Zeiifragen des Mittelstandes.
Wie erlange ich Steueramnestie durch Spendenleistung?
£on Steuersyndilus
Dr. jur. et. rer. pol. Brönner, Äerlin.
‘Sei der freiwilligen Leistung von Vrbeitsspende ist vor allem die Möglichkeit zu berücksichtigen, durch die Spende alte Steuern, die infolge des Verhaltens des Steuerpflichtigen früher zuwenig gezahlt find — sog. ablösungsfähige Steuerschulden —. abzulösen, um insbesondere Straffreiheit für die begangenen Steuerzuwiderhandlungen zu erlangen. Der Spender hat, um die Amnestie tatsächlich zu erreichen, jedoch mancherlei zu beachten, wie sich insbesondere aus dem umfangreichen Durchführungsverordnung zum Arbeitslpendengesetz ergibt. Eingehendere Hinweise sind daher erforderlich. Zur Erlangung der Amnestie müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. Voraussetzungen.
a) Abgelöst können nur zu wenig gezahlte Steuern des Spenders — oder anderer Personen, für deren Steuerschulden er haftet — vom Einkommen, vom Ertrage, vom Dernrögen und vom Llmsah werden. Zu diesen Steuern gehören: Einkommensteuer nebst Zuschlägen, Körperschaftssteuer, Krisensteuer (Krisenlohnsteuer und Krisensteuer der Veranlagten), Abgabe zur Arbeits- loserchilfe, Vürgersteuer, Vermögenssteuer, Aufbringungsumlage, Grundsteuer (auch Gebäudesteuer, Haussteuer), Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe (auch Gewerbekapitalsteuer und Lohnsummensteuer), Gebäudeentschuldungssteuer (Hauszins'teuer, Geldentwertungsausgle'.ch bei bebauten Grundstücken), Kirchensteuer, Erbschaftssteuer (einschl. Schenkungssteuer) und Umsatzsteuer (ausschl. Ausgleichssteuer).
Die Zuschläge der Länder, Gemeinden, Kirchen usw. zu den Grund- und Gewerbesteuern sind ablösungsfähig nur insoweit, als es sich um Steuern hatrdelt. Dies trifft nicht zu für die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern usw., Verufsschulbeiträge, Kanalisa- tions-, Müllabfuhr- und ähnliche Deiträge.
b) Die genannten Steuern sind nur ablösungsfähig, wenn vor dem 1. 3uni 1933 eine Verkürzung von Steuereinnahmen zum Vachteil des Reichs usw. eingetreten ist. Ein schuldhaftes oder nicht schuldhaftes Verhalten des Spenders — oder einer anderen Person, die für ihn die steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen batte (z. B. des Geschäftsführers für eine Gesellschaft m. b. H.) — muh dazu geführt haben, daß vor dem 1. Juni 1933 die Steuerbehörde den geschuldeten Steuerbetrag nicht oder nicht in voller Höhe angefordert hat. Die Verkürzung der Steuereinnahmen muh also auf einer unrichtigen Steuererklärung, Llmsatz- steuer-Doranmeldung, Anmeldung zur Lohnsteuer, Lohnsummensteuer oder dgl. oder deren Versäumung beruhen.
c) Ablösungsfähig sind nicht Steuern, die auf Vermögensstücke entfallen, die sich am 1. Öuni 1933 im Ausland befanden, oder auf Devisen, die am 1. Juni 1933 anbietungspflichtig waren und demgemäß bis zum 31. August 1933 anzuzeigen sind. Das gleiche gilt für Zahlungsmittel oder sonstige Werte, die zum Erwerb dieser Werte unmittelbar oder mittelbar verwendet worden sind und den Ertrag oder das Einkommen aus diesen Werten sowie mit ihnen etwa getätigte Llmsätze.
d) Zur Erlangung der Steueramnestie durch Ablösung alter Steuern muß die Spende bis zum 31. März 1934 geleistet sein.
e) Die Spende darf nicht erst geleistet werden, nachdem dem Steuerpflichtigen — oder der anderen Person, die die Steuerpflichten für sie zu erfüllen hat — eröffnet worden ist, daß die Steuerbehörde Kenntnis von der Verkürzung der Steuereinnahmen hatte. Als Steuerbehörde kommt jede Behörde in Betracht, die die oben unter b ge- nanntenn ablösungsfähigen Steuern verwaltet. Llls Kenntnis der Steuerbehörde gilt auch die Kenntnis eines Buchprüfers. Die Kenntnis der Steuerbehörde muh sich jedoch auf eine bestimmte Verkürzung von Steuereinnahmen, wenn auch nicht den genauen Dettag, b^iehen. Cs genügt nicht, wenn z. B. die Steuerbehörde lediglich ganz allgemein erfahren hat, daß der Steuerpflichtige außer dem von ihm angegebenen Vermögen oder Einkommen noch weiteres gehabt hat. Die Eröffnung kann auch durch andere Amtsträger (z. B. den Staatsanwalt) erfolgt fern.
Eine behördliche Eröffnung erübrigt sich insoweit, als der Steuerpflichtige die Steuerbehörde selbst vor dem 16. Juni von der Verkürzung der Steuereinnahmen in Kenntnis gesetzt hat.
Hat der Steuerpflichtige oder sein DevoUmäch- tigter oder dgl. nach dem 15. Juni der Steuerbehörde seine Absicht mitgeteilt, freiwillige Spende zu leisten, so daß die Steuerbehörde dadurch Kenntnis von der Verkürzung der Steuereinnahmen erlangt hat, so wird dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten - bei ihrer Anwesenheit kann dies mündlich geschehen —, eine Frist zur Spendenleistung von mindestens 2 Wochen bis regelmäßig nicht länger als 1 Monat gesetzt. Mit dem Ablauf der Frist gilt die Eröffnung, daß die Steuerbehörde Kenntnis von der Verkürzung der Steuereinnahmen hat, als erfolgt, so daß Amnestie nicht mehr erlangt werden kann.
2. Die Auswirkungen der Ablösung.
Die ablösungsfähigen Steuerschulden werden durch die Spendenleistung bei Hingabe des Spendenscheins in Höhe des Annahmewerts zuzüglich eines Aufgeldes in der Weise abgelöst, daß sie insoweit nicht nacherhoben werden können: der nicht abgelöste Steuerbetrag kann jedoch ' vom Finanzamt nachgefordert werden. Auch fallen Zinsen und Verzugszuschläge, die auf abgelöste Steuerschulden entfallen, fort. Der Spendenschein wird bei Stiftung der Spende bis zum 30. September 1933 mit 125 v. H., bei Leistung im vierten Kalenderoierteljahr 1933 mit 120 o. H., bei Leistung im ersten Kalenderoierteljahr 1934 mit 115 v. 5). des Annahmewerts auf die ablösungsfähigen Steuerschulden in Zahlung genommen.
Für die begangene Steuerhinterziehung oder sonstige Steuerzuwiderhandlung tritt Straffreiheit (einschl. Befreiung von Disziplinär- strafe- ein, wenn der hinterzogene Steuerbettag mindestens zur Hälfte abgelöst wird. Zur Erreichung der Amnestie ist es also erforderlich, daß bei ßeiftung bis zum 30. September 1933 40 v. H., bei Leistung der Spende im vierten Kalendervierteljahr 1933 41,67 v. Sy, bei Leistung der Spende im ersten Kalendervierteljahr 1934 43,48 v. H. der zu wenig gezahlten Steuer durch Spendenleistung abgelöst werden.
Vicht erforderlich ist, daß der Steuerpflichtige sämtliche alten Steuerschulden, bei denen durch sein Verhalten eine Steuerverkürzung eingetreten ist, ablöst. Jede einheitliche Steuerzuwiderhandlung wird für sich behandelt.
Die durch eine einheitliche Steuerzuwiderhandlung verkürzten Steuereinnahmen müssen mindestens zur Hälfte, wie oben angegeben, abgelöst werden. Eine einheitliche Steuerzuwiderhandlung liegt z. B. auch dann vor, sofern das Verhalten des Steuerpflichtigen sich als eine fortgesetzte Handlung oder als ein Dauervergehen darstellt, wenn z. B. ein Steuerpflichtiger in sämtlichen Einkommensteuererklärungen seit 1930 auf Grund eines von Anfang an gefaßten Entschlusses erhaltene Schmiergelder nicht angegeben ober Einkünfte aus Wertpapieren ve^chwiegen hat.
Verjährte Steuern bleiben außer Betracht. Die Verjährungsfrist beträgt bei hinterzogenen Steuern 10 Jahre, bei anderen Steuern 5 Jahre. Bereits gezahlte Steuerbeträge (nicht gezeichnete Reichsbahnanleihe 1931) sind abzusehen.
3. verhallen des Steuerpflichtigen.
Der Steuerpflichttge hat — abgesehen von den oben (unter 1) angegebenen Voraussetzungen — bei der Spendenleistung zwecks Erlangung von Steueramnestie verschiedenes zu berücksichtigen.
Für die Erlangung der Amnestie kommt es auf den Tag der Leistung der Spende an. Sie darf, wie oben gesagt, nicht nach dem 31. März 1934 und nicht nach einer Mitteilung der Behörde, daß sie Kenntnis von der Verkürzung der Steuer
einnahmen habe, erfolgen. Auch für die Höhe des Aufgeldes ist der Zeitpunkt der Spendenleistung maßgebend. Die Hingabe des Spendenscheins kann jedoch, wenn sie auch grundsätzlich möglichst bald erfolgen soll, zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen, also z. D. erst bann, wenn die früher begangene Steuerzuwiderhandlung aufgedeckt ist. Vur darf bei der Hingabe noch nicht rechtskräftig auf Strafe erkannt sein.
Bei der Hingabe des Spendenscheins muß der Spender die Steuerschulden, die er ablösen will, genau nach Steuerart und Zeitraum, auf den die Steuer entfällt, bezeichnen z. B. Einkommensteuer für 1931). Die Steuerbehörde kann zwecks Feststellung des Zeitpunkts und des Llmfangs der Steuerverkürzung weitere Angaben verlangen.
Reicht der Annahmewert des Spendenscheins zuzüglich Aufgeld zur Ablösung sämtlicher ablösungsfähiger Steuern nicht aus, so bestimmt der Spender die abzulösende Steuer bei Hingabe: hieran bleibt er gebunden.
4. Ablösung der Steuern und Steuerfestsetzung.
Vach Hingabe des Spendenscheins zur Ablösung alter Steuern erhält der Spender vom Finanzamt einen Steuerbescheid, der mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln anfechtbar ist. Die in dem Bescheid — gegebenenfalls durch Berichtigungsoeranla- gimg — festgesetzte Steuer ist maßgebend auch für Zuschläge, die auf die Steuer entfallen (z. D. Ledigcnzuscblag), für andere Steuern, die daran anknüpfen (z. B. Kirchensteuern) und für Steuer- Vorauszahlungen, die entsprechend der festgesetzten Steuer (z. D. Einkommensteuer) erhoben werden.
Heues von den Ehestandsdarlehen.
Von Gg. Lind, Rechtsanwalt, Grünberg i. &*)
Durch die dritte Durchführungsverordnung über die EUwährung von Ehestandsdarlehen vom 22. August 1933 ist der Kreis der Ehestandsbarlehensberechtigten so beträchtlich erweitert worden, daß ein kurzes Eingehen auf die neue Verordnung angebracht erscheint. An der Neuregelung sind nicht nur die Veuberechtigten, sondern auch die für die Annahme non Debarfsdeckungsscheinen zugelassenen Verkaufsstellen in gleicher Weise interessiert. Zur Forderung der Eheschließung durch das Reich wird in zielbewußter Weise die Möglichkeit, Ehestandsdarlehen zu erhalten, nach drei Richtungen hin ergänzt und erweitert: Die Zeit der Eheschließung, die halbjährige Arbeitsnehmertätigkeit der Ehefrau und die Anrechnung der Tä°- tigteit der Ehefrau im Haushalt und im Betrieb bei Verwandten. Alle diese Voraussetzungen sind zugunsten der Ehestandsdarlehenberechttgten ergänzt und erweitert worden, so daß der Kreis der Berechtigten gegen früher mit einem viel größeren Radius gezogen ist.
wann muß die Eheschließung erfolgt sein?
Llrsprünglich lautete die Vorschrift, daß Ehen, die vor dem 3. Juni 1933 geschlossen waren, für die Gewährurrg von Ehestandsdarlehen überhaupt nicht in Betracht tarnen, auch wenn die sonstigen persönlichen unb rechtlichen Voraussetzungen zu- ttafen. Jetzt werden Ehestandsdarlehen auch gewährt für Ehen, die in der Zeit vorn 1. Juli 1932 bis 2. Juli 1933 geschlossen worden waren. Es kommen jetzt also auch die zahlreichen Eheschließungen in Betracht, die im letzten vergangenen Jahre erfolgt sind, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Dann muß die Jran Arbeitnehmerin gewesen sein?
Auch die zweite Bedingung für die Gewährung von Ehestandsdarlehen ist wesentlich günstiger gestaltet worden und zieht zahlreiche Ehefrauen in den neuen Kreis, die seither vorn Empfang von Ehestandsdarlehen ausgeschlossen waren. Bei einer Ehefrau wirb verlangt, baß sie mindestens sechs Monate lang im Inland in einem Arbeitnehmer- Verhältnis gestanden hat. Das Gesetz vom 1. Juni 1933 ließ Ehestandsdarlehen nur zu, wenn die Frau in der Zeitspanne vom 1. Juni 1931 bis 31. Mai 1933 in einem solchen Arbeitsverhältni s geftanben hatte. Diese Zeitspanne ist durch die zweite Durchführungsverordnung erstreckt worben auf die Zeit vom 1. Juni 1928 bis 31. Mai 1933 unter der Voraussetzung, daß die Ehefrau noch in einem Arbeitsverhältnis von mindestens sechsmonatlicher Dauer stand unb bieses vor der Auszahlung des beantragten Darlehens aufgibt. Vach
•) Dgl. Gießener Anzeiger vom 31. Juli 1933.
der neuesten Vorschrift kann ein Ehestandsdarlehen gewährt werden, wenn die Ehe auch schon in der Zeit vom 1. Juni 1932 bis zum 2. Juni 1933 geschlossen worden war und die Frau zwischen dem 1. Juni 1928 und dem 31. Mai 1933 mindestens sechs Monate lang im Inland in einem Arbeitnehmerverhältnis gestanden hat. Zahlreiche bereits verheiratete Frauen sind somit in den Kreis der Berechtigten gezogen worden, wenn bei ihnen die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Wie wird die Tätigkeit im haushalt und im Betrieb bei Verwandten gewertet?
Die hierüber neu erlassenen Bestimmungen betreffen viele seither nicht erfüllten Wünsche und verdienen ganz besondere Beachtung. Llrsprüng- lich galt die Tätigkeit der künftigen Ehefrau im Haushalt und Betrieb bei den nächsten Verwandten nicht als Arbeitnehmertätigkeit der Frau im Sinne des Gesetzes, auch wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorlagen. Der Arbeitgeber muhte in der nach § 3 der Durchführungsverordnung erforderlichen Bescheinigung sogar ausdrücklich bescheinigen, daß er nicht ein Verwandter aufsteigen- der Linie der künftigen Ehefrau sei.
Diese ungünstige Bewertung der Arbeitsleistung der Mädchen im Haushalt oder Geschäft ihrer Angehörigen wurde dieser auch volkswirtschaftlich nicht zu unterschätzenden Tätigkeit in keiner Weise gerecht und erheischte eine Aenderung, die dann auch nicht lange auf sich warten lieh und die die Bedeutung der Töchterarbeit in Haushalt und Eigenbettieb auch gesetzlich hervorhob. Vach der neuen Vorschrift ist auch die seitherige Deschäf- tigung der künftigen Ehefrau im Haushalt ober im Betrieb bei Verwandten aufsteigender Linie als Arbeitnehmerverhältnis im Sinne des Gesetzes arrzusehen. Jedoch ist die Bedirv- gung daran geknüpft, baß infolge der Aufgabe dieses Arbeitnehmerverhältnisses der künftigen Ehefrau die Einstellung einer fremden Arbeits- fraft erfolgt ist und der V a ch w e i s für eine solche Einstellung erbracht wird. Die zahlreichen Mädchen, die im elterlichen oder großelterlichen Haushalt ober Geschäftsbetrieb tätig waren, galten seither nicht als im Arbeitsverhältnis stehend und waren von der Berechtigung auf Gewährung eines Ehest and sbarlehens ausgeschlossen, auch wenn sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen Vorlagen. Jetzt wird auch ihnen das Ehestandsdarlehen zugänglich gemacht, wenn ihre seitherige Stelle oder Tätigkeit von einer fremden Arbeitskraft ausgefüllt wird. Den Töchtern unb Enkelinnen im elterlichen oder großelterlichen Betrieb ober Haushalt stehen die Sties- und Adoptivtöchter und -Enkelinnen gleich.
Die Sicherung der Getreidepreise.
Von Oiplomlandwirt H. Zimmermann.
Den Kampf um eine erträgliche Gestaltung der Erzeugerpreise für landwirtschaftliche Produkte Haden heute nicht nur die deutsche, sondern alle Regierungen der Kulturstaaten zu führen. Hält man sich vor Äugen, daß erst vor kurzem in den Vereinigten Staaten von Amerika der an sich schon lächerlich geringe Getreidepreis neuerdings um etwa ein Drittel gefallen ist, daß eben erst in Dänemark die verzweifelten Bauern zum letzten Mittel des Milchlieferstreiks gegriffen haben und daß selbst in dem wirtschaftlich noch am günstigsten stehenden Frankreich sich die Regierung fortgesetzt mit der Stabilisierung der Erzeugerpreise befassen muß, so kann man die Riesenhaftigkeit der Aufgabe ermessen, die sich die deutsche Regierung gestellt hat: den deutschen Bauern in diesem Erntejahr zu sichern vor H e r a b d r ü ck u n g der Getreidepreise, vor Berschleuderung seiner Erzeugnisse, vor dem Absatzmangel vergangener Jahre.
Es weckt von vornherein Vertrauen, daß die Regierung neben den Maßnahmen, die zur Regulierung der natürlichen Preisbildungsuvsachen ergriffen werden mußten, mit erfreulicher Deutlichkeit in Form einer Warnung an diejenigen sich gewandt hat, denen der Handel mit Erzeugnissen des Bauern nur dazu dienen soll, ohne Rücksicht auf das Volkswohl und die Existenzmöglichkeit der Landwirtschaft sich selbst zu bereichern. Daß diese Warnung an das Spekulantentum nur zu berechtigt ist, mag allein die Tatsache beweisen, daß man in Händlerkreisen schon Wochen vor der Ernte von Getreidepreisen sprach, die ein Hohn auf die angestrengten Bemühungen der Negierung, dem Bauern den gerechten Lohn zu sichern, wären. Und das, noch ehe über
haupt der erste Sensenhieb auf Getreidefeldern getan ■roar. Ja, die Leitung der Breslauer Produktenbörse konnte sich vor dem Treiben gewissenloser Spekulanten nicht anders mehr helfen, als daß sie einem Angriff, den die Baissespekulanten kürzlich unternahmen, mit der Streichung jeder Getreidepreisnotierung zu begegnen versuchte. War diese Maßnahme auch ein Fehlgriff (weil sie nichts nützen kann, da die Spekulanten ohne Börse ihre dunklen Geschäfte noch lieber abwickeln), so zeigt der Vorfall doch, wie stark selbst heute noch sich das Börsenjobbertum fühlt. Es ist erfreulich, daß die Regierung, unterstützt von den anständigen Maklern, gegen diese Volksschädlinge mit den schärfsten Mitteln vorzugehen, entschlossen ist.
Faßt man die Faktoren ins Slucje, die nach den natürlichen Gesetzen der Wirtschaft die Getteide- preisbildung bestimmen, so ergibt sich heuer für die Landwirte ein reckt günstiges Bild. Von einer Ueberproduktion kann heuer keine Rede sein, da die Ernteerträge hinter den Ziffern des Vorjahres Zurückbleiben werden. Andererseits wird die Jnlandserzeugung jedoch völlig ausreichen, die E i g e n e r n ä h r u n g des deutschen Volkes sicherzu st eilen. Eine unnötige Einfuhr von Getreide wird deshalb auch unter keinen Umständen zugelassen werden, außer es ergibt sich die Möglichkeit, im Tauschverfahren die gleiche Menge derselben ober einer anderen Getreideart wieder auszuführen. Damit sind alle Gefahren für die Preisbildung, die das katastrophale Absinken der Getreidepreise in Uebersee mit sich bringen könnte, abgebogen und unschädlich gemacht.
Einer der Hauptumstände, die den Getreidemarkt in früheren Jahren ständig beunruhigten, waren
die verschiedenen, oft recht planlosen Aktionen zur Verbilligung gewisser Getreidemengen. Mit dieser falschen Politik ist Schluß gemacht worden. Man will den Getreidemarkt auf natürlichem Wege gesunden lassen. Richt wenig wird dabei die Steigerung des Konsums durch die Wiedereingliederung von 2 Millionen Arbeitslosen in den Wirtschaftsprozeß und den mit Beginn des nächsten Jahres zu erwartenden Brotbedarf für das Arbeitsdienstheer usw. ins Gewicht fallen. Die Tatsache, daß sich Heuer die Ernte und damit der Drusch um gute acht Tage verzögert hat, wirkt sich in der Richtung äußerst günstig aus, daß die aus der alten Ernte noch vorhandenen Vorräte zunächst aufgebraudji wurden und so keinen Druck auf die neue Ernt« mehr ausüben können. Eine der stärksten Stützen für den Getreidemarkt ist auch die Futtermittel- Politik der Regierung. Die scharfe Drosselung bei Einfuhr von Öelkuchen zwingt bie Lanbwirte zu erhöhter Verfütterung von (betreibe als Kraftfutter so baß auf biefc Weise ber Markt um etwa 800 000 Tonnen (Setreibe entlastet werben wirb. Die Ersparnis an Devisen, bie sonst für bie Einfuhr von Öelkuchen ins Auslanb geflossen wären, kommt bei Sicherung unserer Währung zugute.
Alle diese Mittel müssen jedoch letzten Endes versagen, wenn nicht bie Bauern selbst Heuer einen Schritt unterlassen, ber bisher mit bie Hauptschulb an ben Preiseinbrüchen kurz nach ber Ernte trug: bas sofortige Aus - ben - Markt-Werfen ber Ernte muß unter allen Umftänben unterbleiben, ba bas plötzliche Riesen- angebot naturgemäß ben Preis brücken würbe. Es verschleudert zwar der Bauer seine Ernte selbst nicht gerne, sondern meist nur deshalb, weil er dringend Geld braucht. Das weiß auch die Regierung, und sie hat deshalb im Zusammenwirken mit den Genossenschaften und dem Landhandel umfassende Finanzierungsvorbereitungen getroffen, um in weitgehendem Maße Vorschüsse auf einzulagerndes Getreide geben zu können. Auch von dieser Seite her ist also, wenn die Bauern Disziplin halten, keine Gefahr zu fürchten.
Es ist daher eine Hauptaufgabe des im neuen Reich vorzüglich arbeitenden Propagandaapparates, immer wieder den Landwirten einzuhämmern, ihr Getreide nicht auf einmal und kurz nach der Ernte, sondern möglichst verteilt auf die nächsten zwölf Monate, zu verkaufen, ferner statt ausländischer Kraftfuttermittel eigenes Getteide zu verfüttern, was infolge des Preisausgleiches zwischen Getreide und Krastfuttermitteln kein finanzieller Nachteil ist.
OieersteGieuererleichierungs- Akiion.
Die Ueberzeugung, daß die frühere deutsche Steuerpolitik in eine Sackgasse geraten ist, hgt sich in dem Maße Bahn gebrochen, daß ein Umbau des gesamten Steuersystems nur noch eine Frage der Zeit ist. Man Fann freilich die alten Steuern' erst abbauen, oder durch neue ersetzen, wenn man eine neue Grundlage für die finanzielle Existenz des Reiches und der übrigen öffentlichen Körperschaften gefunden hat. Das ist natürlich mitten in einer schweren Krise nicht möglich. Die Erholung der Wirtschaft muß daher der Reorganisation des Steuerwesens zeitlich vorangehen. Nur allmählich und schrittweise wird man die verfehlten Steuern abschaffen und durch andere, wirtschaftlich vernünftigere ersetzen können. Dennoch gibt es in Deutschland gegenwärtig steuerliche Belastungen, die jo dringend einer Erleichterung bedürfen, daß diese schon jetzt, also beim ersten Beginn des Wirtschaftsaufschwunges, vorgenommen werden muß. Das ist insbesondere dann unumgänglich notwendig, wenn die Ueberfteigerung der Steuerlasten dem Wirtschaftsaufschwung hindernd im Wege steht.
Die Reichsregierung hat deshalb bereits am 15. Juli ein Steuererleichterungsgesetz zu dem Zwecke erlassen, die produktive Wirtschaft von Hindernissen, die ihrem Wiederanstieg erschweren, schon jetzt zu befreien. Auf drei Gebieten bringt dieses erste Steuererlheichterungsgesetz Entlastungen zu- | guoffen produktiver Betätigung des deutschen Kapitals. Das eine davon sind die Instandsetzungen und Ergänzungen an Betriebs- ge bä üben. Das neue Gesetz bestimmt, daß gel)n Prozent der für solche Arbeiten gemachten Aufwendungen sofort in dem gleichen Steuerabschnitt, in dem die Ausgaben erfolgt sind, von der Einkommen- unb Körperschafts-Steuerschuld in Abzug gebracht werben dürfen. Bisher mußten diese Abschreibungen auf mehrere Jahre verteilt werden, wodurch den ; Betrieben bie Durchführung solcher Instandsetzungen sehr erschwert wurde. Der Zweck der erleichternden Bestimmungen besteht, wie in den jetzt veröffentlichten Erläuterungen des Staatssekretärs Dr. Reinhardt bargelegt wird, darin, die Umsätze unb bie Avbeitnehmerzahl im Baugewerbe zu erhöhen, also bie Arbeitslosigkeit zu vermindern. Je geringer diese aber wird, desto mehr wachsen wiederum bie Steuereinnahmen des Reichs. An bie Stelle produktionshemmender Steuererträge treten also solche, die durch bie Belebung ber Wirtschaft hereingeholt werden.
Dem gleichen Zweck wie bie Steuerbefreiung ber Aufwendung für Instandsetzungen an gewerblich genutzten Gebäuden bienen auch die beiden anderen Hauptbestimmungen des Steuererleichterungsgesetzes. Da ist zunächst die Steuerfreiheit für einmalige Zuwendungen der Betriebe an ihre Arbeitnehmer. Der Zweck dieser Maßnahme ist die Stärkung ber bisher durch eine verfehlte Steuerpolitik übermäßig geschwächten Kaufkraft der breiten Arbeitnehmerschichten. Da die Zuwendungen in Gestalt von Bedarfsdek» kungsscheinen gewährt werden müssen, dienen sie zugleich der Hebung der Produktion und der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Das gleiche gilt, i wie man nicht erst nachzuweisen braucht, auch für die Befreiung neuerrichteter produktiver Unternehmungen von allen Ein- ! kommen, Uipsatz, Ertrag und Vermögen belastenden Steuern. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist hier lediglich, daß die neuen Unternehmungen ein überragendes Bedürfnis der deutschen Volkswirtschaft befriedigen, und daß sie nicht anderen bestehenden Unternehmungen Konkurrenz machen. Ihr Zweck ist in erster Linie die Förderung neuer Herstellungsverfahren und neuer Produktionen.
Das Gesetz vom 15. Juli stellt nur den B e - ginn einer steuerpolitischen Umkehr dar. Aber es zeigt zugleich, in welcher Richtung diese durchgeführt werden wird. Der schrittweise Abbau ber überfteigerten Steuerbelastungen schasst neue Kauf« kraft, bie sich bann wiederum in erhöhte Steuererträge aus wirklichen Produktionsüberschüssen um- setzt. ,
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Damals vollzogen schon alle Dorausfch erst int Jahr 1917, bc yqeufrtung „Äittellte fucfye ber Kvnsthanöwe ständigen deutschen Fr W. bah diese Fran Meindmgen unb K Kleidsamen einsehlen sie wesentlich zur 1 Vorbildern beigetrc^ gezwungen, sich allir anzupassen, zuerst ii im „Poiretkleid .Kittelkleid". C endgültig den gesr einer stühensteien, u gestaltung zu. Dich
-Professor Dr Kultur im Bil tafeln. In Sammln Gebunden 2,20 Mac! '"Leipzig - (210, richtige Vorstellung D jje auf taufend und “ "chere Zeit oorl ungeheurer Reichtum uns von Lamers fu Sn w die Blütezei Dor en in die antike 5>P'N und Wesen«
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