Wer Stock und Stein.
NSG. Zum dritten Male führte em Sonntag — wir berichteten bereits gestern darüber — die Motorgruppe Hessen des NSKK. die Vogelsberg-Geländefahrt durch. Rund 160 Fahrer des NnKK., der Wehrmacht, der SS., der motorisierten HI. und des DDAL. nahmen an dieser schweren Geländeprüfung teil. Zum Teil berührten die beiden großen Schleifen der Prüfstrecke das Manöoergelände, auf dem vor wenigen Wochen noch die große Schlacht zwischen Blau und Rot tobte, lieber 140 Kilometer führte die Strecke, die Geländeaufgaben aller Schwierigkeiten aufwies. Da gab es lange holprige Querfeldeinfahrten, steile Geröll- und Schotterauffahrten, Schlammstücke, rutschige Wiesenhänge und vor allem eine Wasserdurchfahrt, die ven Hauptanziehungspunkt für Zuschauer und Schlachtenbummler bildete. Die Anforderungen an Fahrer und Maschine waren diesmal ziemlich hoch, und groß war die Zahl derjenigen, die unterwegs „bauen" oder gar infolge starker Maschinenschäden ausscheiden mutzten. Der trockene, harte Boden der Feldwege verlangte eine hohe Materialbeanspruchung, und wenn man nach geschlagener Schlacht die heimgekehrten Fahrzeuge besah, war wohl kaum ein Fahrzeug heil davongekommen. Der Sportgeist der Teilnehmer war ausgezeichnet, selbst Fahrer, die aussichtslos in der Wertung lagen, hielten bis zum Ziel durch.
Den gestern veröffentlichten Ergebnissen der Vo- tzelsberg-Geländefahrt ist nachzutragen, daß auch in verschiedenen Wertungsgruppen Mannschaften mit
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goldenen bzw. silbernen Plaketten ausgezeichnet wurden. So konnten die Unteroffiziere E. Keim, Werner Berndt und Oberfeldwebel Emil Gröber, sämtlich Standort Wetzlar, eine goldene Medaille erringen. Eine silberne Plakette sicherten sich der Unteroffizier Walter Grotewohl, der Gefreite August Reichert und der Schütze Heinz Adam, sämlich vom Standort Büdingen.
Das Bild oben zeigt den Standartenführer der
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Motorstandarte 147, Nagel, und seinen Beifahrer Da uster, die eine goldene Plakette errangen. Bild unten gibt einen Eindruck von der Wasserdurchfahrt, die die Kraftfahrer zu überwinden hatten. (Aufnahmen [1J: Müller-Gießen, [11: NSG.).
Handball im Männer-Turnverein.
ZHtv. I — Tv. Heuchelheim I 13:3 (5:3).
Der Männerturnverein konnte am Sonntag mit dem Abschneiden seiner Mannschaften zufrieden sein, gab es doch keine Niederlage, außer der der zweiten Jugend, die aber damit der ersten Jugendmannschaft eindeutig zur Tabellenführung verhalf.
Die erste Mannschaft trat ohne Schmidt, Volz und Seipp an. Man hatte Holzkamp, der eigentlich Verteidiger ist, die Sturmführung anoertraut und kann mit dem Ausgang dieses Experimentes sehr zufrieden sein. Die übrige Mannschaft war ebenfalls ganz bei der Sache, lediglich Scheuermann im Tor hatte einen schlechten Tag: die zwei Verteidiger vor ihm ließen den gegnerischen Sturm jedoch nur selten zum Schuß kommen. — Heuchelheim begann in scharfem Tempo, dem die Mtver nicht folgen konnten bzw. nicht wollten. Es dauerte dann auch gar nicht lange, und es hieß 1:0 für Heuchelheim. Der Halblinke nutzte einen Fehler der Verteidigung geschickt aus. Wenig später stand es nocheinmal 2:1 für Heuchelheim, aber bis Halbzeit hatten die Mtver einen 5:3-Vorfprung herausgespielt. Nach der Pause lief dann der Mtv.-Sturm zu großer Form auf. Fehrenbach (2), Weigand (4), Strack (4) und Utoffz. Holzkamp (3) waren die Torschützen dieses Spieles. Der Schiedsrichter Drolsbach leitete stets sicher und großzügig.
Die zweite Mannschaft kanterte Heuchelheims Zweite 11:1 nieder. Hier war der Spielverlauf ähnlich dem des ersten Spieles. Die erste Jugend ließ ihren Vereinskameraden, der zweiten Jugendmannschaft, nie eine Chance. Auch die erste Jugend steht mit 6:0 Punkten an der Tabellenspitze.
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TV. 1846 Jugend — Tv. Krofdorf Jugend 16:6.
Die Jugendhandballmannschaft des TV. 1846 hatte am Sonntag die Jugend des TV. Krofdorf zu Gast. Die Krofdorfer Jugend war körperlich zu schwach, so daß sie gegen die starken Gießener nichts ausrichten konnten. Leider verließen die Krofdorfer 6 Minuten vor Schluß den Sportplatz wegen einer Fehlentscheidung des Schiedsrichters. Der Schiedsrichter konnte nicht mehr gefallen. Mit 16:6 blieben dje Gießener Turner Sieger und stehen somit hinter MTV. an zweiter Stelle.
Briefkasten der Redaktion.
(Rechtsgutachten sind ohne Verbindlichkeit der Schriftleitung.)
Line für viele. (7N. ID.) Es besteht keine rechtliche Handhabe, in Gießen das Klopfen von Teppichen
usw. auf bestimmte Stunden des Tages zu beschränken. Selbstverständlich darf diese Klopferei nicht am frühen Morgen oder am Abend vorgenommen wer. den, zu einer Zeit, die zur Anwendung der gesetz. lichen Bestimmungen über ruhestorenden Lärm führen müßte.
hausflurmatte. Der Hausbesitzer hat für einen ordnungsmäßigen Zustand des Treppenhauses zu sorgen. Er kann daher verlangen, daß eine Fußmatte entfernt wird, wenn zu befürchten ist, daß Personen durch die Fußmatte zu Fall kommen. Erleidet jemand durch den ordnungswidrigen Zustand im Treppenhaus Schaden, so trifft die Haftpflicht in erster Linie den Hauseigentümer, daneben aber auch denjenigen, der den ordnungswidrigen Zustand herbeigeführt hat.
h. k. in Tr. Zu 1, 2 und 4: Grundsätzlich sind alle Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Welche Beamten im einzelnen mit Aufgaben des Polizei- und Sicherheitsdienstes betraut und Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, bestimmt sich nach Landesrecht. In den einzelnen Ländern wurden einander ähnliche Bestimmungen erlassen, die die Polizeibeamten, Gendarmen, Ortsbürgermeister, Forstbeamten und eine ganze Reihe anderer Beamter als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichnen. In Hessen sind ein Teil der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Beamtenklasse Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, so z. B. die Kriminalbeamten; andere Beamte, wie die unteren Polizeibeamten, werden einzeln ernannt und verpflichtet. Zu 3: Die Anordnung von Haussuchungen, sowie sonstigen Durchsuchungen steht grundsätzlich dem zuständigen Richter zu. Bei Gefahr im Verzüge kann jedoch auch der mit der Sache befaßte Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft auf Grund eigener Entschließung zur Haussuchung schreiten. Eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, sowie feiner Person und der ihm gehörigen Sachen kann bei demjenigen vorgenommen werden, der als Täter ober Teil-- nehmer einer strafbaren Handlung ober als Begünstiger ober Hehler verbächtig ist, wenn die Durchsuchung zum Zwecke seiner Ergreifung verfolgt ober zu vermuten ist, baß sie zur Auffinbung von Beweismaterial führen werbe. Zu 5: Wenn bie Durchsuchung ohne Beisein eines Richters ober Staatsanwalts ftattfinbet, so sinb, wenn dies möglich ist, ein ©emeinbebeamter ober zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Zu 6: Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn Gefahr im Verzüge obwaltet und dringende Verdachtsgründe gegen den Angeschuldig- ten vorhanden sind und er entweder der Flucht verdächtig ist oder Tatsachen vorliegen, aus^ denen zu schließen ist, daß er Spuren der Tat vernichtet oder baß er Zeugen ober Mitschulbige zu einer falschen Aussage ober Zeugen bazu verleiten werbe, sich der Zeugnispflicht zu entziehen.
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Freitag, 16. Oktober 1936, für die Dienstag-Meter in der Zeit von 10 bis 13 und von 17 bis 18 Uhr.
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