Ausgabe 
20.9.1933 Erstes Blatt
 
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Zwischenkonferenz in London.

Das britische Kabinett vor der Entscheidung. Amerika bleibt in Distanz.

London. 20. Sept. (IU.) Premierminister Macdonald hat für heute eine außerordent­liche Sitzung des Kabinetts einberufen, auf der die Forderungen Frankreichs nach einer dauernden Ueberwachung und noch einer Probezeit im Sinne der Besprechungen, die der Unterstaats- sekrelär Eden in Paris hatte, erörtert werden sol­len. Der Außenminister Sir John Simon, der zur Zell beim König in Balmorol (Schottland) die Tätigkeit als Minister vom Dienst versieht, und dort eigentlich bis zum Donnerstag bleiben sollte, hat dringende Anweisung erhallen, noch London zurückzukehren. Er Hot sich sofort auf die Reise begeben, so daß er an der Kabinellssihung teilnehmen kann.

Die Morgenblätter befassen sich in langen Auf­sätzen mit der Sondersitzung des Kabi­netts.Daily Herold" behauptet, dah in der Frage der periodischen internationalen Rüstungskontrolle, über die das Kabinett zunächst zu entscheiden habe, die britischen Militär- und Marine- behörden heftige Opposition machten. Sie wehrten sich gegen den Gedanken, einer inter­nationalen Kommission zu erlauben,ihre Rase in die britischen Arsenale und Werften zu stecken".

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Darüber, daß die Besprechungen zwischen Eng­land und Frankreich an einem kritischen Punkt angelangt sind, können auch die beiderseits des Kanals laut werdenden Pressestimmen nicht Hinwegtäuschen, die von einem allerdings gedämpf­ten Optimismus getragen find. In derTime s" heißt es zwar, daß der Abstand zwischen den An- ichten beider Regierungen nicht mehr so f r o ß sei, wie früher, aber das Blatt schränkt eine Auffassung, daß die britische Regierung den ranzösischen Anregungen günstiger gegenübersteht, durch den Zusatz ein, Frankreich müsse sich bereits jetzt verpflichten, nach Ablauf einer festgesetzten Periode effektive R ü - stungsverminderungen oorzunehmen. Der wahre Gegensatz zwischen England und Frankreich bleibt also nach wie vor bestehen. England kämpft auch weiterhin für die Anerkennung des Macdonald-Planes, d. h. um das Prinzip der Abrüstung selbst, Frankreich dagegen ist weniger denn je geneigt, die ihm durch den Sinn und klaren Wortlaut der Verträge auferlegte Pflicht zur effek­tiven qualitativen Abrüstung zu erfüllen.

Dabei wird in Paris auch der Versuch gemacht, die Haltung der amerikanischen Regie» r u n g gegen England auszuspielen. Für ein solches Unternehmen bietet aber die Erklärung, die Norman Davis gestern in Paris überreicht hat, offenbar keine wirtliche Grundlage, da in ihr im Gegenteil der bekannte amerikanische Standpunkt bargelegt wird, wonach ein Abrüstungsabkommen nur durch d i e Initiative der europäischen Staa- t e n herbeigeführt werden kann. Der amerikanische Vertreter hat die Darlegung der Franzosen zur Kontrollfrage zwar angehört, dazu aber s e l b st nicht Stellung genommen; vielmehr hat er ausdrücklich eine Beteiligung Amerikas an irgendwelchen Sanktionen abge­lehnt.

Diese wie auch die übrigen gestern in Paris geführten Besprechungen können nicht darüber hin» wegtäuschen, daß für den weiteren Verlauf der Dis» kussion jetzt das Ergebnis der Zwischen» konferenz in London entscheidend ist, aller­dings nur im Rahmen der englisch-französischen Vorbesprechungen, denn die Sache der Abrüstung ist, wie sich sowohl aus der Fünfmächte-Erklärung vom 11. Dezember 1932 als auch aus dem Vier» mächtepakt ergibt, eine Angelegenheit, die nicht ohne Deutschland erledigt werden kann. Was auch immer das Ergebnis der derzeitigen Erörte­rungen von London und Paris sein wird: erst in Genf wird darüber entschieden werden, ob die notwendige Lösung der Abrüstungsfrage ent­sprechend dem klaren und berechtigten Standpunkt Deutschlands zustondekommt, oder ob sie in der Tat an dem immer deutlicher werdenden Widerwillen Frankreichs, seinerseits den ihm obliegenden Teil der Abrüstungsverpflichtungen und damit einem wirklichen Beitrag zur Entspannung der internatio­nalen Atmosphäre zu leisten, scheitert.

Oie Türkei fordert Erhöhung der Militärstreitkräste?

Paris, 20. Sept. (WTB.-Funkspruch.) Die türkische Völkerbundsdelegation soll die Absicht haben, die Genehmigung zur Erhöhung der türki­schen Militärstreitkräfte nack dem öfterrei» chischen Beispiel zu Deantragen. Die Ver­treter der Türkei würden zur Unterstützung ihres Antrages darauf Hinweisen, daß die jetzigen türki- schen Streitkräfte nicht ausreichen, um gegen den Kommunismus z u kämp­fen, der gegenwärtig in der gesamten Türkei große Fortschritte zu verzeichnen habe.

Und endlich ist noch eine weitere Frage von In- teresse, die allerdings nur noch historische Bedeutung hat. Wenn das Verfahren vor der nationalen Er­hebung zur Verhandlung gekommen wäre, würde die Frage aufgetaucht sein, ob den Angeklagten als sogenannten politischen Verbrechern oder Heber» jeugungstätern irgendwelche mildernde Um­stände hätten zugerechnet werden können. Eine solche Konzession an das Individuum fand sich zwar nicht in den Strafgesetzen, sondern nur in den Vorschrif­ten über den Strafvollzug, die im übrigen im Mai d. I. aufgehoben worden sind, Gefangenen, bei denen der ausschlaggebende Beweggrund zur Tat darin bestand, daß sie sich zu ihr auf Grund ihrer sittlichen, religiösen oder politischen Ueberzeugung für verpflichtet hielten, konnten Vergünstigungen bei der Strafvollstreckung gewährt werden. Wie dem auch fei, in dem Autoritätsstaat der nationalen Er­hebung ist nicht mehr Raum für Konzessionen an den politischen Überzeugungstäter oder politischen Verbrecher. Wer sich gegen den Staat wendet, wen- bet sich gegen das Volk, und kann politische Ueberzeugung nicht mildernd für sich in Anspruch nehmen. Das Interesse der Gemeinschaft steht über allem, ein Angriff aus sie ist unentschuldbar. Ein gewisserKomment" ist auch bei revolutionären Handlungen zu verlangen und zu beachten. Auch der

Revolutionär hat ritterlich zu kämpfen, er hat fein politisches Ziel aus lauterer Gesin - n u na und mit reinen Händen zu erstre­ben. Sind also die verwendeten Mittel oder die Art ihrer Ausführung besonders verwerflich, so hat er fein Recht auf vorzugsweise Behandlung, einem Ausländer kann sie nie zugebilligt werden. Er hat kein Recht, sich in die Verhältnisse eines anderen Staates zu mischen. Mit aller Entschiedenheit muß aber vor allem gelegentlichen Vergleichen mit den Kämpfern der nationalen Wiedergeburt entgegen­getreten werden. Diese hatten allein das Wohl des Vaterlandes und des Volkes im Auge, ihr Handeln entsprang^ einer unbegrenzten Liebe zu Volk und Heimat. Sie konnten ihr Ziel zwar nur im ftampfe erreichen, ihre Gesinnung war aber lauter. Dit Kommunisten wandten sich gegen Volk und Vaterland, ihr Ziel war die Klassenherrfchast. Kein Staat kann es dulden, daß der Kommunismus ihn zerreißt und zerstört. Hätten wir früher die Todesstrafe abgeschasft, wir hätten sie wieder ein- führen müssen. Nur kraftlos gewordene Völker haben sie aufgegeben. Deutschland leistet der gesamten Welt mit seinem Kampf einen Dienst, lieber kurz oder lang werden das auch die übrigen Völker er­kennen.

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i Mittwoch, 20. September 1935

Erich,in, rügllch, außer Sonntags und Feiertag» Beilagen; Die Illustriert« Gießener Familienblätter O et mal im Bild Die Scholl«

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Die Abrechnung.

Don Landrichter Werner Kleffel, Berlin.

Wenn am 21. September 1933 her Präsident des Vierten Strafsenates des Re-chsgerickts in Leipzig d i e Verhandlung gegen b t e wegen der Brandstiftung des Reichstags Angeklagten eröffnet, dann wird sich diesem Verfahren, dem der Angeklagte van der Lubbe den Namen gegeben hat, das Interesse des ganzen deutschen Volkes, der gesamten übrigen zivilisierten Welt zuwcnden. Das beruht nicht etwa auf den eigenartigen Methoden und dem mehr als merk- würdigen Verhalten, mit dem sich einige auslän­dische Personen in offensichtlicher Verkennung deut­scher Verhältnisse und vor allem der Tätigkeit unse­rer Gerichte und Stratoerfolgungsbehörden der Sache annehmen zu müssen glaubten.. Wer vor einem deutschen Gericht angeklagt ist, benötigt nicht den Schutz von Ausländern, noch gar von Emigranten. Das Interesse stützt sich allein daraus, daß wohl zum ersten Male vor einem deutschen Gericht die vom Ministerpräsidenten Gorina ausgedeckten Pläne der kommu­nistischen Verbrecherwelt in ihrer gan­zen Scheußlichkeit und Grausamkeit zur Verhand­lung kommen werden. Nicht nur die Polizei, son­dern in erhöhtem Umfange sind auch die Gerichte gegen den Bolschewismusmobilisiert" worden, um diese Weltgefahr derpolitischen Kinder" des Herrn Seoering mit Stumpf und Stiel auszu- rotten, gegen die weder Grenzen noch Ströme oder Meere irgendeinen Schutz bieten. Es handelt sich bei dem kommenden Prozeß also nicht nur um eine rein innerdeutsche Angelegenheit, sondern um eine Ausgabe, an der b i e gesamt: We11ord - n u n g interessiert ist.

Eine fachliche Stellungnahme zu den Vorwürfen und vor allem zu dem Inhalt der Anklage ist nicht möglich. Ganz abgesehen davon, daß das Verfah­ren noch schwebt, sind Einzelheiten auch nicht be­kannt, man kann auch in Ruhe die Verhandlung abroarten. Wenn man trotzdem zu dem kommenden Verfahren einige einleitende Bemerkungen machen soll, so können sie nur die formelle Seite und rech Apolitische Gedanken enthalten. Der juristisch weniger unterrichtete Leser wird sick zuerst fragen, warum denn das Verfahren, bei Dem es sich um eine Brandstiftung handelt, nicht wie sonst vor einem Schwurgericht, sondern vor dem Reichsgericht anhängig geworden ist. Diese Frage ist leicht zu beantworten. Außer wegen Brandstiftung sind die Angeklagten noch wegen Hochverrats zur Verantwortung gezogen, und mit Rücksicht hierauf ist die Zuständigkeit des Reichsgerichts gegeben. Weiterhin wird sich der Le­ser erinnern, daß die Reichsregierung durch ihren Sprecher Goring bereits unmittelbar nach dem Brande des Reichstags schärfste Strafen für ähn­liche Taten ankündigte, aber auch die schärfste Be- trafung der Reichstagsbrandstifter in Aussicht teilte. Sie entsprach hiermit nicht nur dem Emp- inben des Volkes, sondern auch dem einhelligen Verlangen des anständigen und national gesinnten Teiles unserer Volksgenossen. Ihm erschien die schärfste Strafe gerade leicht genug. Allgemein wurde die Todesstrafe für derartige fluchwür­dige Verbrechen verlangt. Der Reichspräsident und die Reichsregierung haben daher in der Verord­nung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Fe­bruar 1933 die Todesstrafe auch auf das Ver­brechen der Brandstiftung nach § 307 des Strafgesetzbuches ausgedehnt. Bislang waren dort nur Zuchthausstrafen von lebenslänglicher Dauer, zum mindesten aber nicht unter 10 Jahren, vor- Seschen. Für das kommende Verfahren wird die iffer 2 dieses Paragraphen voraussichtlich in Be- tracht kommen, weil die Brandstiftung des Reichs­tags wohl unbestreitbar in der Absicht begangen wurde, einen Aufruhr zu erregen.

Diese Verordnung konnte aber nicht ausreichen. Einer der fundamentalsten Grundsätze aller Straf- rechte und wohl auch aller Verfassungen, und so auch der deutschen, ist die Bestimmung, daß eine Handlung nur dann mit einer Strafe belegt wer- den kann, wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Das schließt natürlich nicht aus, daß eine solche Be­stimmung geändert werden und daß ein Verbrechen auch rückwirkend mit einer Strafe belegt wer­den kann, die bislang nicht vorgesehen war. Ent- cheidend ist nur, daß diese Aenderung in den ge- ctzlichcn Formen vorgenommen wirb. Das ist aber geschehen. Die Reichsregierung, die durch verfas- ungsänbernbes Gesetz zur Behebung der Not von Volk unb Reich vom 24. März 1933 die Ermächti­gung erhielt, außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren selbst Reichsgesetze zu be- schließen, erließ wenige Tage nach Erteilung dieser Ermächtigung das Gesetz über Verhängung unb Vollzug ber Todesstrafe vom 29. März 1933. In § 1 dieses Gesetzes wurde die Gültigkeit der oben erwähnten Verordnung vom 28. Februar 1933 festgelegt auch für Taten, d i e in der Zeit zwischen dem 31. 3a- nuar unb dem 28. Februar 1933 began­gen find. Stellt also das Reichsgericht die Schuld der ober eines der Angeklagten hinsichtlich ber schweren Brandstiftung fest, so müßte auf die To­desstrafe erkannt werden. Irgend welche staatsrecht­lichen Bedenken gegen die Gültigkeit, der rückwir­kenden Ausdehnung der Todesstrafe können gar nickt geltend gemacht werden. Aehnliche Vorgänge sind übrigens auch schon in unserem Rechtsleben vorhanden und nachzuweifen. Wird auf Todesstrafe erkannt, so kann Diese nach dem Gesetz vom 29.März 1933 auch durch Erhängen voll- streckt werden.

Mancher wird vielleicht verwundend) zur Kennt­nis genommen haben, dah sich der eine der Ange­klagten einen Mann zum Verteidiger ge-

Der Tag -es deutschen Dauern.

Umfassende Vorbereitungen in Stadt und Land für den deutschen Erntedanktag.

Die Landesstelle Hessen-Nassau des Reicksmini­steriums für Dolksaufklärung unb Propaganba gibt folgendes bekannt.

Wie aus bem Aufruf des Reichsministers für Dolksaufklärung unb Propaganda und des Reichs- minifters für Landwirtschaft, der in den letzten Tagen durch die Presse ging, zu ersehen ist, führt die Reichsregierung am Sonntag, den 1. Oktober, einen deutschen Erntedanktag für das ganze Reich durch.

Mit der Organisation und der Ueberwachung der Durchführung in den einzelnen Teilen des Reiches sind die Leiter ber Lanbes ft eilen des Reichsmini ft eriums für Dolksaufklä­rung und Propaganda beauftragt worden, die in engster Zusammenarbeit mit den Bau­leitungen der NSDAP, und mit den Landesbauernführern alle Vorbereitungen treffen.

Im Gegensatz zu den großen zentralen Kund­gebungen des 1. Mai werden in unserem Bezirk diesmal die Veranstaltungen möglichst im Rah­men der Ortsgruppen durchgeführt. Im Mittelpunkt dieser weit über 1000 Einzelkundgebun­gen innerhalb des Gebiets der Landesstelle steht der Festakt auf bem Bückeberg bei Hameln mit der großen Rede unseres Führers Adolf Hitler.

Das einheitliche Programm

wird folgendermaßen festgesetzt:

6.30 Uhr: Allgemeines Wecken (Musikumzüge, Rund- funkmusik).

7.45 bis 8 Uhr: Eröffnung des Erntedanktages im Rundfunk durch Reichsminister Dr. Goebbels.

11 bis 12 Uhr: Platzkonzerte überall da, wo Kapellen erreichbar sind.

Ab 14 Uhr: Beginn ber Zusammenstellung ber ein­zelnen Festzüge.

17 bis 19 Uhr: Uebertragung des feierlichen Fest­aktes auf dem Bückeberg bei Hameln.

Durchführung des Programms:

1. 3n den größeren Städten.

Fast alle größeren Städte unseres Gebietes haben in unmittelbarer Nähe ber Stabtgrenzcn Dörfer mit ausgesprochen landwirtschaft­lichem Charakter. In diese Dörfer wird für die größeren Städte die Feier verlegt, so daß u m jede Stadt herum ein Kranz von Kund­gebungen stattfindet. Die Ortsgruppen der grö­ßeren Städte werden auf diese Veranstaltung ein­geteilt und ziehen mit allen Mitgliedern (einschließ­lich aller Unter- unb Nebengliederungen wie SA., SS., HI., NSBO., BDM., Frauenschaft usw.) dort hinaus. Die nicht in der Partei organisierten deut­schen Volksgenossen und Volksgenossinnen sind ein- geladen, ebenfalls an diesen Feiern teilzunehmen. Ob die Ortsgruppen geschlossen hinausmarschieren, ober aber erst auf den Festplätzen sich versammeln, wird den einzelnen Kreisleitern überlassen.

Diese Feiern sind folgendermaßen aufzuziehen: Je nach Bedarf werden ein oder mehrere Säle feierlich hergerichtet und reich mit Hakenkreuzfahnen und frischem Grün geschmückt. Auf einem Podium ist ein geeigneter Lautsprecher, überhängt mit einer Hakenkreuzfahne, aufzustellen. Rechts und links von dem Lautsprecher stehen Ortsgruppen- und NSBO.-Fahnen. Kapellen spie­len bis zum Beginn der Festaktübertragung. Für jeden Saal ist ein erfahrener Versamm­lungsleiter zu bestimmen, der darüber wacht, daß ab 17 Uhr weder geraucht wird noch irgend­eine Störung aufkommt. Der Leiter eröffnet die Kundgebung und schließt sie. Eine Ausnahme bil­den Städte wie-Kassel und Darmstadt, für die Sonberbeftimmungen in Kraft treten. Der Reichspropagandastellen-Leiter ©erlaub in Kas­sel unb der Reichspropagandastellen-Leiter Trefz in Darmstadt ordnen hier ein besonderes Programm an.

2. 3n den mittleren unb kleineren Städten.

Auch hier werden ein ober mehrere Bauerndörfer bestimmt, zu denen die Parteigenossen sowie die

nicht in der Partei organisierten Volksgenossen hin­geleitet werden. Dor allen Dingen ist größter Wert darauf zu legen, daß d i e reine Industrie- Bevölkerung an den Feiern teilnimmt. Durch- führung der Feier wie oben.

3. 3n den Dörfern.

Alle Ortsgruppen und Stützpunkte führen selbstän­dig den Erntedanktag durch, soweit sie in der Lage sind, die Uebertragung der Rede des Führers zu garantieren. Das oben angegebene Programm gilt auch hier. In allen Ortsgruppen und Stützpunkten treten die Organisationen der NSDAP, sowie aüf übrigen Vereine und Verbände (siehe 1. Mai) zu einem Festzuge an.

Wo sich noch Trachten erhalten haben, sollen sie zur Geltung gebracht werden. Auch sonstige Erntedankfestgebräuche sind in den Rah­men unseres Programms einzureihen.

Die Züge marschieren unter Führung der NSDAP, mit Musik durch alle Straßen und dann in den Festsaal, oder sie verteilen sich in größeren Orten nach einem genau aufzustellen- den Plan in verschiedene Säle. Die Säle sind, wie oben angeführt, auszustatten.

Nach der Uebertragung des Festaktes auf dem Bückeberg werden die Kundgebungen offiziell ge- geschlossen. Dann findet überall entweder direkt ober nach einer Pause V 01ksfest mit Tanz statt.

Allgemeines zum Volksfest.

Es ist selbstverständlich, daß auch diese sich an den Festakt anschließenden Volksfeste in einer würdigen Weise begangen werden müssen. Ebenso ist es selbst­verständlich, daß nur deutsche Volkstänze getanzt werden. Auch ist darüber zu wachen, daß Alkoholmißbrauch mit seinen üblen Folgen unterbunden wird. Die Leiter haben darüber zu wachen, daß jede Möglichkeit dieser Art i m Keime e r st i ck t wird. Eine Verlängerung der normalen Polizeistunde ist zu verweigern.

Belt.: Rundfunkübertragung außerhalb der Festplätze.

In allen Gasthäusern mit Lautsprecheranlagen muß die Uebertragung des Festaktes auf dem Bückeberg übernommen werden. Es muß von den Wirten dafür gesorgt werden, daß zwischen 17 und

wählt hat, der vornehmlich feit Jahren Ange­klagte aus den nationalen Kreisen des Volkes vor Gericht vertrat. Aber auch das ist ver­ständlich. Ganz abgesehen davon, daß Gott sei Dank, kommunistische Anwälte nicht mehr auftreten können, wählen sich Angeklagte oft Verteidiger, die politisch und weltanschaulich mit ihnen nicht über- einftimmen, weil sie wissen, daß diese ihren Schutz viel wir Ma mer und objektiver vertreten können als Gesinnungsgenossen. Hätte sich der An­geklagte nicht selbst einen Verteidiger gewählt, so hätte ihm das Gericht laut ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift einen solchen stellen müssen. Irgendein Grund, gegen den Verteidiger wegen der lieber« nähme des Mandats einen Vorwurf zu erheben, liegt nicht vor, dieser ist nach reichlicher Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände zu feinem Entschluß bestimmt worden. Die Tätigkeit des Ver­teidigers ist genau so wie die des Gerichts auf die Ermittlung der Wahrheit gerichtet. Na­türlich darf er nur zugunsten feines Man­danten tätig werden, er darf und wird sich in der Regel auch nie mit der Tat des Angeklagten iden- tifyieren. Daß an den Takt und an die Ausgaben des Verteidigers gerade in diesem Verfahren große Anforderungen herantreten werden, ist nicht zu leugnen.