Ausgabe 
4.12.1936
 
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Ruhe gebettet.

Gießen, den 4. Dezember 1936.

05569

Der Vorstand.

TßonD

Marie Nachtigall und Kinder

1871 1921

Wir erfüllen hiermit die traurige Pflicht, unsere Mitglieder von dem Ab­leben unseres lieben Al­terskollegen

Georg Kraus in Kenntnis zu setzen. Gießen, den 3. Dez. 1936. Die Trauerfeier findet Samstag, den 5. Dez., um U Uhr statt. Zahlreiche Beteiligung erwünscht.

Kleinigkeit! Mit Janssens Tee!

Allen, die uns beim Heimgange unseres lieben Entschlafenen

Fritz Nachtigall

Schlossermeister

durch ihre Anteilnahme Trost gaben, herzlichen Dank. Seinem Wunsche entsprechend haben wir ihn in der Stille zur letzten

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Friedrich Wilhelm Weimar

Gießen (Hitlerwall 51II), Hünfeld, Schlitz, am 3. Dezember 1936.

05566

Gott der Herr nahm am Montagabend meinen guten Sohn, unseren lieben Bruder

nach kurzer Krankheit im Alter von 36 Jahren zu sich in sein himmlisches Reich. Die Beisetzung fand in der Stille statt

Im Namen der trauernden Hinterbliebenen: Anna Weimar, geb. Koch

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Auf Grund des § 3 der Deutschen Gemeindeord­nung vom 30. Januar 1935 (RGBl. 1935 S. 49) und des § 7 der Verordnung zur Durchführung des Feuer­bestattungswesens vom 26. Juni 1934 (RGBl. 1934 S. 519) wird nach Beratung mit den Ratsherren und mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung folgende Betriebs­ordnung erlassen:

§1.

Für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage ist der Betriebsleiter (Friedhofsverwalter) verant­wortlich.

. . §2.

(1) Dre Leichen dürfen nur angenommen werden, wenn der Einlieferer die Leiche und fich selbst zweifels­frei ausweist. Die Leichen müssen in Holz- oder Zink­särge gebettet sein. Die Särge müssen möglichst frei von unverbrennbaren Metallverzierungen (Beschläge, Griffe) und von einer Größe und Beschaffenheit sein, die einmal bei der Einführung in die Einäscherungs­kammer keine Schwierigkeiten bereitet und sodann eine rauch- und geruchfreie Verbrennung gewähr­leistet.

(2) Folgende Maße der Särge sollen nicht über­schritten werden:

Länge: 2,15 m Breite: 0,76 m Höhe: 0,80 m.

(3) Am Kopfende jedes Sarges soll sich ein Firmen­schild des Emlreferers befinden, auf welchem Vor- und Zuname, das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen sowie Tag und Stunde der Trauerfeier deutlich vermerkt ist.

(4) Befinden sich Wertgegenstände an der Leiche, so hat der Ernlreferer darauf hinzuweisen und der Abnehmende sich von dem Vorhandensein derselben zu überzeugen.

(?) Die Einlieferung einer Leiche ist in ein Buch (Ernlreferungsbuch) mit folgenden Angaben zu ver­merken:

a) Vor- und Zuname der eingelieferten Leiche,

b) Namen (Firma) des Einlieferers,

c) Tag der Einlieferung,

d) ob und welche Wertsachen sich an der Leiche befinden.

Der Abnehmende und der Einlieferer haben die Nichtigkeit dieser Angaben im Buche durch Unterschrift zu bescheinigen.

§3.

(1) Den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt der Betriebsleiter.

(2) Die Einäscherung darf nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach Stellung des Antrages bei der Polizeibehörde des Einäschcrungsortes erfolgen. Sie darf erst vorgenommen werden, wenn die schriftliche Genehmigung der Polizeibehörde des Einäscherungs­ortes (§ 3 des Gesetzes) vorgelegt ist. Sie muß jedoch innerhalb dreimal 24 Stunden nach erfolgter poli­zeilicher Genehmigung vorgenommen werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so hat der Be­triebsleiter unter Angabe des Grundes der Verzöge­rung bei der Polizeibehörde eine Verlängerung der Frist zu beantragen.

§4.'

(1) Die Trauerhalle des Friedhofs steht für die Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung. Die Leichen werden in die Leichenhalle ausgenommen. Leichen mit Wertgegenständen sind in besondere Obhut zu nehmen. Bei der Aufnahme sind die Verschraubungen des Sarges zu lösen. Spätestens eine halbe Stunde vor der Einäscherungsfeier werden die Särge ge­schlossen. Soweit es der Betrieb erlaubt, kann den

Angehörigen bis zum Beginn der Bestattungsfeier gestattet werden, die Leiche zu sehen. Das öffentliche Ausstellen von Leichen und die Oeffnung des Sarges bei den Bestattungsfeiern ist verboten, sofern nicht die Polizeibehörde eine Ausnahme gestattet hat.

(2) Für die Behandlung der Leichen von Personen, welche an einer ansteckenden Krankheit gestorben sind, gelten die vom Reich und von den Ländern hierzu erlassenen Bestimmungen. Das Oeffnen der Särge ist in diesen Fällen nicht zulässig.

8 5.

(1) Die Leichen sind in den Särgen oder Einsatz­särgen einzuäschern, in denen sie eingeliefert worden sind. In einer Einäscherungskammer darf jeweilig nur eine Leiche eingeäschert werden.

(2) Die Leiche eines totgeborenen oder in der Ge­burt verstorbenen Kindes kann zusammen mit der Leiche der Mutter eingeäschert werden.

(3) Es ist darauf zu halten, daß sich die Einäscherung würdig gestaltet.

(4) Der Einäscherungsofen ist vor der Einführung der Leiche bis zur Durchglühung der Kammerwände aufzuheizen, damit sich der Einäscherungsprozeß ohne Nach- oder Zusahheizung vollziehen kann. Nur in Ausnahmefällen darf während des Einäscherungs- prozesfes eine Zusatzbeheizung vorgenommen werden.

(5) Vor der Einführung des Sarges in den Ofen ist an dem Sarg ein unzerstörbares Schild anzu­bringen, auf welchem die Nummer, unter der die Eintragung in das Einäscherungsregister erfolgt ist, und der Name der Feuerbestattungsanlage deutlich eingeschlagen sein muß.

(6) Während des Einäscherungsvorganges ist darauf zu halten, daß dem Schornstein möglichst kein Rauch entströmt. Eingriffe jeder Art zur Beschleunigung des Vorganges sind streng verboten.

(7) Bei der Einbringung des Sarges in den Ver­brennungsofen ist zwei Angehörigen des Verstorbenen oder zwei von ihnen bezeichneten Vertrauenspersonen die Anwesenheit zu gestatten. Die Beobachtung der Einäscherung selbst ist weder den Angehörigen des Verstorbenen noch dritten Personen, sondern nur den Angestellten der Anstalt gestattet. Der Leiter der Gemeinde oder das städtische Begräbnisamt können einzelnen Personen die Erlaubnis zur Beobachtung erteilen, wenn diese ein wissenschaftliches Interesse nachweisen.

8«.

Behandlung der Aschenreste.

(1) Nach Beendigung der Einäscherung ist die Emascherungskammer sorgfältig zu reinigen. Die ver- blrebenen Aschenreste sind dem Ofen zu entnehmen, abzukühlen, von Metallteilen durch Magneten zu befreien und fodann mit dem Erkennungsschild in einem widerstandsfähigen, dauerhaften, 'lüft- und wasserdichten Metallbehältnis zu sammeln und amt­lich zu verschließen. Der Deckel des Behältnisses hat aus dauerhaftem Metall (z. B. Kupfer) zu bestehen. In deutlich geprägter, möglichst erhabener Schrift hat er oder ein auf ihm festsitzendes, dauerhaftes Metallschild folgende Angaben zu enthalten:

1. Die mit dem Einäscherungsverzeichnis und dem Nummernschild in der Asche übereinsümmende Einäscherungsnummer,

2. Zu- und Vorname sowie Stand des Ver­storbenen,

3. Ort, Tag und Jahr seiner Geburt,

4. Ort, Tag und Jahr seines Todes,

5. Ort und Tag der Einäscherung.

(2) Die Behältnisse sollen der vom Deutschen Normenausschuß Berlin aufgestellten Norm Form­blatt DIN 3198Aschenkapseln für Urnen" ent­sprechen.

8 7.

Einäscherungsverzeichnis.

Ueber die vorgenommenen Einäscherungen ist ein Verzeichnis nach Anlage 2 zu § 11 der Verordnung v. 26. 6. 1934 zur Durchführung des F-.uerbestattungs- gesetzes (RGBl. I S. 519) zu führen, am Ende des Kalenderjahres abzuschließen und mit dem von der Polizeibehörde geführten zu vergleichen.

8 8.

Beisetzung der Aschenreste.

(1) Die Aschenreste jeder Leiche sind in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnengrabstelle oder in einem Grabe beizusetzen, sofern nicht durch die Polizeibehörde gemäß § 9 Abs. 3 des Reichs­gesetzes über die Feuerbestattung eine Ausnahme zugelassen worden ist.

(2) Die Aschenreste dürfen auch nicht vorübergehend in den Besitz der Angehörigen gelangen. Deshalb ist die Aushändigung des Aschenbehältnisses an sie oder ihre Beauftragten nicht, auch nicht zwecks Beisetzung an einem anderen Orte, zulässig.

8 9.

Gebühren.

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.Für die Einäscherung einschl. Benutzung der Friedhofskapelle für eine halbe Stunde und Liefe­rung des Aschenbehältnisses:

1. Erwachsener und Kinder über 12 Jahre 52,- JMt

2. Kinder bis zu 12 Jahren......

3. Auf Kosten der öffentlichen Fürsorge erfolgende Einäscherung und der Ana­tomieleichen ...........

Gießen, den 1. Dezember 1936.

Der Oberbürgermeister. I. V.: Dr. Hamm.

§ 10.

Die vorstehende Betriebs- und Gebührenordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Zu gleicher Zeit treten außer Kraft der Teil III (§§ 74-80) der Friedhofs-, Begräbnis- und Feuer­bestattungsordnung der Stadt Gießen vom 20. Ok­tober 1928 sowie die Ord. Nr. II 8a u. b, 9, 16 11 und Satz 2 der Bemerkung der Gebührenordnung zur Friedhofs-, Begräbnis- und Feuerbestattungsordnung für die Stadt Gießen vom 20. Oktober 1928 mit Aenderung vom 23. November 1929.

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1. Die Einlieferung der Leiche in der Arbeitszeit ist gebührenfrei,

außerhalb dieser Zeit und an Sonntagen

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den erhoben:

a) wenn diese in einer anderen Feuer­bestattungsanlage eingeäschert oder die Einäscherung in schuldhafter Weise verzögert wird, für jeden Tag 5,- Sonstige Gebühren:

Für Benutzung des Sezierraumes . . . 10,- 5UC Allgemeines:

Die Leistungen erfolgen nur dann, wenn vorher dre Gebühren gezahlt worden sind. Mit Feuer­bestattungsvereinen oder größeren Bestattungs- rnstrtuten können besondere Zahlungstermine ver­einbart werden.

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