Ausgabe 
15.7.1933 Frühausgabe
 
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Samstag, 15. Zull 1933

185. Jahrgang

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2lnnal)me von Anzeige^ für die Tagesnummer "bis zum Nachmittag vorher.

Preis für 1 mm höhe für Anzeigen von 27 mm Brette örtlich 8, auswärts 10 Reichspfennig: für Re­klameanzeigen von 70 mm Breite 35 Reichspsennig, Platzvorschrift 20 , mehr.

Chefredakteur

Dr. Friebr. Wilh. Lange. Derantwortlich fur Polttik Dr. Fr. Wilh. Lange: für Feuilleton Dr H.THyriot: für den übrigen Teil Ernst Blumschein und für den An. zeigentett i.D.Th.Kümmel sämtlich in (Biegen.

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schen Volkes gesetzlich anerkannt.

Die Regierung Hitler räumt weiterhin mit erfrischender Tatkraft ein für allemal mit Zu-

eine dauernde Entfernung geschlossen werden kann, aus besonderen Antrag ein Vertreter ernannt werden kann. Dieser Vertreter kann Kündigungen

usw. entgegennehmen. Die neuen Bestimmungen über die Zulassung .3 u r Rechtsanwalt- schäft und Patentanwaltjchast enthalten eine klare und einwandfreie Definierung des Begriffes des Frontkämpfers. Das Gesetz zur Ergänzung des Ge­setzes zum Schutze des Einzelhandels be­sagt u. a.: Die obersten Landesbehörden werden er mächtigt, die Erlaubnis zum Betriebe von S ch a n k ft ä 11 e n ganz oder teilweise zurückzu

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standen auf, die wir von jeher als die Quelle der zersetzenden Vergiftung der Ration erkannt und bezeichnet haben. Den feit dem 9. November 1918 bis zum 30. Januar 1933 in Deutschland wie Heuschreckenschwärme eingebrochcnen Ostgn- liziern und anderen eingewanderten Volksschäd» lingen soll nunmehr gesetzlich die S t a a t s a n - gehörigkeit im Wege des Einbürgc- rungswiderrufes entzogen werden kön­nen, falls die Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen ist. Die Ausmärzung dieser uner­wünschten Zeitgenossen aus dem deutschen Staats- verbande soll innerhalb von zwei 2 ah - ren durchgeführt fein.

Aber auch noch einer anderen Kategorie von Staatsbürgern" wird nunmehr das Handwerk gelegt. Mit dem Besitz der deutschen Staatsan­gehörigkeit ist als selbstverständliche, aber auch vornehmste Pflicht die der Treue gegen Reich und Volk untrennbar verknüpft- Gegen diese Treupflicht haben zahlreiche im Aus­land lebende oder dorthin geflüch­tete Reichsangehörige ver st osten, in­dem sie insbesondere der feindseligen Pro­paganda gegen Deutschland Vor­schub geleistet oder die Mastnahmen der nationa­len Regierung herabzuwürdigen gesucht haben

Da diese landesverräterischen Elemente im Hin­blick aus ihren Ausenthalt auherhalb des deutschen Hoheitsgebietes nicht anders zur Rechen­schaft gezogen werden können, wird durch

Sk Ägar"renindustrie ist, wie bereits gesagt, ubcrtoicgeno eine tt;»»-----

Rund 7 0 v. H. der in Zigarrenbetrieben beschäf­tigten Arbeiter und Angestellten sind 1 n O r t e n unter 5 0 0 0 Einwohner tätig. In den hauptsächlichen Standorten dieser Industrie ist die

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B e t (i n, 14 Juli. (TU. Amtlich.) Das Reichs- kabinett begann heute feine Sitzung bereits um 11 Uhr. verabschiedet wurde ein Gesetz über die Einziehung 0 0 lks - und staatsseind- lichcn Vermögens, ein Gesetz über den Widerrrus von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats­angehörigkeit, ferner ein Gesetz, das die Reu­bildung von politischen Parteien un­ter Strafe stellen soll und ein Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken. Eine solche ist zunächst nur für Baden-Baden vorgesehen. Die Verwendung der Einnahmen aus dieser Spielbank darf nur ; u gemein­nützigen Zwecken erfolgen. Das Reichskabinett stimmie ferner einem Vorschlag des Reichsinnen- miniffers zu, wonach für den Fall einer Be­fragung des Volkes neue gesetzliche Be ft immun gen zu erlassen sind.

Das Reichskabinett trat nad) einer Mittagspause um 16.30 Uhr zu einer weiteren Sitzung zu­sammen, die angesichts der auherordentlich grasten Tagesordnung bis in die Rächt st unden dauerte. Das Kabinett beschäftigte sich u. a. mit dem Gesetz über das Reichskonkordat. Die Reichs­regierung nahm das Gesetz einstimmig an. Der Kanzler sprach dem Vizekanzler von Popen seinen und des Kabinetts besonderen Dank für die Verhandlungsführung aus. Der Inhalt des Konkor­dats wird erst nach Unterzeichnung des Vertrages veröffentlicht. Ferner verabschiedete das Reichskabi­nett den Entwurf des Gesetzes über die Verfas­sung der Deutschen Evangelischen Kirche und eine Verordnung zur Einführung des Gesetzes der Deutschen Evangelischen Kirche.

weiter wurden folgende Gesetzentwürfe verab­schiedet: Gesetz zur Sicherung der Gemein­nützigkeit im Wohnungswesen, Geseh- entwurs über die Postabfindung (betreffend Bayern und Württemberg), ferner den Gesetzent­wurf über die E i n s ch r ö n k u n g d e r v e r w e n - düng von Maschinen in der Zigarren- i n d u st r i e , Gesetzentwurf über die Errichtung von Zwangskartellen und einen weiteren Ent­wurf über die Aenderung der Kartellverordnung, weiter das Gesetz über die Ueberlragung der Auf­gaben und Befugnisse des Reichskommissors für Preisüberwachung auf den Reichswirlfchafls- miniffer bzw. auf den Reichsernährungsminisier. weiter wurden verabschiedet ein Gesetz zur Ergän­zung des Gesetzes zum Schutze des Einzel­handels vom 12. Mai 1933, das Gesetz zur Gleichschaltung desAufsichtsrates der Bank für Deutsche 3nbuftrieobliga- tionen und zur Abänderung des 3 n b u - siriebankgesetzes vom 31. März 1931.

Das Kabinett beschäftigte sich dann mit Richtlinien für die Vergebung öffentlicher Auf­träge sowie mit Mastnahmen für das neue G e- lreidewirtfchafisjahr. Angenommen wurde auherdem das Gesetz über die Förderung der Schaffung von Bauernhöfen, das Gesetz zur Ergänzung und Aenderung der Vorschriften über Miets - und Pacht st reitigkeiten, eine Verordnung der Durchführung der Gesetze über die Zulassung zur R e ch t s a n w a l t s ch a f t und Patentanwaltschaft, ein Gefeh zur Aenderung der Verordnung über Mastnahmen auf dem Gebiete derRechtspflegeundVerwal- t u n g 00m 14. Iuni 1932 und schließlich ein Gesetz zur Aenderung einiger Vorschriften der Rechts- anwaltsordnung, der Zivilprozehord- n u n g und des Arbeitsgerichtsgesehes.

Das Ende des Parteienstaates Maßnahmen gegen uncrwünfchtcAutzländer und ins Ausland geflüchtete

AeichSangehörigc.

Berlin, 14. Juli. (TU.) Zu dem Gesetz über die Neubildung von Parteien und dem Gesetz über den Einbürgerungswiderruf schreibt die NSK.:

Durch das Verschwinden der Parteien ist nach den Fahren der inneren Zerrissenheit die Ein­heit des politischen Willens in Deutsch-

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Lohnarbeit mit den landwirtschaftli­chen Verhältnissen eng verbunden. Durch eine Weiterverwendung der neuzeitlichen Maschinen würden bis zufünfSechstel der Arbeitskräfte überflüssig werden. Ein neuer Zuzug in die Städte würde die Folge sein. Aus diesen Gründen ist das Gesetz notwendig ge­wesen.

Das Gesetz über die Aenderung der Kartellverordnung

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Das Reichskabinett verabschiedet in mehrstündiger Sitzung ein umfangreiches Gesetzgebungswerk.

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Erschein» »ügllch, außer Sonntags und Feiertags Betlogen: Die Illustrierte Giehener Familienblätter Heimat im Bild Die Scholle Monalr-vezugspreis:

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land endlich hergestellt. Diese Einheit wieder zu zer­stören, oder auch nur zu gefährden, wäre ein Ver­brechen an Staat und Volk. Um jeden solchen Ver­such im Keime zu ersticken, entspricht es dem Willen des nach so viel Leiden geeinten Volkes, daß schon jeder Versuch, neue politische Par­teien zu bilden oder den organisatorischen Zu­sammenhalt einer aufgelösten Partei aufrecht zu erhalten, als Hochverrat bestraft wird. Das Gesetz sieht dementsprechend vor, daß als Hochver­räter bestraft wird, wer es unternimmt, politische Parteien neu zu bilden oder den organisatorischen Zusammenhalt einer aufgelösten politischen Partei aufrecht zu erhalten. Damit ist d i e N S DA P a l s einzige Partei, auf der das Dritte-Reich ruht, für alle Zukunft als Garant der Einheit des deut-

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Das Gesetz über die Einrichtung von Zwangskartellen

sieht vor, daß der Reichswirtschaftsminister Unter­nehmungen zu Syndikaten, Kartellen, Konven­tionen oder ähnliche Abmachunaen zusammen- schließen kann, wenn der Zusammenschluß ge­boten erscheint. Der Reichswirtschaftsminister kann anordnen, daß innerhalb eines Wirtschaftszweiges die Errichtung neuer Unternehmun­gen, sowie die Erweiterung des Ge­schäftsbetriebes oder die Steigerung der Leistungsfähigkeit bestehender Unterneh­mungen für eine bestimmte Zeit unterbleibt oder von seiner Einwilligung abhängig ist. Er kann auch den Umfang der Ausnutzung be­stehender Betriebe regeln. Eine Entschä­digung durch das Reich wegen eines Schadens, der auf Grund dieser Maßnahmen entsteht, wird nicht gewährt. Der Reichswirtschaftsminister kann ferner bestimmen, daß derjenige, der den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bestimmungen zuwiderhandelt, vom Kartellgericht mit einer Ordnungsstrafe (Geld­strafe in unbeschränkter Höhe) bestraft wird.

Das Gesetz soll nicht die bestehende Wirtschaftsordnung beschränken, die auf Verantwortungsgefühl und bie 2 n i« tiati 0 e des Unternehmers beruht, sondern es soll mit größter Zurückhaltung nur bann von ihm Gebrauch gemacht werben, wenn bie Privatwirt­schaft nicht aus eigener Entschließung durch S e l b st h i l f e den Weg aus den vorhan­denen Schwierigkeiten findet.

Weitere Mahnahmen.

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Das Gesetz über die Vergebung der öffentlichen Aufträge

bei Reich, Ländern und Gemeinden sieht vor, daß ausschließlich die verantwortlichen amtlichen Organe der öffentlichen Ver­gebungsstellen nach Maßgabe der für die Vergebung öffentlicher Aufträge geltenden gesetzlichen Bestim­mungen zu entscheiden haben. Die häufig eigen­mächtigen Motiven entspringende Einwirkung durch Personen und Organisationen darf unter keinen Umständen geduldet werden. Dem Kampfbund sürden gewerb­lichen Mittelstand wird die Einwirkung auf die Vergebung öffentlicher Aufträge von Reich, Ländern und Gemeinden untersagt. Die Tat­sache, daß in einem Betrieb ausländisches Kapital arbeitet, kann mit Rücksicht auf die wirt­schaftspolitische Gesamtlage Deutschlands und auf den Umfang des in der deutschen gewerblichen Wirt­schaft angelegten ausländischen Kapitals schon mit Rücksicht auf die sehr umfangreichen deutschen Ka­pitalinvestitionen im Auslande für s i ch allein keine Veranlassung geben, eine solche Firma voy öffentlichen Aufträgen auszuschließen. Die Frage der Zulassung einer mit ausländischem Kapital ar­beitenden Firma zum Wettbewerb bei Ausschreibun­gen der öffentlichen Hand wird nur nach Prü­fung d e s Einzelfalles und nicht allgemein zu entscheiden fein. ,

Die Berechtigung zu einer besonderen B e - rücksichtigung ortsansässiger Unter­nehmer kann nur insoweit anerkannt werden, als sie sich im Rahmen der Bestimmungen der Ver­dingungsordnung für Bauleistungen bewegt. Hier­nach sollen unter sonst gleichberechtigtem Angebot im allgemeinen einheimische Unternehmer vor auswärtigen bevorzugt werden so­wie unter einheimischen jene, die am Orte der Lei­stung oder in dessen Nähe den Auftrag im eige­nen Betriebe ausführen und hauptsächlich ortsansässige Arbeiter beschäftigen. Dagegen würde ein grundsätzlicher Ausschluß aus­wärtiger Betriebe oder aber eine Nichtberiicksichti- qunq trotz offensichtlicher günstigerer Angebote ge- samtwirtschafllich äußerst ungünstige Wirkung Haden.

Das Gesetz über die Einschränkung der Verwendung von Maschinen in der Zigarrenindustrie

ist erlassen worben mit Rücksicht auf die besonde­ren Verhältnisse in diesem Gewerbezweig, bei dem es sich in der Hauptsache um ein mit t e l stän­disches Gewerbe handelt. Maschinen, die bei der Herstellung von Zigarren, Zigarillos und Stumpen oder zum ilebcrroHcn mit dem Deckblatt verwendet werden können, dürfen nach dem Geletz nicht mehr a u f g e st e l l t werden. Maschi­nen, die außer Betrieb gesetzt worden sind, dürfen nicht wieder bepuht werden. Betriebe, die der­artige Maschinen verwenden dürfen n u r s 0 viel Zigarren usw. Herstellen, als ste im letzten Geschäftsjahr h.ergeste lt ha­ben. Der Reichssinanzminister ist ermächtigt wor­den, bis zu zwei Millionen Reichs» mark Llnterstühungen an bicjcnigen Firmen zu gewähren, bie Maschinen Oer genannten Art nicht mehr verwen. den, ober bie solche Maschinen nicht mehr

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In dem Gesetz über die Förderung der Schaf­fung von Bauernhöfen heißt es, daß die Schaffung von Bauernhöfen im gesamten Reichs­gebiet Aufgabe des Reiches sei. Das Reich hat hierüber die ausschließliche Gesetzgebung. Zur Durchführung dieser Aufgabe kann sich das Reich der Länder bedienen. Das Reich kann dabei von be»

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mittelstänbische Znbustrie. stehenden landesrechtlichen Vorschriften abweichen.

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ti gleiten besagen u. a., daß, wenn der Mieter eines Gebäudes einen längeren Aufenthalt i m Ausland genommen hat, so daß hieraus auf

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General-Anzeiger für Oberhessen

vruS und verloa: vrühl'sche Universtlätr-Vuch' und Zteindruckerei R. Lange in Gießen. Schriftleitung und Geschäftrstelle: Schnlsttaße 7.

Gesetz bie Möglichkeit geschaffen, ihr Verhalten, bas einen schweren.Mangel an nationaler ®c- sinnung verrät, durch Ausschluß aus der a n 1 ,i « 11 r .. yuil() vutl Volksgemeinschaft zu ahnden. Ferner ist .^hcn, und ebenso die Abgabe von zubereitelen unter den jetzigen Verhältnissen ein Bedürfnis 'isen zu verbieten, wenn der Getranleausschank

dafür gegeben, in gleicher Weise gegenRei ch s- bje 6peifcabgabc in Kaufhäusern oder in u.n 6 « ho r i g e im Ausland vorzugehcn die Qnberen Verkaufsstellen erfolgt, sofern ein Bedii"'- einer Aufforderung d^ Reichsregierung nj5 |Qr ben Betrieb nicht vorhanden ist ober die zur Rückkehr ins Reichsgebiet nicht Wirtschaftlichkeit des gesamten Unternehmens nicht Folge leisten. 1

Ein Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens sieht folgendes vor: Die Vorschriften des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1931 finden auf Sachen und Rechte der SPD. und ihrer Hilfs­organisationen, sowie auf Sachen und Rechte, die zur Förderung marxistischer oder anderer, nach Feststellung des Reichsmini- sters des Innern, volks - und staatsfeind­licher Bestrebungen gebraucht oder be­stimmt sind, Anwendung. Die Entscheidung dar­über, was als Volks- und staatsfeindliche Bestre­bung anzusehen ist, trifft der Reichsminister des Innern. In der Begründung zu diesem Ge­setz heißt es, daß es nicht genügt, wenn das sozial­demokratische Vermögen vorübergehend von der Polizei beschlagnahmt wird. Es muß der staats­feindlichen Verwendung auf die Dauer ent­zogen werden.

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gefährdet wird.

Dc.s Gesetz zur Sicherung der Ge­meinnützigkeit im Wohnungswesen gibt den Aufsichtsbehörden die Befugnis, die Geschäftstätigkeit der gemeinnützigen Wohnungc- unternehmen (Baugenossenschaft und -Gesell­schaften) und ihrer Verbände einer besonde­ren Lieberprüfung zu unterwerfen. Dabei soll vor allem die unwirtschaftliche Be­lastung mit zu hohen Personalunko- ften beseitigt werben. Daneben bringt bas Gesetz bie Aenberung unb Ergänzung einiger Be­stimmungen bes Gemeinnützigkeitsrechtes, worun­ter Vorschriften hervorzuheben finb, burch bie ge­wissen Wünschen bes mittel st änbisch en Baugewerbes entsprochen werben soll. Das Gesetz ist bazu bestimmt unb geeignet, Mißstände im gemeinnützigen Wohnungswesen zu beheben unb so zur Bereinigung bieses sozialen wichtigen Wirtschaftsgebietes beizutragen.

Ein anderer Gesetzentwurf sieht Maßnahmen für das neue Getreidewirtschaft s fahr vor. Es heißt dazu, daß das kommende Getreideiviit- fchaftsjahr eine wesentlich günftigereßage für denAbsatzderneuenErnte aufweisen wird, als sie im Juli 1932 gewesen ist. Der Saaten- stand lasse darauf schließen, daß die Körnerernte | gegenüber dem Vorjahre um etwa 1 Million Tonnen zurückbleiben wird. Um dem Aus­fuhrgeschäft und der Preisbildung im Binneiimarlt eine ausreichende Stütze zu geben, sollen die bei der Ausfuhr entstehenden A u s f u h r s ch ei n e gegeben- nenfalls durch die öffentliche Hand a u f g e f a u f t und später wieder auf den Markt ge­bracht werden. Dadurch fallen alle sonst unver­meidlichen Magazinierungskosten fort. Ob neben dem Ankauf von Ausfuhrscheinen auch noch Effektiv­getreide durch die öffentliche Hand aus dem Markt sieht die Aenderung der Verordnung gegen Miß- genommen werden soll, kann noch nicht beurteilt brauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. No- werden.

oember 1923 vor. Es wird folgende Bestimmung $as G^tz über die Aenderung von Bestimmungen eingefügt:Unbillig ist die Einschränkung 3ioiipro3e6ori)nung bestimmt, daß mit der wirtschaftlichen B e w e g u n gs f re i - Ausnahme der Rechtsanwälte Personen, die die h e it insbesondere dann nicht, wenn der Geschäfts- Wahrnehmung fremder Rechtsangelegenheiten vor betrieb des Betroffenen von Personen geleitet wird, Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte welche die im Geschäftsverkehr e r f 0 r = unb sgej|tQnbe in ber münblidjen SJerljanblung a u s » derlicheZuverläffigkeitnichtbesitzen. geschlossen finb.

Der Unzuverlässigkeit ist es gleichzuachten, wenn in , _

bem Geschäftsbetrieb die Güter oder Leistungen, auf Oer Httlergruy

die sich die Maßnahmen beziehen sollen, zu Prei- , y P

f en angeboten oder verkauft werden, die jt)|r0 DCti[vd)2r GfU». unter Würdigung der Belange des Betriebes sowie ' ,

der Gesamtwirtschaft un-b des Gemeinwohls als Anordnungen des ZnncmNtlNfters. Volkswirts ch.a f t l i ch ungerechtfertigt Berlin 14 Juli (WTB.) Der Reichsminl- anzusehen find und die Fortsetzung einer solchen ~ Innern Dr. Frick hat an die obersten Preisgebarung zu besorgen ist. | A e i ch s b e h ö r d e n , die Reichs st atthal-

ter und die Länderregierungen folgen­des Schreiben gerichtet:

Nachdem der Parteien st aat in Deutsch­land überwunden ist, unb bie getarnte Verwaltung im Deutschen Reiche un- ter bie Leitung bes Reichskanzlers Aböls Hitler steht, erscheint es angebracht, den von ihm eingeführten G r u ß allgemein a l s deutschen Gruß anzuwenden. Damit wird die Verbundenheit des ganzen deutschen Vol­kes mit seinem Führer auch nach außen hin klar in Erscheinung treten.

Die Beamtenschaft muß auch hierin dem deutschen Volke vorangehen. Deshalb und um eine gleichmäßige Hebung innerhalb der Behörden zu gewährleisten, bitte ich, für Ihren Geschäftsbereich anzuordnen:

1. Sämtliche Beamte, Angestellte und Arbei­ter von Behörden grüßen im Dien st und innerhalb der dienstlichen Gebäuke und Anlagen durch Erheben des rechten Armes. *

2. Beamte in Uniform grüßen in mili­tärischer Form: wenn sie keine Kopfbedeckung tragen, grüßen sie durch Erheben des rechten Ar­mes.

3. Es wird von den Beamten erwartet, daß sie auch außerhalb des Dienstes in gleicher Weise grüßen.

Für meinen Geschäftsbereich habe ich dement­sprechende Anordnung getroffen.

Der Reichsinnenminister hat ferner folgendes Rundschreiben an bie obersten Reichsbehörben unb bie Landes­regierungen gerichtet: .

Es ist allgemein Hebung geworden, beim SingendesLiedesderDeutschenunb desHor st-Wessel-Liedes (erste Strophe und Wiederholung der ersten Strophe am Schluß) den Hitlergruß zu erweisen ohne Rücksicht daraus, ob der Grüßende Mitglied der RSDAP- ist oder nicht. Wer nicht in den Verdacht kom­men will, sich ablehnend zu verhalten, totrb daher den Hitlergruß erweisen. Roch Riederkämpsung des Parteienstaats ist der Hit- lergruß zum deutschen Gruß geworden.