestimmt wirb, wirb bie Steuer zwei Wochen nach Entstehung ber Steuer- i ,chuld fällig.
! Bei einer Urkunbe über ein Rechtsgeschäft, bas ber ' Genehmigung ober Bestätigung einer Behörbe ober eines Dritten bebarf (§ 2 Abs. 2), wird die Steuer spätestens zwei Wochen, nachdem der Steuerschuldner von der Genehmigung oder Bestätigung Kenntnis erhalten hat, fällig.
Für die näheren Auskünfte wende man sich am besten an bie mit ber Beurlaubung befaßten Behörden, insbesondere Gerichte oder Notare. Die Finanzämter werden erst Auskunft geben können, wenn das beurkundete Rechtsgeschäft oorliegt.


