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2.12.1936
 
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Kr. 282 Erstes Blatt

186. Jahrgang

Mittwoch, 2. Dezember <936

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Das Reichskabinsii verabschiedet neue Gesetze.

Die Hitlerjugend wird verstaatlicht. Das Winterhilfswerk rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Scharfe Maßnahmen gegen Wirtschaftssabotage. Reichsrechtliche Regelung der Realfteuern.

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Berlin, 1. Dez. (DNB.) In der heutigen Kabinettssitzung gab der Führer und Reichskanzler zunächst eine eingehende Dar- : pellung über die außenpolitische Lage.

Sodann verabschiedete das Kabinett das Ge­setz über die Hitlerjugend, nach wel­chem die gesamte deutsche Jugend innerhalb des Reichsgebietes in der Hitler­jugend zusammengefaßt wird. Die ge­samte deutsche Jugend ist außer in Elternhaus und Schule in der Hitlerjugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Rationalsozia­lismus zum Dienst am Volk und zur Volksge­meinschaft zu erziehen. Die Aufgabe der Er­ziehung der gesamten deutschen Jugend in der Hitlerjugend wird dem ReichsjugendsShrer der NSDAP, übertragen. DerJugendführer des Deutschen Reiches" hat die Stellung einer ober­sten Reichsbehörde und ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unterstellt.

Weiterhin wurde das Gesetz über die Berfas- fun g und Verwaltung der Reichshaupt- stadt Berlin beschlossen, nach welchem eine Einheit der Verwaltung zwischen dem Oberbür­germeister und dem Leiter der Landesbehörde (bis­her Staatskommissar) hergestellt wird. Der Leiter der beiden Behörden führt die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister und Stadtpräsident. Der Ober- > bürgermeister ist unmittelbarer Landesbeamter. Der i allgemeine Vertreter des Oberbürgermeisters ist der Erste Beigeordnete mit der Amtsbezeichnung: Bür­germeister. In seiner Funktion als Stadtpräsident hat der Leiter der Landesbehörde einen besonderen Vertreter, der die AmtsbezeichnungVizepräsident" ^ührt. Der Beauftragte der NSDAP, für die Reichs­hauptstadt ist der Gauleiter des Gaues Berlin.

Die vom Reichsminisier für Finanzen vorae- leglen Gesetze für eine reichsrechlliche Regelung der Real steuern wurden ebenfalls verabschiedet. An die Stelle von 16 verschiedenen Landesgesehen und verschiedenen Grundsätzen erfolgt nunmehr eine einheitliche reichsgesehliche Regelung der Realsteuern. Die Grund- und Gebäude steuern sind in Zukunft nur noch Gemeindesteuern, die nach einheitlichem Reichsrecht geregelt werden. Die Aenderung des inneren Finanzausgleichs zwischen Ländern und Gemeinden soll bis zum 1. April 1938 in Form einer neugeflalteten Steuer- und Lastenverteilung erfolgen. Reben dem Einführungsgeseh zu den Realsleuergesehen, wonach die Gemeinden vom 1. April 1937 ab die Gewerbesteuer nur nach dem neuen Gewerbesteuergeseh und vom 1. April 1938 ab die Grundsteuer nur nach dem neuen Grundsteuergefeh erheben dürfen, wurden diese beiden genannten Gesetze beschlossen, ebenso ein Gesetz zur Aenderung der Vorschriften über die Gebäudeentschuldungssteuer. Danach tritt vom 1. April 1937 ab eine grundsätzliche Reuregelung bei der Gebäudeentschuldungs- steuer ein. Zu dem neuen Gewerbesteuergeseh ist noch bemerkenswert, daß die Berufs- steuer überhaupt fallen gelassen worden ist, so daß auch die freien Berufe der Gewerbe­steuer nicht mehr unterliegen.

Angenommen wurde weiterhin ein Gesetz zur Crschli ßung von Bodenschätzen, wo­nach eine beschleunigte Erschließung auch dann er­möglicht wird, wenn der Berechtigte dazu nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, das Landes­bergrecht aber keine Abhilfe bringt. Dieses Gesetz steht im Zusammenhang mit der Durchführung des Dierjahresplanes.

Ein Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung schafft neue Mög­lichkeiten zur wirksamen Bekämpfung von Devisen­zuwiderhandlungen und Umgehungen des Devisen- gesetzes.

Ein Gesetz zur Milderung der Ruhensvorschriften ,bes Reichsversorgungsgesetzes beseitigt gewisse Härten, die sich aus diesen Dorschristen für die Kriegsbeschädigten und Kriegerhinterbliebenen ergeben haben.

Das Gesetz über das Winterhilfswerk des deutschen Volkes verleiht dem TVinterhilfs­werk die Stellung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts. Das Winterhilfswerk wird durch den Reichs­minister für Volksaufklärung und Propaganda geführt und beaufsichtigt.

Ein zweites Gesetz zur Aenderung und Ergän­zung des Reichsnaturschutzgesetzes soll verhindern, daß unter Vermeidung des nicht immer I zweckmäßigen und auch nicht immer notwendigen Entrechtungsverfahrens die Ortschaften in ihrer Ge­lamtentwickelung, oder die Besitzer von bebauten Einzelgrundstücken gegen die Bestimmungen des ^teichsnaturschutzgesetzes verstoßen. Das Gesetz will Daher die Möglichkeit schaffen, auch geschlossenen

Ortschaften und sonstigen bebauten Flächen inner­halb eines Reichsnaturschutzgebietes die erforder­lichen baulichen und sonstigen Beschränkungen auf­zuerlegen.

Schließlich verabschiedete das Reichskabinett das von dem Beauftragten für den Vierjahres- plan, Ministerpräsident Generaloberst G ö - ring, vorgelegte Gesetz gegen Wirt­schaftssabotage. Danach wird ein deut­scher Staatsangehöriger, der wissentlich und ge-

B erlitt, 1.Dezember. (DRB.) Von der Jugend hängt die Zukunft des deutschen Volkes ab. Die gesamte deutsche Jugend muß deshalb auf ihre künftigen Pflichten vorbereitet werden.

Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1»

Die gesamte deutsche Jugend innerhalb des Reichsgebietes ist in der Hitler-Jugend zufammen- gefaßt.

8 2.

Die gesamte deutsche Jugend ist außer im Eltern­haus und Schule in der Hitler-Jugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Rationalsozialis­mus zum Dienst am Volk und der Volksgemein­schaft zu erziehen.

8 3.

Die Aufgabe der Erziehung der gesamten deut­schen Jugend in der Hitler-Jugend wird dem Reichs­jugendführer der RSDAP. übertragen. Er ist damit Jugendführer des Deutschen Reiches". Er hat die Stellung einer obersten Reichsbehörde mit dem Sih in Berlin und ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unterstellt.

Berlin, 1. Dez. (DNB.) Das vom Reichs­kabinett in feiner heutigen Sitzung beschlossene Gesetz über bas Winterhilfswerk des deutschen Volkes" hat folgenden Wortlaut:

§ 1-

Das Winterhilfswerk des deutschen Volkes ist rechtsfähig. Es finden die Bestimmungen über die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, sowie die Vorschriften der Paragraphen 26, 27, Absatz 3, 30 und 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß Anwendung. Die Verfassung des Winter­hilfswerkes wird durch den Reichsminister für Dolksaufklärung und Propaganda bestimmt.

§ 2.

Das Winterhilfswerk des deutschen Volkes hat seinen Sitz in Berlin.

§ 3.

Das Winterhilfswerk des deutschen Volkes wird durch den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda geführt und beaufsichtigt. Auf seinen Vorschlag ernennt und entläßt der Führer und Reichskanzler den Reichsbeauftragten für das Win­terhilfswerk des deutschen Volkes. Der Reichsbeauf­tragte für das Winterhilfswerk des deutschen Vol­kes hat die Stellung des Vorstandes.

§ 4.

Die zur Durchführung der Aufgaben des Winter­hilfswerkes notwendigen Mittel werden durch öffentliche Sammlungen aufgebracht, für die § 15 Nr. 1 des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1934 gilt.

Die Begründung des Gesetzes.

Das Winterhilfswerk des deutschen Volkes ist im Herbst 1933 dadurch ins Leben gerufen worden, daß der Führer und Reichskanzler den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda mit der Durchführung einer großangelegten sozialen Hilfs­aktion beauftragte. Der Reichsminister für Dolks­aufklärung und Propaganda hat die technische Durchführung des Auftrages auf den Hauptamts­leiter der NS.-Volkswohlfahrt übertragen, der so­dann das Winterhilfswerk unter Aufsicht des Reichsministers für Volksaufklärung und Propa­ganda durchgeführt hat. Von einer gesetzlichen Re­gelung wurde zunächst abgesehen, da erst einmal praktische Erfahrungen gesammelt werden sollten.

Das Winterhilfswerk des deutschen Volkes ist bis­her nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet gewesen. Das hat sich insofern ungünstig ausge­wirkt, als bei sämtlichen vom Winterhilfswerk ab­geschlossenen Geschäften die Frage der Haftung un­klar war; insbesondere bei der Erteilung größerer Aufträge hat das oft zu Unzuträglichkeiten geführt. Das Gesetz verleiht daher dem Winterhilfswerk die

wissenlos aus grobem Eigennutz, ober aus an­deren niederen Beweggründen den gesetzlichen Bestimmungen zuwider Vermögen nach dem Ausland verschiebt, ober im Auslanb stehen läßt unb bamif ber beutschen Wirtschaft schweren Schaben zufügt, mit bem Tobe bestraft. Sein Vermögen wirb eingezogen. Der Täter ist auch strafbar, wenn er bie Tat im Auslanb begangen hat. Für bie Aburteilung ist ber Volksgerichtshof zusiänblg.

§ 4.

Die zur Durchführung unb Ergänzung biefes Ge­setzes erforderlichen Rechlsverordnungen unb all­gemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt ber Führer unb Reichskanzler.

Aufruf des Reichsjugeudführers.

Berlin, 1. Dez. (DNB.) Der Reichsjugend­führer erläßt folgenden Aufruf:

Der Führer, dessen Name wir mit Stolz und Ehrfurcht tragen, hat soeben ein Gesetz unterschrie­ben, das uns für alle Zukunft mit seiner Person und seinem nationalsozialistischen Staat verknüpft.

Dankerfüllten Herzens blicken wir auf ihn, der befohlen hat, daß alle deutsche Ju­gend in dem Geist erzogen werde, der unsere frei» willige Erziehungsgemeinschaft in schweren unb gu­ten Tagen erfüllt hat.

Die Sendung unserer 21 gefallenen Kameraden derUnsterblichen Gefolgschaft" ist erfüllt: d i e ganze deutsche Jugend ist Hitler­jugend!

Es lebe der Führer!

Baldur von Schirach.

Stellung einer rechtsfähigen Stiftung des bürger­lichen Rechts.

Da das WHW. größte politische und wirtschaft­liche Bedeutung erlangt hat, erscheint die Einrich­tung eines besonderen Rechnungsprüfungswesens unerläßlich. Es ist daher in Aussicht genommen, die erforderliche Regelung durch die Satzung zu treffen.

Dos Gesetz gegen Mrischastssabotage.

Berlin, 1. Dez. (DRV.) Die Reichsregierung Hal folgendes Gefeh beschloßen, bas hiermit ver- kunbet wirb:

§ 1.

Ein deutscher Staatsangehöriger, ber wissent­lich unb gewissenlos aus grobem Eigennutz ober aus anderen niederen Beweggründen den ge­setzlichen Bestimmungen zuwider Vermögen nach dem Auslande verschiebt, oder im Ausland stehen­läßt und damit der deutschen Wirtschaft schweren Schaden zufügt, wird mit dem Tode bestraft. Sein Vermögen wird eingezogen. Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Auslande begangen hat.

Für die Aburteilung ist der Volksgerichtshof zu­ständig.

8 2.

Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

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Stabschef Lutze überdienationalsozialistifchenKamPfsPiele

Berlin, 1. Dez. (DNB.) Stabschef Lutze schreibt zur Verfügung des Führers über die nationalsozialistischen Kampfspiele bei den künftigen R e i ch s p a r t e i t a g e n im Kampfblatt der Obersten SA.-FührungDer SA.-Mann" u. a. folgendes:

Die nationalsozialistischen Kampfspiele werden, so wie die anderen großen Veranstaltungen der Reichsparteitage, der Ausdruck eines im National­sozialismus verankerten neuen Lebens- und Gestaltungswillens sein.

Während also in den gewaltigen Kongreßhallen die geistige Elite der Nation ihr Olympia feiert, werden künftig in steigendem Maße die kämpfe­rischen Kräfte des Volkes zu Wettkämpfen sport­licher und wehrsportlicher Art antreten.

Die körperliche Ertüchtigung im völkischen Staat

Die gesamte deutsche Zagend in der HZ

Oer Wortlaut des neuen Gesetzes.

Das GM über das Winterhilfswerk

ist nicht eine Sache des einzelnen, auch nicht eine Angelegenheit, die in erster Linie die Eltern an­geht und erst in zweiter oder dritter die Allgemein­heit interessiert, sondern eine Forderung der Selbst­erhaltung des durch den Staat vertretenen und geschützten Volkstums."

Mit diesem Satz hat der Führer bereits in seinem grundlegenden WerkMein Kampf" der Körpererziehung ein Programm gesetzt, das eine ewige Aufgabe sein wird, wie der Nationalsozialis­mus selbst.

Die geschichtlich bedingte Aufgabenstellung der SA. in der Forderung, neben der geistig beweg­lichen Auslese auch das körperliche Bollwerk gegen den Ansturm aller Feinde des Nattonalsozialismus zu sein, löste notwendig und folgerichttg eine sport­liche Selbsterziehung in den Reihen der SA. aus. Die erste augenscheinliche Offenbarung dieser neu­artigen körperlichen Ertüchttgung erfolgte durch die Schaffung des SA.-Sportabzeichens, das nach dem Willen des Führers von allen kämpferischen Deut­schen erworben werden soll und zur Durchführung der SA. übertragen wurde.

Mit der Lösung der neuen gewaltigen Aufgabe wird die SA. die Richtigkeit des Satzes, den der Reichsleiter Pg. Rosenberg prägte:Der Kampf der SA. ist die Philosophie der Tat unseres Jahr­hunderts" erneut unter Beweis stellen.

Der Befehl des Führers wird in der gesamten SA. einen freudigen Widerhall auslösen und wird zur heiligsten Verpflichtung werden für den ein­zelnen, um an das Werk zu gehen, zum Wohle des Volkes und zur Ehre des Führers.

Der Führer empfängt die Mitglieder des Volksgerichtshofes.

Berlin, 1. Dez. (DNB.) Der Führer unb Reichskanzler empfing heute den Präsidenten des Volksgerichtshofes Dr. Thierack, sowie die Se­natspräsidenten Enger t, Dr. Springmann, Volksgerichtsrat Dr. Köhler und Reichsanwalt I o r n s zur Meldung.

Gesandter von Mbowitz be»m Führer.

Berlin, 1. Dez. (DNB.) Der Führer unb Reichskanzler empfing heute den neuernannten deut­schen Gesandten in Luxemburg, von Radowitz, zur Abmeldung.

Ungarns Innenminister betucht Berlin.

Budapest, 2. Dez. (DNB.) Don zuständiger Stelle wird mitgeteilt, daß sich der ungarische Innenminister von Kozma als Gast des Reichsinnenministers Dr. Frick am 9. Dezember zu einem Besuch nach Berlin begibt. Die Reise des ungarischen Innenministers geht, wie erklärt wird, auf eine Einladung zurück, die Reichsinnen­minister Dr. Frick anläßlich der Olympiade in die­sem Sommer dem Innenminister von Kozma über­mittelte. Infolge des Ablebens des Mnisterpräsi» benten von Gömbös und des Regierungswechsels wurde die Reife, die ursprünglich Anfang des Herbstes erfolgen sollte, um einige Monate hinaus- gezögert. Innenminister von Kozma wird sich vor­aussichtlich bis zum 13. Dezember in Berlin auf­halten.

Wie wir hierzu erfahren, wird der ungarische Innenminister während seines Berliner Aufent­haltes Gelegenheit nehmen, die Organisation des deutschen Gesundheitswesens, der deutschen Polizei und des Arbeitsdienstes eingehend zu studieren. In seiner Begleitung befinden sich einige Herren seines Ministeriums.

Eine kräftige Abkubr.

Erklärung der Familie Nobel zum Nobel-Preis-Skandal.

Berlin, 1. Dez. (DRV.) Die ältesten Verwand­ten des Robelpreis-Stifters, Alfred Robel, die diesem auch zu dessen Lebzeiten nahestanden, über­mitteln derBerliner Börfenjeitung folgende Er­klärung:

5um Zwecke der Bekanntgabe an die deutsche Öffentlichkeit erklären wir hierdurch, daß wir Rach­kommen und THitglieber der Familie Robel aus die Zuteilung des von unserem verewigten Onkel Alfred Robel gestifteten Robel-Preises kei­nen Einfluß besitzen, auch keinen, der für die Zuteilung des Preises gebildeten Komitees angehö­ren. Wir mißbilligen nach unserer Einstellung die Zuteilung des Friedens-Robel-Preises für 1935 an den von den deutschen Gerichten wegen Landes­verrats rechtskräftig verurteilten Karl von Os­sietzky auf das schärfste und sind der Auffassung, daß diese Zuteilung sich mit den Absichten de» Stifters, einen Preis für Wanner auszusehen, die sich um den Frieden in der Welt verdient gemacht haben, nicht vereinigen läßt.

Stockholm, 29. Rovember 1936.

Hjalmar Robel.

Jngeborg Ridder st olpe. geborene Robel.

Ludwig Robel.