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Volkswirtschaftliche Zeitfragen

beim

tg vom 15. September Kinderbeihilfen vorsah,

h-

Die Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien

Aufenthalt hat.

Der Antrag ist auf einem Vordruck, der durch das Finanzamt unentgeltlich abgegeben wird, zu stellen. Dem Antrag sind die Geburtsurkunden der Kinder und die Heiratsurkunden der Eltern und ihrer Großeltern beizufügen. An Stelle der voll­ständigen Geburtsurkunden der Kinder können Ge­burtsscheine, in denen auch die Namen der Eltern angegeben sind, oder Familienstammbücher, die die erforderlichen Angaben enthalten, beigefügt werden. Hat der Antragsteller unter Beibringung der erforderlichen Personenstandsurkunden bereits einen Antrag auf Gewährung von einmaligen Kin­derbeihilfen nach den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Gewährung, von Kinder­beihilfen an kinderreiche Familien vom 26. Sep­tember 1935 gestellt, so genügt bei der Antrag­stellung ein Hinweis auf die dem Antrag auf Ge­währung von einmaligen Kinderbeihilfen beigefüg­ten Urkunden.

Das Finanzamt entscheidet über den Antrag. Es teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Die Präsidenten der Landesfinanzämter können lau­fende Kinderbeihilfen ausnahmsweise auch dann gewähren, wenn eine alleinstehende Frau für we­niger als fünf Kinder unter sechzehn Lebensjabren zu sorgen hat. Die laufenden Kinderbeihilfen wer­den durch die Kasse des Finanzamtes ausgezahlt, in dessen Bezirk der Antragsteller am Ersten des Monats, in dem die Beihilfe auszuzahlen ist, fei­nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres dem zuständigen Fi­nanzamt seine Einkommensverhältnisse darzulegen. Der Beihilfeempfänger hat dem zuständigen Finanz­amt Meldung zu erstatten, sobald er eine selb­ständige Berufstätigkeit ausübt oder sobald sein

nen ist.

Antragsberechtigt sind nur Gläubiger von Lohn-, Gehalts-, Handwerker- und Lieferantenforderungen, denen eine gemäß § 1 Absatz 1 des SchRG. oder Artikel 52 Absatz 1 der VII. DVO. zum SchRG. in bar abzulösende Forderung zusteht. Grundsätzlich ist zu bemerken, daß die für die Bevorschussung in Frage kommenden Lohn- und Gehaltsforderungen in der Zeit vom 1. April 1932 bis zur Eröffnung des Verfahrens entstanden sein müssen. Hierbei ist

1935 nur einmalige werden durch die Aenderungsverordnung vom 24. März 1936 Kinderbeihilfen jetzt auch laufend

Die landwirtschaftliche Marktordnung als Mittler zwischen Erzeuger und Verbraucher

Vorschüsse auf Forderungen im Schuldenregelungs-Verfahren

Finanzamt bis zum Ablauf des auf den Todes­fall folgenden Monats anzuzeigen.

Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, jede Aen- derung des Wohnsitzes oder der Wohnung dem für die Auszahlung der laufenden Kinderbeihllfe bisher zuständigen Finanzamt unverzüglich anzu-

Der' Anspruch auf Auszahlung der laufenden Kinderbeihilfen ist nicht übertragbar und nicht pfändbar. Anrechnung der laufenden Kinderbeihll- fen auf Arbeitslosenunterstützung, Krisenunter­stützung, Wohlfahrtsunterstützung u. dergl. ist nicht

Bescheinigungen und Urkunden, die von Behörden und Dienststellen zum Zwecke der Erlangung von laufenden Kinderbeihilfen ausgestellt werden, sind kostenfrei und gebührenfrei zu erteilen.

nats zum Monatsletzten bei der Rentenbank-Kredit- anstatt an und leitet sie nach Empfang fofo<t an Die Gläubiger weiter. Die Kreditanstalt kann von dem Gläubiger bei der Auszahlung desVorschussesi eine Bearbeitunasgebühr von 0,50 v. H- d^s Vorschuß­betrages, mindestens jedoch 1,- NM. verlangen und ist berechtigt, die Gebühr von dem auszuzah­lenden Betrag abzusetzen. Die Maßnahme der Be­vorschussung wird die im Entschuldungsverfahren durch das Festliegen der Forderungen für den Gläubiger vorhandenen Härten mildern und zur Entspannung seiner finanziellen Lage beitragen. Da der Gläubiger die ihm zufließenden Betrage zur Abdeckung seiner eigenen Verpflichtungen ver­wenden wird, werden auch weitere Kreise aus der Bevorschussung nicht unwesentliche Vorteile haben.

ZdR. In diesen Wochen ist in der Landwirtschaft die Frühjahrsbestellung vorgenommen worden. Schon jetzt ergibt sich die Frage, wie be­teilt nun der Bauer seinen Acker, was baut er an, was wird der deutschen Ernährungswirtschaft im kommenden Herbst zur Nahrungsmittelversorgung des deutschen Volkes zur Verfügung gestellt wer- den? Hierin tritt der starke Gegensatz zum g e - werblichen Wirtschaftssektor hervor, der seine Erzeugung nach dem j e w e i l i g e n A b s a tz ausrichten kann. Ist die Absatzmöglichkeit gering, wird die Produktion eingeschränkt, steigt der Be­darf, so kann sie wieder ausgenommen werden. In der Landwirtschaft dagegen legt sich der Bauer durch die einmal gewählte Bestellung für ein ganzes Jahr fest. Er kann nicht plötzlich sei­nen Betrieb umstellen, er kann sich nicht so wie die gewerbliche Wirtschaft plötzlich Konjunkturen an­passen.

Dieser Eigenart des landwirtschaftlichen Bettie- des muß Rechnung getragen werden, soll nicht die Grundlage der Nahrungsmitteloersorgung auf Grund einer ihr nicht entsprechenden Wirtschafts­form zerstört werden. Den Ausgleich zwi­schen Erzeugung und Bedarf herzustellen, ist Aufgabe der vom Reichsnährstand durchgeführ­ten Marktordnung. Sie soll der Landwirt­schaft eine auskommende Entlohnung der aufge- wendeten Mühen gewährleisten. Ihre Aufgabe ist es, durch Preisstellung und Sicherung der Absatz­möglichkeiten die Landwirtschaft anzuregen, in wel­cher Form sie ihre Bestellung vornehmen soll. Sie soll dem Bauer die Sorge um den Absatz nehmen und ihm die Möglichkeit geben, seine Arbeit ganz im Sinne der Erzeugungsschlacht auf eine qualita­tive und quantitative Ertragssteigerung einzustellen.

es gleichgültig, ob es sich um Betriebe mit einem Einheitswert von 10 000 Mark oder mehr, ober um einen Kleinbetrieb, das heißt mit einem Einheits­wert unter 10 000 Mark, handelt. Dagegen ist au unterscheiden, daß bei den Handwerker- und Liese- rantenforderungen bei Betrieben über 10 000 Mark Einheitswert die in der Zeit vom 1. April 1932 bis 15. Juni 1933 und bei Betrieben mit einem Einheitswert unter 10 000 Mark die in der Zeit vom 1. April 1932 bis 30. September 1934 ent­standenen Beträge bevorschußt werden können.

Der Vorschuß beträgt bei nicht kürzbaren Forde­rungen 50 v. H. und bei kürzbaren Forderungen 25 v. H., wobei der Mindestbetrag der zu bevor­zugenden Forderung 40 RM. und der Höchst­betrag des zu gewährenden Vorschusses 3000 RM. betragen. Er wird gewährt, wenn die in der Richt­linie angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind und nicht die günstige wirtschaftliche ßoge des Gläubi­gers oder sonstige Umstände dagegen sprechen. Weder in der amtlichen Richtlinie, noch in den Be­dingungen der RKA. sind Bestimmungen über die Verzinsung der zu gewährenden Vorschüsse entöl­ten. Es kann daraus gefolgert werden, daß Zinsen nicht zu zahlen sind. Der Vorschuß wird nicht von Amts wegen gewährt, sondern nur auf besonderen Antrag. Im eigenen Interesse der Gläubiger liegt es hierbei, die Entschuldungsstellen nicht durch aus­sichtslose Anträge zu belasten, da die endgültige Be­arbeitung der Verfahren neben der Prüfung der Vorschußanträge möglichst ungehindert weiter ge­währt werden muß. Anträge sind bei der Entschul­dungsstelle, die das Verfahren bearbeitet, oder falls das'Entschuldungsamt die Aufgaben der Entschul­dungsstelle selbst wahrnimmt, bei diesem einzurei­chen, und zwar auf dafür bestimmten Formblättern, die bei der Entschuldungsstelle oder dem Entschul­dungsamt anzufordern sind. Im Antrag sind außer der Forderung, für die der Vorschuß beantragt wird, sämtliche Forderungen aufzuführen, die dem Gläubiger in diesem, sowie in anderen Verfahren, auch soweit sie bei einer anderen Entschuldungs­stelle oder einem anderen Entschuldungsamt bear­beitet werden, zustehen. Dabei muß besonders dar­auf hingewiesen werden, daß der beantragende Gläubiger verpflichtet ist, der Wahrheit entspre­chende Angaben zu machen, da die Abgabe einer unrichtigen Erklärung neben der Zurückweisung seines Vorschußantrages eine Bestrafung (§§ 102, 103, SchRG.) zur Folge haben kann. Der Gläubi­ger muß sich im Vorschußantrag verpflichten, den erhaltenen Vorschuß zurückzuzahlen, falls das Ver­fahren aus irgendeinem Grunde nicht durchgeführt werden kann, oder die bevorschußte Forderung nicht abgelöst wird. Die nicht rechtzeitig zurück- gezahlten Vorschüsse hat der Gläubiger mit 4,5 v. H. zu verzinsen. Ist der Gläubiger zur Rückzahlung nicht in der Sage, so ist die Entschuldungsstelle be­rechtigt, den gezahlten Vorschuß gegen sämtliche, dem Gläubiger anfallende Barbeträge oder Ab­lösungsschuldverschreibungen aus allen Entschul­dungsverfahren, an denen er beteiligt ist, zu oer- rechnen.

Die Entscheidung über den Vorschußantrag trifft die Entschuldungsstelle, die durch die Richtlinie an­gewiesen ist. unverzüglich zu entscheiden und den Gläubiger vor der Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Die Kreditanstalt fordert die als Vorschuß genehmigten Beträge bis zum 15, eines jeden Mo-

gewährt.

Laufende Kinderbeihilfen können nach der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung ' über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinder­reiche Familien unter folgenden Voraussetzungen ( gewährt werden:

1. Die Familie muß fünf oder mehr Kinder, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet ( haben, umfassen. Als Kinder in diesem Sinne gelten neben den Abkömmlingen auch Stiefkinder, Adop- . ttvkinder und Pflegekinder und deren Abkömmlinge. ,

2. Die Eltern müssen Reichsbürger im Sinne des ; Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 sein. , 3. Das Vorleben und der Leumund der Eltern i müssen einwandfrei sein.

4. Der zum Unterhalt der Kinder Verpflichtete muß sich in einer invaliden- ober krankenversiche­rungspflichtigen Tätigkeit befinden, oder im Zeit- i punkt des Eintritts seiner Erwerbsunfähigkeit in einer solchen befunden haben.

5. Der Monatslohn des zum Unterhalt der Kin­der Verpflichteten darf 185 Mark nicht übersteigen.

Personen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen, stehen den unter Ziff. 4 bezeichneten Personen gleich.

Als Monatslohn sind auch das Kranken- und Wochengeld, die Invaliden-, Unfall- und Knapp­schaftsrente, die Vorzugsrente und die Arbeits­losen- und Krisenunterstützung anzusehen.

Ist der zum Unterhalt der Kinder Verpflichtete für das vergangene Kalenderjahr nach § 46 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes wegen des Be­zugs von Einkünften, von denen der Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, zu veranlagen oder veranlagt worden, so werden laufende Kinder­beihilfen nicht gewährt, wenn der Monatslohn zu­züglich eines Zwölftels dieser Einkünfte den be­trag von 185 Mark übersteigt, es fei denn, daß der zum Unterhalt der Kinder Verpflichtete nach­weist, daß diese Einkünfte weggefallen sind.

Beamten, Soldaten der Wehrmacht und anderen Personen, die bei öffentlichen Verwaltungen oder Betrieben im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrie­ben vom 23. März 1934 beschäftigt sind und Kinder­zulagen oder Kinderzuschläge beziehen, werden laufende Kinderbeihilfen nicht gewährt.

Den Eltern stehen Stiefeltern gleich. Werden laufende Kinderbeihilfen an einen Stiefelternteil gewährt, so müssen auch die Eltern Reichsbürger im Sinne des Reichsbürgergesetzes fein oder ge­wesen sein.

Laufende Kinderbeihilfen werden für das fünfte und jedes weitere Kind, das das sechzehnte Lebens­jahr noch nicht vollendet hat, gewährt. Für die ersten vier Kinder unter sechzehn Lebensjahren werden laufende Kinderbeihilfen nicht gewährt. Die laufende Kinderbeihilfe beträgt 10 Mark monatlich für jedes beihilfeberechtigte Kind. Sie wird jeweils zu Beginn eines Monats für den abgelaufenen Monat gewährt. Die laufenden Kinderbeihilfen werden erstmalig für den Monat Juli 1936 gewährt. Im Falle der Geburt eines weiteren Kindes wird die laufende Kinderbeihilfe für dieses Kind erstmalig für den Monat gewährt, in dem die Geburt erfolgt ist.

Den Antrag auf Gewährung von laufenden Kinderbeihilfen zu stellen, ist der Elternteil oder Stiefelternteil, der für den Unterhalt der Kinder tatsächlich sorgt, berechttgt.

Der Antrag auf Gewährung von laufenden Kinderbeihilfen ist bei dem Finanzamt zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Die Aufgabe der Landwirtschaft kann es nicht fein, selbst zum Händler im liberalistischen Sinne zu werden, oessen wichtigste Arbeit es fit, Kurszet­tel der Börsen für Agrarprodukte durchzuarbeiten. Das Schwergewicht der bäuerlichen Tätigkeit liegt in der praktischen Arbeit in feinem Betrieb. Hier ist die Möglichkeit gegeben, durch bessere Leistung den Wert der Produktion zu er­höhen. Dies ist einmal für die Nahrungsmittewer- forgung Deutschlands aus eigener Scholle wichtig, dann aber auch führt es dem Betrieb die Mittel zu, die er für eine Verbesserung feiner Arbeits­weise braucht. Die Wege, die die Landwirtschaft in der Erzeugung zu gehen hat, weist die Marktord­nung, die damit zu einer gewissen Lenkung Der Erzeugung geführt hat.

Auf der anderen Seite kann die Ordnung des Marktes durch die Preisfestsetzung und eine geeig­nete Beeinflussung der Verbrauchermassen eine Verbrauchslenkung herbeiführen. Erzen- gungslenbung und Verbrauchslenkung und damit die 'Sicherstellung des Bedarfs und sicheres Aus­kommen für die Landwirtschaft bilden gleichzeitig einen wirksamen Schutz gegen eine Marktgestaltung, wie sie in einer ungeordneten Wirtschaft nicht aus­bleiben kann. Die Unbestimmtheit der Versorgung mußte der Spekulation immer ein geeignetes Ob­jekt fein, bei dem mühelos durch Aufkauf der Ern­ten und Zurückhaltung der Waren zu verdienen war. Diese Möglichkeiten sind durch die Ordnung des Marktes ausgefchaltet worden. Erzeugung und Verbrauch stehen sich nicht mehr als konkurrierende Größen gegenüber, sie werden ausgeglichen durch die Ordnung des Marktes, deren oberstes Ziel die Sicherstellung der deutschen Nah- rungsmittelverforgung ist.

Auf der Tagung der NS.-Frauenschaft Reichsparteitag 1935 prägte der Führer das Wort: Die Frau hat auch ihr Schlachtfeld. Mit jedem Kinde, das sie der Nation zur Welt bringt, kämpft sie ihren Kampf für die Nation". Der national- sozialistische Staat sieht seine Ehre und seine Pflichten darin, diesen Kampf mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen, denn die Keimzelle des Staates ist die Familie. Dieser, insbesondere der kinderreichen Familie, gilt dem­entsprechend der besondere Schutz des Staates. In den Steuergesetzen des Dritten Reichs sind dem­entsprechend die nationalsozialistischen Forderun­gen: Begünstigung der Familie, insbesondere der kinderreichen Familie, in weitgehendstem Umfange berücksichtigt. Darüber hinaus wurde durch die Ver­ordnung über Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien vom 15. September 1935 ein Ausgleich der Familienlasten herbeigeführt.

Während die Verordnung

Die schwarz-gelbe Gefahr.

Von Hans-Eberhard Vollert.

Als um die Mitte des vergangenen Jahrhunderts ein schwarzgelb gestreifter Käfer von den Abhän­gen der Rocky Mountains in Nordamerika herab- ftieg und an den damals gerade mit der Erschließung des Mittelwestens nach Dort gekommenen Kartof­feln zu fressen begann, hat wohl niemand daran gedacht, daß dieses Insekt jemals eine Gefahr für die deutsche Ernährungswirtschaft werden könnte. Leider ist das heute Tatsache geworden. Der nächste Herd des Kartoffelkäfers, der 1922 nach Frankreich eingefckleppt wurde und der sich im Laufe von 14 Jayren über ganz Frankreich ausgebreitet hat, liegt 22 Kilometer von der deutschen Grenze ent­fernt im Elsaß. Im kommenden Sommer müssen wir mit aller Bestimmtheit mit dem Auftreten dieses der deutschen Ernährungswirtschaft äußerst gefährlichen Schädlings rechnen. In Erkenntnis dieser großen Gefahr, hat der Reichs- und Preu­ßische Minister für Ernährung und Landwirtschaft Den Reichsnährstand mit der Organisation eines Kartoffelkäferabwehrdienstes und im Falle des Auf­tretens des Käfers mit der Bekämpfung beauftragt. Im Laufe des Winters wurde diese Organisation aufgestellt, die nach Weihnachten mit ihrer eigent­lichen Arbeit begann.

Da mit dem Auftreten des Insektes wohl am ehesten im Westen Deutschlands zu rechnen ist, sah der Kartoffelkäferabwehrdienst feine erste große Auf­gabe darin, die Aufklärung der Bevölkerung in den am meisten bedrohten Gebieten vorzunehmen. Nicht nur die bäuerlichen Kreise der Bevölkerung wurden auf das eingehendste über den Käfer, feine Lebens- weise und seine Schädlichkeit für den deutschen Kar­toffelbau und damit für die deutsche Ernährungs­wirtschaft überhaupt unterrichtet, sondern auch die Gendarmerie-, Polizei-, Eisenbahn- und Zollbeam­ten, sowie die Feldhüter in den einzelnen ©e«< markungen wurden geschult. Daneben lief noch die Aufklärung der Führer und Pflanzen­schutzwarte des Reichsbundes der Kleingärt­

ner und Kleinsiedler, sowie der Lehrer der * Volks- und höheren Schulen, die dann die Pro­paganda ihrerseits wieder in ihre Kreise zu tragen hatten. Durch diese Aufklärung wurde erreicht, daß es heute im Westen unseres Vaterlandes keinen Bauern, keinen Klein- oder Handelsgärtner, sowie keinen Verteiler von Kartoffeln oder Tomaten, d>e ja auch von dem Käfer angenommen werden, gibt, der nicht wüßte, was er zu tun hat, wenn er den Käfer entdeckt, um sich und fein Volk vor schwer­stem Schaden zu bewahren.

Oft ist in den letzten Monaten die Frage gestellt worden: Worin besteht denn eiaentlich die große Gefahr des Kartoffelkäfers als 'Ackerbauschädling? Es gibt doch noch so viele andere schädliche In­sekten, um die nicht so großes Aufsehen gemacht wird. Die Gefährlichkeit des Kartoffelkäfers wird durch feine große Fruchtbarkeit, feine ungeheuere Gefräßigkeit und feine leichte Verfchleppbarkeit be­dingt. Man hat unter Heranziehung aller Möglich­keiten, die eine natürliche Verminderung des Kä­fers zur Folge, haben, wie ungünstige Lebensbedin­gungen, schlechte Witterungsverchältnisse usw. er­rechnet, daß die Nachkommenschaft eines einzigen befruchteten Weibchens die Hahl von 30 Millionen erreichen kann. Diese 30 Millionen Nachkommen be­nötigen, um sich richtig entwickeln zu können, eine Fläche von 2,5 Hektar, gleich 10 Preußische Morgen, Kartoffelland, das sie vollkommen kahlfresfen wür­den. Wenn man einen Ertrag von 200 Doppelzent­ner Kartoffeln pro Hektar zu Grunde legt, kann man leicht errechnen, daß die Nachkommenschaft eines einzigen Weibchens der deutschen Ernährungs­wirtschaft in einem einzigen Jahr einen Verlust von 500 Doppelzentner Kartoffeln bringen würde. Diese Zahlen zeigen eindeutig, wie gefährlich der Kartoffelkäfer dem Kartoffelbau werben kann, wenn nicht von vornherein in großzügigster Weise versucht wird, den Schädling zu bekämpfen. Nicht nur dem Ackerbau droht Schaden, sondern auch dem Han­del mit bewurzelten Gewächsen mit oder ohne Ballen, mit Erdbeeren, mit unterirdischen Knollen, Zwiebeln und sonstigen unterirdischen Teilen von Gewächsen, mit frischen Gemüsen usw. Ungeheurer Schaden kann durch Ausfuhrsperren dem Befalls­gebiet erwachsen; denn nicht nur wir werden uns gegen eine Weiterverschleppung des Schädlings innerhalb Deutschlands zu schützen versuchen, son­dern auch alle andern Staaten, die bis heute noch frei von dem Käfer sind, werden Einfuhrsperren für die genannten pflanzenbaulichen Erzeugnisse erlassen.

Jeder Deutsche muß deshalb bei der Bekämpfung mithelfen, jeder der an Kartoffelfeldern vorbei­kommt, achte auf den Schädling! Der Käfer und seine Larve haben ein charakteristisches Aeußeres, so daß ein Erkennen leicht möglich ist. Der Käfer selbst ist 1 Zentimeter lang und besitzt auf feinem gewölbten Rücken gelbe Flügeldecken mit 10 schwar­zen ßängsftreifen. Die Larve hat rote bis orange- gelbe Tönung und an jeder Seite des nach hinten stark verdickten Leibes, der etwa eine Länge von 1,5 Zentimeter hat, eine Doppelreihe von kleinen schwarzen Wärzchen. Der Kopf und das Rückenschild des ersten Bruftringes find ebenfalls schwarz.

Wir stehen in Erwartung der Gefahr Gewehr bei Fuß! Alles ist bis ins Kleinste vorbereitet. Jeder helfe mit an feinem Platze. Irgendwelche verdäch­tigen Anzeichen, welche auf das Vorhandensein des Käfers schließen lassen, melde man sofort der näch­sten Polizei- ober Gendarmeriestation. Je schneller von dem Bekämpfungsdienst eingegriffen werden : kann, um so größer ist die Gewißheit, daß der Käfer auch wirklich vernichtet wird. Denn wartet : man zu lange, so haben die Larven Zeit, sich im Boden zu verpuppen. Dann ist eine restlose Be- Dämpfung nicht nur schwierig, sondern auch sehr - kostspielig und zeitraubend.

Monatslohn einschließlich Kranken- und Wochen­geld, Invaliden-, Unfall- und Knappschaftsrente, Vorzugsrente und Arbeitslosen- und Krisenunter­stützung 185 Mark übersteigt. Das Finanzamt kann jederzeit in Fällen, in denen es zweifelhaft erscheint, ob der Monatslohn des zum Unterhalt der Kinder Verpflichteten den Betrag von 185 Mark nicht übersteigt, die Auszahlung der laufenden Kinderbei­hilfen davon abhängig machen, daß der zum Un­terhalt der Kinder Verpflichtete die Höhe feines Monatslohnes nachweist.

Der Beihilfeempfänger hat zu Beginn eines jeden Kalenderjahres Dem zuständigen Finanzamt eine polizeiliche Lebensbescheinigung über seine zu seiner Familie gehörigen Kinder unter sechzehn Lebensjahren zu übersenden. Er hat, wenn eines dieser Kinder gestorben ist, dies dem zuständigen

Nach der Gemeinschaftlichen Richtlinie des Reichs­und preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsministers der Justiz Nr. 57 vom 5. März 1936 kann auch im land­wirtschaftlichen Schuldenregelungsverfahren nach dem Schuldenregelungsgesetz vom 1. Juni 1933 die Bevorschussung von bestimmten Forderungen erfolgen. Während im Osthilfe-Entschuldunasver- fahren durch den Kommissar für die Osthilfe in besonderen Fällen, in denen die Durchführung des Verfahrens gesichert war, Vorschüsse gewährt wur­den, bestand eine Derartige Möglichkeit im amts­gerichtlichen Entschuldungsverfahren nicht. Die sehr großen Schwierigkeiten in sachlicher Hinsicht und die Berücksichtigung Der umfangreichen unD kom­plizierten gesetzlichen Bestimmungen, die bei Der Vielseitigkeit Der erforDerlichen Maßnahmen nicht üermieDen roerDen konnten, ständen einem so raschen Fortgang Der Arbeiten, wie er im Interesse aller Beteiligten wünschenswert ist, entgegen. Da­bei war zu berücksichtigen, Daß insbesondere für Die unmittelbar mit Den EntschulDungsbetrieben oerbunDenen Kreise Der Lohn- unD Gehaltsemp­fänger sowie Der Handwerker unD Lieferanten Die Verflüssigung ihrer ForDerungen eine Existenzfrage beDeutete. Soweit es sich um ©läubiaer von Lohn- unD Gehaltsforderungen hanDelt, sind Diese natur­gemäß auf die ausstehenden Beträge zur Bestrei­tung Der Lebenshaltungskosten angewiesen, währenD HanDwerker unD Lieferanten ihren Verpflichtungen nur nachkommen können, wenn ihre ForDerungen gegen EntschulDungsbetriebe zum mindesten teil­weise liguiDe gestaltet roerDen. Bei Den übrigen Gläubigern ist Das EntschulDungsverfahren zwar ein nicht oermeiDbarer Eingriff in ihre Rechte, jeDoch gefährdet dieser Eingriff nicht Die Existenz- grunDlage Der Betroffenen.

Im Interesse Der hauptsächlich betroffenen Gläu­biger, insbesondere auch Der ihm angehörigen Be- unD Verarbeiter sowie Verteiler hat Der Reichs- nährstanD seit langer Zeit bei Den maßgeblichen Stellen auf Den bestehenden NotstanD hingewiesen und Vorschläge für Dessen Beseitigung unterbreitet. Das Durch Die Richtlinien geschaffene Bevorschus­sungsverfahren beseitigt Den NotstanD unD roirD für einen großen Teil Der Gläubiger eine fühlbare Hilfe bringen. Vorschüsse roerDen nur in solchen Verfahren gewährt, in Denen sich bereits übersehen läßt, Daß sie voraussichtlich mit Erfolg durchgefuhrt werden können. Bei Erbhöfen ist diese Voraus­setzung erläßlich, Da zur Zeit auch aus kapital- mäßigen Gründen nicht entschulDungsfähige Erb­höfe nach noch zu erlassenDen Bestimmungen Durch­geführt roerDen sollen. Dagegen roerDen in Ver- fahren, in Denen ein Entschuldungsplan (Vergleichs- i Vorschlag) bereits Der RKA. zur Prüfung ober Dem - Entschuldungsamt zur Bestätigung eingereicht ist, i Vorschüsse nicht mehr bewilligt. Da in Diesen Fällen - in Kürze mit Der endgültigen Auszahlung zu rech-