Ruhe gebettet.
Gießen, den 4. Dezember 1936.
05569
Der Vorstand.
TßonD
Marie Nachtigall und Kinder
1871 — 1921
Wir erfüllen hiermit die traurige Pflicht, unsere Mitglieder von dem Ableben unseres lieben Alterskollegen
Georg Kraus in Kenntnis zu setzen. Gießen, den 3. Dez. 1936. Die Trauerfeier findet Samstag, den 5. Dez., um U Uhr statt. Zahlreiche Beteiligung erwünscht.
Kleinigkeit! Mit Janssens Tee!
Allen, die uns beim Heimgange unseres lieben Entschlafenen
Fritz Nachtigall
Schlossermeister
durch ihre Anteilnahme Trost gaben, herzlichen Dank. Seinem Wunsche entsprechend haben wir ihn in der Stille zur letzten
Qf; Werner Janssens Frühstückskräutertee
Preis 50 Pfg.und 2,-MarK scltiSS-*
Erhältlich in den Drog.: Seibel, Frankfurter Str.; Kilbinger Nacht, gegenüber dem Gloria-Palast
Friedrich Wilhelm Weimar
Gießen (Hitlerwall 51II), Hünfeld, Schlitz, am 3. Dezember 1936.
05566
Gott der Herr nahm am Montagabend meinen guten Sohn, unseren lieben Bruder
nach kurzer Krankheit im Alter von 36 Jahren zu sich in sein himmlisches Reich. Die Beisetzung fand in der Stille statt
Im Namen der trauernden Hinterbliebenen: Anna Weimar, geb. Koch
MÄNTEL
/ stehen im
//ordergrund
Damen-Sport-Mäntel
jugendliche Formen.. 18.75 22.- 24.-
Damen-Sport-Mäntel
in aparter Verarbeitung 26.- 29.- 32.-
Damen-Mäntel
ohne Pelz in besonders schönen Stoffen 36 - 39 - 42.- und höher
Frauen-Mäntel
ohne Pelz... 29 - 32 - 36.- und höher
Jugendliche Mäntel
mit Pelz.... 26.- 29 - 32.- und höher
Damen-Mäntel
mit Pelz in modisch schönen Formen 33.- 39.- 43.-
Kamelhaar-Flausch-Mäntel
in mode und marine... 29 - 32.- 36 -
Kinder-Mäntel
in allen Größen und Preislagen in reichhaltigster Auswahl.
Große Auswahl u. niedrigste Preise sind die Zeichen unserer Leistungsfähigkeit. Ein zwangloser Besuch wird Sie hiervon überzeugen.
Fernsprecher 2096 und 4276
'Qualitäten
HAU5DERGUTEN
Zu haben in Apotheken, Drogerien und wo Plakate sichtbar. 6878 v
Jutta
ist zwar nicht sonderlich hübsch — aber man hört oft gern auf ihren Rat. Gegen alle kleinen Krankheiten, wie Husten, Katarrhe. Schnupfen, Kopfschmerzen und kurzum, was man von heute auf morgen bekommen kann, weiß sie ein sicheres Hausmittel
Bei Drogerie Winterhoff holt sie sich immer Rat und kauft sich für einige Pfennige diese guten Mittel:
Drowe-Hustenkonfekt.. .0.90
Eucal.-Menthol-Bonb. Btl.0.45 Wybert, Panflavin, Forma- mint, Emser u.SodenerPastill.
Nicht zu vergessen:
Winterhoffs Teemischungen
Erkundigen Sie sich bei
>
Drogerie Kreuzplatz 10
[Stellenangebote
l^engesuchel JöogerKaulöiiiiiii Wo kann Krau mitFükrerschcin, Buchfübrungs-
32.Jahri. väter-
und Schreibma-
Geschäftskarten bei Brühl,Gießen
ließen Geschäft tätig war, für einige Stunden am Nachmittag
Vassende Beschäftigung finden. Schriftliche Angebote unt. 05567 a. den Gieß. Anz. erbet.
schinenkenntnisse ortskundig im Kreis Marburg und Oberhessen für Büro und Reise per sofort gesucht. Schriftliche Angeb. unt. 7685l)a.d.Gieß. Anzeiger erbet.
Sie soll’s leichterhaben
Jede Hausfrau, die Tag für Tag in der Küche steht, hat es verdient. — Als Weihnachtsgabe bekommt sie arbeitsparende Maschinen:
Brotschneidemaschine . 5,4g
Wringmaschine.....10.50
Fleischhacker...... 3.80
Kaffeemühle, Reibemaschine. Davon hat die Hausfrau immer etwas. Groß ist die Auswahl bei
J. B. Häuser
Gießen 7626 a am Oswaldsgarten Fernruf Nr. 2145/46
Einspaltige Kleinanzeigen werden zum ermäßigten Grundpreis von 5 Pf. für die Millimeterzeile veröffentlicht
Nächster Kameradschaftsabend nicht am 5., sondern erst Samstag, d. 12. d.M., im Gastb. „Zum Andres . 768gD
Mmreln vanim «Sieben Sonntag, 6. Dexbr. von 16 Uhr ab FamilieD-Uog n. Nikolausfeier imSchiiüenbaus
Grünberg.Str. Die Mitglieder mit ihren Angehörigen sind hierzu herzlichst eingeladen. 76840 DerverelnsfWec.
BetMotOunnij für öle W- MMWülilM öet Stoöt Wen.
Auf Grund des § 3 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. 1935 S. 49) und des § 7 der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungswesens vom 26. Juni 1934 (RGBl. 1934 S. 519) wird nach Beratung mit den Ratsherren und mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — folgende Betriebsordnung erlassen:
§1.
Für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage ist der Betriebsleiter (Friedhofsverwalter) verantwortlich.
. . §2.
(1) Dre Leichen dürfen nur angenommen werden, wenn der Einlieferer die Leiche und fich selbst zweifelsfrei ausweist. Die Leichen müssen in Holz- oder Zinksärge gebettet sein. Die Särge müssen möglichst frei von unverbrennbaren Metallverzierungen (Beschläge, Griffe) und von einer Größe und Beschaffenheit sein, die einmal bei der Einführung in die Einäscherungskammer keine Schwierigkeiten bereitet und sodann eine rauch- und geruchfreie Verbrennung gewährleistet.
(2) Folgende Maße der Särge sollen nicht überschritten werden:
Länge: 2,15 m Breite: 0,76 m Höhe: 0,80 m.
(3) Am Kopfende jedes Sarges soll sich ein Firmenschild des Emlreferers befinden, auf welchem Vor- und Zuname, das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen sowie Tag und Stunde der Trauerfeier deutlich vermerkt ist.
(4) Befinden sich Wertgegenstände an der Leiche, so hat der Ernlreferer darauf hinzuweisen und der Abnehmende sich von dem Vorhandensein derselben zu überzeugen.
(?) Die Einlieferung einer Leiche ist in ein Buch (Ernlreferungsbuch) mit folgenden Angaben zu vermerken:
a) Vor- und Zuname der eingelieferten Leiche,
b) Namen (Firma) des Einlieferers,
c) Tag der Einlieferung,
d) ob und welche Wertsachen sich an der Leiche befinden.
Der Abnehmende und der Einlieferer haben die Nichtigkeit dieser Angaben im Buche durch Unterschrift zu bescheinigen.
§3.
(1) Den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt der Betriebsleiter.
(2) Die Einäscherung darf nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach Stellung des Antrages bei der Polizeibehörde des Einäschcrungsortes erfolgen. Sie darf erst vorgenommen werden, wenn die schriftliche Genehmigung der Polizeibehörde des Einäscherungsortes (§ 3 des Gesetzes) vorgelegt ist. Sie muß jedoch innerhalb dreimal 24 Stunden nach erfolgter polizeilicher Genehmigung vorgenommen werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so hat der Betriebsleiter unter Angabe des Grundes der Verzögerung bei der Polizeibehörde eine Verlängerung der Frist zu beantragen.
§4.'
(1) Die Trauerhalle des Friedhofs steht für die Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung. Die Leichen werden in die Leichenhalle ausgenommen. Leichen mit Wertgegenständen sind in besondere Obhut zu nehmen. Bei der Aufnahme sind die Verschraubungen des Sarges zu lösen. Spätestens eine halbe Stunde vor der Einäscherungsfeier werden die Särge geschlossen. Soweit es der Betrieb erlaubt, kann den
Angehörigen bis zum Beginn der Bestattungsfeier gestattet werden, die Leiche zu sehen. Das öffentliche Ausstellen von Leichen und die Oeffnung des Sarges bei den Bestattungsfeiern ist verboten, sofern nicht die Polizeibehörde eine Ausnahme gestattet hat.
(2) Für die Behandlung der Leichen von Personen, welche an einer ansteckenden Krankheit gestorben sind, gelten die vom Reich und von den Ländern hierzu erlassenen Bestimmungen. Das Oeffnen der Särge ist in diesen Fällen nicht zulässig.
8 5.
(1) Die Leichen sind in den Särgen oder Einsatzsärgen einzuäschern, in denen sie eingeliefert worden sind. In einer Einäscherungskammer darf jeweilig nur eine Leiche eingeäschert werden.
(2) Die Leiche eines totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindes kann zusammen mit der Leiche der Mutter eingeäschert werden.
(3) Es ist darauf zu halten, daß sich die Einäscherung würdig gestaltet.
(4) Der Einäscherungsofen ist vor der Einführung der Leiche bis zur Durchglühung der Kammerwände aufzuheizen, damit sich der Einäscherungsprozeß ohne Nach- oder Zusahheizung vollziehen kann. Nur in Ausnahmefällen darf während des Einäscherungs- prozesfes eine Zusatzbeheizung vorgenommen werden.
(5) Vor der Einführung des Sarges in den Ofen ist an dem Sarg ein unzerstörbares Schild anzubringen, auf welchem die Nummer, unter der die Eintragung in das Einäscherungsregister erfolgt ist, und der Name der Feuerbestattungsanlage deutlich eingeschlagen sein muß.
(6) Während des Einäscherungsvorganges ist darauf zu halten, daß dem Schornstein möglichst kein Rauch entströmt. Eingriffe jeder Art zur Beschleunigung des Vorganges sind streng verboten.
(7) Bei der Einbringung des Sarges in den Verbrennungsofen ist zwei Angehörigen des Verstorbenen oder zwei von ihnen bezeichneten Vertrauenspersonen die Anwesenheit zu gestatten. Die Beobachtung der Einäscherung selbst ist weder den Angehörigen des Verstorbenen noch dritten Personen, sondern nur den Angestellten der Anstalt gestattet. Der Leiter der Gemeinde oder das städtische Begräbnisamt können einzelnen Personen die Erlaubnis zur Beobachtung erteilen, wenn diese ein wissenschaftliches Interesse nachweisen.
8«.
Behandlung der Aschenreste.
(1) Nach Beendigung der Einäscherung ist die Emascherungskammer sorgfältig zu reinigen. Die ver- blrebenen Aschenreste sind dem Ofen zu entnehmen, abzukühlen, von Metallteilen durch Magneten zu befreien und fodann mit dem Erkennungsschild in einem widerstandsfähigen, dauerhaften, 'lüft- und wasserdichten Metallbehältnis zu sammeln und amtlich zu verschließen. Der Deckel des Behältnisses hat aus dauerhaftem Metall (z. B. Kupfer) zu bestehen. In deutlich geprägter, möglichst erhabener Schrift hat er oder ein auf ihm festsitzendes, dauerhaftes Metallschild folgende Angaben zu enthalten:
1. Die mit dem Einäscherungsverzeichnis und dem Nummernschild in der Asche übereinsümmende Einäscherungsnummer,
2. Zu- und Vorname sowie Stand des Verstorbenen,
3. Ort, Tag und Jahr seiner Geburt,
4. Ort, Tag und Jahr seines Todes,
5. Ort und Tag der Einäscherung.
(2) Die Behältnisse sollen der vom Deutschen Normenausschuß Berlin aufgestellten Norm — Formblatt DIN 3198 „Aschenkapseln für Urnen" — entsprechen.
8 7.
Einäscherungsverzeichnis.
Ueber die vorgenommenen Einäscherungen ist ein Verzeichnis nach Anlage 2 zu § 11 der Verordnung v. 26. 6. 1934 zur Durchführung des F-.uerbestattungs- gesetzes (RGBl. I S. 519) zu führen, am Ende des Kalenderjahres abzuschließen und mit dem von der Polizeibehörde geführten zu vergleichen.
8 8.
Beisetzung der Aschenreste.
(1) Die Aschenreste jeder Leiche sind in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnengrabstelle oder in einem Grabe beizusetzen, sofern nicht durch die Polizeibehörde gemäß § 9 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung eine Ausnahme zugelassen worden ist.
(2) Die Aschenreste dürfen auch nicht vorübergehend in den Besitz der Angehörigen gelangen. Deshalb ist die Aushändigung des Aschenbehältnisses an sie oder ihre Beauftragten nicht, auch nicht zwecks Beisetzung an einem anderen Orte, zulässig.
8 9.
Gebühren.
f Herren-Hemden \
in bester Bielefelder Ausführung \ sind nicht teurer, aber wertvoller. \
Hauptpreislagen für farbige Hemden 1 mit festem oder losem Kragen
RM. 8.6V, 7.40, 6.30
Hauptpreislagen für weiße Hemden. I durch gemustert, RM. 9.80, 8.80, 7.50 I
Sie finden eine selten gebotene Auswahl j
Friedrich Levermann /
k Selterswes 71
Spezialgeschäft f. Bielefelder
Herren-Wäsche
76950
Lichtspielhaus
A
42,-
15-
B.
C.
D.
E.
7683C
Stadttheater
Morgen Samstag, 20.30 Uhr: Kameradschaft» abend imHcssisch.Hof.
Für die im Vollzüge des Gesetzes entstehenden oder besonders gewünschten Leistungen werden folgende Gebühren erhoben, die im voraus an die Kasse der Verwaltung zu entrichten sind:
.Für die Einäscherung einschl. Benutzung der Friedhofskapelle für eine halbe Stunde und Lieferung des Aschenbehältnisses:
1. Erwachsener und Kinder über 12 Jahre 52,- JMt
2. Kinder bis zu 12 Jahren......
3. Auf Kosten der öffentlichen Fürsorge erfolgende Einäscherung und der Anatomieleichen ...........
Gießen, den 1. Dezember 1936.
Der Oberbürgermeister. I. V.: Dr. Hamm.
§ 10.
Die vorstehende Betriebs- und Gebührenordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Zu gleicher Zeit treten außer Kraft der Teil III (§§ 74-80) der Friedhofs-, Begräbnis- und Feuerbestattungsordnung der Stadt Gießen vom 20. Oktober 1928 sowie die Ord. Nr. II 8a u. b, 9, 16 11 und Satz 2 der Bemerkung der Gebührenordnung zur Friedhofs-, Begräbnis- und Feuerbestattungsordnung für die Stadt Gießen vom 20. Oktober 1928 mit Aenderung vom 23. November 1929.
Achtung ■ u. morgen Samstag, 5. Dez. 10*45
2 Nacht-Vorstellungen Bengali
Ein abenteuerlicher Film aus einer fremden Welt 7698A
Kleine Preise: RM. 0.70 bis 1.50
Für Beisetzungen, Aufbewahrung von Leichen und Aschen, Versendung der Aschen:
1. Für das Eingraben einer Aschenurne. 5,- 5LAC
2. Aufbewahrung der Aschenreste bis
3 Wochen gebührenfrei, über 3 Wochen
für jeden angefangenen Monat ... 2,- „
3. Versendung der Aschenreste nach einem
anderen Friedhof.........3,- „
Einlieferung und Aufbewahrung von Leichen:
1. Die Einlieferung der Leiche in der Arbeitszeit ist gebührenfrei,
außerhalb dieser Zeit und an Sonntagen
werden erhoben.........4,- JUL
2. Für Aufbewahrung einer Leiche wer
den erhoben:
a) wenn diese in einer anderen Feuerbestattungsanlage eingeäschert oder die Einäscherung in schuldhafter Weise verzögert wird, für jeden Tag 5,- „ Sonstige Gebühren:
Für Benutzung des Sezierraumes . . . 10,- 5UC Allgemeines:
Die Leistungen erfolgen nur dann, wenn vorher dre Gebühren gezahlt worden sind. Mit Feuerbestattungsvereinen oder größeren Bestattungs- rnstrtuten können besondere Zahlungstermine vereinbart werden.
Jüngere
Schiile* für erstklassige Arbeit sofort gesucht. Zumel- : den bei [06564 Magnus & Co., Giesten
Diezstratze 6.
Ww(iM) ifür umwälzende Erfindung gesucht. Sof. Geld. Groß. Verdienst. Schriftliche Angebote u. 05561 an den Gießener Anzeiger erbet. | Vereine |
20.00-22.00
Der Kamp! sil des Talzel- ifirm
Preise von 0.60—3.00 RM.
7627 D
11.30-12.30
Musik um Weihnachten. Musik.Leitung Emst Bräuer. Für Platzmieter ist der Eintritt frei.
Preise: 0.20. 0.30, 0.50 RM.
15.00-17.15 Außer Miete!
Prinzessin Allerliebst
oder: Der wundersame
Regenschirm.
Märchenspiel v. Fr. Forster.
Preise von 0.30-1.50 RM.
19.00-21.45 Außer Miete! Ein idealer Galle.
Schauspiel v. Oscar Wüde
Preise von 0.80-2.50 RM.


