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Das Recht im täglichen Leben

Die psändbarkeit des Schweins

alle Fälle offenzuhalten.

Es hieße daher nicht den minderbemittelten Volks­kreisen helfen, wollte man die Rechtswirksamkeit der Sicherungsübereignung unpfändbarer Sachen verneinen, sondern im Gegenteil sie ihrer letzten Kreditunterlage berauben. Es würde ihnen dadurch, wenn sie unverschuldet in Rot geraten sind, von vornherein unmöglich gemacht, den Kampf um die eigene nackte Existenz, der nicht nur in ihrem eigenen, sondern auch im Gesamtinteresse notwendig ist, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mit­teln erfolgreich durchzuführen.

Das Urteil ist daher zu dem Ergebnis gekom- men, daß die freiwillige Verpfändung unpfand­barer Sachen rechtswirksam ist und ebenso deren Uebereignung im Wege der Sicherungsübereignung.

gesetzt werden.

Der letzte Satz liegt im Zuge früherer Recht­sprechung, die jedenfalls dann unrichtig ist, wenn jede Kreuzung" ganz allgemein gelten soll. Solche Regeln kennt das neue Straßenverkehrsrecht nicht. Es macht das richtige Fahren zu einer Gewissens­sache des Fahrers.

Welche Vorschriften gibt das neue Straßenver­kehrsrecht uns für das Befahren von Kreuzungen oder Einmündungen?

1. Du sollst keinen anderen schädigen oder mehr als unvermeidbar behindern oder belästigen, § 25 RStrVO. Damit erkennt das neue Verkehrsrecht dich, Kraftfahrer, als freien und verantwortlichen Teilnehmer im Verkehr an. Du sollst dich im Sinne des kantischen Imperativs so benehmen, wie du selber es von allen anderen erwarten würdest. Keiner will geschädigt, behindert oder belästigt werden!

2. An völlig übersichtlichen Kreuzungen und Ein­mündungen kannst du deine Geschwindigkeit beibe- halten.

3. Beim Befahren von nicht völlig übersichtlichen Kurven und Einmündungen mußt du wissen, ob deine Straße dir die Vorfahrt gewährt. Wenn ja, besteht kein Anlaß zur Fahrtverlangsamung. Will ein Nichtbevorrechtigter dein Vorfahrtsrecht bre­chen, mußt du die Fahrt verlangsamen oder halten: § 25 RStrVO.: du darfst ihn nicht schädigen. Nä­herst du dich einer Hauptverkehrsstraße sie braucht nicht als solche kenntlich zu sein so fahre langsamer: Kreuzung und Einmündung ist hier Ge­fahrenstelle. Du mußt dich an die Hauptstraße heran- tasten.

4. In geschlossenen Ortsteilen es sind solche, die den Eindruck der Zusammengehörigkeit machen mußt du besonders sorgfältig nach Ziffer 3 ver- fahren: lieber zehnmal zuviel und unnötig aus­kuppeln, Fuß an Bremse, als ein einzigmal zu wenig.

5. Andere Gefahrumstände, wie Dunkelheit, Nebel, schlechte Wegebeschaffenheit machen Kreuzungen und Einmündungen selbstverständlich zu besonderen Ge­fahrenquellen. Richte dich danach ein!

Die Frage ist zu verneinen. Aus der Recht- prechung zum früher geltenden Kraftfahrrecht lie- ;en sich genügend Entscheidungen beibringen, wo msere Frage bejaht wurde. Der Grundgedanke olcher Urteile war: Das Gericht sagte sich, an Stel­len, wo aus anderen Richtungen Verkehrsteilneh­mer auf die Fahrbahn auftreffen konnten, bestand eine allgemeine Gefahrenstelle, ohne Rücksicht auf die jeweilige örtliche Beschaffenheit oder Verkehrs­lage. Das war der Grundsatz abstrakter Gefährlich­keit, der dazu führte, die Sorgfaltspflicht des Kraft- ahrers zu Überspannen und den fließenden Schnell­verkehr unmöglich zu machen.

Daß eine derartige Rechtsprechung nicht richtig ein konnte, lehrt die tägliche Erfahrung. Es gibt viele Kreuzungen und Einmündungen von Straßen, die vollständig einzusehen, also übersichtlich sind. In diesem Falle stellen sie als Kreuzungen oder Einmündungen keine Gefabrenstelle dar. Man kann auch nicht sagen, dort sei die Wegebeschaffenheit häufig chlecht, es gebe oft Querrinnen in Kreuzungen und dergleichen mehr. Dafür sind besondere Warnzeichen vorhanden, die uns hier nichts angehen, weil wir lediglich die ordnungsgemäß beschaffene Kreuzung oder Einmündung betrachten.

Ob sie eine Gefahrenquelle für den Fahrer be­deuten und daher ein langsameres Fahren von ihm fordern, kann nur für den Einzelfall entschieden werden. Das hat die frühere Rechtsprechung zur KOV. auch mitunter klar ausgesprochen:

In einem Reichsgerichtsurteil vom 17. 12. 28 DAR. 29, 67 heißt es z. B., Einmündungen feien nicht stets Gefahrenstellen. Nicht jede Abweichung des Weges von der geraden Linie verpflichte zu so langsamem Fahren, daß das Fahrzeug auf kürzeste Entfernung zum Halten gebracht werden könne. Ferner treffe es nicht zu, daß jede Kurve eine Ge­fahrenstelle sei.

Ein bemerkenswert verkebrsirenndlicbes Reims- gerichts-Urteil datiert vom 15.12. 30, IW. 31, 3367. Dort finden wir den Satz:Nicht jede Wegekreu­zung ist völlig unübersichtlich." Weiter führt das RG. aus: Selbst wenn Straßen ganz bebaut seien, könne ein beschränkter Ueberblick dadurch istöglich sein, daß der Kraftfahrer etwa in der Straßenmitte fahre und Bürgersteige vorhanden seien. Auch in einer verkehrsreichen Straße dürfe der Fahrer

Sind Straßenkreuzungen oder -einmündungen stets Gefahrenquellen?

Don Rechtsanwalt Or. Sauer II, Köln.

Rechiswirlsame Verpfändung unpsändbarer Sacken.

Nach § 811 der Zivilprozeßordnung ist eine Reihe von Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. Es ist nun die Frage aufgetaucht, ob der Eigen­tümer auch unpfändbare Sachen rechtswirksam ver­pfänden oder im Wege der Sicherungsübereignung übereignen kann. Mit dieser für das Wirtschafts, leben bedeutsamen Frage hat sich vor kurzem das Landgericht Berlin befaßt (Juristische Wochenschrift, 65. Jahrgang, Heft 33, S. 2365).

Der Sinn der Vorschrift des § 811 der Zivil­prozeßordnung ist lediglich der, durch die Zwangs-

Wie ist es aber nun, wenn ein Bauer nur Töch­ter und keine Söhne hat. Hier sieht das Gesetz vor, daß der Hof wieder an den Vater des Erblassers zurückfällt, falls dieser noch lebt. Damit soll er­reicht werden, daß der Hof dann beim nächsten Erbfall an einen anderen Sohn, also an einen Bru­der des erstoerstorbenen Erblassers fällt, und so im Mannesstamm der Familie erhalten bleibt. In zwei­ter Linie, also wenn der Vater des Erblassers nicht mehr lebt, geht der Hof direkt an den Bruder des Erblassers, oder an dessen Söhne über. Um in einer Uebergangszeit dem bisherigen Brauch Rechnung zu tragen, ist jedoch bestimmt, daß beim e r st e n Erbfall, der nach der Erklärung eines Anwesens zum Erbhof eintritt, auch eine Tochter Erbe sein kann, wenn keine Söhne oder Enkel vorhanden sind. Unter der Zahl seiner Töchter kann der Bauer in diesem Falle eine beliebige wählen. Aber auch sonst kann in Ausnahmefällen und beim Vorliegen wichtiger Gründe das Anerbengericht die Erb­folge von Töchtern oder deren Söhnen zulassen.

"iel Unklarheit besteht noch hinsichtlich der Stel­lung der unehelichen Söhne. An sich ist ein unehe­licher Sohn nicht erbberechtigt. Sind jedoch eheliche Sohne oder Sohnessöhne nicht vorhanden, so kann das Anerbenaericht beim Vorliegen billiger Um­stände die Erbfolge des unehelichen Sohnes gestat­

ten. Das wird besonders in dem Falle möglich fein, wenn der uneheliche Sohn bisher auf dem Hofe des Erblassers mitgearbeitet hat. Auch hier wird für das Anerbengericht in erster Linie der Umstand maßgebend fein, daß der Hof in dje Hand eines gesunden, tüchtigen Bauern kommt.

Zu betonen wäre noch, daß das Vorhandensein des Erbhofgesetzes die Aussetzung eines Testamentes oder eines Uebergabevertrages nicht überflüssig gemacht hat, ganz gleich, welche Regelung der Erb­folge in Kraft treten soll. Nur dürfen natürlich die Bestimmungen des Testaments ober des Uebergabe­vertrages mit denen des Erbhofgesetzes nicht m Widerspruch stehen. Solche Ausnahmen kann, wie schon gesagt, nur das Anerbengericht genehmigen.

Man erkennt also deutlich, wie der Gesetzgeber bemüht war, die Anwendung der Erbbestimmungen des Erbhofgesetzes so elastisch zu gestalten, daß be­sonderen Verhältnissen, die die gesetzliche Regelung als unbillige Härte erscheinen lassen könnten, Rech­nung getragen werden kann. Der oberste Grundsatz dabei ist und bleibt allerdings, daß das Gesamt­interesse der Nation, das die Erhaltung eines tüch­tigen Bauernstandes und den ungeschmälerten Be­stand der bäuerlichen Scholle erfordert, keine Ein­buße erleidet.

Das Erbhofgesetz hat bestimmt, daß immer nur ein Erbe ein zum Erbhof erklärtes bäuerliches Anwesen erben kann. Diese Bestimmung soll ver- hüten, daß ein Bauernhof zerstückelt wird, oder der Hofübernehmer durch allzuhohe Belastung durch die Anteile anderer Erbberechtigter in die Gefahr kommt, den Hof nicht mehr halten, oder nur mehr mangelhaft bewirtschaften zu können. Daß diese gesetzliche Regelung im nationalen Interesse un­bedingt erforderlich war, wird heute wohl überall eingesehen, um so mehr, als diese Art der Erbfolge ja in weiten Gebieten des Reiches von jeher als Brauch galt. , .

Soll aber ein Gesetz auf die Dauer den Anfor- derungen des Lebens gerecht werden und nicht zu einem toten Paragraphenwerk erstarren, so muß es Bestimmungen enthalten, die die Angleichung an besondere Verhältnisse, die eintreten können mög­lich machen. Zu diesem Zwecke wurden durch das Erbhofgesetz die Anerbengerichte eingesetzt, bie tn gewissenhafter Prüfung Sonberfalle nach bestem Wissen unb Gewissen erlebigen sollen

Der Regelfall wirb unb soll bie Erbfolge nach ben Bestimmungen bes Erbhofgesetzes sein. Danach erbt in erster Linie ben Hof je nachbem es bis­her in ber Gegenb ber Brauch war bei älteste oder der jüngste Sohn des Bauern. Wo em solcher Brauch nicht üblich war, kann der Erblasser frei unter seinen Söhnen wählen. In Streitfällen ent­scheidet das Anerbengericht, ob in einer Gegend eine bestimmte Erbfolge als Brauch angesehen werden muß, oder nicht.

Von der durch anerkannten bäuerlichen Brauch geregelten Erbfolge kann das Anerbengericht nur in wichtigen Fällen Abweichungen gestatten. Welche wichtigen Gründe können aber hiesur m Frage kommen? Einer ber häufigsten wirb wohl sein, baß ber nach bem Brauch zur Erbfolge berech­tigte Sohn keine Neigung zum bäuerlichen Derus unb sich bemzusolge einer anberen Berufsart zu- gewanbt, ober hierfür eine entsprechende Ausbil­dung genossen hat. Dieser Fall wird überall da gegeben sein, wo ein Sohn sich dem Studium (außer dem landwirtschaftlichen) gewidmet hat, tn einem Handu-erk ausgebildet wurde, ober sich etwa dem geistlichen Stanb zugewanbt hat. Em anberer Grunb kann sein, baß ber erbberechtigte Sohn ob- wohl schon im vollen Mannesalter stehenb, keine Lust zu heiraten zeigt, ober auch, bah bereits em anberer Sohn seit längerer Zeit verheiratet ist und mehrere Kinber besitzt. In einem solchen Falle kann bas Anerbengericht bem Wunsche nach einer ande­ren Regelung der Erbfolge Rechnung tragen, ba ber Staat ja ein hohes Interesse baran hat, rinder- reiche Bauernfamilien auf ben Erbhöfen zu haben. Es kann auch vorkommen, baß ber erbberechtigte Sohn troar bereits eine Frau geheiratet hat, bah biete sich aber offensichtlich als ungeeignet für ben landwirtschaftlichen Beruf erweist, ober baß sie sich gegenüber ber Familie bes Mannes in besonderem Maße feindselig einstellt. Unb schließlich kann bem Anerbengericht als triftiger Grunb auch der Um­stand erscheinen, bah einer ber nichterbberechtigten Söhne vielleicht jahrelang auf bem väterlichen An­wesen mitgearbeitet hat, während ber eigentlich erb­berechtigte sich anbersroo betätigt hat.

Es gibt aber auch Fälle, wo das Anerbengencht bestimmt nicht die Genehmigung zur Abweichung von ber normalen Regelung erteilt. So etwa, wenn ein Vater den erstberechtigten Sohn von der Nach- folge auf feinen Hof ausschließen möchte, weil er ein armes Mädel, oder ein Mädel anderer Kon- feffion geheiratet hat.

Vollstreckung, also durch staatliche Zwangsakte, eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuld­ners und feiner Familie zu vermeiden. Es würde mit den sozialpolitischen Anschauungen der Gegen­wart unverträglich sein, wenn bem Schuldner burch die staatlichen Vollstreckungsorgane die ihm unent­behrlichen Sachen genommen werben könnten. Etwas anberes ist es aber, wenn ber Schulbner selbst solche Sachen veräußert ober verpfänbet. Das Gesetz kennt ein allgemeines Veräußerungsverbot bezüglich solcher Gegenstänbe nicht. Die Möglichkeit ber freiwilligen Veräußerung ober Verpfänbung ber gemäß § 811 ber Zivilprozeßorbnung unpfänb- baren Sachen muß den Schuldnern in ihrem eige­nen Interesse belassen werden. Nur auf diesem Wege kann sich oft ber Schulbner, ber anbere als unpfändbare Gegenstänbe nicht mehr besitzt, noch ben für ihn notwendigen Krebit beschaffen. Zu­dem gibt der Schuldner durch eine freiwillige Ver­pfändung ober Veräußerung unpfänbbarer Gegen­stänbe auch zu erkennen, baß biefe für ihn eben boch nicht unentbehrlich finb.

Ist aber sogar bie freiwillige Verpfänbung un­pfänbbarer Sachen rechtswirksam, um wieviel mehr muß es bie Sicherungsübereignung solcher sein. Die rechtliche unb wirtschaftliche Notwenbigkeit ber Sicherungsübereignung ist allgemein anerkannt. Auch unter Berücksichtigung ber geläuterten Rechts­auffassung kann sie trotz ber ihr anhaftenden Man­gel nicht als sittenwibrig und beshalb nichtig er­klärt werben; benn sie ist unentbehrlich, solange es wie jetzt kein besseres Sicherungsmittel gibt.

Das gilt auch, soweit es sich um bie Sicherungs­übereignung unpfänbbarer Sachen hanbelt, bereu Besitz nach § 811 ber Zivilprozeßorbnung für ben Schulbner notwenbig ist. Die Sicherungsubererg- nung ist bie Krebitunterlage für bie minberbernittel- ten Dolkskreise. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen mit ber Notwendigkeit der Einräumung des tatsächlichen Besitzes ober Mitbesitzes für ben Gläubiger ober ber früher übliche Sicherungskauf finb heute für ben großen unb kleinen Gewerbe- treibenben ober sonstigen Gelbsucher praktisch meist beshalb nicht mehr burchführbar, weil ihnen ber gewährte Kredit ohne bas gleichzeitige Belassen des Besitzes ber zu übereignenben Warenvorräte, Laden- ober Wohnungseinrichtungen ober sonstigen Gegen­stänbe nichts nützt. Es ist zu berücksichtigen, baß ben kleinen Hanbwerker, Gewerbetreibenben, Künst­ler ober bgl. bie Not ber Seit zwingt, sich nur bie notwendigsten unb unentbehrlichsten Sachen für seinen Existenzkampf anzuschaffen, so baß ihm eben auch nur solche als Krebitmittel zur Verfügung stehen. Gerade er ist daher, um fein Kreditbedürfnis befriedigen zu können, auf das Mittel der Siche- rungsübereignung unpfänbbarer Sachen angewiesen, weil heute regelmäßig kein Gelbgeber auf Sicher­heiten verzichten kann. Wer noch anbere Krebit- möglichksiten hat, wirb bie Sicherungsübereignung kaum anwenden, um sich diesen letzten Ausweg für

lieber diese Frage verbreitet sich Ministerialrat Dr. Jonas in der ZeitschriftDeutsche Justiz" in beachtenswerten Ausführungen. Es fei vorausge­schickt, baß natf) § 811 Nr. 3 ber Zivilprozeßorbnung ber Pfändung nicht unterworfen finb eine Milch­kuh, ober nach ber Wahl bes Schulbners statt einer solchen zwei Ziegen, ober zwei Schafe nebst ben für vier Wochen erforberlichen Futter- unb Streu- Vorräten (bzw. entsprechenbe Gelbbeträge), wenn bie bezeichneten Tiere für bie Ernährung bes Schulbners, seiner Familie und seines Gesindes un­entbehrlich sind.

Ist das Schwein Zubehör eines Grundstücks, so ist es an sich schon unpfändbar, desgl. wenn es zu dem zur Fortführung eines landwirtschaftlichen Be­triebs erforderlichen Vieh gehört, desgl. wenn es, z B. auf einem Gutshofe, Deputatvieh ist, d. h. von einem landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit Futter aufgezogen wirb, bas als Naturalvergütung gewährt wird.

Wie steht es nun mit der Pfändbarkeit eines Schweins bei einem Arbeitsmann in den Land­gemeinden eines Industriegebiets und in den in der Jetztzeit an Zahl immer mehr zunehmenden Kleinsiedlungen, in denen bekanntlich häufig em Schwein von Wirtschaftsabfällen der eigenen oder benachbarten Haushaltungen gehalten wird, das bei hinreichendem Gewicht verkauft oder für den eige­nen Haushalt geschlachtet zu werden pflegt?

In einem solchen Falle handelt es sich um eine kleine Nebenproduktion durch Ausnützung ber Ar­beitskraft in ber Freizeit unter Aufwenbung gering­fügiger Mittel. Die Erzeugnisse einer solchen Tätig- feit sollten billigerweise bem Pfänbungszugnff ent­zogen sein. Jonas hält es nach bem Sinne ber Vorschrift bes oben zit. § 811 Nr. 3 ber Zivil- Prozeßordnung für burchaus unbebenklich, em Schwein einer Kuh bei der Zwangsvollstreckung rechtlich gleichzustellen, und er weist rechtsgeschicht- lich nach, daß die zitierte Gesetzesbestimmung nur einen gewissen Minimal bestand an Haus- vieh hat schützen wollen, andernfalls der Gerichts- Vollzieher auf dem platten Lande der Gefahr einer Lynchjustiz" ausgesetzt gewesen wäre. Seit Erlaß jener Gesetzesvorschrift haben sich die wirtschaft- lichen Verhältnisse sehr geändert, da die auf die Verwertung von Wirtschaftsabfällen eingestellte Schweinehaltung in zahlreicheren Fällen erst eine Begleiterscheinung ber Industrialisierung weiter Gegenden des Reiches ist. In neuester Zeit ist die Frage der im Gesetzeswortlaut nicht untersagten

schnell sahen, wenn sich der Verkehr fließend und oyne Störung abwickele. Dor jeder Kreuzung müsse die Geschwindigkeit aber angemessen herab-

Pfändbarkeit des Schweines wieder zur Diskussion gestellt worden, weil viele Arbeiterfamilien, die in den Jahren der Arbeitslosigkeit Mangel litten, jetzt wieder in der Form ber Viehhaltung eine gewisse Spartätigkeit engsten Ausmaßes entfalten können.

Hiernach muß man zu dem Schlüsse kommen, daß bie Auszählung bes Hausviehs in § 811 Nr. 3 nicht als abschließend), sondern nur als beispielhaft aufge­faßt werden kann. Sie muß sinngemäß auch auf bas Schwein ausgebehnt werben, ober ebenso auf etliche Kaninchen ober Hühner. Bezüglich bes Er­fordernisses ber Unentbehrlichkeit kann selbstverständ- lich beim Schwein nichts anberes gelten, als bei ber Kuh, ben Ziegen ober Schafen. Unentbehrlichkeit im Sinne bes § 811 Nr. 3 ist ohne weiteres über­all ba anzunehmen, wo bie Einnahmeverhältnisse bes Schulbners bie Grenze bes Existenzminimums nicht übersteigen. Praktisch wirb also bem Ardeits- man, besten Lohn unterhalb ber Pfändungsgrenze liegt, bas Schwein ebensowenig wie bie Kuh ober bie beiben Ziegen ober Schafe roeggepfänbet wer­ben können.

Zur Verrneibung einer Zweifelsfrage für ben Vollziehungsbearnten muß sie zweckmäßig bei sich bietenber Gelegenheit burch eine entsprechenbe Fassungsänberung ber Gesetzesvorschrift bereinigt werben. Für bie Praxis aber, bie ben Bedürfnissen bes Lebens Rechnung zu tragen hat, besteht kein Anlaß, auf eine berartige Gesetzesänderung zu warten. Die im Strafrecht erreichte Anwenbung gesetzesanaloger Vorschriften kann im oorliegenbcn Falle auch bem Zivilrichter unb bem Gerichtsvoll­zieher einen Fingerzeig für eine volksverbunbene Gesetzesauslegung geben.

Die Verlobung.

Don Landgerichisrai Dr. jur. Fritz Ther.

Zur rechtlichen Wirksamkeit ist nicht nötig, daß die Verlobung schriftlich geschieht, baß Ringe ge­tauscht werben, ober daß sie in ber Zeitung ver­öffentlicht wirb. Es genügt bas gegenseitige münd­liche Versprechen der Brautleute, sich heiraten zu wallen. Es wirkt, auch wenn zunächst von diesem Versprechen unb der Heiratsabsicht niemand etwas erfährt. Doch sind Ringtausch und Anzeige in der Zeitung im Streitfälle natürlich wichtige Beweis­mittel dafür, daß eine Verlobung stattgesunden hat.

Ein Vertrag ist also bie Verlobung. Freilich kann man $um Unterschieb von anberen Verträgen nicht bie Hilfe des Gerichtes anrufen, um die Erfüllung eines solchen Vertrages durchzusetzen, wenn bie Braut ober der Bräutigam nachträglich sich die Sache anders überlegt. Gleichwohl kann man dem Cheversprechen nicht die rechtliche Wirksamkeit ab­sprechen. Sie zeigt sich im Wesentlichen allerdings erst bei der Auslösung eines Verlöbnisses. Ein Ver­lobter, der grundlos von dem Verlöbnis zurückge- treten ist, hat dem anderen Verlobten und dessen Eltern ben Schaben zu ersetzen, der daraus ent­standen ist, daß sie mit Rücksicht auf die bevor­stehende Heirat Aufwendungen gemacht haben, oder Verpflichtungen eingegangen sind. So sind z. B. zu ersetzen die Aufwendungen für eine Aussteuer, für Möbel, die nicht verwendet werden können unb mit Verlust verkauft werben müssen. Dazu gehören auch die Kosten, die z. B. einem Bauern dadurch entstanden ist, daß er in Kaufoerhandlungen über ein Anwesen eingetreten ist, das er seiner Tochter mitgeben wollte, die Rechtsanwalts- und Vermitt­lungskosten, bie babei bereits entstanden waren, ober der Verlust, der bei dem notwendigen Wieder­verkauf eintritt. Dazu gehört auch eine Vergütung für Kost und Wohnung, die einem Verlobten ohne Gegenleistung im Hause ber Schwiegereltern ge­währt worden waren.

Dem anderen Verlobten muß weiter der Scha­den ersetzt werden, ben dieser dadurch erleidet, daß er mit Rücksicht auf die bevorstehende Heirat Maß­nahmen getroffen hat, bie fein Vermögen ober seine Erwerbsstellung berühren. Wenn die Braut eine gute Stellung aufgegeben hatte unb eine gleich gute überhaupt nicht ober nicht sofort nach ber Auflösung ber Verlobung roieber finden kann, besteht der Schaden in der Verdienstminderung. Arbeitete ber künftige Schwiegersohn auf dem Hofe bes Bauern nur gegen Kost unb Wohnung, ent- weber um bem künftigen Schwiegervater zu helfen, oder um sich einzuarbsiten, weil er das Anwesen einmal übernehmen soll, ober weil lhn bet Schwie­gervater auf seine Eignung prüfen will, unb tritt bann die Tochter grundlos zurück, so kann der bist herige Bräutigam nachträglich den angemeffenea Lohn für seine Dienste verlangen. Denn wenn et nur für die Kost ober für Kost unb Wohnung ar­beitete, so tat er das doch eben mit Rücksicht auf die künftige Eheschließung. Ebenso ijfp patürftrtfc

Sie LandeMnemschast ist eine Behörde.

Diese Frage ist in einer Entscheidung des l.Se- nates des Reichsgerichts gelegentlich eines Urteils in einer Strafsache bejaht worden.

Die Landesbauernschaft wird geleitet und ver­treten durch den Landesbauernführer. Nach § 11 der ersten Verordnung über ben vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vorn 8. Dezember 1933 ist sie als Glied und Organ des Reichsnährstandes dazu be- stellt in ihrem örtlichen Bereich nach den Vorschrift ten des Reichsministers für Ernährung und Land­wirtschaft unb bes Reichsbauernfuhrers bie Ge- schäfte bes Reichsnährftanbes zu führen. Letzterem aber sind vom Staate außerordentlich umfangreiche unb wichtige Aufgaben übertragen, bie ber Reichs­nährstand unter eigener Verantwortung auf der Grundlage der Staatsmacht für die Zwecke des Staates zu erledigen hat. Hieraus ergibt sich die Behördeneigenschaft ohne weiteres.

Ueberdies haben die Landesbauernschaften neben neuen Aufgaben im wesentlichen diejenige Ge­schäfte übernommen, die früher den Landwirtschasts- kammern oblagen; das ist in § 6 der 1. Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vorn 8. Dezember 1933 angeordnet worden. Die Landwirtschaftskammern aber waren schon Behör- den im Sinne des Strafgesetzbuchs, ebenso wie es die preußischen Handelskammern waren. Hiermit stimmt überein, daß die Beamten der Landwirt- fchaftskammern als mittelbare Staatsbeamte ange­sehen wurden und daß jetzt nach der Verordnung über das Dienststrafrecht für die Beamten des Reichsnährstandes vom 8. Juni 1935 auf diese Be­amten das Dienststrafrecht der Reichsbeamten sinn­gemäß anzuwenden ist.

Zu den Geschäften, die der Landesbauernschaft als Behörde obliegen, gehört insbesondere auch die Tätigkeit auf dem Gebiet der Ueberwachung des Saatguthandels, innerhalb dessen ein Angeklagter eine eidesstattliche Versicherung abgegebeen hatte. Die Zuständigkeit der Landesbauernschaft zur Ab­nahme dieser eidesstattlichen Versicherung ergibt sich aus § 5 der oben angeführten Anordnung des Reichsbauernführers vom 31. Dezember 1934 un­mittelbar. Diese Anordnung selbst, einschließlich der Bestimmung, daß zugleich mit jeder zur Anerken- nung des Saatgutes eingereichten Probe eine eides­stattliche Versicherung eingesandt werden müsse, ruht ihrerseits auf der reichsministeriellen Verfügung vom 26. März 1934; nach ihr ist der Reichsnähr- stand ermächtigt, vorzuschreiben, daß als Saatgut bestimmter Kulturpflanzen nur noch anerkanntes Saatgut in den Verkehr gebracht werden darf, und das Änerkennungswesen, also auch bas Anerken­nungoerfahren und die förmlichen Voraussetzungen einer Anerkennung, zu regeln.

Wann reaest da-ÄnerbengenHt die Erbfolge?

I5pn H. 3. Ehrmann.