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5.7.1933 Erstes Blatt
 
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Nr. 154 Zweites Blatt

Gießener Anzeiger (Senerat-Anzetger sur Gderheflen,

uittwoch,5.Zuli 1955

Das Recht im täglichen Leben.

Reue Zahlungsfristen für Aufwertungshypotheken.

Von Steuersyndikus

Or. jur. et rer. pol. Brönner, Äerlin.

Unter den veränderten wirtschaftlichen Verhält­nissen sind zahlreiche^ Grundstückseigentümer und Hypothekenschuldner nicht in der Lage, die Auf- Wertungshypotheken zu den festgesetzten oder vereinbarten Fälligkeitsterminen 3 u r ü (f 3 u - zahlen. Hier schafft dasGesetz über die Zah­lungsfrist in Aufwertungssachen" vom 12. Juni 1933 (Reichsges.-Bl. I, S. 359) Abhilfe, indem es An- träge der Schuldner auf Bewilligung wei­terer Zahlungsfristen unter den Voraus­setzungen des Gesetzes über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken vom 18. Juli 1930 zuläßt. Die bestehenden Möglichkeiten eines Zahlungsaufschubs sind hiernach folgende:

Verlängerung einer früher bewilligten Zahlungsfrist.

Ist einem Grundstückseigentümer oder persön- lichen Hypochekenschuldner bereits früher eine Zahlungsfrist bewilligt, so kann er b i s zum 31. Juli 1 933 die Bewilligung einer weiteren Zahlungsfrist beantragen, wenn die in dem genannten Fälligkeitsgesetz für die Be­willigung der Fristen festgesetzten Voraussetzun­gen auch gegenwärtig noch bestehen.

Hiernach kann der Aufwertungsschuldner den A n - trag auf weitere Fristbewilligung bei der für das Grundstück zuständigen Aufwertungsstelle (Amtsgericht) schriftlich oder zu Protokoll stellen. Erforderlich ist, daß der Aufwertungsbetrag 100 Goldmark übersteigt. Der Schuldner hat außerdem vor Antrag st ellung eine gütliche Eini­gung mit dem Gläubiger zu versuchen, ins­besondere, wenn dieser die Derfahrenskosten tragen soll. Der Antrag auf Gewährung der weiteren Zah­lungsfrist muß Die Angabe enthalten, welche Schritte zwecks gütlicher Einigung bereits unternommen sind und daß der Gläubiger von der Stellung des An­trages benachrichtigt ist. Zweckmäßig ist es, dem Gläubiger einen Durchschlag des Antrages durch eingeschriebenen Brief zu übersenden und die Post­bescheinigung dem Antrag als Nachweis beiznfüaen.

Zur Begründung des Antrages ist anzugeben, daß die Voraussetzungen, die zur Gewäh­rung der er st en Zahlungsfrist führten, auch hsute noch vorliegen, der Antragsteller also über die zur Zahlung der Hypotheken erforderlichen Mittel nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist, sie sich zu Bedingungen au verschaffen, die ihm billi­gerweise zugemutet werden können. Der Gläubiger kann geltend machen, daß die Bewilligung der Zah­lungsfrist für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde. Als Gründe kommen in Betracht: hohes Alter, Krankheit oder Hilfsbedürstigkeit, eigene Der- pflichtunaen des Gläubigers, u. U. auch eigener drin­gender Kapitalbedarf. Die Aufwertungsstelle kann von dem Aufwertungsschuldner nicht den Nachweis verlangen, daß er nach Ablauf der Frist zur Be­friedigung des Gläubigers imstande sein wird.

Zahlungsfrist bei vereinbartem Fälligkeitstermin.

Vom Grundstückseigentümer wie dem persönlichen Aufwertungsschuldner kann die Bewilligung einer Zahlungsfrist bis zum 31. Juli 1933 auch dann be­antragt werden, wenn der Gläubiger den Auf­wertungsbetrag seinerzeit unter Ein- haltuna der einjährigen Kündigungsfrist des Fällig­keitsgesetzes gekündigt hatte, Schuldner und Gläubiger sich jedoch über die Fälligkeit geeinigt

hatten. Erforderlich ist, daß der vereinbarte Fälligkeitszeitpunkt entweder bereits eingetreten ist oder jedenfalls vor dem 31. Dezember 1934 liegt. Der Antrag auf Fristverlängerung muß nach den Vorschriften des Fälligkeitsgesetzes gerechtfertigt fein, lieber die Ein­reichung des Antrages bei der Aufwertungsstelle, die vorher versuchte gütliche Einigung mit dem Gläu­biger usw. gilt das oben gesagte.

In dem Antrag ist darzulegen, über welche Mittel der Schuldner verfügt und aus welchem Grunde er nicht in der Lage ist, sich ausrei­chende Mittel zu ihm zumutbaren Bedingungen (z. B. durch anderweitige Aufnahme eines Darlehens oder durch Veräußerung von Dermögensstücken) zu beschaffen. Es kann auch ausgeführt werden, warum die Bewilligung der Zahlungsfrist für den Gläu­biger keine unbillige Härte bedeutet. Belege hönnen beigefügt, Beweismittel, wie Zeugen usw. bezeichnet werden.

Zahlungsfrist nach früherer Ablehnung einer Fristbewilligung.

Von dem Grundstückseigentümer oder persönlichen Hypothekenschuldner kann die Bewilligung einer Zahlungsfrist bis zum 31. Juli 1933 auch beantragt werden, wenn die Bewilligung einer bean­tragten. Zahlungsfrist früher nach dem 30. September 1931 rechtskräftig a bge­lehnt ist oder der Schuldner nach diesem Zeit­punkt den Antrag aus Fristbewilligung nicht rechtzeitig gestellt oder ihn, ohne sich mit dem Gläubiger über die Rückzahlung geeinigt zu haben, zurückgenommen hatte. Voraussetzung der Be­willigung einer Zahlungsfrist ist hier, daß nach­träglich Umstände eingetreten sind, auf Grund deren nach den Vorschriften des Fällig- keits^esetzes eine Zahlungsfrist gerechtfertigt er­scheint. In formeller Hinsicht gilt auch hier bezüglich der Einreichung des Antrages bei der Äufwertungs- stelle, des Versuchs einer gütlichen Einigung mit dem Gläubiger usw. das oben (besagte. In dem Antrag ist insbesondere darzulegen, aus welchen später ein­getretenen Gründen der Schuldner zur Rückzahlung außer Stande ist, er also über die erforderlichen Mittel nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist, sie sich zu Bedingungen zu verschaffen, die ihm billigerweise zugemutet werden können.

Ist ein Verfahren wegen Bewilliaung einer Zahlungsfrist von früher her vor dem Gericht der weiteren Beschwerde noch anhängig, so kann der Schuldner nunmehr bis zum 31. Juli 1933 be­antragen, die Sache an die Aufwertungsstelle zu­rückzuverweisen.

Dem Schuldner können seitens der Aufwer­tung s st e l l e in allen oben behandelten Fällen für die Bewilligung der Zahlungsfrist Bedingungen gestellt; insbesondere kann sie von einer A b - schlagszahlung abhängig gemacht oder dem Schuldner auch eine Sicher st ellung des geschul­deten Betrages auferlegt werden. Letzteres soll re­gelmäßig geschehen, wenn es sich um die Zahlung einer nicht oder nicht ausreichend hypothekarisch ge­sicherten persönlichen Forderung handelt. Nicht zu­lässig ist eine Aenderung des gesetzlichen Aufwer- tungszinssatzes (6 Prozent) durch die Aufwertungs- stelle.

Gegenüber der Entscheidung der Aufwertungsstelle ist innerhalb von zwei Wochen die sofortige Be­schwerde an das Landgericht gegeben. Die Be­schwerdeschrift kann auch bei der Aufwertungsstelle eingereicht werden. Gegenüber der Entscheidung des Landgerichts ist die sofortige weitere Beschwerde statthaft, wenn eine Gesetzesverletzung geltend ge­macht werden kann.

Gegen Kapital- und Steuerflucht.

Die Reichsregierung hat durch das Gesetz gegen den Verrat der Deutschen Volkswirtschaft vom 12. Juni 1933 den Kapital- und Steuerflüchtlingen noch einmal eine letzte Frist zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Allgemeinheit gewährt. Rach diesem Gesetz ist jede Person, die am 1. 3uni 1933 mit nachstehend bezeichneten Werten entweder dermögensstcuerpflichtig oder anbietungspflichtig war, oder nach den Vorschriften der Reichsabga­benordnung die Pflichten eines Steuerpflichtigen zu erfüllen und am 1. Juni 1933 solche anzeige- pflichtige Werte zu verwalten hatte, verpflichtet, Anzeige über diese Werte bei dem zuständigen Finanzamt, oder bei einer anderen Behörde der Reichsfinanzverwaltung zu erstatten. Werden De­visen angezeigt, so gilt die Anzeige als Anbie­tung der Devisen. Die Anzeige ist bis zum Ablauf des 31. August 1933 zu erstatten. Anzuzeigen sind:

1. Dermögensstücke, die am 1. Juni 1933 sich im Ausland befanden, in ihrer Gesamtheit einen Wert von mehr als 1000 Mark hatten und ver­mögenssteuerpflichtig waren, aber vor dem 1. Juni 1933 dem Finanzamt weder von dem Steuer­pflichtigen, noch von seinem Vertreter angegeben worden sind;

2. Devisen, die am l.Iuni 1933 einen Wert von mehr als 200 Reichsmark hatten und anbie­tungspflichtig waren, aber vor dem l.Iuni 1933 der Reichsbank nicht angeboten worden 4ind.

Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die im Ausland befindlichen Dermögensstücke nach dem letzten Vermögenssteuer-Stichtag aus Mitteln erworben wurden, dei in der letzten Dermögenser- klärung als im Inland befindliche Vermögens- stücke angegeben worden sind. Zu den im Aus­land befindlichen Dermögensstücken zählen nach 9 2

des Gesetzes.

1 3m Ausland belegener Grundbesitz (land­wirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe Grundstücke und Betriebsgrundstucke), ferner grundstücksgleiche Rechte an Grundbesitz, der im Ausland belegen ist,

2. Hypotheken und andere Rechte, die gesichert sind durch Grundbesitz, der tm Ausland belegen ist, oder durch grundstücksgleiche Rechte, die an solchem Grundbesitz bestehen,

3. Beteiligungen an Gesellschaften oder Ge­meinschaften, die im Inland weder rhE* Sih, noch den Ort der Leitung haben. Es macht keinen Unterschied, ob die Beteiligungen m Wertpapie­ren verbrieft sind oder Nicht. Sind die Betetli- gungen in Wertpapieren verbrieft, so macht es keinen Unterschied, ob sich die Wertpapiere im 3nland oder im Ausland befinden.

4. Wertpapiere über Forderungen, sofern der Schuldner (bei Schecken und gezogenen Wechseln der Bezogene, bei eigenen Wechseln der Aus­steller) im Inland weder einen Wohnsitz, noch sei­nen Sih, noch den Ort der Leitung hat. Es macht keinen Unterschied, ob sich die Wertpapiere im Inland oder im Ausland befinden,

5. andere (weder unter die Ziffer 3 noch unter die Ziffer 4 fallende) Wertpapiere, sofern sie sich im Ausland befinden,

6. andere (weder unter die Ziffer 2 noch unter die Ziffer 4 noch unter die Ziffer 5 fallende) Forderungen (auch Forde­rungen aus Lebensversicherungen, Kapitalversiche­rungen und Rentenversicherungen), sofern der Schuldner im Inland weder einen Wohnsitz, noch seinen Sitz, noch den Ort der Leitung hat,

7. Beteiligungen (auch Dezugsberechtigungen) an Familienstiftungen, die weder ihren Sitz noch den Ort der Leitung im Inland haben, ohne Rück­sicht auf den Wert der Beteiligungen (Bezugsbe­rechtigungen), .

8. Patente und andere Urheberrechte, die tm Ausland eingetragen oder angemeldet sind,

9. im Ausland befindliche (inländische oder aus­ländische) Zahlungsmittel

10. im Ausland befindliche Edelmetalle, Edel­steine und Perlen,

11. im Ausland beftndltche Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände und solche Luxusgegenstände, die nicht zur Ausstattung einer Wohnung des Steuerpflichtigen gehören,

12. im Ausland befindliche Kunstgegenstände und Sammlungen, _r .

13. Betriebsvermögen, das zu einer tm 21U5- land belegenen Detriebsstätte oder zu einem tm Ausland befindlichen Lager gehört, auch soweit dieses Betriebsvermögen nicht aus Dermogens- ftücken besteht, die unter eine der Ziffern 1 bis 6, 8 bis 12 fallen.

Devisen im Sinne des Gesetzes sind:

1 Ausländische Zahlungsmittel ohne Rücksicht dar­auf, ob sie sich tm Inland ober im Ausland befinden,

2 Ansprüche aus Währungskonten bei inländi­schen Kreditinstituten, sowie Forderungen in aus­ländischer Währung, sofern der Schuldner im In- land weder einen Wohnsitz, noch seinen Sitz, noch den Ort der Leitung hat. Ausgenommen sind Forde­rungen auf Versicherungs- ober Rückversicherungs­prämien und solche andere Forderungen aus Der- sicherungs- ober Rückverficherungsvertragen, bie noch nicht fällig sind,

3. ausländische oder aus eine ausländische Wah­rung lautende inländische Wertpapiere, die an einer

deutschen Börse zum Handel nicht zugelassen sind, ohne Rücksicht darauf ob die Wertpapiere sich im Inland ober im Ausland befinden,

4. fällige Zins- ober Gewinnanteilscheine und rückzahlbar gewordene Stücke ausländischer Wert­papiere und solcher auf eine ausländische Währung lautender inländischer Wertpapiere, bie nicht an einer deutschen Börse zum Handel zugelasjen sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Zins- ober Gewinn­anteilscheine und die Wertpapiere sich im Inland oder im Ausland befinden,

5. Gold, ohne Rücksicht daraus, ob es sich im In­land oder im Ausland befindet.

Sollten die von dem Gesetz betroffenen Personen diese letzte Frist verstreichen lassen, ohne daß sie ihrer Anzeigepflicht genügen, so haben sie bei Vor­sätzlichkeit mit Zuchthaus- und bei Fahrlässigkeit mit Gefängnisstrafen zu rechnen. Bei ordnungsmäßiger Erfüllung der Anzeigepflicht tritt sowohl für Steuer­zuwiderhandlungen, als auch Devisenzuwiderhand- langen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes hin­sichtlich der angezeigten Werte, der Zahlungsmittel und der sonstigen Werte, die zum Erwerb der Werte verwendet wurden, des Ertrages, des Einkommens und des Umsatzes dieser Werte begangen worden find, Straffreiheit ein.

Oer Schutz des eigenen Bildes.

Äon Or. Edgar Falter.

Der Sommer bringt eine Hochflut photographi­scher Aufnahmen. Die Amateurphotographie als Erinnerung an frohe Stunden gewinnt steigende Beliebtheit. Da entsteht für viele, bie irgend­welche Motive als bleibendes Andenken photo­graphieren möchten, die Frage, ob auch ohne weiteres derartige Aufnahmen gestattet sind- Der Amateurphotograph beantwortet für sich diese Frage meist mit ja und bedenkt nicht, daß er dabei leicht Unannehmlichkeiten haben kann. Man braucht dabei nur an das Photographieren inter­essanter Dolksthpen zu denken. Wer viel photo­graphiert, wird häufig schon dabei auf Wider­stand gestoßen sein. Muß sich denn der auf der Straße Befindliche von jedem photographieren lassen? Die Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Ich kann auf der Straße soviel Personenauf­nahmen machen wie ich will. Wer dabei gerade auf die Platte kommt, ist gleichgültig, jedenfalls hat der Betreffende kein Recht, etwa gegen das Photographiertwerden zu protestieren oder, wie es auch schon vorgekommen ist, von dem Photo­graphen die Herausgabe der Platte zu verlangen.

Etwas anderes ist es allerdings, wenn ich der­artige Aufnahmen verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen will. Hier greift das Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie einschränkend ein- Wer photographische Aufnahmen verbreiten oder ver­öffentlichen will, bedarf dazu der Einwilligung der photographierten Person. Praktisch wird es in diesem Falle sein, sich die Genehmigung schrift­lich erteilen zu lassen, damit später nicht irgend­welche Streitigkeiten entstehen können. Im übri­gen gilt die Genehmigung nach der Recht­sprechung unserer Gerichte als stillschweigend erteilt, wenn der Photographierte für die Auf­nahme eine Entschädigung erhalten hat.

Don dieser Regel, nach der die Deröffentlichung und Derbreitung von Personenaufnahmen nun auf Grund besonderer Genehmigung statthaft ist, kennt das obengenannte Gesetz eine Reihe von Ausnahmen. Deröffentlicht werden können Bil­der von solchen Personen, an denen die Allge­meinheit ein besonderes Interesse hat; d. h. Bild­nisse von Personenaus dem Bereiche der Zeit­geschichte" können ohne weiteres veröffentlicht werden. Darüber, unter welchen Doraussehungen eine Person als zum Bereiche der Zeitgeschichte gehörig anzusehen ist, herrscht in Schrifttum und Rechtsprechung keine völlige plebereinstimmung. Einigkeit herrscht nur insoweit, als überall an­genommen wird, daß der Begriff derZeit­geschichte" weit auszulegen ist. Demgemäß fallen unter ihn nicht nur die eigentlichen historischen Persönlichkeiten, d. h. die Personen, denen die Weltgeschichte für alle Zeit einen Platz in ihren Betrachtungen eingeräumt hat- Man ist sich auch darüber einig, daß nicht nur Personen, die

auf dem Gebiet der eigentllchen Geschichte eine Rolle spielen, derZeitgeschichte" angehören können, sondern daß das auch bei anderen Per­sonen der Fall sein kann, z. B- bedeutenden Künstlern, Wirtschastsführern usw-, die einer weiteren Oeffentlichkeit durch ihre Tätigkeit be­kannt sind. Andererseits ist es natürlich nicht ausreichend, daß eine Person irgendwie einmal vorübergehend in die Oeffentlichkeit, zumal wenn es sich nur um eine lokale Oeffentlichkeit handelt, getreten ist, oder daß die Oeffentlichkeit sich einmal vorübergehend mit ihr beschäftigt hat, wie es z. B. bei Opfern größerer Derkehrsunsälle heute fast regelmäßig geschieht. Dagegen er­scheint es nicht erforderlich wie das ver­einzelt verlangt wird, daß die betreffende Personbewußt" in die Zeitgeschichte eingetretan ist, d. h. gewissermaßen aktiv Zeitgeschichte mit- gemacht hat; es gibt eine ganze Reihe von Men­schen, die das nicht getan haben und trotzdem unzweifelhaft ihrer Zeitgeschichte angehören.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird man sagen können, daß als zur Zeitgeschichte gehörig Personen anzusehen sind, die aus irgend­einem Grunde sei es wegen ihrer sozialen Stellung, wegen ihres Wirkens in der weiten Oeffentlichkeit, wegen ihrer Leistungen und Ver­dienste oder ihrer sonstigen Taten, sei es wegen anderer Sachen nicht nur in beschränktem Kreise, sondern in einer größeren Allgemeinheit, etwa einem Lande oder einem Volke in solchem Umfange Interesse erregt haben, daß damit zu rechnen ist, daß sie nicht alsbald wieder in Vergessenheit geraten, sondern daß auf eine erhebliche Zeitspanne dieses Interesse erhalten bleibt. Dabei können unter Umständen auch Per­sonen als zur Zeitgeschichte gehörig gerechnet werden, die aus durchaus nicht einwandfreiem Grunde bekannt geworden sind, also auch Per­sonen, die sich aussehenerregender Straftaten schuldig gemacht haben.

Weiterhin ist die Einwilligung bei Personen­aufnahmen nicht erforderlich, wenn es sich bei der Veröffentlichung um Bilder handelt, bei denen die Person nur als Beiwerk auf die Platte gekommen ist- Photographiere ich beispielsweise ein bekanntes Gebäude, eine Straße oder einen Platz, so werden selbstverständlich die an dem Hause Vorbeigehenden oder die Straßenpassanten mit ausgenommen werden; sie können keine Ein­wendungen machen, wenn das Bild veröffentlicht wird. Auch die Veröffentlichung von Bildern von Versammlungen, Umzügen u. a. sind frei, es sei denn, daß die photographisch Aufgenommenen ein besonderes berechtigtes Interesse haben, daß die Aufnahme nicht veröffentlicht wird. Ein solches Interesse wird vor allen Dingen in den Fällen anzunehmen fein, in denen die Veröffentlichung zu Reklamezwecken dienen soll.

Rechtsfragen in der Ehe.

Ist zwischen den Ehegatten kein besonderer Vertrag (Ehevertrag) wegen ihrer güterrecht­lichen Verhältnisse geschlossen, so gilt das gesetz­liche Güterrecht. Rach dem gesetzlichen Güterrecht bleibt jeder Teil Eigentümer seines in die Ehe eingebrachten Vermögens. Jedoch steht dem Manne das Verwaltungs- und Rutzniehungs- recht am eingebrachten Vermögen der Frau zu, weshalb der gesetzliche Güterstand auchGüter­stand der Verwaltung und Ruhnießung" ge­nannt wird.

Die Verwaltung und Ruhnießung am Frauen­vermögen tritt nicht ein, wenn die Che mit einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Frau ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erfolgte. Auch am sogenannten Vorbehaltgut steht dem Manne das Verwaltungs- und Rutz- nießungsrecht nicht zu. Vorbehaltsgut sind die persönlichen Gebrauchsgegenstände der Frau; (Kleider, Schmucksachen, Arbeitsgeräte) was durch besonderen Vertrag für Vorbehaltsgut er­klärt wird; was die Frau durch den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts oder durch ihre Arbeit erwirbt; was die Frau durch Erbfolge oder durch Schenkung erwirbt, wenn der Erb­lasser bzw. der Schenker erklärt haben, daß das Erworbene Vorbehaltsgut sein soll. Vorbehalts­gut, das während der Ehe verloren geht und ersetzt wird, bleibt Vorbehalts gut.

Der Mann ist berechtigt, die zum eingebrachten Vermögen gehörenden Sachen in Besitz zu neh­men. Er hat das Vermögen der Frau ordnungs­gemäß zu verwalten und der Frau auf Ver­langen Auskunft zu geben über den Stand des Vermögens. Jeder Ehegatte kann verlangen, daß das Vermögen verzeichnet wird. Das Verwal­tungsrecht des Mannes umfaßt aber nicht die Befugnis, die Frau durch Rechtsgeschäfte zu ver­pflichten. Er muh vielmehr zur Verfügung über das eingebrachte Vermögen ihre Zustimmung haben. Ohne die Zustimmung der Frau kann der Mann über Geld und andere verbrauchbare Sachen verfügen. Diese Verfügung darf jedoch nicht über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung hinausgehen. Will der Mann z. D. ein von der Frau eingebrachtes Haus umbauen lassen, so kann er den Umbau nur im eigenen Ramen vergeben, wenn die Kosten für den Um­bau aus den Einkünften des eingebrachten Ver­mögens möglich sind. Ist dies .nicht möglich, so muh der Mann die Zustimmung der Frau er­

wirken, um nicht mit dem eigenen Vermögen zu hasten. Rach Erteilung der Zustimmung der Frau kann dann der Umbau im Ramen der Frau vergeben werden.

Der Mann haftet weder für die Schulden der Frau, noch die Frau für die Schulden des Mannes. Eine Ausnahme bildet nur der Fall der Schlüsselgewalt. Die Frau ist nämlich be­rechtigt, innerhalb ihres häuslichen Wirkungs­kreises die Geschäfte des Mannes zu besorgen. Rechtsgeschäfte, die sie innerhalb dieses Wir­kungskreises vornimmt, gelten als im Ramen des Mannes abgeschlossen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. Für die Schul­den der Frau haftet in erster Linie das der Verwaltung des Mannes entzogene Vorbehalts­gut. Zur Zwangsvollstreckung in das einge­brachte Gut bedarf es eines Schuldtitels, in wel­chem die Frau zur Leistung und der Mann zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt sind. Allerdings wird der Gläubiger der Frau einen derartigen Schuldtitel nur erhalten, wenn er beweisen kann, dah der Mann zu dem Rechts­geschäft seine Genehmigung erteilt hat. Die Frau, die im gesetzlichen Güterstande lebt, bedarf zur Verfügung über das eingebrachte Gut der Ein­willigung des Mannes. Bei verschiedenen Rechts­geschäften bedarf es jedoch nicht der Zustimmung des Mannes. Dies ist z. D. der Fall, wenn die Frau mit Genehmigung ihres Mannes ein Ge­schäft betreibt. Sie bedarf dann zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die sie im Raymen des Geschäftsbetriebes abschlieht, nicht der Einwilli­gung ihres Mannes. Sie bedarf auch nicht der Zustimmung zur Ausschlagung einer Erbschaft, oder Ablehnung einer Schenkung.

Das Verwaltungs- und Rutzniehungsrecht des Mannes ist nicht übertragbar. Ist der Mann ent­mündigt, so hat ihn der Vormund in seinen Rechten und Pflichten zu vertreten. Dies ist auch der Fall, wenn die Frau selbst Vormund des Mannes ist.

Die Verwaltung, und Rutzniehung des Mannes endigt mit dem Tode des Mannes, oder wenn er für tot erklärt ist. Wird über das Vermögen des Mannes das Konkursverfahren eröffnet, so endigt die Verwaltung und Rutzniehung mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschluss es. Rach Be­endigung der Verwaltung und Rutzniehung hat der Mann das eingebrachte Gut der Frau her­auszugeben und ihr über die Verwaltung Rech­nung zu leisten. K. L.