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Kr. 282 Erstes Blatt
186. Jahrgang
Mittwoch, 2. Dezember <936
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Giehener Anzeiger
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Das Reichskabinsii verabschiedet neue Gesetze.
Die Hitlerjugend wird verstaatlicht. — Das Winterhilfswerk rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. — Scharfe Maßnahmen gegen Wirtschaftssabotage.— Reichsrechtliche Regelung der Realfteuern.
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Berlin, 1. Dez. (DNB.) In der heutigen Kabinettssitzung gab der Führer und Reichskanzler zunächst eine eingehende Dar- : pellung über die außenpolitische Lage.
Sodann verabschiedete das Kabinett das Gesetz über die Hitlerjugend, nach welchem die gesamte deutsche Jugend innerhalb des Reichsgebietes in der Hitlerjugend zusammengefaßt wird. Die gesamte deutsche Jugend ist außer in Elternhaus und Schule in der Hitlerjugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Rationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen. Die Aufgabe der Erziehung der gesamten deutschen Jugend in der Hitlerjugend wird dem ReichsjugendsShrer der NSDAP, übertragen. Der „Jugendführer des Deutschen Reiches" hat die Stellung einer obersten Reichsbehörde und ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unterstellt.
Weiterhin wurde das Gesetz über die Berfas- fun g und Verwaltung der Reichshaupt- stadt Berlin beschlossen, nach welchem eine Einheit der Verwaltung zwischen dem Oberbürgermeister und dem Leiter der Landesbehörde (bisher Staatskommissar) hergestellt wird. Der Leiter der beiden Behörden führt die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister und Stadtpräsident. Der Ober- > bürgermeister ist unmittelbarer Landesbeamter. Der i allgemeine Vertreter des Oberbürgermeisters ist der Erste Beigeordnete mit der Amtsbezeichnung: Bürgermeister. In seiner Funktion als Stadtpräsident hat der Leiter der Landesbehörde einen besonderen Vertreter, der die Amtsbezeichnung „Vizepräsident" ^ührt. Der Beauftragte der NSDAP, für die Reichshauptstadt ist der Gauleiter des Gaues Berlin.
Die vom Reichsminisier für Finanzen vorae- leglen Gesetze für eine reichsrechlliche Regelung der Real steuern wurden ebenfalls verabschiedet. An die Stelle von 16 verschiedenen Landesgesehen und verschiedenen Grundsätzen erfolgt nunmehr eine einheitliche reichsgesehliche Regelung der Realsteuern. Die Grund- und Gebäude steuern sind in Zukunft nur noch Gemeindesteuern, die nach einheitlichem Reichsrecht geregelt werden. Die Aenderung des inneren Finanzausgleichs zwischen Ländern und Gemeinden soll bis zum 1. April 1938 in Form einer neugeflalteten Steuer- und Lastenverteilung erfolgen. Reben dem Einführungsgeseh zu den Realsleuergesehen, wonach die Gemeinden vom 1. April 1937 ab die Gewerbesteuer nur nach dem neuen Gewerbesteuergeseh und vom 1. April 1938 ab die Grundsteuer nur nach dem neuen Grundsteuergefeh erheben dürfen, wurden diese beiden genannten Gesetze beschlossen, ebenso ein Gesetz zur Aenderung der Vorschriften über die Gebäudeentschuldungssteuer. Danach tritt vom 1. April 1937 ab eine grundsätzliche Reuregelung bei der Gebäudeentschuldungs- steuer ein. Zu dem neuen Gewerbesteuergeseh ist noch bemerkenswert, daß die Berufs- steuer überhaupt fallen gelassen worden ist, so daß auch die freien Berufe der Gewerbesteuer nicht mehr unterliegen.
Angenommen wurde weiterhin ein Gesetz zur Crschli ßung von Bodenschätzen, wonach eine beschleunigte Erschließung auch dann ermöglicht wird, wenn der Berechtigte dazu nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, das Landesbergrecht aber keine Abhilfe bringt. Dieses Gesetz steht im Zusammenhang mit der Durchführung des Dierjahresplanes.
Ein Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung schafft neue Möglichkeiten zur wirksamen Bekämpfung von Devisenzuwiderhandlungen und Umgehungen des Devisen- gesetzes.
Ein Gesetz zur Milderung der Ruhensvorschriften ,bes Reichsversorgungsgesetzes beseitigt gewisse Härten, die sich aus diesen Dorschristen für die Kriegsbeschädigten und Kriegerhinterbliebenen ergeben haben.
Das Gesetz über das Winterhilfswerk des deutschen Volkes verleiht dem TVinterhilfswerk die Stellung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts. Das Winterhilfswerk wird durch den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda geführt und beaufsichtigt.
Ein zweites Gesetz zur Aenderung und Ergänzung des Reichsnaturschutzgesetzes soll verhindern, daß unter Vermeidung des nicht immer I zweckmäßigen und auch nicht immer notwendigen Entrechtungsverfahrens die Ortschaften in ihrer Gelamtentwickelung, oder die Besitzer von bebauten Einzelgrundstücken gegen die Bestimmungen des ^teichsnaturschutzgesetzes verstoßen. Das Gesetz will Daher die Möglichkeit schaffen, auch geschlossenen
Ortschaften und sonstigen bebauten Flächen innerhalb eines Reichsnaturschutzgebietes die erforderlichen baulichen und sonstigen Beschränkungen aufzuerlegen.
Schließlich verabschiedete das Reichskabinett das von dem Beauftragten für den Vierjahres- plan, Ministerpräsident Generaloberst G ö - ring, vorgelegte Gesetz gegen Wirtschaftssabotage. Danach wird ein deutscher Staatsangehöriger, der wissentlich und ge-
B erlitt, 1.Dezember. (DRB.) Von der Jugend hängt die Zukunft des deutschen Volkes ab. Die gesamte deutsche Jugend muß deshalb auf ihre künftigen Pflichten vorbereitet werden.
Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1»
Die gesamte deutsche Jugend innerhalb des Reichsgebietes ist in der Hitler-Jugend zufammen- gefaßt.
8 2.
Die gesamte deutsche Jugend ist außer im Elternhaus und Schule in der Hitler-Jugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Rationalsozialismus zum Dienst am Volk und der Volksgemeinschaft zu erziehen.
8 3.
Die Aufgabe der Erziehung der gesamten deutschen Jugend in der Hitler-Jugend wird dem Reichsjugendführer der RSDAP. übertragen. Er ist damit „Jugendführer des Deutschen Reiches". Er hat die Stellung einer obersten Reichsbehörde mit dem Sih in Berlin und ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unterstellt.
Berlin, 1. Dez. (DNB.) Das vom Reichskabinett in feiner heutigen Sitzung beschlossene „Gesetz über bas Winterhilfswerk des deutschen Volkes" hat folgenden Wortlaut:
§ 1-
Das Winterhilfswerk des deutschen Volkes ist rechtsfähig. Es finden die Bestimmungen über die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, sowie die Vorschriften der Paragraphen 26, 27, Absatz 3, 30 und 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß Anwendung. Die Verfassung des Winterhilfswerkes wird durch den Reichsminister für Dolksaufklärung und Propaganda bestimmt.
§ 2.
Das Winterhilfswerk des deutschen Volkes hat seinen Sitz in Berlin.
§ 3.
Das Winterhilfswerk des deutschen Volkes wird durch den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda geführt und beaufsichtigt. Auf seinen Vorschlag ernennt und entläßt der Führer und Reichskanzler den Reichsbeauftragten für das Winterhilfswerk des deutschen Volkes. Der Reichsbeauftragte für das Winterhilfswerk des deutschen Volkes hat die Stellung des Vorstandes.
§ 4.
Die zur Durchführung der Aufgaben des Winterhilfswerkes notwendigen Mittel werden durch öffentliche Sammlungen aufgebracht, für die § 15 Nr. 1 des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1934 gilt.
Die Begründung des Gesetzes.
Das Winterhilfswerk des deutschen Volkes ist im Herbst 1933 dadurch ins Leben gerufen worden, daß der Führer und Reichskanzler den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda mit der Durchführung einer großangelegten sozialen Hilfsaktion beauftragte. Der Reichsminister für Dolksaufklärung und Propaganda hat die technische Durchführung des Auftrages auf den Hauptamtsleiter der NS.-Volkswohlfahrt übertragen, der sodann das Winterhilfswerk unter Aufsicht des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda durchgeführt hat. Von einer gesetzlichen Regelung wurde zunächst abgesehen, da erst einmal praktische Erfahrungen gesammelt werden sollten.
Das Winterhilfswerk des deutschen Volkes ist bisher nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet gewesen. Das hat sich insofern ungünstig ausgewirkt, als bei sämtlichen vom Winterhilfswerk abgeschlossenen Geschäften die Frage der Haftung unklar war; insbesondere bei der Erteilung größerer Aufträge hat das oft zu Unzuträglichkeiten geführt. Das Gesetz verleiht daher dem Winterhilfswerk die
wissenlos aus grobem Eigennutz, ober aus anderen niederen Beweggründen den gesetzlichen Bestimmungen zuwider Vermögen nach dem Ausland verschiebt, ober im Auslanb stehen läßt unb bamif ber beutschen Wirtschaft schweren Schaben zufügt, mit bem Tobe bestraft. Sein Vermögen wirb eingezogen. Der Täter ist auch strafbar, wenn er bie Tat im Auslanb begangen hat. Für bie Aburteilung ist ber Volksgerichtshof zusiänblg.
§ 4.
Die zur Durchführung unb Ergänzung biefes Gesetzes erforderlichen Rechlsverordnungen unb allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt ber Führer unb Reichskanzler.
Aufruf des Reichsjugeudführers.
Berlin, 1. Dez. (DNB.) Der Reichsjugendführer erläßt folgenden Aufruf:
Der Führer, dessen Name wir mit Stolz und Ehrfurcht tragen, hat soeben ein Gesetz unterschrieben, das uns für alle Zukunft mit seiner Person und seinem nationalsozialistischen Staat verknüpft.
Dankerfüllten Herzens blicken wir auf ihn, der befohlen hat, daß alle deutsche Jugend in dem Geist erzogen werde, der unsere frei» willige Erziehungsgemeinschaft in schweren unb guten Tagen erfüllt hat.
Die Sendung unserer 21 gefallenen Kameraden der „Unsterblichen Gefolgschaft" ist erfüllt: d i e ganze deutsche Jugend ist Hitlerjugend!
Es lebe der Führer!
Baldur von Schirach.
Stellung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Da das WHW. größte politische und wirtschaftliche Bedeutung erlangt hat, erscheint die Einrichtung eines besonderen Rechnungsprüfungswesens unerläßlich. Es ist daher in Aussicht genommen, die erforderliche Regelung durch die Satzung zu treffen.
Dos Gesetz gegen Mrischastssabotage.
Berlin, 1. Dez. (DRV.) Die Reichsregierung Hal folgendes Gefeh beschloßen, bas hiermit ver- kunbet wirb:
§ 1.
Ein deutscher Staatsangehöriger, ber wissentlich unb gewissenlos aus grobem Eigennutz ober aus anderen niederen Beweggründen den gesetzlichen Bestimmungen zuwider Vermögen nach dem Auslande verschiebt, oder im Ausland stehenläßt und damit der deutschen Wirtschaft schweren Schaden zufügt, wird mit dem Tode bestraft. Sein Vermögen wird eingezogen. Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Auslande begangen hat.
Für die Aburteilung ist der Volksgerichtshof zuständig.
8 2.
Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
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Stabschef Lutze überdienationalsozialistifchenKamPfsPiele
Berlin, 1. Dez. (DNB.) Stabschef Lutze schreibt zur Verfügung des Führers über die nationalsozialistischen Kampfspiele bei den künftigen R e i ch s p a r t e i t a g e n im Kampfblatt der Obersten SA.-Führung „Der SA.-Mann" u. a. folgendes:
Die nationalsozialistischen Kampfspiele werden, so wie die anderen großen Veranstaltungen der Reichsparteitage, der Ausdruck eines im Nationalsozialismus verankerten neuen Lebens- und Gestaltungswillens sein.
Während also in den gewaltigen Kongreßhallen die geistige Elite der Nation ihr Olympia feiert, werden künftig in steigendem Maße die kämpferischen Kräfte des Volkes zu Wettkämpfen sportlicher und wehrsportlicher Art antreten.
„Die körperliche Ertüchtigung im völkischen Staat
Die gesamte deutsche Zagend in der HZ
Oer Wortlaut des neuen Gesetzes.
Das GM über das Winterhilfswerk
ist nicht eine Sache des einzelnen, auch nicht eine Angelegenheit, die in erster Linie die Eltern angeht und erst in zweiter oder dritter die Allgemeinheit interessiert, sondern eine Forderung der Selbsterhaltung des durch den Staat vertretenen und geschützten Volkstums."
Mit diesem Satz hat der Führer bereits in seinem grundlegenden Werk „Mein Kampf" der Körpererziehung ein Programm gesetzt, das eine ewige Aufgabe sein wird, wie der Nationalsozialismus selbst.
Die geschichtlich bedingte Aufgabenstellung der SA. in der Forderung, neben der geistig beweglichen Auslese auch das körperliche Bollwerk gegen den Ansturm aller Feinde des Nattonalsozialismus zu sein, löste notwendig und folgerichttg eine sportliche Selbsterziehung in den Reihen der SA. aus. Die erste augenscheinliche Offenbarung dieser neuartigen körperlichen Ertüchttgung erfolgte durch die Schaffung des SA.-Sportabzeichens, das nach dem Willen des Führers von allen kämpferischen Deutschen erworben werden soll und zur Durchführung der SA. übertragen wurde.
Mit der Lösung der neuen gewaltigen Aufgabe wird die SA. die Richtigkeit des Satzes, den der Reichsleiter Pg. Rosenberg prägte: „Der Kampf der SA. ist die Philosophie der Tat unseres Jahrhunderts" erneut unter Beweis stellen.
Der Befehl des Führers wird in der gesamten SA. einen freudigen Widerhall auslösen und wird zur heiligsten Verpflichtung werden für den einzelnen, um an das Werk zu gehen, zum Wohle des Volkes und zur Ehre des Führers.
Der Führer empfängt die Mitglieder des Volksgerichtshofes.
Berlin, 1. Dez. (DNB.) Der Führer unb Reichskanzler empfing heute den Präsidenten des Volksgerichtshofes Dr. Thierack, sowie die Senatspräsidenten Enger t, Dr. Springmann, Volksgerichtsrat Dr. Köhler und Reichsanwalt I o r n s zur Meldung.
Gesandter von Mbowitz be»m Führer.
Berlin, 1. Dez. (DNB.) Der Führer unb Reichskanzler empfing heute den neuernannten deutschen Gesandten in Luxemburg, von Radowitz, zur Abmeldung.
Ungarns Innenminister betucht Berlin.
Budapest, 2. Dez. (DNB.) Don zuständiger Stelle wird mitgeteilt, daß sich der ungarische Innenminister von Kozma als Gast des Reichsinnenministers Dr. Frick am 9. Dezember zu einem Besuch nach Berlin begibt. Die Reise des ungarischen Innenministers geht, wie erklärt wird, auf eine Einladung zurück, die Reichsinnenminister Dr. Frick anläßlich der Olympiade in diesem Sommer dem Innenminister von Kozma übermittelte. Infolge des Ablebens des Mnisterpräsi» benten von Gömbös und des Regierungswechsels wurde die Reife, die ursprünglich Anfang des Herbstes erfolgen sollte, um einige Monate hinaus- gezögert. Innenminister von Kozma wird sich voraussichtlich bis zum 13. Dezember in Berlin aufhalten.
Wie wir hierzu erfahren, wird der ungarische Innenminister während seines Berliner Aufenthaltes Gelegenheit nehmen, die Organisation des deutschen Gesundheitswesens, der deutschen Polizei und des Arbeitsdienstes eingehend zu studieren. In seiner Begleitung befinden sich einige Herren seines Ministeriums.
Eine kräftige Abkubr.
Erklärung der Familie Nobel zum Nobel-Preis-Skandal.
Berlin, 1. Dez. (DRV.) Die ältesten Verwandten des Robelpreis-Stifters, Alfred Robel, die diesem auch zu dessen Lebzeiten nahestanden, übermitteln der „Berliner Börfenjeitung“ folgende Erklärung:
5um Zwecke der Bekanntgabe an die deutsche Öffentlichkeit erklären wir hierdurch, daß wir Rachkommen und THitglieber der Familie Robel aus die Zuteilung des von unserem verewigten Onkel Alfred Robel gestifteten Robel-Preises keinen Einfluß besitzen, auch keinen, der für die Zuteilung des Preises gebildeten Komitees angehören. Wir mißbilligen nach unserer Einstellung die Zuteilung des Friedens-Robel-Preises für 1935 an den von den deutschen Gerichten wegen Landesverrats rechtskräftig verurteilten Karl von Ossietzky auf das schärfste und sind der Auffassung, daß diese Zuteilung sich mit den Absichten de» Stifters, einen Preis für Wanner auszusehen, die sich um den Frieden in der Welt verdient gemacht haben, nicht vereinigen läßt.
Stockholm, 29. Rovember 1936.
Hjalmar Robel.
Jngeborg Ridder st olpe. geborene Robel.
Ludwig Robel.


