Ausgabe 
25.10.1933 Zweites Blatt
 
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Das Recht im täglichen Leben.

Oie Nichterfüllung von gegenseitigen Verträgen.

3untW eine kurze Bemerkung über den Begriff des Mrrrags. Immer wieder begegnet man der falschen Auffassung, als ob ein Vertrag nur dann rechtsgültig abgeschlossen sei, wenn er in schrift­lich er Form oorliegt. Demgegenüber ist davon auszugehen: ein Vertrag kommt zustande durch die empfangsbedllrftigen, die vollzogene Willenseini- gung kundgebenden Erklärungen zweier Personen, die auf die Herbeiführung einer rechtsgeschäftlichen wechselseitigen Wirkung gerichtet sind. Der Unter­schied gegenüber einem einseitigen Rechtsgeschäft ' liegt darin, daß es dort einer übereinstimmenden Erklärung des Empfängers einer Willensäußerung nicht bedarf (die Mahnung z. B. erlangt ihre volle Rechtswirkung durch die Zustellung: es ist gleich, gültig, ob der Empfänger sie als berechtigt an­nimmt oder nicht). Dem Vertragsabschluß liegt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuchs der Grundsatz der Formfreiheit zugrunde, d. h., die erfor- derliche Willenseinigung kann auch durch mündliche Vereinbarung zustande kommen (so z. B. allgemein üblich beim Viehkauf). Für eine Anzahl der im besonderen Teile des Rechts der Schuldverhältnisse geregelten Verträge ist allerdings eine Form vor- geschrieben. Als Formen kommen in Betracht: ein­fache Schrifllichkeit und die gerichtliche, oder nota­rielle Beurkundung. Schriftliche Form ist z. B. er­forderlich für die Bürgschaft, für ein Schuldver­sprechen und ein Schuldanerkenntnis: gerichtliche oder notarielle Beurkundung bedarf z. B. der Grundstücksoeräußerungsvertrag. Gegenüber solchen im Bürgerlichen Gesetzbuch genau bestimmten Ein­zelfällen, in denen eine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben ist, gllt sonst das allgemeine Prinzip der Formfreiheit.

Eine besondere Art von Verträgen sind die gegenseitigen Verträge. Es gibt auch einseitige Verträge. Bei diesen besteht nur eine Leistungsverbindlichkeit: der eine Beteiligte ist der Schuldner, der andere ist der Gläubiger, wie z. B. beim Darlehensvertrag. Die gegenseitigen Verträge dagegen sind ihrem Wesen nach auf einen wechsel­seitigen Austausch von Leistungen gerichtet. Ein gegenseitiger Vertrag liegt mithin dann vor, wenn beide Teile sich einander zu Leistungen verpflichten, die im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen. Die typischen Arten von gegenseitigen Ver­trägen sind der Kauf, die Miete und die Arbeits- verträae. Die wichtigste praktische Folge aus der Gegenseitigkeit der Verträge ist, daß Erfüllung nur Zug um Zug verlangt werden kann, es sei denn, daß der eine Teil vorzuleisten hat, wie z. B. der Vermieter, der erst die Miete beanspruchen kann nach Ablauf des vereinbarten Zeitabschnittes.

Welche Rechtsfolgen entstehen nun, wenn der eine Teil die ihm obliegende Leistung nicht erfüllt? Hierbei ist zu unterscheiden: a) ob die Nichterfüllung beruht auf einer nachträglich eingetretenen Unmög­lichkeit, oder b) auf einem Verzug des Schuldners, oder c) auf einer positiven Vertragsverletzung.

Ze nachdem der eine oder andere Fall oorliegt, sind die Rechtsfolgen verschieden. Beruht die Nicht­erfüllung auf einer Unmöglichkeit (a), so ist zu unterscheiden, ob der betreffende Vertragsteil die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder nicht. Wird die dem einen Teil obliegende Leistung durch Zufall unmöglich, so fällt auch die Leistungspflicht des anderen Vertragsteiles weg. Was dieser bereits ge­teilte! hat, kann er als ungerechtfertigte Bereiche­rung von dem Empfänger zurückfordern. Der Ver­trag gilt dann als von selbst erloschen. Geht z. B. das verkaufte Pferd nach dem Vertragsabschluß, aber vor der Uebergabe infolge eines Zufalls ein, so werden Käufer und Verkäufer von ihren Verpflich­tungen frei. Beruht dagegen die Nichterfüllung auf einer Unmöglichkeit, die einer der Vertragsteile zu vertreten hat, d. h. wenn ihn ein Verschulden trifft, so ist zu unterscheiden: trifft den Gläubiger dieser Leistung die Schuld (der Käufer hat z. B. das ihm verkaufte Pferd bei einem Proberitt zu Tode geritten), so wird der Verkäufer von der Lieferung frei, er behält aber seinen Anspruch auf die Gegenleistung, d. h. auf das Kaufgeld. Hat da- gegen der Schuldner die Unmöglichkeit seiner geschuldeten Leistung zu vertreten (er hat z. B. das von ihm verkaufte Pferd tötlich verletzt), so kann der Gläubiger in dem angeführten Beispiel der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten er löst damit die beiderseitigen Verpflichtungen auf, wie wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre oder er kann Schadenersatz wegen Nicht­erfüllung verlangen. Bei gegenseitigen Verträgen mit teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger diese beiden Rechte mit Wirkung für den ganzen Dertragsinhalt ausüben, wenn die noch mögliche Teilleistung für ihn kein Interesse mehr hat. Der Gläubiger kann ferner auch die Rechte aus § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend machen, d. h. bei vollständiger Unmöglichkeit kann er die Gegen­leistung ablehnen und die etwa bewirkte Leistung zurückfordern, oder die Herausgabe des Ersatzes oder die Abtretung des Ersatzanspruchs gegen einen Dritten verlangen, in welchem er zur (verminder­ten) Gegenleistung verpflichtet ist. Bei teilweiser Un­möglichkeit kann er den möglichen Teil fordern unter Minderung seiner Leistung und das etwa zu- viel Geleistete zurückfordern, ober den möglichen Teil und die Herausgabe des Ersatzes verlangen, in welchem Falle er zur (verminderten) Gegenlei­stung verpflichtet ist.

Nichterfüllung durch Verzug des Schuldners (ogl. oben unter b): Ist der eine Vertragsteil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzug, so hat der Gläubiger gleichfalls ein drei­faches Wahlrecht:

1. Er kann die Leistung verlangen und außerdem Schadensersatz wegen rrspäteter Leistung.

2. Er kann die Leistung ablehnen und vom Ver­trag zurücktreten.

3. Er kann die Leistung ablehnen und Schadens­ersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Das Aolehnungsrecht des Gläubigers einer Lei­stung ist bei den gegenseitigen Verträgen besonders gestaltet, und zwar folgendermaßen:

1. Ist ein Teil mit der Hauptleistung in Verzug, so kann ihm der Gegner eine angemessene Nachfrist mit der Androhung bestimmen, daß er nach Ab­lauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Schuld­ner bestimmt erklärt hat, daß er keinesfalls leisten werde, ober wenn bie Erfüllung infolge des Ver­zugs für ben Gläubiger kein Interesse mehr hat.

2. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der An­spruch auf Erfüllung erloschen, und der Gläubiger hat bie Wahl, ob er von bem Vertrag zurücktreten ober Schabensersatz wegen Nichterfüllung verlan- gen will.

Nichterfüllung infolge positiver Vertragsverletzung (vgl. oben unter c): Durch die Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung und den Verzug des Schuldners sind nicht ämtliche Fälle des vertragswidrigen Verhaltens geregelt. Der Schuldner kann vielmehr auch, ohne dadurch die Leistung unmöglich zu machen ober in Verzug zu geraten, durch positive Hand- l u n g e n seine Verpflichtungen verletzen. Diesen Fall nennt bie Rechtslehre unb die Rechtsprechung positive Vertragsverletzung". Hierher gehören mangelhafte Erfüllungshandlungen des Schuldners, i. B. der Verkäufer liefert fahrlässigerweise krankes Vieh, durch welches das gesunde Vieh des Käufers angesteckt wird. Auch die bestimmte Erklärung des Schuldners, daß er die geschuldete Leistung nicht bewirken werde, kann eine positive Vertragsver­letzung enthalten (z. B. ein Vertragsteil erklärt irundlos, daß er den Vertrag für nichtig ansehe), begeht bei einem gegenseitigen Vertrag der eine Vertragsteil eine von ihm zu vertretende positive Vertragsverletzung, so hat der andere Vertragsteil olgende Rechte:

1. Er kann Ersatz des ihm durch die Vertrags­verletzung entstandenen Schadens verlangen.

2. Er kann, wenn durch die positive Vertragsver­letzung der Vertragszweck erheblich gefährdet wird, die Leistung ablehnen und vom Verlag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlan­gen. Zur Ausübung des Ablehnungsrechtes bedarf es weder einer Meinung, noch einer Fristsetzung ober Androhung. Voraussetzung des Ablehnungs­rechtes ist, daß die positive Vertragsverletzung den Vertragszweck derart erheblich gefährdet, daß dem Gegner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werben kann (Reichsgerichtsentschei- bung Banb 106, Seite 26).

Wie bieje Ausführungen zeigen, handelt es sich bei der Nichterfüllung von gegenseitigen Verträgen um nicht ganz einfache Vorschriften, die einzuhal- ten sind, wenn der berechtigte Vertragsteil seine Ansprüche nicht verlieren will. Zu warnen ist je­denfalls vor der beim Publikum vielfach herrschen­den Auffassung, daß ein derartiger Vertrag, bei dem ein Vertragsteil feine Verpflichtungen nicht erfüllt, kurzerhand hinfällig fei unb ohne weiteres als aufgelöst gelte. Es kommt vielmehr ganz auf bie Ursache an, auf welcher bie Nichterfüllung be­ruht.

Die Haftung bei Tierschäden.

Grundsätzlich ist nach § 833 BGB. derjenige, der ein Tier hält, dafür verantwortlich, wenn durch das Tier ein Mensch getötet, ober ber Körper ober bie Gesunbheit eines Menschen verletzt ober eine Sache beschäbigt wirb. Diese Vorschrift ist mit Rücksicht barauf geschaffen worben, daß ein Tier, soklug" es auch sein möge, keinen menschlichen Verstand besitzt, unb baß es bas Gute unb Böse seiner Hanb- lungen nicht zu beurteilen vermag. Als Sache, bie beweglich unb mit Waffen ausgestattet, aber nicht verstänbig ist, vermag bas Tier Schaben anzurich­ten, und für diesen Schaden soll der, der sich diese gefährliche Sacke zugelegt hat, einstehen. Freilich nur insoweit, als es sich um einen wirklichen Tier­schaden handelt; es ist einmal der Fall vorgekom­men, daß jemand einem anderen eine Katze an den Kopf geworfen hat; hier wurde der Täter nicht aus 8 833 BGB. belangt, da der durch ben Wurf ent= ftanbene Schaben kein typischerKatzenschaben" war. Aber Beißen eines Hunbes, Kratzen einer Katze, Hufschläge bes Pferbes unb Aufspießen durch einen Ochsen sind typische Tierschäden, für die der Halter aufzukommen hat.

Grundsätzlich kann der Halter sich auch nicht darauf berufen, er habe das Tier sorgsam gehütet. Ader es gibt eine weittragende Ausnahme, Die erst später in das Gesetz ausgenommen worden ist: bet Haustieren. Wenn Der Schaden durch ein Haustier

verursacht wurde, das dem Berufe, der Erwerbs­tätigkeit ober bem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt war, bann hat er für Tierschaben bann nicht aufzukommen, wenn er bei ber Beauf­sichtigung bes Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Daher ist es ein großer Unterschied, ob eine Verletzung durch Hundebiß durch einen Schoßhund, ber nicht ber Erwerbstätigkeit zu bienen bestimmt ist, verursacht worben ist, ober burch einen Schäferhunb, ber zur Bewachung einer Herbe Verwenbung findet. Der Schäfer kann sich darauf berufen, er habe auf sein Tier aufgepaßt: der Luxushundhalter nicht.

Weitere Vorschriften über Tierschäden finden sich im Gesetze in § 935 BGB., und sie betreffen haupt­sächlich bie Schöben an landwirtschaftlichen Grund­stücken, die durch Wild angerichtet werden: in vie­len Fällen ist der Jagdberechtigte hier verantwort­lich.

Schließlich sei noch ein juristisches Kuriosum er­wähnt; Rechts- unb Naturwissenschaft finb hier an- berer Ansicht: Während der Naturwissenschaftler Bazillen zu den niederen Tieren rechnet, rechnet sie der Jurist zu den Giften, und der, der mit Ba­zillen irgenbeinen Schaben anrichtet, wirb nicht etwa als Tierhalter zur Verantwortung gezogen, sondern gegebenenfalls wegen verbotenen Umgangs mit Giftstoffen bestraft.

Rechte und Pflichten des Mieters.

Don Or. Fritz Mein.

Das Recht des Mieters auf einemenschen­würdige" Wohnung hat auch im Bürgerlichen Ge­setzbuch seinen Ausdruck gesunden. Zwar haben sich bie Wohnverhältnisse in Deutschland seit der Kriegs- unb Nachkriegszeit, wo ein Mieter buch­stäblich mit jebem Raum zufrieden war, den ein Hauswirt ihm anwies, erheblich gebessert; immer­hin kommt es auch heute noch vor, daß Häuser und Wohnungen in einem Zustand gelassen werden, der eine ernste Gefährdung für die Gesundheit der Mieter darstellt.

Das Gesetz begnügt sich in solchen Fällen nicht damit, dem Mieter einen Anspruch auf Herbei- führung eines vertragsmäßigen Zustandes der Mietswohnung einzuräumen, sondern es billigt ihm ein Recht auf fristlose Kündigung zu. Voraussetzung dasür ist, daß die Wohnung (ober ein anberer zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Raum), so be­schaffen ist, bah die Weiterbenutzung die Gesund­heit des Mieters erheblich gefährden würde. Hier­unter fallen namentlich bie verschiebenen Feuchtig- keitsschäben, bie Erkrankungen ber Atmungsorgane bes Mieters usw. im Gefolge haben können; ferner unhygienifcher Zuftanb ber Abortanlagen, Oefäftr- bung ber Sicherheit burch Einsturzgefahr unb Ver­schlechterung ber Luft burch benachbarte Fabrik­anlagen. Allerbings genügt in all biefen Fällen eine leichte Gefährbung ber Gesunbheit bes Mieters nicht; z. B. müssen bie von ber Fabrik herrühren- ben Ausdünstungen gesunbheitsschäblich unb nicht nur lästig fein. Aber in einer anberen Hinsicht ist das Recht bes Mieters noch erweitert: er kann bie fristlose Künbigung immer aussprechen. Sogar, wenn er beim Einzug in bie Wohnung, ber viel­leicht nicht freiwillig war, ben Zustanb ber Wohnung gekannt hat, steht ihm bas Kün- bigungsredjt zu: er soll nicht burch eine einmalige

unüberlegte Hanblung für lange an eine ungefunbe Wohnung gefesselt sein.

Anberseits hat ber Mieter die Pflicht, Schäden der Mietwohnung, die sich im Laufe der Benutzung einstellen, verhüten ober beseitigen zu helfen. An sich würbe er berechtigt sein, auch wegen solcher Schüben Ansprüche gegen ben Hauswirt geltenb zu machen, aber oft ist ber Hauswirt gar nicht in ber Lage, bas Entstehen ber Schöben zu beobachten, ober sie gar zu beseitigen, wenn ber Mieter ihm davon keine Mitteilung macht. Beispielsweise wird was wohl in jeder Wohnung einmal vor­kommt der Wasserausguß undicht; das tropfende Wasser zerstört das Holz und beschädigt die bar- unterliegenbe Wohnung. Der Mieter, in besten Küche bas Unglück passiert ist, kann sich nicht jetzt an den Hauswirt wenden und ihn zur schleunigen Reparatur auf feine (des Wirts) Kosten auffor­dern; im Gegenteil: Der Mieter hätte gleich ben Hauswirt aufmerksam machen müssen, bevor ein erheblicher Schaben eingetreten wäre, und nur diese Anzeige hätte ihn davor geschützt, den Schaden zu ersetzen.

Dies gilt immer, wenn sich im Laufe der Miet­zeit ein Mangel ber Wohnung zeigt ober eine Vor- kehrung zum Schutze der Wohnung gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich wird. Macht er aber die Anzeige an den Hauswirt, und unterläßt dieser dennoch eine Abhilfe, so kann der Mieter einen Teil der Miete zu zahlen unterlassen, soweit ihm nicht der Gebrauch aller Mieträume mehr zu­steht, und er kann auch, nach Fristsetzung, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Schließlich steht ihm auch noch das Recht zu, vom Hauswirt Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Kinder auf der Straße.

Don Or. Gerhardt Berndt

Unsere Gerichte haben in den Fallen, in Denen Kinder im Straßenverkehr verunglückten, besonders hohe Anforderungen an bie Aufmerksamke tspf icht der Fahrzeugführer gestellt. Sie sind strafrechtlich verantwortlich, auch zivilrechtlich schabensersatzpflich- tig, wenn ein Kind zu Schaden kommt, da grunb­sätzlich der Wagenführer mit unvorsichtigem "nb un­logischem Verhalten bes Kinbes rechnen muß. Aber was nutzt bie Rechtsprechung, die ja doch erst in Frage kommt, nachdem das Unglück geschehen ist. Darum Vorsicht unb ben Kindern bei der Beauf­sichtigung bie nötige Aufmerksamkeit geschenkt! Wirb diese vernachlässigt, so kann leicht ben zur Auf­merksamkeit verpflichteten, also insbesondere den Eltern, eine Mitschuld an dem Unglück zur Last gelegt werden. Mitschuld verpflichtet aber einen ent­sprechenden Teil des entstandenen Schabens selbst zu tragen.

Aber noch eins: Die Kinber können auf ber Straße nicht nur zu Schaben kommen, sondern sie richten auch vielfach erheblichen Schaben an. Leb­haft sind in jedem Frühjahr die Klagen über un­vorsichtiges Verhalten von Kindern, insbesondere bei Ballspielen u. ä. Auch bie bei ben Kindern so beliebten Roller bilden nicht nur eine Gefahren­quelle für bas Kind im Straßenverkehr, sondern auch eine Gefahrenquelle für bie Erwachsenen, ins- befonbere für ältere unb gebrechliche Leute. Darum sind bie Aufsichtspflichtigen, insbesondere bie Eltern, verantwortlich. Ein Kind, das das 14. Lebensjahr,

noch nicht vollendet hat, ist strafrechtlich nicht ver­antwortlich. Soweit es das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann es auch zivilrechtlich, also zum evtl. Schadensersatz nicht herangezogen werden. Hat das Kind das 7. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, (o ist es zum Schadensersatz nur bann verpflichtet, wenn es bei Begehung der Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besaß. Das Kind muß weiter das Bewußtsein haben, daß es für Folgen feiner unerlaubten Handlungen einzu- stehen hat. Ob im Einzelfalle diese Voraussetzungen gegeben sind, läßt sich allgemein nicht sagen, das richtet sich ganz nach der individuellen Veranlagung und der geistigen Reife des betreffenden Kindes.

Um trotzdem die schädigenden Folgen ber Unoer- antwortlicykeit bes Kinbes nach Möglichkeit einzu­dämmen, bestimmt bas Bürgerliche Gesetzbuch, baß an Stelle bes Kinbes bie Personen haftpflichtig sind, bie zur Aufsicht über bas Kind berufen sind. Aufsichtspflichtig sind dabei in erster Linie die Eltern, bei unehelichen Kindern die Mutter, bei elternlosen Kindern der Vormund, aber auch ber Lehrherr für seinen Lehrling, ber Lehrer währenb der Schulzeit usw. Durch vertragliche Bestimmungen können die Eltern ihre Aufsichtspflicht auf anberc Personen übertragen, beispielsweise auf Erzieher, Kinder« Mädchen u. a. Bei durch Vertrag verpflichteten Auf­sichtspersonen wird man allerdings von Den Eltern verlangen müssen, daß diese Personen eine gewisse

Zuverlässigkeit besitzen. Es geht also beispielsweise nicht an, daß bie Eltern eines kleinen Kindes bem nur wenig älteren Bruder oder der 14jährigen Schwester, die selbst noch nicht einmal verantwortlich für ihr Handeln sind, eine Aufsicht übertragen, und sich bann darauf berufen. Die aufsichtspflichtigen Personen werben von der Haftpflicht für durch das Kind angerichtete Schäden nur befreit, wenn sie ihrer Aufmerksamkeitspflicht genügt haben, ooer wenn sie nachweisen können, daß der Schaden auch bei genügenber Aufsicht entstanden wäre. Wie weit die Aufsicht ber Eltern über ihre auf der Straße spielenden Kinder gehen muß, läßt sich für den Einzelfall allgemein nicht bestimmen. Das richtet sich nach der geistigen unb körperlichen Reife und

Mnterhilfswerk

des Deutschen Volkes 1933/34.

Gauführung Heffen-Naffau.

Frankfurt a. 2TL, Taunusftrahe 111, Telephon 32288.

Postscheckkonto: Frankfurt a. 2H. 28100.

Bankkonto: Nassauische Landesbank, Frankfurt a. HL, Girokonto 6200.

der Veranlagung des Kinbes. Ein ruhiges, folg­sames Kinb wird weniger Aufsicht bebürfen wie ein lebhafter Junge, der auf üble Streiche sinnt. Die Aussicht über Mäbchen wirb sich nach Art der Spiele anders zu gestalten Haden wie über Knaben.

Gerade diese Aufmerksamkeitspflicht macht in heutiger Zeit den Eltern besondere Sorge. Sind doch nur wenige Eltern in Der Lage, erwachsene Personen zur Beausichtigung ihrer Kinder zu be­stellen. Manche Eltern selbst können sich ihrer Kin­der oft nur schwer annehmen; der Vater ist auf seiner Arbeitsstelle, und die Mutter muß, wenn sie nicht mit ber Besorgung des Haushalts voll in An­spruch genommen ist, einem Erwerb nachgehen. Hierauf wirb bei der Beurteilung des Umfangs der Aufmerksamkeitspflicht insoweit Rücksicht genommen, als von Eltern, bie einem Beruf nachzugehen ge­zwungen sind, nicht dasselbe Maß von Beaufsichti­gung der Kinder verlangt werben kann wie von Eltern, bie beruflich weniger in Anspruch genom­men sind, oder vielleicht sogar die nötigen Mittel haben, Hilfspersonen zur Beaufsichtigung ber Kin- oer anzunehmen.

Im engen Zusammenhang mit den Gefahren und Schäden, die von fpielenden Kindern auf der Straße verursacht werden können, steht auch bie Frage, wie weit frembe, britte Personen bagegen erzieherisch einschreiten dürfen. Die Ansichten darüber unb zum Teil auch unsere Rechtsprechung gehen vielfach aus- einanber. Grunbsätzlich wirb man bazu sagen kön­nen, baß iebe Zurechtweisung ber Kinber, vor allen Dingen aber etwa eine Züchtigung, einen Eingriff in bas Erziehungsrecht ber Eltern bebeutet. Die Streitfrage bebarf keiner Erörterung, soweit die Eltern sich mit derartigem Eingriff einverstanden erklären. Anders im entgegengesetzten Falle. Der Fremde, der sieht, daß ein Kind Unfug macht und damit andere gefährdet, wird dieses wohl in ruhigen Worten zurechtweisen können, wenn ein Aufsichts­pflichtiger nicht in der Nähe ist. Eine Züchtigung des Kindes darf er jedoch nicht vornehmen, es fei denn, daß es sich um eine Notwehrhandlung yandelt. Sehe ich beispielsweise, wie Kinder einen alten gebrechlichen Mann hänseln, diesen selbst da­durch in Unruhe bringen, so daß er in erhöhtem Maße den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt ist, so ist es ein dem Schutz des Betreffenden die­nender Notwehrakt, wenn ich dagegen einschreite, vielleicht sogar bem Hauptschreier eine Ohrfeige gebe. Auf jeben Fall Darf eine solche körperliche Zurechtweisung aber nicht allzu streng sein, so baß Schöben der Gesunbheit des Kinbes ausgeschlossen sind.

Krankenkaffenbeitrage pünktlich abliefern!

Aus berApotheker-Zeitung" Nr. 82 vom 14. Okto­ber 1933 entnehmen wir aus berRechtsprechung für Krankenkassenwesen" folgenbe Mitteilung:

Ein Oeroerbetreibenber war ber Ortskrankenkasse an Krankenkassenbeiträgen für bie bei ihm beschäf­tigten Arbeiter mehrere tausenb Mark fchulbig ge­blieben, ebenso auch ber Landesversicherungsanstalt für Beiträge zur Jnvalibenversicherung. Nachbem derselbe Fall sich wiederholt hatte, wurde der Ar­beitgeber erst zu 100, dann zu 150 Mark Geld­strafe verurteilt. Ader auch bas fruchtete nicht, auch weiterhin führte ber Gewerdetreibenbe größere Summen, bie er orbnungsmäßig feinen Arbeitern abgezogen hatte, roeber an bie Krankenkasse, noch an bie Lanbesversicherungsanstalt ab, fonbern ver­brauchte sie in seinem Betriebe. Nunmehr würbe ber Unbelehrbare zu vier Wochen Gefängnis ver­urteilt, unb in ber Folge würbe ihm von ber Be- hörbe die Ausübung feines Gewerbes untersagt, wogegen der Betroffene Beschwerde erhob. Er habe nicht böswillig gehandelt, so machte er geltend, son­dern die bitterste wirtschaftliche Not habe ihn zu seinem Tun veranlaßt. Seine Zahlungsunfähigkeit sei auch vom Gericht bereits festgestellt.

Dav Bayerische Verwaltungsgericht hat jedoch bie Berechtigung ber Untersagung bes Gewerbebetriebes bestätigt. Das Verhalten Des Beschwerdeführers muß um so schwerer wiegen so heißt es in den Gründen, als er von der Ortskrankenkasse wie­derholt, aber vergeblich aufgeforbert worben war, bie von ben Lohnsummen seiner Arbeiter einbe­haltenen Beiträge binnen drei Tagen an die Kasse abzuführen. Hierin liegt eine fortgesetzte gröbliche Mißachtung der bem Allgemeinwohl bienenben Vor­schriften, über bie sich der Beschwerdeführer trotz aller Strafen in verwerflichem Eigennutz hinweg­setzte. Geschädigt sind durch diese Handlungen die im sozialen Interesse der Arbeiterschaft geschaffenen öffentlichen Einrichtungen, sowie bei den einbehalte­nen, aber nicht abgelieferten Beitragsteilen zur Invalidenversicherung auch unmittelbar bie Arbeiter selbst. Das Verhalten bes ©eroerbetreibenben be- grünbet, ba es einen schweren Charakterfehler offen­bart, auch feine sittliche Unzuverlässigkeit. Er hat den moralischen Halt vermissen lassen, der tn Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten von einem redlich gesinnten und rechtlich handelnden Arbeitgeber ge« fordert werden muß. (Bayer. Verw.-Ger. 11. Noo, 1932 129. 11. 32.)