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6.9.1933 Erstes Blatt
 
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Zeiifragen des Mittelstandes.

Wie erlange ich Steueramnestie durch Spendenleistung?

£on Steuersyndilus

Dr. jur. et. rer. pol. Brönner, Äerlin.

Sei der freiwilligen Leistung von Vrbeitsspende ist vor allem die Möglichkeit zu berücksichtigen, durch die Spende alte Steuern, die infolge des Verhaltens des Steuerpflichtigen früher zuwenig gezahlt find sog. ablösungsfähige Steuerschul­den. abzulösen, um insbesondere Straffreiheit für die begangenen Steuerzuwiderhandlungen zu erlangen. Der Spender hat, um die Amnestie tat­sächlich zu erreichen, jedoch mancherlei zu beachten, wie sich insbesondere aus dem umfangreichen Durch­führungsverordnung zum Arbeitslpendengesetz er­gibt. Eingehendere Hinweise sind daher erforder­lich. Zur Erlangung der Amnestie müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. Voraussetzungen.

a) Abgelöst können nur zu wenig gezahlte Steuern des Spenders oder anderer Per­sonen, für deren Steuerschulden er haftet vom Einkommen, vom Ertrage, vom Dernrögen und vom Llmsah werden. Zu diesen Steuern gehören: Ein­kommensteuer nebst Zuschlägen, Körperschafts­steuer, Krisensteuer (Krisenlohnsteuer und Krisen­steuer der Veranlagten), Abgabe zur Arbeits- loserchilfe, Vürgersteuer, Vermögenssteuer, Auf­bringungsumlage, Grundsteuer (auch Gebäude­steuer, Haussteuer), Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe (auch Gewerbekapitalsteuer und Lohn­summensteuer), Gebäudeentschuldungssteuer (Hauszins'teuer, Geldentwertungsausgle'.ch bei be­bauten Grundstücken), Kirchensteuer, Erbschafts­steuer (einschl. Schenkungssteuer) und Umsatzsteuer (ausschl. Ausgleichssteuer).

Die Zuschläge der Länder, Gemeinden, Kirchen usw. zu den Grund- und Gewerbesteuern sind ab­lösungsfähig nur insoweit, als es sich um Steuern hatrdelt. Dies trifft nicht zu für die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern, Handwerks­kammern usw., Verufsschulbeiträge, Kanalisa- tions-, Müllabfuhr- und ähnliche Deiträge.

b) Die genannten Steuern sind nur ablösungs­fähig, wenn vor dem 1. 3uni 1933 eine Verkür­zung von Steuereinnahmen zum Vachteil des Reichs usw. eingetreten ist. Ein schuldhaftes oder nicht schuldhaftes Verhalten des Spenders oder einer anderen Person, die für ihn die steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen batte (z. B. des Ge­schäftsführers für eine Gesellschaft m. b. H.) muh dazu geführt haben, daß vor dem 1. Juni 1933 die Steuerbehörde den geschuldeten Steuerbetrag nicht oder nicht in voller Höhe angefordert hat. Die Verkürzung der Steuereinnahmen muh also auf einer unrichtigen Steuererklärung, Llmsatz- steuer-Doranmeldung, Anmeldung zur Lohnsteuer, Lohnsummensteuer oder dgl. oder deren Versäu­mung beruhen.

c) Ablösungsfähig sind nicht Steuern, die auf Vermögensstücke entfallen, die sich am 1. Öuni 1933 im Ausland befanden, oder auf Devisen, die am 1. Juni 1933 anbietungspflichtig waren und dem­gemäß bis zum 31. August 1933 anzuzeigen sind. Das gleiche gilt für Zahlungsmittel oder sonstige Werte, die zum Erwerb dieser Werte unmittelbar oder mittelbar verwendet worden sind und den Ertrag oder das Einkommen aus diesen Werten sowie mit ihnen etwa getätigte Llmsätze.

d) Zur Erlangung der Steueramnestie durch Ab­lösung alter Steuern muß die Spende bis zum 31. März 1934 geleistet sein.

e) Die Spende darf nicht erst geleistet werden, nachdem dem Steuerpflichtigen oder der an­deren Person, die die Steuerpflichten für sie zu erfüllen hat eröffnet worden ist, daß die Steuer­behörde Kenntnis von der Verkürzung der Steuer­einnahmen hatte. Als Steuerbehörde kommt jede Behörde in Betracht, die die oben unter b ge- nanntenn ablösungsfähigen Steuern verwaltet. Llls Kenntnis der Steuerbehörde gilt auch die Kenntnis eines Buchprüfers. Die Kenntnis der Steuerbehörde muh sich jedoch auf eine bestimmte Verkürzung von Steuereinnahmen, wenn auch nicht den genauen Dettag, b^iehen. Cs genügt nicht, wenn z. B. die Steuerbehörde lediglich ganz all­gemein erfahren hat, daß der Steuerpflichtige außer dem von ihm angegebenen Vermögen oder Einkommen noch weiteres gehabt hat. Die Eröff­nung kann auch durch andere Amtsträger (z. B. den Staatsanwalt) erfolgt fern.

Eine behördliche Eröffnung erübrigt sich in­soweit, als der Steuerpflichtige die Steuerbehörde selbst vor dem 16. Juni von der Verkürzung der Steuereinnahmen in Kenntnis gesetzt hat.

Hat der Steuerpflichtige oder sein DevoUmäch- tigter oder dgl. nach dem 15. Juni der Steuer­behörde seine Absicht mitgeteilt, freiwillige Spende zu leisten, so daß die Steuerbehörde dadurch Kennt­nis von der Verkürzung der Steuereinnahmen er­langt hat, so wird dem Steuerpflichtigen oder sei­nem Bevollmächtigten - bei ihrer Anwesenheit kann dies mündlich geschehen, eine Frist zur Spendenleistung von mindestens 2 Wochen bis regelmäßig nicht länger als 1 Monat gesetzt. Mit dem Ablauf der Frist gilt die Eröffnung, daß die Steuerbehörde Kenntnis von der Verkürzung der Steuereinnahmen hat, als erfolgt, so daß Am­nestie nicht mehr erlangt werden kann.

2. Die Auswirkungen der Ablösung.

Die ablösungsfähigen Steuerschulden werden durch die Spendenleistung bei Hingabe des Spen­denscheins in Höhe des Annahmewerts zuzüglich eines Aufgeldes in der Weise abgelöst, daß sie insoweit nicht nacherhoben werden können: der nicht abgelöste Steuerbetrag kann jedoch ' vom Finanzamt nachgefordert werden. Auch fallen Zinsen und Verzugszuschläge, die auf abgelöste Steuerschulden entfallen, fort. Der Spendenschein wird bei Stiftung der Spende bis zum 30. Sep­tember 1933 mit 125 v. H., bei Leistung im vierten Kalenderoierteljahr 1933 mit 120 o. H., bei Lei­stung im ersten Kalenderoierteljahr 1934 mit 115 v. 5). des Annahmewerts auf die ablösungsfähigen Steuerschulden in Zahlung genommen.

Für die begangene Steuerhinterziehung oder sonstige Steuerzuwiderhandlung tritt Straf­freiheit (einschl. Befreiung von Disziplinär- strafe- ein, wenn der hinterzogene Steuerbettag mindestens zur Hälfte abgelöst wird. Zur Errei­chung der Amnestie ist es also erforderlich, daß bei ßeiftung bis zum 30. September 1933 40 v. H., bei Leistung der Spende im vierten Kalenderviertel­jahr 1933 41,67 v. Sy, bei Leistung der Spende im ersten Kalendervierteljahr 1934 43,48 v. H. der zu wenig gezahlten Steuer durch Spendenleistung abgelöst werden.

Vicht erforderlich ist, daß der Steuerpflichtige sämtliche alten Steuerschulden, bei denen durch sein Verhalten eine Steuerverkürzung eingetreten ist, ablöst. Jede einheitliche Steuerzuwiderhand­lung wird für sich behandelt.

Die durch eine einheitliche Steuerzuwiderhand­lung verkürzten Steuereinnahmen müssen min­destens zur Hälfte, wie oben angegeben, abgelöst werden. Eine einheitliche Steuerzuwiderhand­lung liegt z. B. auch dann vor, sofern das Verhal­ten des Steuerpflichtigen sich als eine fortgesetzte Handlung oder als ein Dauervergehen darstellt, wenn z. B. ein Steuerpflichtiger in sämtlichen Einkommensteuererklärungen seit 1930 auf Grund eines von Anfang an gefaßten Entschlusses erhal­tene Schmiergelder nicht angegeben ober Ein­künfte aus Wertpapieren ve^chwiegen hat.

Verjährte Steuern bleiben außer Betracht. Die Verjährungsfrist beträgt bei hinterzogenen Steuern 10 Jahre, bei anderen Steuern 5 Jahre. Bereits gezahlte Steuerbeträge (nicht gezeichnete Reichsbahnanleihe 1931) sind abzusehen.

3. verhallen des Steuerpflichtigen.

Der Steuerpflichttge hat abgesehen von den oben (unter 1) angegebenen Voraussetzungen bei der Spendenleistung zwecks Erlangung von Steueramnestie verschiedenes zu berücksichtigen.

Für die Erlangung der Amnestie kommt es auf den Tag der Leistung der Spende an. Sie darf, wie oben gesagt, nicht nach dem 31. März 1934 und nicht nach einer Mitteilung der Behörde, daß sie Kenntnis von der Verkürzung der Steuer­

einnahmen habe, erfolgen. Auch für die Höhe des Aufgeldes ist der Zeitpunkt der Spenden­leistung maßgebend. Die Hingabe des Spenden­scheins kann jedoch, wenn sie auch grundsätzlich möglichst bald erfolgen soll, zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen, also z. D. erst bann, wenn die früher begangene Steuerzuwiderhandlung aufge­deckt ist. Vur darf bei der Hingabe noch nicht rechtskräftig auf Strafe erkannt sein.

Bei der Hingabe des Spendenscheins muß der Spender die Steuerschulden, die er ablösen will, genau nach Steuerart und Zeitraum, auf den die Steuer entfällt, bezeichnen z. B. Einkommensteuer für 1931). Die Steuerbehörde kann zwecks Fest­stellung des Zeitpunkts und des Llmfangs der Steuerverkürzung weitere Angaben verlangen.

Reicht der Annahmewert des Spendenscheins zuzüglich Aufgeld zur Ablösung sämtlicher ab­lösungsfähiger Steuern nicht aus, so bestimmt der Spender die abzulösende Steuer bei Hingabe: hieran bleibt er gebunden.

4. Ablösung der Steuern und Steuerfestsetzung.

Vach Hingabe des Spendenscheins zur Ablösung alter Steuern erhält der Spender vom Finanzamt einen Steuerbescheid, der mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln anfechtbar ist. Die in dem Bescheid gegebenenfalls durch Berichtigungsoeranla- gimg festgesetzte Steuer ist maßgebend auch für Zuschläge, die auf die Steuer entfallen (z. D. Ledigcnzuscblag), für andere Steuern, die daran anknüpfen (z. B. Kirchensteuern) und für Steuer- Vorauszahlungen, die entsprechend der festgesetzten Steuer (z. D. Einkommensteuer) erhoben werden.

Heues von den Ehestandsdarlehen.

Von Gg. Lind, Rechtsanwalt, Grünberg i. &*)

Durch die dritte Durchführungsverordnung über die EUwährung von Ehestandsdarlehen vom 22. August 1933 ist der Kreis der Ehestandsbar­lehensberechtigten so beträchtlich erweitert worden, daß ein kurzes Eingehen auf die neue Verordnung angebracht erscheint. An der Neuregelung sind nicht nur die Veuberechtigten, sondern auch die für die Annahme non Debarfsdeckungsscheinen zu­gelassenen Verkaufsstellen in gleicher Weise in­teressiert. Zur Forderung der Eheschließung durch das Reich wird in zielbewußter Weise die Mög­lichkeit, Ehestandsdarlehen zu erhalten, nach drei Richtungen hin ergänzt und erweitert: Die Zeit der Eheschließung, die halbjährige Arbeitsnehmer­tätigkeit der Ehefrau und die Anrechnung der°- tigteit der Ehefrau im Haushalt und im Betrieb bei Verwandten. Alle diese Voraussetzungen sind zugunsten der Ehestandsdarlehenberechttgten er­gänzt und erweitert worden, so daß der Kreis der Berechtigten gegen früher mit einem viel größeren Radius gezogen ist.

wann muß die Eheschließung erfolgt sein?

Llrsprünglich lautete die Vorschrift, daß Ehen, die vor dem 3. Juni 1933 geschlossen waren, für die Gewährurrg von Ehestandsdarlehen überhaupt nicht in Betracht tarnen, auch wenn die sonstigen persönlichen unb rechtlichen Voraussetzungen zu- ttafen. Jetzt werden Ehestandsdarlehen auch ge­währt für Ehen, die in der Zeit vorn 1. Juli 1932 bis 2. Juli 1933 geschlossen worden waren. Es kommen jetzt also auch die zahlreichen Eheschlie­ßungen in Betracht, die im letzten vergangenen Jahre erfolgt sind, soweit die sonstigen Voraus­setzungen vorliegen.

Dann muß die Jran Arbeitnehmerin gewesen sein?

Auch die zweite Bedingung für die Gewährung von Ehestandsdarlehen ist wesentlich günstiger ge­staltet worden und zieht zahlreiche Ehefrauen in den neuen Kreis, die seither vorn Empfang von Ehestandsdarlehen ausgeschlossen waren. Bei einer Ehefrau wirb verlangt, baß sie mindestens sechs Monate lang im Inland in einem Arbeitnehmer- Verhältnis gestanden hat. Das Gesetz vom 1. Juni 1933 ließ Ehestandsdarlehen nur zu, wenn die Frau in der Zeitspanne vom 1. Juni 1931 bis 31. Mai 1933 in einem solchen Arbeitsverhältni s geftanben hatte. Diese Zeitspanne ist durch die zweite Durchführungsverordnung erstreckt worben auf die Zeit vom 1. Juni 1928 bis 31. Mai 1933 unter der Voraussetzung, daß die Ehefrau noch in einem Arbeitsverhältnis von mindestens sechs­monatlicher Dauer stand unb bieses vor der Aus­zahlung des beantragten Darlehens aufgibt. Vach

) Dgl. Gießener Anzeiger vom 31. Juli 1933.

der neuesten Vorschrift kann ein Ehestandsdar­lehen gewährt werden, wenn die Ehe auch schon in der Zeit vom 1. Juni 1932 bis zum 2. Juni 1933 geschlossen worden war und die Frau zwischen dem 1. Juni 1928 und dem 31. Mai 1933 mindestens sechs Monate lang im Inland in einem Arbeit­nehmerverhältnis gestanden hat. Zahlreiche bereits verheiratete Frauen sind so­mit in den Kreis der Berechtigten ge­zogen worden, wenn bei ihnen die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Wie wird die Tätigkeit im haushalt und im Betrieb bei Verwandten gewertet?

Die hierüber neu erlassenen Bestimmungen be­treffen viele seither nicht erfüllten Wünsche und verdienen ganz besondere Beachtung. Llrsprüng- lich galt die Tätigkeit der künftigen Ehefrau im Haushalt und Betrieb bei den nächsten Verwand­ten nicht als Arbeitnehmertätigkeit der Frau im Sinne des Gesetzes, auch wenn alle sonstigen Vor­aussetzungen vorlagen. Der Arbeitgeber muhte in der nach § 3 der Durchführungsverordnung er­forderlichen Bescheinigung sogar ausdrücklich be­scheinigen, daß er nicht ein Verwandter aufsteigen- der Linie der künftigen Ehefrau sei.

Diese ungünstige Bewertung der Arbeitsleistung der Mädchen im Haushalt oder Geschäft ihrer An­gehörigen wurde dieser auch volkswirtschaftlich nicht zu unterschätzenden Tätigkeit in keiner Weise gerecht und erheischte eine Aenderung, die dann auch nicht lange auf sich warten lieh und die die Bedeutung der Töchterarbeit in Haushalt und Eigenbettieb auch gesetzlich hervorhob. Vach der neuen Vorschrift ist auch die seitherige Deschäf- tigung der künftigen Ehefrau im Haushalt ober im Betrieb bei Verwandten aufsteigender Linie als Arbeitnehmerverhältnis im Sinne des Gesetzes arrzusehen. Jedoch ist die Bedirv- gung daran geknüpft, baß infolge der Aufgabe dieses Arbeitnehmerverhältnisses der künftigen Ehefrau die Einstellung einer fremden Arbeits- fraft erfolgt ist und der V a ch w e i s für eine solche Einstellung erbracht wird. Die zahlreichen Mädchen, die im elterlichen oder großelterlichen Haushalt ober Geschäftsbetrieb tätig waren, gal­ten seither nicht als im Arbeitsverhältnis stehend und waren von der Berechtigung auf Gewährung eines Ehest and sbarlehens ausgeschlossen, auch wenn sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen Vor­lagen. Jetzt wird auch ihnen das Ehe­standsdarlehen zugänglich gemacht, wenn ihre seitherige Stelle oder Tä­tigkeit von einer fremden Arbeits­kraft ausgefüllt wird. Den Töchtern unb Enkelinnen im elterlichen oder großelterlichen Be­trieb ober Haushalt stehen die Sties- und Adoptiv­töchter und -Enkelinnen gleich.

Die Sicherung der Getreidepreise.

Von Oiplomlandwirt H. Zimmermann.

Den Kampf um eine erträgliche Gestaltung der Erzeugerpreise für landwirtschaftliche Produkte Haden heute nicht nur die deutsche, sondern alle Regierungen der Kulturstaaten zu führen. Hält man sich vor Äugen, daß erst vor kurzem in den Ver­einigten Staaten von Amerika der an sich schon lächerlich geringe Getreidepreis neuerdings um etwa ein Drittel gefallen ist, daß eben erst in Däne­mark die verzweifelten Bauern zum letzten Mittel des Milchlieferstreiks gegriffen haben und daß selbst in dem wirtschaftlich noch am günstigsten stehenden Frankreich sich die Regierung fortgesetzt mit der Stabilisierung der Erzeugerpreise befassen muß, so kann man die Riesenhaftigkeit der Aufgabe ermessen, die sich die deutsche Regierung gestellt hat: den deutschen Bauern in diesem Erntejahr zu sichern vor H e r a b d r ü ck u n g der Getreidepreise, vor Berschleuderung seiner Erzeugnisse, vor dem Absatzmangel vergangener Jahre.

Es weckt von vornherein Vertrauen, daß die Re­gierung neben den Maßnahmen, die zur Regulie­rung der natürlichen Preisbildungsuvsachen ergriffen werden mußten, mit erfreulicher Deutlichkeit in Form einer Warnung an diejenigen sich gewandt hat, denen der Handel mit Erzeugnissen des Bauern nur dazu dienen soll, ohne Rücksicht auf das Volks­wohl und die Existenzmöglichkeit der Landwirtschaft sich selbst zu bereichern. Daß diese Warnung an das Spekulantentum nur zu berechtigt ist, mag allein die Tatsache beweisen, daß man in Händlerkreisen schon Wochen vor der Ernte von Getreidepreisen sprach, die ein Hohn auf die angestrengten Be­mühungen der Negierung, dem Bauern den gerechten Lohn zu sichern, wären. Und das, noch ehe über­

haupt der erste Sensenhieb auf Getreidefeldern getan roar. Ja, die Leitung der Breslauer Produktenbörse konnte sich vor dem Treiben gewissenloser Speku­lanten nicht anders mehr helfen, als daß sie einem Angriff, den die Baissespekulanten kürzlich unter­nahmen, mit der Streichung jeder Getreidepreis­notierung zu begegnen versuchte. War diese Maß­nahme auch ein Fehlgriff (weil sie nichts nützen kann, da die Spekulanten ohne Börse ihre dunklen Geschäfte noch lieber abwickeln), so zeigt der Vorfall doch, wie stark selbst heute noch sich das Börsen­jobbertum fühlt. Es ist erfreulich, daß die Regierung, unterstützt von den anständigen Maklern, gegen diese Volksschädlinge mit den schärfsten Mitteln vorzu­gehen, entschlossen ist.

Faßt man die Faktoren ins Slucje, die nach den natürlichen Gesetzen der Wirtschaft die Getteide- preisbildung bestimmen, so ergibt sich heuer für die Landwirte ein reckt günstiges Bild. Von einer Ueberproduktion kann heuer keine Rede sein, da die Ernteerträge hinter den Ziffern des Vorjahres Zurückbleiben werden. Andererseits wird die Jnlandserzeugung jedoch völlig ausreichen, die E i g e n e r n ä h r u n g des deutschen Vol­kes sicherzu st eilen. Eine unnötige Einfuhr von Getreide wird deshalb auch unter keinen Um­ständen zugelassen werden, außer es ergibt sich die Möglichkeit, im Tauschverfahren die gleiche Menge derselben ober einer anderen Getreideart wieder auszuführen. Damit sind alle Gefahren für die Preisbildung, die das katastrophale Absinken der Getreidepreise in Uebersee mit sich bringen könnte, abgebogen und unschädlich gemacht.

Einer der Hauptumstände, die den Getreidemarkt in früheren Jahren ständig beunruhigten, waren

die verschiedenen, oft recht planlosen Aktionen zur Verbilligung gewisser Getreidemengen. Mit dieser falschen Politik ist Schluß gemacht worden. Man will den Getreidemarkt auf natürlichem Wege ge­sunden lassen. Richt wenig wird dabei die Steige­rung des Konsums durch die Wiedereingliederung von 2 Millionen Arbeitslosen in den Wirtschafts­prozeß und den mit Beginn des nächsten Jahres zu erwartenden Brotbedarf für das Arbeitsdienst­heer usw. ins Gewicht fallen. Die Tatsache, daß sich Heuer die Ernte und damit der Drusch um gute acht Tage verzögert hat, wirkt sich in der Richtung äußerst günstig aus, daß die aus der alten Ernte noch vorhandenen Vorräte zunächst aufgebraudji wurden und so keinen Druck auf die neue Ernt« mehr ausüben können. Eine der stärksten Stützen für den Getreidemarkt ist auch die Futtermittel- Politik der Regierung. Die scharfe Drosselung bei Einfuhr von Öelkuchen zwingt bie Lanbwirte zu erhöhter Verfütterung von (betreibe als Kraftfutter so baß auf biefc Weise ber Markt um etwa 800 000 Tonnen (Setreibe entlastet werben wirb. Die Er­sparnis an Devisen, bie sonst für bie Einfuhr von Öelkuchen ins Auslanb geflossen wären, kommt bei Sicherung unserer Währung zugute.

Alle diese Mittel müssen jedoch letzten Endes versagen, wenn nicht bie Bauern selbst Heuer einen Schritt unterlassen, ber bisher mit bie Hauptschulb an ben Preiseinbrüchen kurz nach ber Ernte trug: bas sofortige Aus - ben - Markt-Werfen ber Ernte muß unter allen Umftänben unterbleiben, ba bas plötzliche Riesen- angebot naturgemäß ben Preis brücken würbe. Es verschleudert zwar der Bauer seine Ernte selbst nicht gerne, sondern meist nur deshalb, weil er dringend Geld braucht. Das weiß auch die Regie­rung, und sie hat deshalb im Zusammenwirken mit den Genossenschaften und dem Landhandel um­fassende Finanzierungsvorbereitungen getroffen, um in weitgehendem Maße Vorschüsse auf einzulagern­des Getreide geben zu können. Auch von dieser Seite her ist also, wenn die Bauern Disziplin hal­ten, keine Gefahr zu fürchten.

Es ist daher eine Hauptaufgabe des im neuen Reich vorzüglich arbeitenden Propagandaapparates, immer wieder den Landwirten einzuhämmern, ihr Getreide nicht auf einmal und kurz nach der Ernte, sondern möglichst verteilt auf die nächsten zwölf Monate, zu verkaufen, ferner statt ausländischer Kraftfuttermittel eigenes Getteide zu verfüttern, was infolge des Preisausgleiches zwischen Getreide und Krastfuttermitteln kein finanzieller Nachteil ist.

OieersteGieuererleichierungs- Akiion.

Die Ueberzeugung, daß die frühere deutsche Steuerpolitik in eine Sackgasse geraten ist, hgt sich in dem Maße Bahn gebrochen, daß ein Umbau des gesamten Steuersystems nur noch eine Frage der Zeit ist. Man Fann freilich die alten Steuern' erst abbauen, oder durch neue ersetzen, wenn man eine neue Grundlage für die finanzielle Existenz des Reiches und der übrigen öffentlichen Körper­schaften gefunden hat. Das ist natürlich mitten in einer schweren Krise nicht möglich. Die Erholung der Wirtschaft muß daher der Reorganisation des Steuerwesens zeitlich vorangehen. Nur allmählich und schrittweise wird man die verfehlten Steuern abschaffen und durch andere, wirtschaftlich vernünf­tigere ersetzen können. Dennoch gibt es in Deutsch­land gegenwärtig steuerliche Belastungen, die jo dringend einer Erleichterung bedürfen, daß diese schon jetzt, also beim ersten Beginn des Wirtschafts­aufschwunges, vorgenommen werden muß. Das ist insbesondere dann unumgänglich notwendig, wenn die Ueberfteigerung der Steuerlasten dem Wirt­schaftsaufschwung hindernd im Wege steht.

Die Reichsregierung hat deshalb bereits am 15. Juli ein Steuererleichterungsgesetz zu dem Zwecke erlassen, die produktive Wirtschaft von Hin­dernissen, die ihrem Wiederanstieg erschweren, schon jetzt zu befreien. Auf drei Gebieten bringt dieses erste Steuererlheichterungsgesetz Entlastungen zu- | guoffen produktiver Betätigung des deutschen Kapi­tals. Das eine davon sind die Instandsetzun­gen und Ergänzungen an Betriebs- ge üben. Das neue Gesetz bestimmt, daß gel)n Prozent der für solche Arbeiten gemachten Aufwen­dungen sofort in dem gleichen Steuerabschnitt, in dem die Ausgaben erfolgt sind, von der Einkommen- unb Körperschafts-Steuerschuld in Abzug gebracht werben dürfen. Bisher mußten diese Abschreibungen auf mehrere Jahre verteilt werden, wodurch den ; Betrieben bie Durchführung solcher Instandsetzungen sehr erschwert wurde. Der Zweck der erleichternden Bestimmungen besteht, wie in den jetzt veröffentlich­ten Erläuterungen des Staatssekretärs Dr. Rein­hardt bargelegt wird, darin, die Umsätze unb bie Avbeitnehmerzahl im Baugewerbe zu erhöhen, also bie Arbeitslosigkeit zu vermindern. Je geringer diese aber wird, desto mehr wachsen wiederum bie Steuer­einnahmen des Reichs. An bie Stelle produktions­hemmender Steuererträge treten also solche, die durch bie Belebung ber Wirtschaft hereingeholt werden.

Dem gleichen Zweck wie bie Steuerbefreiung ber Aufwendung für Instandsetzungen an gewerblich genutzten Gebäuden bienen auch die beiden ande­ren Hauptbestimmungen des Steuererleichterungs­gesetzes. Da ist zunächst die Steuerfreiheit für einmalige Zuwendungen der Be­triebe an ihre Arbeitnehmer. Der Zweck dieser Maßnahme ist die Stärkung ber bisher durch eine verfehlte Steuerpolitik übermäßig geschwächten Kaufkraft der breiten Arbeitnehmerschichten. Da die Zuwendungen in Gestalt von Bedarfsdek» kungsscheinen gewährt werden müssen, dienen sie zugleich der Hebung der Produktion und der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Das gleiche gilt, i wie man nicht erst nachzuweisen braucht, auch für die Befreiung neuerrichteter produk­tiver Unternehmungen von allen Ein- ! kommen, Uipsatz, Ertrag und Vermögen belasten­den Steuern. Voraussetzung für die Steuerbefrei­ung ist hier lediglich, daß die neuen Unternehmun­gen ein überragendes Bedürfnis der deutschen Volkswirtschaft befriedigen, und daß sie nicht ande­ren bestehenden Unternehmungen Konkurrenz ma­chen. Ihr Zweck ist in erster Linie die Förderung neuer Herstellungsverfahren und neuer Produk­tionen.

Das Gesetz vom 15. Juli stellt nur den B e - ginn einer steuerpolitischen Umkehr dar. Aber es zeigt zugleich, in welcher Richtung diese durchge­führt werden wird. Der schrittweise Abbau ber überfteigerten Steuerbelastungen schasst neue Kauf« kraft, bie sich bann wiederum in erhöhte Steuer­erträge aus wirklichen Produktionsüberschüssen um- setzt. ,

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