Ausgabe 
1.7.1936
 
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Volkswirtschaftliche Zeitfragen.

Altmaterial als Serlobjeft

Zugehörigkeit von Grundstücken und Gebäuden zum Vetriebsvermögen.

angewachsen.

Wie sich aus diesen Zahlen ergibt, ist der durch­schnittliche Betrag einer Ueberweisung mit 289 Mk. verhältnismäßig niedrig, er bestätigt uns die schon erwähnte Tatsache, daß der Spargiroverkehr vor­wiegend dem Geldverkehr des Mittelstandes dient, aus dem ja überhaupt sich der Großteil der Spar­kassenkundschaft zusammensetzt. Es gehört zu den alt überlieferten Grundsätzen der Sparkassen und Girokassen, daß sie die Geldbeträge, die im örtlichen Einlagegeschäft, hier also durch Sammlung der Zahlungsverkehrsguthaben der mittelständischen Kundschaft, gesammelt werden, auch wieder im eigenen Heimatbezirk durch Ausleihung als Kre­dite fruchtbringend arbeiten lassen. Insgesamt ha­ben die Spar- und Girokassen zur Zeit 1,1 Mil­lionen Stück kurzfristige Betriebskredite tm Ge­samtbeträge von über 1800 Millionen Mark ausqe- liehen. Als Durchschnittsbetrag ergibt sich 1639 Mk Es zeigt sich also auch hier, daß die Spar- und Girokassen, ebenso wie in ihrem Hypothekengeschaft, bei ihren Ausleihungen grundsätzlich den Kleinkre­dit bevorzugen, um der mittelständischen Wirt­schaft die erforderliche Kredithilfe zu gewähren.

Hält man sich vor Augen, welche Hilfe der Mil­lionenschar der Kreditnehmer durch die Gewährung dieser billigen Kredite geleistet wird, so erkennt man, daß mit der Pflege des unbaren Zahlungsverkehrs nicht lediglich Vorteile für denjenigen, der bargeld­los zahlt, verbunden sind. Selbstverständlich wird es angenehm empfunden, wenn man bequem vom Schreibtisch durch Ausfertigung einer Spargirokarte seine Zahlungen leisten kann, anstatt Wege, Mühe und Anstellen am Schalter in Kauf nehmen zu müssen. Außer diesen Vorteilen für den Benutzer des Spargiroverkehrs seien noch erwähnt die Si­cherheit, die Einfachheit, die Ausschaltung von Geldverlusten durch Diebstahl, Raub, Feuersbrunst und die Möglichkeit einer geordneten Kassensuh- runq. Ebenso wichtig und vorteilhaft für die ge­samte deutsche Volkswirtschaft ist es jedoch, daß die durch den Spargiroverkehr gesammelten Milligr- denbeträge dem Kreditbedarf der örtlichen boden­ständigen Wirtschaft nutzbar gemacht werden kön­nen Gerade darin sehen die deutschen Sparkassen und' Girokassen mit ihren Girozentralen eine der wichtigsten Aufgaben, die sie zu erfüllen haben.

Die getarnteZugabe".

Neue Mißbräuche im geschäftlichen Wettbewerb.

solch Zubehör nicht zugegeben werden, weil es nicht handelsüblich ist. Zulässig ist vielmehr nur im wesentlicheneine dem üblichen entsprechende Ver­packung der Ware". Dabei ist zu beachten, daß die Gegenstände, die zur Verpackung dienen, keinen selbständigen Gebrauchswert besitzen dürfen. Wenn z. B. Kaffee in einer Dose abgegeben wird, die sich vorzüglich" zur Frischerhaltung der Ware oder gar als Behälter für andere Gegenstände verwen­den läßt und auf diese Eigenschaften noch besonders hingewiesen wird, dann handelt es sich nicht mehr um eine zulässige Verpackung.

frier muß der gesamte Handel dafür Sorge tra­gen, daß die Mißbräuche, die der Gesetzgeber nicht will und den Fachhandel schädigen, aufhören. Bei einigem guten Willen ist das möglich, weil jeder, der im kaufmännischen Leben steht, weiß, wenn er es wissen will, was eine handelsübliche Verpackung ist. Reklamegegenstände, die auch jetzt noch weiter gewährt werden können, sollen nicht durch ihren Gebrauchswert für den Empfänger werben, son­dern durch eine sichtbare Bezeichnung für die her- stellende oder verkaufende Firma. Zulässig sind Reklamegeqenstände in der Form der Werbegabe, die häufig zu Weihnachten oder Neujahr, unab­hängig von der Abnahme einer bestimmten Ware, in Form von Kalendern, Notizbüchern usw ver- geben werden. Im übrigen muß der Reklame­gegenstand absolut geringwertig sein; das gleiche gilt für die geringwertige Kleinigkeit. Solche sind z. B. Bilder in Zigarettenpackungen, Zuckerwerk für Kinder und anderes mehr. Dagegen sind Blei­stifte, Schuhkreme, Feueranzünder und ähnliche Zir- tikel schon keine geringwertigen Kleinigkeiten mehr,

schiedene Knochenmehle, die z. T. als Futtermittel be- nutzt werden, Seife und der gute Knochenleim, dessen Festigkeit kaum zu übertreffen ist, und noch viele andere nutzbare Stoffe sind Erzeugnisse der heutigen Knochenverwertung.

Eines ist bei allen diesen Abfallprodukten zu be- denken: der einzelne Knochen, die einzelne Zinn- tube ist wertlos; 100 000 Knochen und 100 000 Zinntuben stellen aber schon einen ganz beträcht­lichen Wert dar, der der Volkswirtschaft dann er­halten werden kann, wenn sich jeder in den Dienst der Sache stellt. Nicht umsonst bemächtigten sich die Juden, als sie über die deutschen Grenzen fluteten, gerade des Sammel- und Verwertungsgeschäftes von Abfallprodukten. Die Tatsache, daß fast alle auf diesem Gebiet tätigen Juden damit den Grund­stein für späteren Reichtum legten, sollte allein schon zu denken geben. .

Noch an unendlich vielen anderen Beispielen ließe sich zeigen, wie sehr der einzelne durch volks­wirtschaftliches Denken mithelfen kann, wertvolles Gut zu erhalten und unsere Rohstoffe zu bessern; aber wir wollen nicht Beispiele um der Beispiele willen nennen, sondern aufzeigen, daß Volkswirt­schaft nicht eine Angelegenheit weniger, sondern Sache des ganzen Volkes ist.

1 Karton = 5,60 Mark.

Hier werden betriebsfremde Waren miteinander verkoppelt, so daß ohne weiteres der Verdacht der Gesetzesverletzung entsteht. Eine Bestätigung dafür gewinnt man durch die Nachprüfung des Preis­bildes, wobei dann meistens herauskommt, daß nicht die Zweckmäßigkeit der Warenverbindung, sondern die Preiswürdigkeit des Mitgehartikels als Anziehungskraft für die Hauptware dienen soll. Es handelt sich also um eine verschleierte oder ge­tarnte Zugabe.

Der Reichswirtschaftsminister hat bereits einen Erlaß vom 24. 6. 35 gegen die Umgehung des Zugabeverbots durch solche gekoppelten Verkaufe Stellung genommen. Er hat ausdrücklich festgestellt, daß das rechtmäßige Kombinationsangebot sich durch die Zweckmäßigkeit der Warenzusammen- stellung empfiehlt, während die Anziehungskraft des zur Verschleierung einer Zugabe mißbrauchten Ge­samtangebots demgegenüber in der wirklichen oder auch nur vermeintlichen Verbilligung des als Vor­spann für die Hauptware dienenden Mitgeh-Artikels liegt.

Die Einschaltung der Reichswirtschaftskammer hat zu einem Gutachten dieser Instanz vom 14. No­vember 1935 Anlaß gegeben. Darin wird gesagt, daß die Absicht der Verschleierung eines Zugabe- geschäfts bei willkürlichen Warenverbindungen regelmäßig anzunehmen ist. Eine willkürliche Wa­renverbindung liegt vor, wenn die Zusammen­stellung als solche den Verbrauchern keine besonde­ren Gebrauchsvorteile liefert. Das rechtmäßige Kombinationsgeschäft empfiehlt sich also durch die Zweckmäßigkeit der Zusammenstellung.

In dem'Gutachten der Reichswirtschaftskammer ist jedoch auch die Feststellung getroffen worden, daß keine nach dem Zugabeoerbot unzulässige Der- koppelung vorliegt, wenn für die gekoppelten Wa­ren Einzelpreise ausgeworfen werden und dabei ausdrücklich angeboten wird, daß die Waren zu diesen Einzelpreisen auch allein abgegeben werden. Inzwischen hat jedoch das Einigungsamt beim Rhein-Mainischen Industrie- und Handelstag in Frankfurt festgestellt, daß das Publikum von der Möglichkeit, den Mitgeh-Artikel zu Einzelpreisen zu erwerben, nur höchst selten Gebrauch macht. Das Einigungsamt ist deshalb der Ansicht, daß unter Berücksichtigung der psychologischen Einstellung des Publikums mit der gekennzeichneten Vertriebsort derselbe Erfolg erzielt werden kann wie mit der verbotenen Zugabe.

DasWesen der neuen Meisterprüfung

bei der geringen Kaufkraft anderer Länder, die von der Weltwirtschaftskrisis nicht weniger als wir be­troffen wurden, nicht gelingen kann, unseren Export beliebig zu steigern, sondern daß um jeden noch so kleinen Schritt vorwärts auf dem Weltmarkt schwer gerungen werden muß. Diesen Kampf führt nun zwar der deutsche Exportkaufmann, und der einzelne Mann im Reich darf schon seiner Tatkraft vertrauen; aber er kann noch mehr tun. Er kann fast täglich und stündlich mithelfen, diesen Kampf zu erleichtern, wenn er in volkswirtschaftlichem Sinne zu denken und zu handeln gewohnt ist.

Um dieses volkswirtschaftliche Denken für jeden zur selbstverständlichen Pflicht zu machen, läßt sich kein Rezept aufstellen, aber es ist schon viel erreicht, wenn es gelingt, daß jeder Mensch davon überzeugt wird, daß jedes noch so nebensächlich erscheinende Ding volkswirtschaftlichen Wert besitzt. In jedem Haushalt fallen Knochen, Lumpen, Papier, Zinn­tuben, Alteisenstücke (Rasierklingen) und viele andere Dinge ob. Wer einmal Gelegenheit hatte, die gerade zur Zeit in Berlin laufende AusstellungD i e Deutsche Gemeinde" zu besuchen, konnte sich an Hand von Anschauungsmaterial darüber ins Bild setzen, welche Stoffe aus Knochen z. B. hergestellt werden können. Oele, Fette (Glyzerin, Stearin), ver-

Die Bedeutung des Spargiroverkehrs lör den Mittelstand.

Innerhalb der vielgestaltigen Einrichtungen, die in der deutschen Volkswirtschaft für die Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs dienen, nimmt der Spar­giroverkehr, die von den Sparkassen, Girokassen und Girozentralen getragenen Zahlungsverkehrsorgani­sation, eine bedeutende Stellung ein. Gerade im Laufe der letzten Jahre, die durch ein erfreuliches Aufblühen der gesamten Wirtschaft im Zeichen der nationalsozialistischen Führung gekennzeichnet sind, konnte auch der Spargiroverkehr einen erheblichen Aufschwung aufweisen. Kennzeichnend für die immer weitere Ausdehnung dieser Tatsache, daß zur Zeit drei Millionen Kontoinhaber (neben den über 30 Millionen Sparkontoinhabern) dem Spargirover­kehr a»geschlossen find. Vorwiegend bedienen sich die Schichten der mittelständischen Wirtschaft dieser ein­fachen, bequemen und billigen Zahlungsweise. Hand­werker, Hausbesitzer, Angehörige der freien Berufe, wie Aerzte und Apotheker und weite Kreise der Be­amtenschaft wissen sich die erheblichen praktischen Vorteile, die die Führung eines Spargirokontos bietet, zunutze zu machen. Die drei Millionen Konto­inhaber, die ihre Konten bei insgesamt rund 4000 Girostellen unterhalten, wickeln im Laufe eines Jah­res über 200 Millionen Stück Geschäftsvorfälle über ihre Konten ab. Neben Barem- und -auszahlungen, Scheckziehungen, Scheckeinzugsaufträgen u. ä. Dienst­leistungen nehmen sie allein den Spargiroverkehr, den Ueberweisungsverkehr der Sparkassen, jährlich mit über 114 Millionen Ueberweisungen in Anspruch. Ganz gewaltige Beträge werden durch den Ueber­weisungsverkehr bewegt. So betrugen die Umsätze im Jahre 1934 53 Mrd. Reichsmärk. Sie sind im Vergleich zum Jahre 1933, in dessen Verlauf 39 Mrd. Reichsmark überwiesen wurden, also sehr erheblich

V. A. Man muß sich heute von dem Glauben frei machen, daß volkswirtschaftliches Denken nur jenen vorbehalten sei, die es im Leben so weit brachten, daß sie ihren Namen mit einem Dipl. oec. versehen können. Diese Vorstelluna von der Volks­wirtschaft ist noch ein Ueberbleibsel aus überwun­dener Zeit, denn die Annahme, Volkswirtschaft sei etwas viel zu Schwieriges und zu Kompliziertes um jedem Menschen einen hinreichenden Ueberblict Über sie zu verschaffen, wurde oft genug von denen im Volke gezüchtet, die hinter der Unerfahrenheit und Unaufgeklärtheit des Volkes um so besser ihre Schliche in die Wirklichkeit umsetzen und auf Kosten des Volkes Millionen über Nacht verdienen konnten.

Diese Zeit ist heute vorbei. Die Da kswir - schaft ist wir kl ich wied er die Wirtschaft des Volkes geworden, die jedem Rechte und Pflichten gibt, der diesem Volke angehort. Dieselben Grundgesetze, die in der Haushaltwirtschaft jedes einzelnen gelten, sie gelten m gleichem Maße für die Stadtwirtschaft wie für die Volkswirtschaft. Em Volk kann auf die Dauer ebensowenig feine Inufen- Den Ausgaben iwerschreiten, wie der einfache Mann wenn es nicht zugrunde gehen will und wie der einzelne durch erhöhte Leistung seinen Lebens standavd heraufsetzen kann, so kann auch em V durch vermehrte Anstrengungen größere Werte schaffen, die der Allgemeinheit also jedem in der Gemeinschaft, zugute kommen. Em Mann, der aus irgendeinem Grunde stark verschuldet ist, wird s nen Etat nur wieder ins Gleichgewicht bringen kön­nen, wenn er sparsam lebt. Ein verschuldeter Staat muß nach gleichen Gesichtspunkten handeln wenn er die an ihn gerichteten Forderungen emmal ube winden wL ^dieser Wille muß heute >eden Deutschen in der Ueberzeugung beherrschen, datz sich auch seine Lebensmöglichkeiten m gleichem Maße und in gleichem Tempo bessern w« er m hilft, die Schwierigkeiten im Staatshaushalt zu ve

Durch einen Erlaß des Reichswirtschaftsministers werden schon jetzt die neuen fachlichen Vorschriften für die Meisterprüfung einheitlich im ganzen Reiche in Geltung gesetzt. . ,

Damit ist die Voraussetzung geschaffen, daß die künftigen Meister alle nach den gleichen Maßstäben geprüft sind und an jeden im ganzen Reich die gleichen Mindestanforderungen gestellt werden. Auf der anderen Seite kann jeder, der die Meister­prüfung machen will oder muß, an Hand der fach­lichen Vorschriften schon vorher selbst prüfen, ob er den Anforderungen gewachsen ist oder nicht, denn das Ziel der Neuordnung des Meisterpru- funqswesens ist Klarheit, Gerechtigkeit und Ein­heitlichkeit. Es soll künftig keine MPA.-Dorsitzenden mehr geben, die ein oder gar anderthalb Augen zudrücken oder umgekehrt einem unbeliebten Prüf­ling die Prüfung bis zum Durchfallen erschweren können. Die fachlichen Vorschriften find aber auch deswegen sehr wichtig, weil es ohne solche Vor­schriften keine Anwendung des großen Befähigungsnachweises gibt. Gruppen von Arbeitenden, die nicht in irgendeiner Meister- prüfungsoorschrift erfaßt find, können nicht vom Handwerk betreut werden und daher künftig nie einen selbständigen Handwerksbetrieb eröffnen. Trotzdem soll bei der Festlegung der neuen fach­lichen Vorschriften ein Auseinandergleiten m zu viele Spezialsparten vermieden werden. Wer Den Messerschmiede-Meisterbrief haben will, muß eine Ahnung haben vom Messerschmieden, und genau ist es so im Büchsenmacherhandwerk. Wenn also die Spezialsparte zu weit vom Grundhandwerk entfernt ist, wird sie ihm in den künftigen fachlichen Vorschriften wieder angenähert.

Die neue Meisterprüfungsordnung soll aber vor allem lebensnah sein. Jeder soll sie verstehen kon. nen, nicht bloß der Fachmann oder ein geübter Derwaltungsmann. Es muß möglich fein, auf Grund der Vorschriften jede Beschwerde zu klaren. Das deutsche Handwerk erstrebt eine Leistungs- Steigerung, die künftigen Meister sollen auch em Meister-Können nachweisen. Aber es sollen keine Professoren oder Büchergelehrte erzogen werden. Die Einheitlichkeit der Anforderungen im ganzen Reich wird auch dadurch gewährleistet, daß kunflig die Mitglieder der Meisterprüfungskommission selbst Meister des Handwerks sein müssen, für das Die Prü ung abgelegt wird In kleinen Handwerken wird es also dereinst weniger Prüfungsausschüsse geben als bisher, indem etwa Meisterpruftingsaus- schüsse bestellt werden für einen ganzen Landey Handwerksmeisterbezirk, statt nur für einen Kam-

Die Zugabe hat im deutschen Wirtschaftsleben vor Um Erlaß der Zugabeverordnung im Marz 1932 große Verheerungen angerichtet. Die übelste Erscheinung war wohl der entartete Wettbewerbs- famof der sich zwischen den verschiedensten Bran- che/des Einzelhandels entwickelt hatte. Es ist. noch in aller Erinnerung, daß z. B. Kaffeegeschaf e nahezu sämtliche Artikel der Porzellanbiunch als Zugabe" verwandten, so daß die Porzellan- aeschafte sich nicht anders zu helfen wußten, als durch den sogenanntenAbwehrkaffee . So ent­stand der groteske Zustand, daß in einem Kaste e- aefchäft von der einfachen Tasse bis zum vollstcm- hfn/n ^Protce sämtliches Porzellangut und um­gekehrt in PorzellangeschäftenKaffee" als Zugabe erworben" werden konnte. Mit dieser^ Zuständen ha die Zugabeverordnung im Marz 1932 uno oa nachfolgende Gesetz über das Zugabewesen aus dem

Anhänger dtesie Systeme

S. Etiketten dazu boten nach 'hr°r Ansicht übli»e53u^

Mr?zür Pfleg/des Bieres). Aber trotzdem dar.

'°^ute weiß jeder, daß Deutschland mit Rohstoffen nicht gerade gesegnet ist. und daß wir mv, sie^uber Haupt o°m Ausland kausin zu k°nnen.F e^t g^ waren nach dem o5ia"u(j. lieber müssen, um für ihren

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nen. Jeder weiß aber auch, daß [tmQrtt unj, überaus starken Konkurrenz aus dem Wettmar« uno

lich stets zum Betriebsvermögen. Er , bildet notwendiges Betriebsvermögen, auch wenn der gewerblich genutzte Teil nur die Hälfte ober weniger als die Hälfte des Wertes des Grundstücks umfaßt. Nur in den Fällen, in denen der der ge- werblichen Benutzung entsprechende Teil des Grund­stücks im Verhältnis zum Gesamtwert des Grund­stücks von untergeordneter Bedeutung ift, ift von einer Zurechnung dieses Teils des Grundstücks zum Betriebsvermögen abzusehen (vgl. auch RFH.-Urteil im Reichssteuerblatt 1936 S. 278). Ein Grundstücks- teil wird in der Regel als Teil von untergeordneter Bedeutung angesehen werden können, wenn sein Wert nicht mehr als ein Fünftel des Wertes des Grundstücks ausmacht und den Betrag von 10 000 Reichsmark nicht übersteigt. Andererseits ist zu be­achten, daß der Vollkaufmann auch den nichtge- werblich genutzten Teil des Grundstücks in fern Be­triebsvermögen aufnehmen kann. Das muß er dann in feiner Buchführung und Bilanz einwandfrei zum Ausdruck bringen.

Entsprechendes gilt für die Behandlung von Grundstücken und Gebäuden bei Personenge - f ellschaf ten, insbesondere von solchen Grund­stücken und Gebäuden, die nicht der Gesamtheit der Gesellschafter, sondern nur einem oder mehreren (aber nicht sämtlichen) Gesellschaftern gehören (vgl. Reichssteuerblatt 1932 S. 388 und 624), aber ganz oder teilweise für Zwecke der Personengesellschast genutzt werden. Hier ist entscheidend, ob bas Grund stück eine wesentliche Grund - lagedesUnternehmens bildet (Reichssteuer­blatt 1932 S. 388). Trifft dies zu, so ift es nach Maßgabe der obigen Ausführungen als notmen» diges Betriebsvermögen zu behandeln. Nicht für die Einkommensteuer zu verwenden imd die für die Einheitsbewertung geltenden abweichen­den Vorschriften des § 49 Reichsbewertungs-Durch- führungsbestimmungen 1935, wonach em Grund­stück, das mehreren Personen gehört, stets zum Grundvermögen zu rechnen ist, ohne Rücksicht dar­auf, in welchem Umfange es einem gewerblichen Betrieb der Beteiligten dient.

Wird ein Grundstück, das einem oder mehreren (aber nicht sämtlichen) Gesellschaftern einer Per­sonengesellschaft gehört, ganz oder zum Teil von der Personengesellschaft gegen Entgelt genutzt so darf das Entgelt, das die Gesellschaft dem Gesell­schafter entrichtet, bei der einheitlichen Gewinnfest­stellung nicht als Betriebsausgabe abgesetzt wer­den denn die Vergütung, die ein Gesellschafter für die Ueberlassung von Wirtschaftsgütern erhalt, ge­hört zu seinem Gewinnanteil (§ 15 Ziffer 2 Ein­kommensteuergesetz). Bei der Ermittlung der Ge- minnanteile der einzelnen Gesellschafter ist Die Tat« : fache, daß der Gesellschafter neben seinem Vertrags- mäßigen Gewinnanteil noch eine Vergütung für : die Ueberlassung des Grundstücks erhält, zu berud« sichtigen. Die dem Gesellschafter infolge der lieber» , lassung des Gebäudes oder Grundstücks an die Ge- - sellschaft erwachsenden Aufwendungen sind als Be- > triebsausgaben bei der Berechnung seines Gewinn- - anteils abzufetzen.

da sie für den Empfänger einen besonderen Ge­brauchswert besitzen und der Fachhandel durch ihre Zugabe" geschädigt wird.

Die weitaus gefährlichste Form der neuartigen Zugabe" ist die verschleierte oder getarnte 3 u g a b e" in Form der gekoppelten Verkäufe, frier besteht in der Tat die Gefahr, daß der ganze Zugabeunfug bei veränderter Betriebsart wieder auflebt. In der Tat haben die Zugabefreunde, ob- wohl der Gesetzgeber bereits bei Erlaß der Zugabe­oerordnung die Umgehungsversuche dieser Art unter­sagt hat, hier mit ihren Machenschaften eingesetzt um die alten schlechten Gewohnheiten wieder auf­leben zu lassen. Man rechnet bei den Zugabeinter- essenten mit der im rechtmäßigen Handel üblichen Kombination von Warenverkäufen, wie z. B. Kölnisch Wasser und Seife, Geschenkkörbe mit ver- schiedenen Artikeln usw. und dann mit der Tal­sache, daß es unter Umständen schwierig fein wird, berechtigte Kombinationsverkäufe von verdeckten Zugabe'geschäften zu unterscheiden. In Wirklichkeit empfiehlt sich das angebrachte Kombinationsange­bot durch die Zweckmäßigkeit der Zusammenstellung der Waren. Nicht zweckmäßig ist es z. B., wenn 1000 gewickelte Karamellen mit einer Glasuhr, wie es tatsächlich geschehen ist, gekoppelt werden, wobei, um den gesetzlichen Ansprüchen scheinbar zu genü­gen, beide gesondert in Rechnung gestellt werden. Dann wird so verfahren, 1000 Karamellen = 4,20 Mk., 1 Glasuhr lt. Abbildung = 1,40, zusammen

Durch die auf dem Gebiete der Reichsbewertung 1 durch das Reichsbewertungsgesetz 1935 eingetretene 1 Rechtsänderung bei der Behandlung von Grund­stücken, die teilweise eigengewerblichen Zwecken dienen, war es zweifelhaft geworden, ob die Be­stimmungen des Reichsbewertungsgesetzes sinnge­mäß auch für Zwecke der Einkommensbesteuerung Anwendung zu finden hatten. Da bei Verkäufen von Grundstücken erlittene Verluste bzw. erzielte Gewinne im allgemeinen einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen sind, wenn diese Verluste bzw. Gewinne entweder im Rahmen eines Betriebs an­fallen oder wenn die Voraussetzungen der §§ 22, 23 (Spekulationsgeschäfte) vorliegen, war eine Klä­rung erforderlich. Durch die nunmehr ergangene Ergänzung der Veranlagungsrichtlinien zur Ein­kommensteuer 1935 wird darauf hingewlesen, daß die Grundsätze des Reichsbewertungsgesetzes 1935 nicht auf das Gebiet der Einkommensteuer über­tragen werden können.

Welche Wirtschaftsaüter, so heißt es in den Er­gänzungsrichtlinien, für die Einkommensteuer dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, ergibt sich in den meisten Fällen aus ihrer tatsächlichen Be­ziehung zum Betrieb (vgl. RFH.-Urteil un Reichssteuerblatt 1934 S. 404). Grundstücke und Gebäude, die Betriebszwecken dienen, wie z. B. Fabrikgrundstücke und dergleichen, sind stets not­wendiges Betriebsvermögen. Wird ein Grundstück oder Gebäude nur teilweise für Zwecke des Betriebs, im übrigen aber für andere Zwecke genutzt, so muß nach der bisherigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs der Grundstücks- oder Ge­bäudeteil, der der gewerblichen Benutzung entspricht, als notwendiges Betriebsvermögen behandelt wer­den, es sei denn, daß dieser Teil von nur unter­geordneter Bedeutung ist (Reichssteuerblatt 1931 S. 348). Diese Behandlung teilweise gewerblich und teilweise privat genutzter Grundstücke und Gebäude für die Zwecke der Einkommensteuer entsprach auch im wesentlichen der Rechtslage auf dem Gebiete der Einheitsbewertung nach dem Reichsbewertungsge etz 1931. Nach § 45 Absatz 2 Reichsbewertungsgesetz 1931 war bei teilweise gewerblich und teilweise privat genutzten Grundstücken stets der gewerb- l i ch genutzte Teil des Grundstücks als B e tri ebs- grundstück anzusehen. Diese Rechtslage hat sich, durch das Reichsbewertungsgesetz 1934 geändert. §57 Absatz 2 Reichsbewertungsgesetz 1934 bestimmt, daß ein Grundstück, das zu mehr als der Halste seines Wertes einem Gewerbebetrieb dient, ganz als Be­triebsgrundstück, und ein Grundstück, das zur Halste seines Wertes oder weniger einem Gewerbebetrieb dient, ganz als Grundvermögen behandelt rmrd. Es ist im Hinblick auf diese Aenderung der Rechts­lage bei der Einheitsbewertung zweifelhaft gewor­den, ob für die Einkommensteuer noch an Der oben darqestellten Auffassung des Reichsfinanzhofs fest- gehalten werden kann. Die Frage ist 3U b e j ah en. 2ßirb ein Grundstück teilweise gewerblich und teil­weise privat genutzt, so g e h ö r t d e r der ge­werblichen Benutzung entsprechende Grundstück steil einkommen steuerrecht-