Ausgabe 
16.10.1936
 
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Die Verdunkelung am 16. Oktober in Gießen

Arthur Ehleder und Angehörige

Lollar, den 16. Oktober 1936

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der Landesbauernschaft Hessen-Nassau und der H'B°do6V*8g

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Fachschaft Deutsche Schäferhunde S.B.

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11 Meldungen.

Beginn 8 Uhr vormittags.

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Wir danken für die vielen Beweise warmer Teil­nahme an dem Verlust unserer lieben Verstorbenen

Niedere Preislagen: Haupt-Preislagen: .. Luxus-Qualitäten: ..

Don der Polizeidirektion Gießen wird uns fol­gendes mitgeteilt: ,c , .

Es ist uns bekannt geworden, daß Zweifel dar­über bestehen, welche Straßen in das Verdunke­lungsgebiet fallen. Da die namentliche Aufführung sämtlicher im Verdunkelungsgebiet liegenden Stra­ßen unmöglich ist, wurde in der Veröffentlichung 'am 13. Oktober das gesamte Gebiet, unter genauer Angabe der Grenzen, mitgeteilt.

Hütegelände: Birklar, Straße Lich-Langsdorf Ab­zweig nach Birklar.

Richter: Gg. Hüttenberger, Giehen, und Schäfer- meister Karl Lenz, Ehrmgshaulen (Dill).

eine der für ihre Erteilung aufgestellten Voraus­setzungen nachträglich fortfällt.

Ordnungsstrafen werden festgesetzt gegen leben, der den Vorschriften dieser Anordnung zuwider handelt. ... v

Die Anordnung tritt mit ihrer Verkündung m

Kraft. ________________________________

Samstag, den 17. Oktober 1936, abends 8 Uhr, im Saale Stein am Bahnhof großer Begrnßungs- Abend mit schönen Darbietungen, Konzert, und Tanz, veranstaltet durch die NS. - Gemeinschaft Kraft durch Freude. ssesD

Es ladet zu den beiden Veranstaltungen freund­lichst ein die Leitung: G. Kaufnnger.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß sämtliche innerhalb der mitgeteilten Grenzen liegenden Straßen in das Verdunkelungsgebiet mit einbegriffen find.

Unser Bild zeigt an, daß alle innerhalb der starkenUmrandung gelegenen Straßen in den Uebungsbereich fallen, also der gesamte o st l l ch e und nordöstlicheStadteil dabei in Betracht kommt.

Schadenersatz

bei Nichtabnahme gekaufter Möbel.

Fwd. Im Möbeleinzelhandel ist es üblich, bei Nicht­abnahme gekaufter Waren 25 Prozent des Ver­kaufspreises als Schadenersatz für entgangenen Ge­winn zu berechnen. Auf den Bestellscheinen, die im Möbeleinzelhandel verwendet werden, befindet sich ausdrücklich folgender Vermerk:

.Verweigert der Besteller die Abnahme der be­stellten Gegenstände, so ist der Verkäufer berechtigt, wenn er auf die Lieferung verzichtet, Schadenersatz in Höhe von 25 Prozent des Kaufpreises zu ver­langen." _ . ..

Sind die Möbel abgenommen und werden sie später wieder zurückgegeben, so beträgt, falls es sich um ein Abzahlungsgeschäft handelt usw., die übliche Entschädigung mit Ausnahme von polierten Zimmern, Schlafzimmern, Küchen und Polster­waren bei Rückgabe innerhalb des ersten Halb­jahres 25 Prozent des Kassapreises, im zweiten Halbjahr 35 Prozent und im dritten Halbjahr 45 Prozent. Bei polierten und Schleiflackzimmern, Schlafzimmern und Küchen sind die entsprechenden Sätze 30, 35, 40 Prozent usw., bei Polsterwaren 35, 45 und 60 Prozent. Diese Sätze für Abnutzung und Wertminderung im Abzahlungsgeschäft sind als Regelsätze von der Industrie- und Handels­kammer zu Berlin unter Mitwirkung aller maß­geblich beteiligten Wirtschaftskreise aufgestellt wor­den und entsprechen nach einem Gutachten der Frankfurter Industrie- und Handelskammer auch der hiesigen Hebung.

Nicht warten, bis der Winter richtig da ist, bis er Ihnen durch Mark und Bein fährt und einen tüchtigen Schnupfen anhängt, sondern rechtzeitig vorbauen durch einen neuen, warmen Köhler- Mantel, einen soliden Köhler-Anzug, oder einer molligen, warmen Winterjoppel

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Ulster und U.-Paletots und Anzüge

Hitler-Jugend.

Bann 116, personalstelle.

Betr.: H I. - E h r e n z e i ch e n.

Es werden hiermit alle HJ.-Ehrenzeichenträger des Kreises Gießen aufgefordert, sich in der Zeit oom 14. Oktober bis 20. Oktober schriftlich auf der Personalstelle des Bannes 116, Gießen, Wartweg 19, unter Angabe ihrer genauen Anschrift, Rr. des Ehrenzeichens und jetzige Tätigkeit in der NSDAP, zu melden.

Die Meldung ist äußerst wichtig!

Anträge auf Zweitausfertigung können nunmehr gestellt werden. gez. Völzing, Geff.

Knabenkleidung, Regen-Mäntel, Leder-Jacken, Motorfahrer- Kleidung, warme Joppen, Arbeitskleidung, Loden- und 6a- bardin-Mäntel, Cheviot- und Shetland - Mäntel, Pelzjacken, einzelne Hosen, Sportstutzer, alle Loden-Frey-Erzeugnisse, Aquastrella-Mäntel und Sanisstrella-Anzüge

fer des Jahres 1935 bereits bis Ende September erreicht. Da für die Monate Oktober, November und Dezember die Jugendherbergen insbesondere als Tagungsstätten für Schulungskurse der HI., der Politischen Leiter usw. eingesetzt werden, bringt das Jahr 1936 einen erheblich stärkeren Besuch als das Jahr 1936.

Die Uebernachtungszahlen der einzelnen Jahre ab 1931 geben ein erfreuliches Bild über die Auf­wärtsentwicklung im rhein-mainischen Jugendher- berqswerk. Die Uebernachtungen betrugen: 1931: 205 528, 1932: 191 453, 1933: 186 876, 1934: 316 858, 1935: 318 700, und 1936: voraussichtlich 330 000. Die im Jahre 1936 am stärksten besuchte Jugendherberge ist Frankfurt a. M. mit 57 000 Uebernachtungen. Dann kommen die Jugendherber­gen Rüdesheim mit 39 000 und Wiesbaden mit 22 000 Uebernachtungen. Die vorstehenden Zahlen beweisen, daß im Jugendherbergswerk eine stete Aufwärtsentwicklung zu verzeichnen ist.

310000 Uebernachtungen bis Ende September in den rhein-mainischen Jugendherbergen.

Mit 310 000 Uebernachtungen haben die rhein- mainischen Jugendherbergen die Uebernachtungszif-

Erteilung von Unterricht auf dem Gebiet der bildenden Künste.

Der Präsident der Reichskammer der bildenden Künste erläßt eine Anordnung über die Erteilung von Unterricht auf dem Gebiete der bildenden Künste, in der gesagt wird:

Die Neugründung von Unterrichtsanstalten der bildenden Künste im Sinne der Bekanntmachung über Anstalten der bildenden Künste vom 29. Aug. 1936 (Völkischer Beobachter" oom 2. Sept. 1936) bedarf meiner schriftlichen Genehmigung.

Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Ver­anstalter oder sein gesetzlicher Vertreter die zum Be­trieb der Anstalt erforderliche Zuverlässigkeit, Eig­nung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt und ein Bedürfnis für die Errichtung einer Anstalt der bildenden Künste in dem in Aussicht genommenen Ort besteht. Das Bedürfnis ist von dem Antrag­steller nachzuweisen.

Dem Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Anstalt der bildenden Künste sind beizufügen: a) die Angabe der in Aussicht genommenen Be­zeichnungen der Anstalt, b) der Unterrichtsplan, c) die Schulordnung, d) die Aufnahme- und Prüfungsbestimmungen, e) ein Verzeichnis der Lehrkräfte, getrennt nach Unterrichtsfächern.

Der Antrag muß spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Gründung dem zuständigen Landes­leiter der Reichskammer der bildenden Künste einge­reicht werden.

Die Genehmigung kann entzogen werden, wenn

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Grab land gepachtet, in Parzellen von etwa 250 Quadratmeter groß aufgeteilt und an landbe- dürftige Familien als Grabland weiterverpachtet werden. Kinderreiche Familien werden bevorzugt behandelt und können eventuell zwei Parzellen er­halten. Der Pachtzins wurde auf 5,50 Mark für die Parzelle bei einer neunjährigen Pachtzeit festge­setzt. Die Parzellen sollen an die einzelnen Inter­essenten verlost werden.

Nachdem noch verschiedene weitere Punkte der Tagesordnung erledigt worden waren, teilte Bür­germeister Geil noch mit, daß Lehrer Karl D ö r - m e r, nachdem er über 28 Jahre an der hiesigen Volksschule in segensreicher Weise tätig gewesen und nunmehr nach Erreichung der gesetzlichen Alters­grenze in den Ruhestand versetzt worden sei und daß die beiden zur Zeit freien Stellen an der hie­sigen Volksschule durch Lehrer Hinkel von Nie- der-Bessingen und Lehrer Schnierle von Gedern besetzt worden seien. Hierauf wurde die Sitzung in der üblichen Weise geschlossen.

Kleine Strafkammer Gießen.

Wegen Rückfalldiebstahls wurde der 28jährige R. M. aus Langd durch Urteil des Amtsgerichts Nidda fr e i g e f p r o ch e n. Die Amtsanwaltschaft hatte hiergegen Berufung eingelegt. In der gestri­gen Berufungsverhandlung vor der Kleinen Straf­kammer hob diese das Urteil des Amtsgerichts Nidda auf und verurteilte den mehrfach auch wegen Diebstahls wiederholt vorbestraften Ange­klagten zu acht Monaten Gefängnis sowie zur Kostentragung. Die Anklage legte dem Ange­klagten zur Last, im April 1936 einem Arbeits- kameraden an dessen Arbeitsstelle einen Spaten entwendet zu haben.

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