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Die Zeiten sind unsicher — also baut er nicht nur viel Gemüse, sondern auch einen festen Zaun um die Beete herum. Treu wie eine ewige Schildwache hält der jetzt die Wacht um Fritzchens Garten, die Spargel. Kohlrabi und Erdbeeren sind vor Dieben sicher. Und
ein Drahtzaun macht sich niemals breit!
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Die Buben des Pfadfinüerhorsts Gießen laden ein zu ihrem
Simse« Abend
am Samstag, dem 25. März 1933, 20.15 Uhr, im CafS Leib.
Sie zeigen im ersten Teil des Abends einen heiteren Ausschnitt aus dem Horstbetrieb und im zweiten Teil ein unheimliches Stück:
Das Gespenst von «antevvlle
Eintrittskarten zu RM. 1.00 und 0.50, für Schüler zu RM. 0.30 bei den Buben des Horsts und an der Abendkasse. Arbeitslose nur an der Abendkasse RM. 0.20.2jl>
Amtsverkündigungen aus
Kreis (Äietzcn.
Die Besitzer von Luxuswagen, Luxusreitpferden und Federwagen haben diesen Besitz alsbald, spätestens bis 1. Avril 1933, bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes anzumelden. Alle Luxuswagen, Lurusreit- pferde und Federwagen sind zur Anmeldung zu bringen. Die Stempelabgabe für das R,. 1933 ist bis zum 15. April 1933 bei Meldung der in Artikel 33 des Gesetzes über den Urkundenftempel festgesetzten Strafen auf dem Kreisamt, Zimmer Nr. 8, zu entrichten. Die Jahreskarte von bereits angemeldeten Luxuswagen und -Pferden, sowie von Federwagen ist bei der Zahlung mitzubringen. Folgende Bestimmungen sind zu beachten:
I. Wer in den Besitz von Luxuswagen, Luxuspferden oder Federwagen gelangt, welche zum persönlichen Gebrauch des Besitzers oder seiner Angehörigen bestimmt sind, ist verpflichtet, bei der Polizeibehörde seines Wohnorts oder Aufenthaltsortes
1. diesen Besitz binnen acht Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden und
2. die für die Lösung einer Jahreskarte Nr. 53 des Stempeltarifs vom 12. August 1899 vorgeschriebene Äempelabgabe zu entrichten.
Diese Abgabe beträgt jährlich für jeden Luxuswagen 60 Reichsmark, jedes Reitpferd 60 Reichsmark, jeden Federwagen 4 Reichsmark.
II. Als Federwagen gelten Breaks, Jagdwagen, Halbverdecke. Alle übrigen Wagen gelten als Luxuswagen. Für Wagen, die nicht auf Federn ruhen, ist keine Abgabe zu entrichten.
Zur Bekämpfung der Schnakenplage hat jeder Grundstückseigentümer in den Monaten April bis September einschließlich mindestens einmal monatlick) die auf seinem Grundstück befindlichen, den Schnaken zur Brut dienenden stehenden Gewässer (Wassertümpel. Regenfässer, Bassins, Wasserlachen, Jauchegruben, Abortgruben usw.) mit' einem zur Vertilgung der Brut geeigneten Mittel (Saprol, Petroleum usw.) zu übergießen.
Äreis Schotten.
Das Äreisamt Schotten gibt in der gleichen Angelegenheit bekannt, daß der Stem-
den oberhesWen Kreisens pel für Luxuswagen, Luxusreitpferde unb1 Federwagen für das Rj. 1933 an jedem Wochentage während der üblichen Bürostunden bei dem Kreisamt (nebenan im Forstamtsgebäude) bis zum 1. Mai zu zahlen ift
Ären Büdingen.
Der neue Tarif für die Benutzung der Fleischmehlfabrik in Ranstadt bestimmt mit Wirkung ab 1. April 1933 folgendes:
I. Für die Ueberlassung der Häute in den Fällen, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen das Abledern erlaubt ist, wird eine Vergütung für die Haut nicht geleistet: der Erlös aus der Haut gilt als Vergütung für das Abholen und Vernichten des Kadavers.
II. Nimmt der Besitzer die Haut zurück, so hat er an den Unternehmer der Fleischmehlfabrik folgende Abholungsgebühren zu zahlen: RM.
1. für Rindvieh von % bis 2 Jahren 10.— 2. für Rindvieh über 2 Jahre 20.— 3. für ein Kalb bis % Jahr 2.—
4. für Pferde von 2 m Hautlänge an 15.— 5. für Pferde unter 2 m Hautlänge 6.— 6. für Saugfohlen, Ziegen und Schafe 1.—
HI. Ist nach den gesetzlichen Bestimmungen das Abledern und die Verwendung der Häute gefallener oder getöteter Tiere verboten, so hat der Kreis 40 v. H. des vom beamteten Tierarzt festgesetzten Wertes der Haut an den Unternehmer zu zahlen. Der Kreis erhebt diesen Betrag von den Eigentümern wieder zurück, falls diese aus öffentlichen Mitteln eine Entschädigung erhalten. Wird wegen Verschuldens des Besitzers die Entschädigung verweigert, so ist der Kreis gleichwohl berechtigt, diesen Betrag zurückzuerheben.
IV. Die Abholung und Beseitigung von verendeten oder auf polizeiliche Anordnung getöteten Kleintieren (Kleinvieh aller Art) erfolgt durch den Unternehmer unentgeltlich, wenn sie auf veterinärpolizeilicher Anordnung beruht.
V. Für die Vornahme von Privatsektionen in der Fleischmehlfabrik hat der Viehbesitzer bei Großvieh eine Gebühr von 2.— RM., bei Kleinvieh eine solche von 1.— RM. an den Unternehmer zu entrichten.
Bekanntmachung.
Betr.: Straßenbahnverkehr.
Mit Wirkung ab Sonntag, den 26. März 1933, wird der Straßenbahnverkehr nach dem Neuen Friedhof an Sonn- unb Feiertagen bis 17.30 Uhr burchgeführt.
Gießen, ben 23. März 1933. (2O33D
Direktion der Städt. Straßenbahn Gießen.
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