Volkswirtschaftliche Zeitfragen
beim
tg vom 15. September Kinderbeihilfen vorsah,
h-
Die Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien
Aufenthalt hat.
Der Antrag ist auf einem Vordruck, der durch das Finanzamt unentgeltlich abgegeben wird, zu stellen. Dem Antrag sind die Geburtsurkunden der Kinder und die Heiratsurkunden der Eltern und ihrer Großeltern beizufügen. An Stelle der vollständigen Geburtsurkunden der Kinder können Geburtsscheine, in denen auch die Namen der Eltern angegeben sind, oder Familienstammbücher, die die erforderlichen Angaben enthalten, beigefügt werden. Hat der Antragsteller unter Beibringung der erforderlichen Personenstandsurkunden bereits einen Antrag auf Gewährung von einmaligen Kinderbeihilfen nach den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Gewährung, von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien vom 26. September 1935 gestellt, so genügt bei der Antragstellung ein Hinweis auf die dem Antrag auf Gewährung von einmaligen Kinderbeihilfen beigefügten Urkunden.
Das Finanzamt entscheidet über den Antrag. Es teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Die Präsidenten der Landesfinanzämter können laufende Kinderbeihilfen ausnahmsweise auch dann gewähren, wenn eine alleinstehende Frau für weniger als fünf Kinder unter sechzehn Lebensjabren zu sorgen hat. Die laufenden Kinderbeihilfen werden durch die Kasse des Finanzamtes ausgezahlt, in dessen Bezirk der Antragsteller am Ersten des Monats, in dem die Beihilfe auszuzahlen ist, feinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres dem zuständigen Finanzamt seine Einkommensverhältnisse darzulegen. Der Beihilfeempfänger hat dem zuständigen Finanzamt Meldung zu erstatten, sobald er eine selbständige Berufstätigkeit ausübt oder sobald sein
nen ist.
Antragsberechtigt sind nur Gläubiger von Lohn-, Gehalts-, Handwerker- und Lieferantenforderungen, denen eine gemäß § 1 Absatz 1 des SchRG. oder Artikel 52 Absatz 1 der VII. DVO. zum SchRG. in bar abzulösende Forderung zusteht. Grundsätzlich ist zu bemerken, daß die für die Bevorschussung in Frage kommenden Lohn- und Gehaltsforderungen in der Zeit vom 1. April 1932 bis zur Eröffnung des Verfahrens entstanden sein müssen. Hierbei ist
1935 nur einmalige werden durch die Aenderungsverordnung vom 24. März 1936 Kinderbeihilfen jetzt auch laufend
Die landwirtschaftliche Marktordnung als Mittler zwischen Erzeuger und Verbraucher
Vorschüsse auf Forderungen im Schuldenregelungs-Verfahren
Finanzamt bis zum Ablauf des auf den Todesfall folgenden Monats anzuzeigen.
Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, jede Aen- derung des Wohnsitzes oder der Wohnung dem für die Auszahlung der laufenden Kinderbeihllfe bisher zuständigen Finanzamt unverzüglich anzu-
Der' Anspruch auf Auszahlung der laufenden Kinderbeihilfen ist nicht übertragbar und nicht pfändbar. Anrechnung der laufenden Kinderbeihll- fen auf Arbeitslosenunterstützung, Krisenunterstützung, Wohlfahrtsunterstützung u. dergl. ist nicht
Bescheinigungen und Urkunden, die von Behörden und Dienststellen zum Zwecke der Erlangung von laufenden Kinderbeihilfen ausgestellt werden, sind kostenfrei und gebührenfrei zu erteilen.
nats zum Monatsletzten bei der Rentenbank-Kredit- anstatt an und leitet sie nach Empfang fofo<t an Die Gläubiger weiter. Die Kreditanstalt kann von dem Gläubiger bei der Auszahlung desVorschussesi eine Bearbeitunasgebühr von 0,50 v. H- d^s Vorschußbetrages, mindestens jedoch 1,- NM. verlangen und ist berechtigt, die Gebühr von dem auszuzahlenden Betrag abzusetzen. Die Maßnahme der Bevorschussung wird die im Entschuldungsverfahren durch das Festliegen der Forderungen für den Gläubiger vorhandenen Härten mildern und zur Entspannung seiner finanziellen Lage beitragen. Da der Gläubiger die ihm zufließenden Betrage zur Abdeckung seiner eigenen Verpflichtungen verwenden wird, werden auch weitere Kreise aus der Bevorschussung nicht unwesentliche Vorteile haben.
ZdR. In diesen Wochen ist in der Landwirtschaft die Frühjahrsbestellung vorgenommen worden. Schon jetzt ergibt sich die Frage, wie beteilt nun der Bauer seinen Acker, was baut er an, was wird der deutschen Ernährungswirtschaft im kommenden Herbst zur Nahrungsmittelversorgung des deutschen Volkes zur Verfügung gestellt wer- den? Hierin tritt der starke Gegensatz zum g e - werblichen Wirtschaftssektor hervor, der seine Erzeugung nach dem j e w e i l i g e n A b s a tz ausrichten kann. Ist die Absatzmöglichkeit gering, wird die Produktion eingeschränkt, steigt der Bedarf, so kann sie wieder ausgenommen werden. In der Landwirtschaft dagegen legt sich der Bauer durch die einmal gewählte Bestellung für ein ganzes Jahr fest. Er kann nicht plötzlich seinen Betrieb umstellen, er kann sich nicht so wie die gewerbliche Wirtschaft plötzlich Konjunkturen anpassen.
Dieser Eigenart des landwirtschaftlichen Bettie- des muß Rechnung getragen werden, soll nicht die Grundlage der Nahrungsmitteloersorgung auf Grund einer ihr nicht entsprechenden Wirtschaftsform zerstört werden. Den Ausgleich zwischen Erzeugung und Bedarf herzustellen, ist Aufgabe der vom Reichsnährstand durchgeführten Marktordnung. Sie soll der Landwirtschaft eine auskommende Entlohnung der aufge- wendeten Mühen gewährleisten. Ihre Aufgabe ist es, durch Preisstellung und Sicherung der Absatzmöglichkeiten die Landwirtschaft anzuregen, in welcher Form sie ihre Bestellung vornehmen soll. Sie soll dem Bauer die Sorge um den Absatz nehmen und ihm die Möglichkeit geben, seine Arbeit ganz im Sinne der Erzeugungsschlacht auf eine qualitative und quantitative Ertragssteigerung einzustellen.
es gleichgültig, ob es sich um Betriebe mit einem Einheitswert von 10 000 Mark oder mehr, ober um einen Kleinbetrieb, das heißt mit einem Einheitswert unter 10 000 Mark, handelt. Dagegen ist au unterscheiden, daß bei den Handwerker- und Liese- rantenforderungen bei Betrieben über 10 000 Mark Einheitswert die in der Zeit vom 1. April 1932 bis 15. Juni 1933 und bei Betrieben mit einem Einheitswert unter 10 000 Mark die in der Zeit vom 1. April 1932 bis 30. September 1934 entstandenen Beträge bevorschußt werden können.
Der Vorschuß beträgt bei nicht kürzbaren Forderungen 50 v. H. und bei kürzbaren Forderungen 25 v. H., wobei der Mindestbetrag der zu bevorzugenden Forderung 40 RM. und der Höchstbetrag des zu gewährenden Vorschusses 3000 RM. betragen. Er wird gewährt, wenn die in der Richtlinie angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind und nicht die günstige wirtschaftliche ßoge des Gläubigers oder sonstige Umstände dagegen sprechen. Weder in der amtlichen Richtlinie, noch in den Bedingungen der RKA. sind Bestimmungen über die Verzinsung der zu gewährenden Vorschüsse entölten. Es kann daraus gefolgert werden, daß Zinsen nicht zu zahlen sind. Der Vorschuß wird nicht von Amts wegen gewährt, sondern nur auf besonderen Antrag. Im eigenen Interesse der Gläubiger liegt es hierbei, die Entschuldungsstellen nicht durch aussichtslose Anträge zu belasten, da die endgültige Bearbeitung der Verfahren neben der Prüfung der Vorschußanträge möglichst ungehindert weiter gewährt werden muß. Anträge sind bei der Entschuldungsstelle, die das Verfahren bearbeitet, oder falls das'Entschuldungsamt die Aufgaben der Entschuldungsstelle selbst wahrnimmt, bei diesem einzureichen, und zwar auf dafür bestimmten Formblättern, die bei der Entschuldungsstelle oder dem Entschuldungsamt anzufordern sind. Im Antrag sind außer der Forderung, für die der Vorschuß beantragt wird, sämtliche Forderungen aufzuführen, die dem Gläubiger in diesem, sowie in anderen Verfahren, auch soweit sie bei einer anderen Entschuldungsstelle oder einem anderen Entschuldungsamt bearbeitet werden, zustehen. Dabei muß besonders darauf hingewiesen werden, daß der beantragende Gläubiger verpflichtet ist, der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen, da die Abgabe einer unrichtigen Erklärung neben der Zurückweisung seines Vorschußantrages eine Bestrafung (§§ 102, 103, SchRG.) zur Folge haben kann. Der Gläubiger muß sich im Vorschußantrag verpflichten, den erhaltenen Vorschuß zurückzuzahlen, falls das Verfahren aus irgendeinem Grunde nicht durchgeführt werden kann, oder die bevorschußte Forderung nicht abgelöst wird. Die nicht rechtzeitig zurück- gezahlten Vorschüsse hat der Gläubiger mit 4,5 v. H. zu verzinsen. Ist der Gläubiger zur Rückzahlung nicht in der Sage, so ist die Entschuldungsstelle berechtigt, den gezahlten Vorschuß gegen sämtliche, dem Gläubiger anfallende Barbeträge oder Ablösungsschuldverschreibungen aus allen Entschuldungsverfahren, an denen er beteiligt ist, zu oer- rechnen.
Die Entscheidung über den Vorschußantrag trifft die Entschuldungsstelle, die durch die Richtlinie angewiesen ist. unverzüglich zu entscheiden und den Gläubiger vor der Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Die Kreditanstalt fordert die als Vorschuß genehmigten Beträge bis zum 15, eines jeden Mo-
gewährt.
Laufende Kinderbeihilfen können nach der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung ' über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien unter folgenden Voraussetzungen ( gewährt werden:
1. Die Familie muß fünf oder mehr Kinder, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet ( haben, umfassen. Als Kinder in diesem Sinne gelten neben den Abkömmlingen auch Stiefkinder, Adop- . ttvkinder und Pflegekinder und deren Abkömmlinge. ,
2. Die Eltern müssen Reichsbürger im Sinne des ; Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 sein. , 3. Das Vorleben und der Leumund der Eltern i müssen einwandfrei sein.
4. Der zum Unterhalt der Kinder Verpflichtete muß sich in einer invaliden- ober krankenversicherungspflichtigen Tätigkeit befinden, oder im Zeit- i punkt des Eintritts seiner Erwerbsunfähigkeit in einer solchen befunden haben.
5. Der Monatslohn des zum Unterhalt der Kinder Verpflichteten darf 185 Mark nicht übersteigen.
Personen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen, stehen den unter Ziff. 4 bezeichneten Personen gleich.
Als Monatslohn sind auch das Kranken- und Wochengeld, die Invaliden-, Unfall- und Knappschaftsrente, die Vorzugsrente und die Arbeitslosen- und Krisenunterstützung anzusehen.
Ist der zum Unterhalt der Kinder Verpflichtete für das vergangene Kalenderjahr nach § 46 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes wegen des Bezugs von Einkünften, von denen der Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, zu veranlagen oder veranlagt worden, so werden laufende Kinderbeihilfen nicht gewährt, wenn der Monatslohn zuzüglich eines Zwölftels dieser Einkünfte den betrag von 185 Mark übersteigt, es fei denn, daß der zum Unterhalt der Kinder Verpflichtete nachweist, daß diese Einkünfte weggefallen sind.
Beamten, Soldaten der Wehrmacht und anderen Personen, die bei öffentlichen Verwaltungen oder Betrieben im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März 1934 beschäftigt sind und Kinderzulagen oder Kinderzuschläge beziehen, werden laufende Kinderbeihilfen nicht gewährt.
Den Eltern stehen Stiefeltern gleich. Werden laufende Kinderbeihilfen an einen Stiefelternteil gewährt, so müssen auch die Eltern Reichsbürger im Sinne des Reichsbürgergesetzes fein oder gewesen sein.
Laufende Kinderbeihilfen werden für das fünfte und jedes weitere Kind, das das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gewährt. Für die ersten vier Kinder unter sechzehn Lebensjahren werden laufende Kinderbeihilfen nicht gewährt. Die laufende Kinderbeihilfe beträgt 10 Mark monatlich für jedes beihilfeberechtigte Kind. Sie wird jeweils zu Beginn eines Monats für den abgelaufenen Monat gewährt. Die laufenden Kinderbeihilfen werden erstmalig für den Monat Juli 1936 gewährt. Im Falle der Geburt eines weiteren Kindes wird die laufende Kinderbeihilfe für dieses Kind erstmalig für den Monat gewährt, in dem die Geburt erfolgt ist.
Den Antrag auf Gewährung von laufenden Kinderbeihilfen zu stellen, ist der Elternteil oder Stiefelternteil, der für den Unterhalt der Kinder tatsächlich sorgt, berechttgt.
Der Antrag auf Gewährung von laufenden Kinderbeihilfen ist bei dem Finanzamt zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Die Aufgabe der Landwirtschaft kann es nicht fein, selbst zum Händler im liberalistischen Sinne zu werden, oessen wichtigste Arbeit es fit, Kurszettel der Börsen für Agrarprodukte durchzuarbeiten. Das Schwergewicht der bäuerlichen Tätigkeit liegt in der praktischen Arbeit in feinem Betrieb. Hier ist die Möglichkeit gegeben, durch bessere Leistung den Wert der Produktion zu erhöhen. Dies ist einmal für die Nahrungsmittewer- forgung Deutschlands aus eigener Scholle wichtig, dann aber auch führt es dem Betrieb die Mittel zu, die er für eine Verbesserung feiner Arbeitsweise braucht. Die Wege, die die Landwirtschaft in der Erzeugung zu gehen hat, weist die Marktordnung, die damit zu einer gewissen Lenkung Der Erzeugung geführt hat.
Auf der anderen Seite kann die Ordnung des Marktes durch die Preisfestsetzung und eine geeignete Beeinflussung der Verbrauchermassen eine Verbrauchslenkung herbeiführen. Erzen- gungslenbung und Verbrauchslenkung und damit die 'Sicherstellung des Bedarfs und sicheres Auskommen für die Landwirtschaft bilden gleichzeitig einen wirksamen Schutz gegen eine Marktgestaltung, wie sie in einer ungeordneten Wirtschaft nicht ausbleiben kann. Die Unbestimmtheit der Versorgung mußte der Spekulation immer ein geeignetes Objekt fein, bei dem mühelos durch Aufkauf der Ernten und Zurückhaltung der Waren zu verdienen war. Diese Möglichkeiten sind durch die Ordnung des Marktes ausgefchaltet worden. Erzeugung und Verbrauch stehen sich nicht mehr als konkurrierende Größen gegenüber, sie werden ausgeglichen durch die Ordnung des Marktes, deren oberstes Ziel die Sicherstellung der deutschen Nah- rungsmittelverforgung ist.
Auf der Tagung der NS.-Frauenschaft Reichsparteitag 1935 prägte der Führer das Wort: „Die Frau hat auch ihr Schlachtfeld. Mit jedem Kinde, das sie der Nation zur Welt bringt, kämpft sie ihren Kampf für die Nation". Der national- sozialistische Staat sieht seine Ehre und seine Pflichten darin, diesen Kampf mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen, denn die Keimzelle des Staates ist die Familie. Dieser, insbesondere der kinderreichen Familie, gilt dementsprechend der besondere Schutz des Staates. In den Steuergesetzen des Dritten Reichs sind dementsprechend die nationalsozialistischen Forderungen: Begünstigung der Familie, insbesondere der kinderreichen Familie, in weitgehendstem Umfange berücksichtigt. Darüber hinaus wurde durch die Verordnung über Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien vom 15. September 1935 ein Ausgleich der Familienlasten herbeigeführt.
Während die Verordnung ’
Die schwarz-gelbe Gefahr.
Von Hans-Eberhard Vollert.
Als um die Mitte des vergangenen Jahrhunderts ein schwarzgelb gestreifter Käfer von den Abhängen der Rocky Mountains in Nordamerika herab- ftieg und an den damals gerade mit der Erschließung des Mittelwestens nach Dort gekommenen Kartoffeln zu fressen begann, hat wohl niemand daran gedacht, daß dieses Insekt jemals eine Gefahr für die deutsche Ernährungswirtschaft werden könnte. Leider ist das heute Tatsache geworden. Der nächste Herd des Kartoffelkäfers, der 1922 nach Frankreich eingefckleppt wurde und der sich im Laufe von 14 Jayren über ganz Frankreich ausgebreitet hat, liegt 22 Kilometer von der deutschen Grenze entfernt im Elsaß. Im kommenden Sommer müssen wir mit aller Bestimmtheit mit dem Auftreten dieses der deutschen Ernährungswirtschaft äußerst gefährlichen Schädlings rechnen. In Erkenntnis dieser großen Gefahr, hat der Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft Den Reichsnährstand mit der Organisation eines Kartoffelkäferabwehrdienstes und im Falle des Auftretens des Käfers mit der Bekämpfung beauftragt. Im Laufe des Winters wurde diese Organisation aufgestellt, die nach Weihnachten mit ihrer eigentlichen Arbeit begann.
Da mit dem Auftreten des Insektes wohl am ehesten im Westen Deutschlands zu rechnen ist, sah der Kartoffelkäferabwehrdienst feine erste große Aufgabe darin, die Aufklärung der Bevölkerung in den am meisten bedrohten Gebieten vorzunehmen. Nicht nur die bäuerlichen Kreise der Bevölkerung wurden auf das eingehendste über den Käfer, feine Lebens- • weise und seine Schädlichkeit für den deutschen Kartoffelbau und damit für die deutsche Ernährungswirtschaft überhaupt unterrichtet, sondern auch die Gendarmerie-, Polizei-, Eisenbahn- und Zollbeamten, sowie die Feldhüter in den einzelnen ©e«< markungen wurden geschult. Daneben lief noch die Aufklärung der Führer und Pflanzenschutzwarte des Reichsbundes der Kleingärt
ner und Kleinsiedler, sowie der Lehrer der * Volks- und höheren Schulen, die dann die Propaganda ihrerseits wieder in ihre Kreise zu tragen hatten. Durch diese Aufklärung wurde erreicht, daß es heute im Westen unseres Vaterlandes keinen Bauern, keinen Klein- oder Handelsgärtner, sowie keinen Verteiler von Kartoffeln oder Tomaten, d>e ja auch von dem Käfer angenommen werden, gibt, der nicht wüßte, was er zu tun hat, wenn er den Käfer entdeckt, um sich und fein Volk vor schwerstem Schaden zu bewahren.
Oft ist in den letzten Monaten die Frage gestellt worden: Worin besteht denn eiaentlich die große Gefahr des Kartoffelkäfers als 'Ackerbauschädling? Es gibt doch noch so viele andere schädliche Insekten, um die nicht so großes Aufsehen gemacht wird. Die Gefährlichkeit des Kartoffelkäfers wird durch feine große Fruchtbarkeit, feine ungeheuere Gefräßigkeit und feine leichte Verfchleppbarkeit bedingt. Man hat unter Heranziehung aller Möglichkeiten, die eine natürliche Verminderung des Käfers zur Folge, haben, wie ungünstige Lebensbedingungen, schlechte Witterungsverchältnisse usw. errechnet, daß die Nachkommenschaft eines einzigen befruchteten Weibchens die Hahl von 30 Millionen erreichen kann. Diese 30 Millionen Nachkommen benötigen, um sich richtig entwickeln zu können, eine Fläche von 2,5 Hektar, gleich 10 Preußische Morgen, Kartoffelland, das sie vollkommen kahlfresfen würden. Wenn man einen Ertrag von 200 Doppelzentner Kartoffeln pro Hektar zu Grunde legt, kann man leicht errechnen, daß die Nachkommenschaft eines einzigen Weibchens der deutschen Ernährungswirtschaft in einem einzigen Jahr einen Verlust von 500 Doppelzentner Kartoffeln bringen würde. Diese Zahlen zeigen eindeutig, wie gefährlich der Kartoffelkäfer dem Kartoffelbau werben kann, wenn nicht von vornherein in großzügigster Weise versucht wird, den Schädling zu bekämpfen. Nicht nur dem Ackerbau droht Schaden, sondern auch dem Handel mit bewurzelten Gewächsen mit oder ohne Ballen, mit Erdbeeren, mit unterirdischen Knollen, Zwiebeln und sonstigen unterirdischen Teilen von Gewächsen, mit frischen Gemüsen usw. Ungeheurer Schaden kann durch Ausfuhrsperren dem Befallsgebiet erwachsen; denn nicht nur wir werden uns gegen eine Weiterverschleppung des Schädlings innerhalb Deutschlands zu schützen versuchen, sondern auch alle andern Staaten, die bis heute noch frei von dem Käfer sind, werden Einfuhrsperren für die genannten pflanzenbaulichen Erzeugnisse erlassen.
Jeder Deutsche muß deshalb bei der Bekämpfung mithelfen, jeder der an Kartoffelfeldern vorbeikommt, achte auf den Schädling! Der Käfer und seine Larve haben ein charakteristisches Aeußeres, so daß ein Erkennen leicht möglich ist. Der Käfer selbst ist 1 Zentimeter lang und besitzt auf feinem gewölbten Rücken gelbe Flügeldecken mit 10 schwarzen ßängsftreifen. Die Larve hat rote bis orange- gelbe Tönung und an jeder Seite des nach hinten stark verdickten Leibes, der etwa eine Länge von 1,5 Zentimeter hat, eine Doppelreihe von kleinen schwarzen Wärzchen. Der Kopf und das Rückenschild des ersten Bruftringes find ebenfalls schwarz.
Wir stehen in Erwartung der Gefahr Gewehr bei Fuß! Alles ist bis ins Kleinste vorbereitet. Jeder helfe mit an feinem Platze. Irgendwelche verdächtigen Anzeichen, welche auf das Vorhandensein des Käfers schließen lassen, melde man sofort der nächsten Polizei- ober Gendarmeriestation. Je schneller von dem Bekämpfungsdienst eingegriffen werden : kann, um so größer ist die Gewißheit, daß der Käfer auch wirklich vernichtet wird. Denn wartet : man zu lange, so haben die Larven Zeit, sich im Boden zu verpuppen. Dann ist eine restlose Be- । Dämpfung nicht nur schwierig, sondern auch sehr - kostspielig und zeitraubend.
Monatslohn einschließlich Kranken- und Wochengeld, Invaliden-, Unfall- und Knappschaftsrente, Vorzugsrente und Arbeitslosen- und Krisenunterstützung 185 Mark übersteigt. Das Finanzamt kann jederzeit in Fällen, in denen es zweifelhaft erscheint, ob der Monatslohn des zum Unterhalt der Kinder Verpflichteten den Betrag von 185 Mark nicht übersteigt, die Auszahlung der laufenden Kinderbeihilfen davon abhängig machen, daß der zum Unterhalt der Kinder Verpflichtete die Höhe feines Monatslohnes nachweist.
Der Beihilfeempfänger hat zu Beginn eines jeden Kalenderjahres Dem zuständigen Finanzamt eine polizeiliche Lebensbescheinigung über seine zu seiner Familie gehörigen Kinder unter sechzehn Lebensjahren zu übersenden. Er hat, wenn eines dieser Kinder gestorben ist, dies dem zuständigen
Nach der Gemeinschaftlichen Richtlinie des Reichsund preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsministers der Justiz Nr. 57 vom 5. März 1936 kann auch im landwirtschaftlichen Schuldenregelungsverfahren nach dem Schuldenregelungsgesetz vom 1. Juni 1933 die Bevorschussung von bestimmten Forderungen erfolgen. Während im Osthilfe-Entschuldunasver- fahren durch den Kommissar für die Osthilfe in besonderen Fällen, in denen die Durchführung des Verfahrens gesichert war, Vorschüsse gewährt wurden, bestand eine Derartige Möglichkeit im amtsgerichtlichen Entschuldungsverfahren nicht. Die sehr großen Schwierigkeiten in sachlicher Hinsicht und die Berücksichtigung Der umfangreichen unD komplizierten gesetzlichen Bestimmungen, die bei Der Vielseitigkeit Der erforDerlichen Maßnahmen nicht üermieDen roerDen konnten, ständen einem so raschen Fortgang Der Arbeiten, wie er im Interesse aller Beteiligten wünschenswert ist, entgegen. Dabei war zu berücksichtigen, Daß insbesondere für Die unmittelbar mit Den EntschulDungsbetrieben oerbunDenen Kreise Der Lohn- unD Gehaltsempfänger sowie Der Handwerker unD Lieferanten Die Verflüssigung ihrer ForDerungen eine Existenzfrage beDeutete. Soweit es sich um ©läubiaer von Lohn- unD Gehaltsforderungen hanDelt, sind Diese naturgemäß auf die ausstehenden Beträge zur Bestreitung Der Lebenshaltungskosten angewiesen, währenD HanDwerker unD Lieferanten ihren Verpflichtungen nur nachkommen können, wenn ihre ForDerungen gegen EntschulDungsbetriebe zum mindesten teilweise liguiDe gestaltet roerDen. Bei Den übrigen Gläubigern ist Das EntschulDungsverfahren zwar ein nicht oermeiDbarer Eingriff in ihre Rechte, jeDoch gefährdet dieser Eingriff nicht Die Existenz- grunDlage Der Betroffenen.
Im Interesse Der hauptsächlich betroffenen Gläubiger, insbesondere auch Der ihm angehörigen Be- unD Verarbeiter sowie Verteiler hat Der Reichs- nährstanD seit langer Zeit bei Den maßgeblichen Stellen auf Den bestehenden NotstanD hingewiesen und Vorschläge für Dessen Beseitigung unterbreitet. Das Durch Die Richtlinien geschaffene Bevorschussungsverfahren beseitigt Den NotstanD unD roirD für einen großen Teil Der Gläubiger eine fühlbare Hilfe bringen. Vorschüsse roerDen nur in solchen Verfahren gewährt, in Denen sich bereits übersehen läßt, Daß sie voraussichtlich mit Erfolg durchgefuhrt werden können. Bei Erbhöfen ist diese Voraussetzung erläßlich, Da zur Zeit auch aus kapital- mäßigen Gründen nicht entschulDungsfähige Erbhöfe nach noch zu erlassenDen Bestimmungen Durchgeführt roerDen sollen. Dagegen roerDen in Ver- । fahren, in Denen ein Entschuldungsplan (Vergleichs- i Vorschlag) bereits Der RKA. zur Prüfung ober Dem - Entschuldungsamt zur Bestätigung eingereicht ist, i Vorschüsse nicht mehr bewilligt. Da in Diesen Fällen - in Kürze mit Der endgültigen Auszahlung zu rech-


