Nr. 154 Zweites Blatt
Gießener Anzeiger (Senerat-Anzetger sur Gderheflen,
uittwoch,5.Zuli 1955
Das Recht im täglichen Leben.
Reue Zahlungsfristen für Aufwertungshypotheken.
Von Steuersyndikus
Or. jur. et rer. pol. Brönner, Äerlin.
Unter den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen sind zahlreiche^ Grundstückseigentümer und Hypothekenschuldner nicht in der Lage, die Auf- Wertungshypotheken zu den festgesetzten oder vereinbarten Fälligkeitsterminen 3 u r ü (f 3 u - zahlen. Hier schafft das „Gesetz über die Zahlungsfrist in Aufwertungssachen" vom 12. Juni 1933 (Reichsges.-Bl. I, S. 359) Abhilfe, indem es An- träge der Schuldner auf Bewilligung weiterer Zahlungsfristen unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken vom 18. Juli 1930 zuläßt. Die bestehenden Möglichkeiten eines Zahlungsaufschubs sind hiernach folgende:
Verlängerung einer früher bewilligten Zahlungsfrist.
Ist einem Grundstückseigentümer oder persön- lichen Hypochekenschuldner bereits früher eine Zahlungsfrist bewilligt, so kann er b i s zum 31. Juli 1 933 die Bewilligung einer weiteren Zahlungsfrist beantragen, wenn die in dem genannten Fälligkeitsgesetz für die Bewilligung der Fristen festgesetzten Voraussetzungen auch gegenwärtig noch bestehen.
Hiernach kann der Aufwertungsschuldner den A n - trag auf weitere Fristbewilligung bei der für das Grundstück zuständigen Aufwertungsstelle (Amtsgericht) schriftlich oder zu Protokoll stellen. Erforderlich ist, daß der Aufwertungsbetrag 100 Goldmark übersteigt. Der Schuldner hat außerdem vor Antrag st ellung eine gütliche Einigung mit dem Gläubiger zu versuchen, insbesondere, wenn dieser die Derfahrenskosten tragen soll. Der Antrag auf Gewährung der weiteren Zahlungsfrist muß Die Angabe enthalten, welche Schritte zwecks gütlicher Einigung bereits unternommen sind und daß der Gläubiger von der Stellung des Antrages benachrichtigt ist. Zweckmäßig ist es, dem Gläubiger einen Durchschlag des Antrages durch eingeschriebenen Brief zu übersenden und die Postbescheinigung dem Antrag als Nachweis beiznfüaen.
Zur Begründung des Antrages ist anzugeben, daß die Voraussetzungen, die zur Gewährung der er st en Zahlungsfrist führten, auch hsute noch vorliegen, der Antragsteller also über die zur Zahlung der Hypotheken erforderlichen Mittel nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist, sie sich zu Bedingungen au verschaffen, die ihm billigerweise zugemutet werden können. Der Gläubiger kann geltend machen, daß die Bewilligung der Zahlungsfrist für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde. Als Gründe kommen in Betracht: hohes Alter, Krankheit oder Hilfsbedürstigkeit, eigene Der- pflichtunaen des Gläubigers, u. U. auch eigener dringender Kapitalbedarf. Die Aufwertungsstelle kann von dem Aufwertungsschuldner nicht den Nachweis verlangen, daß er nach Ablauf der Frist zur Befriedigung des Gläubigers imstande sein wird.
Zahlungsfrist bei vereinbartem Fälligkeitstermin.
Vom Grundstückseigentümer wie dem persönlichen Aufwertungsschuldner kann die Bewilligung einer Zahlungsfrist bis zum 31. Juli 1933 auch dann beantragt werden, wenn der Gläubiger den Aufwertungsbetrag seinerzeit unter Ein- haltuna der einjährigen Kündigungsfrist des Fälligkeitsgesetzes gekündigt hatte, Schuldner und Gläubiger sich jedoch über die Fälligkeit geeinigt
hatten. Erforderlich ist, daß der vereinbarte Fälligkeitszeitpunkt entweder bereits eingetreten ist oder jedenfalls vor dem 31. Dezember 1934 liegt. Der Antrag auf Fristverlängerung muß nach den Vorschriften des Fälligkeitsgesetzes gerechtfertigt fein, lieber die Einreichung des Antrages bei der Aufwertungsstelle, die vorher versuchte gütliche Einigung mit dem Gläubiger usw. gilt das oben gesagte.
In dem Antrag ist darzulegen, über welche Mittel der Schuldner verfügt und aus welchem Grunde er nicht in der Lage ist, sich ausreichende Mittel zu ihm zumutbaren Bedingungen (z. B. durch anderweitige Aufnahme eines Darlehens oder durch Veräußerung von Dermögensstücken) zu beschaffen. Es kann auch ausgeführt werden, warum die Bewilligung der Zahlungsfrist für den Gläubiger keine unbillige Härte bedeutet. Belege hönnen beigefügt, Beweismittel, wie Zeugen usw. bezeichnet werden.
Zahlungsfrist nach früherer Ablehnung einer Fristbewilligung.
Von dem Grundstückseigentümer oder persönlichen Hypothekenschuldner kann die Bewilligung einer Zahlungsfrist bis zum 31. Juli 1933 auch beantragt werden, wenn die Bewilligung einer beantragten. Zahlungsfrist früher nach dem 30. September 1931 rechtskräftig a bgelehnt ist oder der Schuldner nach diesem Zeitpunkt den Antrag aus Fristbewilligung nicht rechtzeitig gestellt oder ihn, ohne sich mit dem Gläubiger über die Rückzahlung geeinigt zu haben, zurückgenommen hatte. Voraussetzung der Bewilligung einer Zahlungsfrist ist hier, daß nachträglich Umstände eingetreten sind, auf Grund deren nach den Vorschriften des Fällig- keits^esetzes eine Zahlungsfrist gerechtfertigt erscheint. In formeller Hinsicht gilt auch hier bezüglich der Einreichung des Antrages bei der Äufwertungs- stelle, des Versuchs einer gütlichen Einigung mit dem Gläubiger usw. das oben (besagte. In dem Antrag ist insbesondere darzulegen, aus welchen später eingetretenen Gründen der Schuldner zur Rückzahlung außer Stande ist, er also über die erforderlichen Mittel nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist, sie sich zu Bedingungen zu verschaffen, die ihm billigerweise zugemutet werden können.
Ist ein Verfahren wegen Bewilliaung einer Zahlungsfrist von früher her vor dem Gericht der weiteren Beschwerde noch anhängig, so kann der Schuldner nunmehr bis zum 31. Juli 1933 beantragen, die Sache an die Aufwertungsstelle zurückzuverweisen. —
Dem Schuldner können seitens der Aufwertung s st e l l e in allen oben behandelten Fällen für die Bewilligung der Zahlungsfrist Bedingungen gestellt; insbesondere kann sie von einer A b - schlagszahlung abhängig gemacht oder dem Schuldner auch eine Sicher st ellung des geschuldeten Betrages auferlegt werden. Letzteres soll regelmäßig geschehen, wenn es sich um die Zahlung einer nicht oder nicht ausreichend hypothekarisch gesicherten persönlichen Forderung handelt. Nicht zulässig ist eine Aenderung des gesetzlichen Aufwer- tungszinssatzes (6 Prozent) durch die Aufwertungs- stelle.
Gegenüber der Entscheidung der Aufwertungsstelle ist innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde an das Landgericht gegeben. Die Beschwerdeschrift kann auch bei der Aufwertungsstelle eingereicht werden. Gegenüber der Entscheidung des Landgerichts ist die sofortige weitere Beschwerde statthaft, wenn eine Gesetzesverletzung geltend gemacht werden kann.
Gegen Kapital- und Steuerflucht.
Die Reichsregierung hat durch das Gesetz gegen den Verrat der Deutschen Volkswirtschaft vom 12. Juni 1933 den Kapital- und Steuerflüchtlingen noch einmal eine letzte Frist zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Allgemeinheit gewährt. Rach diesem Gesetz ist jede Person, die am 1. 3uni 1933 mit nachstehend bezeichneten Werten entweder dermögensstcuerpflichtig oder anbietungspflichtig war, oder nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung die Pflichten eines Steuerpflichtigen zu erfüllen und am 1. Juni 1933 solche anzeige- pflichtige Werte zu verwalten hatte, verpflichtet, Anzeige über diese Werte bei dem zuständigen Finanzamt, oder bei einer anderen Behörde der Reichsfinanzverwaltung zu erstatten. Werden Devisen angezeigt, so gilt die Anzeige als Anbietung der Devisen. Die Anzeige ist bis zum Ablauf des 31. August 1933 zu erstatten. Anzuzeigen sind:
1. Dermögensstücke, die am 1. Juni 1933 sich im Ausland befanden, in ihrer Gesamtheit einen Wert von mehr als 1000 Mark hatten und vermögenssteuerpflichtig waren, aber vor dem 1. Juni 1933 dem Finanzamt weder von dem Steuerpflichtigen, noch von seinem Vertreter angegeben worden sind;
2. Devisen, die am l.Iuni 1933 einen Wert von mehr als 200 Reichsmark hatten und anbietungspflichtig waren, aber vor dem l.Iuni 1933 der Reichsbank nicht angeboten worden 4ind.
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die im Ausland befindlichen Dermögensstücke nach dem letzten Vermögenssteuer-Stichtag aus Mitteln erworben wurden, dei in der letzten Dermögenser- klärung als im Inland befindliche Vermögens- stücke angegeben worden sind. Zu den im Ausland befindlichen Dermögensstücken zählen nach 9 2
des Gesetzes.
1 3m Ausland belegener Grundbesitz (landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe Grundstücke und Betriebsgrundstucke), ferner grundstücksgleiche Rechte an Grundbesitz, der im Ausland belegen ist,
2. Hypotheken und andere Rechte, die gesichert sind durch Grundbesitz, der tm Ausland belegen ist, oder durch grundstücksgleiche Rechte, die an solchem Grundbesitz bestehen,
3. Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften, die im Inland weder rhE* Sih, noch den Ort der Leitung haben. Es macht keinen Unterschied, ob die Beteiligungen m Wertpapieren verbrieft sind oder Nicht. Sind die Betetli- gungen in Wertpapieren verbrieft, so macht es keinen Unterschied, ob sich die Wertpapiere im 3nland oder im Ausland befinden.
4. Wertpapiere über Forderungen, sofern der Schuldner (bei Schecken und gezogenen Wechseln der Bezogene, bei eigenen Wechseln der Aussteller) im Inland weder einen Wohnsitz, noch seinen Sih, noch den Ort der Leitung hat. Es macht keinen Unterschied, ob sich die Wertpapiere im Inland oder im Ausland befinden,
5. andere (weder unter die Ziffer 3 noch unter die Ziffer 4 fallende) Wertpapiere, sofern sie sich im Ausland befinden,
6. andere (weder unter die Ziffer 2 noch unter die Ziffer 4 noch unter die Ziffer 5 fallende) Forderungen (auch Forderungen aus Lebensversicherungen, Kapitalversicherungen und Rentenversicherungen), sofern der Schuldner im Inland weder einen Wohnsitz, noch seinen Sitz, noch den Ort der Leitung hat,
7. Beteiligungen (auch Dezugsberechtigungen) an Familienstiftungen, die weder ihren Sitz noch den Ort der Leitung im Inland haben, ohne Rücksicht auf den Wert der Beteiligungen (Bezugsberechtigungen), .
8. Patente und andere Urheberrechte, die tm Ausland eingetragen oder angemeldet sind,
9. im Ausland befindliche (inländische oder ausländische) Zahlungsmittel
10. im Ausland befindliche Edelmetalle, Edelsteine und Perlen,
11. im Ausland beftndltche Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände und solche Luxusgegenstände, die nicht zur Ausstattung einer Wohnung des Steuerpflichtigen gehören,
12. im Ausland befindliche Kunstgegenstände und Sammlungen, _r .
13. Betriebsvermögen, das zu einer tm 21U5- land belegenen Detriebsstätte oder zu einem tm Ausland befindlichen Lager gehört, auch soweit dieses Betriebsvermögen nicht aus Dermogens- ftücken besteht, die unter eine der Ziffern 1 bis 6, 8 bis 12 fallen.
Devisen im Sinne des Gesetzes sind:
1 Ausländische Zahlungsmittel ohne Rücksicht darauf, ob sie sich tm Inland ober im Ausland befinden,
2 Ansprüche aus Währungskonten bei inländischen Kreditinstituten, sowie Forderungen in ausländischer Währung, sofern der Schuldner im In- land weder einen Wohnsitz, noch seinen Sitz, noch den Ort der Leitung hat. Ausgenommen sind Forderungen auf Versicherungs- ober Rückversicherungsprämien und solche andere Forderungen aus Der- sicherungs- ober Rückverficherungsvertragen, bie noch nicht fällig sind,
3. ausländische oder aus eine ausländische Wahrung lautende inländische Wertpapiere, die an einer
deutschen Börse zum Handel nicht zugelassen sind, ohne Rücksicht darauf ob die Wertpapiere sich im Inland ober im Ausland befinden,
4. fällige Zins- ober Gewinnanteilscheine und rückzahlbar gewordene Stücke ausländischer Wertpapiere und solcher auf eine ausländische Währung lautender inländischer Wertpapiere, bie nicht an einer deutschen Börse zum Handel zugelasjen sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Zins- ober Gewinnanteilscheine und die Wertpapiere sich im Inland oder im Ausland befinden,
5. Gold, ohne Rücksicht daraus, ob es sich im Inland oder im Ausland befindet.
Sollten die von dem Gesetz betroffenen Personen diese letzte Frist verstreichen lassen, ohne daß sie ihrer Anzeigepflicht genügen, so haben sie bei Vorsätzlichkeit mit Zuchthaus- und bei Fahrlässigkeit mit Gefängnisstrafen zu rechnen. Bei ordnungsmäßiger Erfüllung der Anzeigepflicht tritt sowohl für Steuerzuwiderhandlungen, als auch Devisenzuwiderhand- langen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes hinsichtlich der angezeigten Werte, der Zahlungsmittel und der sonstigen Werte, die zum Erwerb der Werte verwendet wurden, des Ertrages, des Einkommens und des Umsatzes dieser Werte begangen worden find, Straffreiheit ein.
Oer Schutz des eigenen Bildes.
Äon Or. Edgar Falter.
Der Sommer bringt eine Hochflut photographischer Aufnahmen. Die Amateurphotographie als Erinnerung an frohe Stunden gewinnt steigende Beliebtheit. Da entsteht für viele, bie irgendwelche Motive als bleibendes Andenken photographieren möchten, die Frage, ob auch ohne weiteres derartige Aufnahmen gestattet sind- Der Amateurphotograph beantwortet für sich diese Frage meist mit ja und bedenkt nicht, daß er dabei leicht Unannehmlichkeiten haben kann. Man braucht dabei nur an das Photographieren interessanter Dolksthpen zu denken. Wer viel photographiert, wird häufig schon dabei auf Widerstand gestoßen sein. Muß sich denn der auf der Straße Befindliche von jedem photographieren lassen? Die Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Ich kann auf der Straße soviel Personenaufnahmen machen wie ich will. Wer dabei gerade auf die Platte kommt, ist gleichgültig, jedenfalls hat der Betreffende kein Recht, etwa gegen das Photographiertwerden zu protestieren oder, wie es auch schon vorgekommen ist, von dem Photographen die Herausgabe der Platte zu verlangen.
Etwas anderes ist es allerdings, wenn ich derartige Aufnahmen verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen will. Hier greift das Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie einschränkend ein- Wer photographische Aufnahmen verbreiten oder veröffentlichen will, bedarf dazu der Einwilligung der photographierten Person. Praktisch wird es in diesem Falle sein, sich die Genehmigung schriftlich erteilen zu lassen, damit später nicht irgendwelche Streitigkeiten entstehen können. Im übrigen gilt die Genehmigung — nach der Rechtsprechung unserer Gerichte — als stillschweigend erteilt, wenn der Photographierte für die Aufnahme eine Entschädigung erhalten hat.
Don dieser Regel, nach der die Deröffentlichung und Derbreitung von Personenaufnahmen nun auf Grund besonderer Genehmigung statthaft ist, kennt das obengenannte Gesetz eine Reihe von Ausnahmen. Deröffentlicht werden können Bilder von solchen Personen, an denen die Allgemeinheit ein besonderes Interesse hat; d. h. Bildnisse von Personen „aus dem Bereiche der Zeitgeschichte" können ohne weiteres veröffentlicht werden. Darüber, unter welchen Doraussehungen eine Person als zum Bereiche der Zeitgeschichte gehörig anzusehen ist, herrscht in Schrifttum und Rechtsprechung keine völlige plebereinstimmung. Einigkeit herrscht nur insoweit, als überall angenommen wird, daß der Begriff der „Zeitgeschichte" weit auszulegen ist. Demgemäß fallen unter ihn nicht nur die eigentlichen historischen Persönlichkeiten, d. h. die Personen, denen die Weltgeschichte für alle Zeit einen Platz in ihren Betrachtungen eingeräumt hat- Man ist sich auch darüber einig, daß nicht nur Personen, die
auf dem Gebiet der eigentllchen Geschichte eine Rolle spielen, der „Zeitgeschichte" angehören können, sondern daß das auch bei anderen Personen der Fall sein kann, z. B- bedeutenden Künstlern, Wirtschastsführern usw-, die einer weiteren Oeffentlichkeit durch ihre Tätigkeit bekannt sind. Andererseits ist es natürlich nicht ausreichend, daß eine Person irgendwie einmal vorübergehend in die Oeffentlichkeit, zumal wenn es sich nur um eine lokale Oeffentlichkeit handelt, getreten ist, oder daß die Oeffentlichkeit sich einmal vorübergehend mit ihr beschäftigt hat, wie es z. B. bei Opfern größerer Derkehrsunsälle heute fast regelmäßig geschieht. Dagegen erscheint es nicht erforderlich — wie das vereinzelt verlangt wird —, daß die betreffende Person „bewußt" in die Zeitgeschichte eingetretan ist, d. h. gewissermaßen aktiv Zeitgeschichte mit- gemacht hat; es gibt eine ganze Reihe von Menschen, die das nicht getan haben und trotzdem unzweifelhaft ihrer Zeitgeschichte angehören.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird man sagen können, daß als zur Zeitgeschichte gehörig Personen anzusehen sind, die aus irgendeinem Grunde — sei es wegen ihrer sozialen Stellung, wegen ihres Wirkens in der weiten Oeffentlichkeit, wegen ihrer Leistungen und Verdienste oder ihrer sonstigen Taten, sei es wegen anderer Sachen — nicht nur in beschränktem Kreise, sondern in einer größeren Allgemeinheit, etwa einem Lande oder einem Volke in solchem Umfange Interesse erregt haben, daß damit zu rechnen ist, daß sie nicht alsbald wieder in Vergessenheit geraten, sondern daß auf eine erhebliche Zeitspanne dieses Interesse erhalten bleibt. Dabei können unter Umständen auch Personen als zur Zeitgeschichte gehörig gerechnet werden, die aus durchaus nicht einwandfreiem Grunde bekannt geworden sind, also auch Personen, die sich aussehenerregender Straftaten schuldig gemacht haben.
Weiterhin ist die Einwilligung bei Personenaufnahmen nicht erforderlich, wenn es sich bei der Veröffentlichung um Bilder handelt, bei denen die Person nur als Beiwerk auf die Platte gekommen ist- Photographiere ich beispielsweise ein bekanntes Gebäude, eine Straße oder einen Platz, so werden selbstverständlich die an dem Hause Vorbeigehenden oder die Straßenpassanten mit ausgenommen werden; sie können keine Einwendungen machen, wenn das Bild veröffentlicht wird. Auch die Veröffentlichung von Bildern von Versammlungen, Umzügen u. a. sind frei, es sei denn, daß die photographisch Aufgenommenen ein besonderes berechtigtes Interesse haben, daß die Aufnahme nicht veröffentlicht wird. Ein solches Interesse wird vor allen Dingen in den Fällen anzunehmen fein, in denen die Veröffentlichung zu Reklamezwecken dienen soll.
Rechtsfragen in der Ehe.
Ist zwischen den Ehegatten kein besonderer Vertrag (Ehevertrag) wegen ihrer güterrechtlichen Verhältnisse geschlossen, so gilt das gesetzliche Güterrecht. Rach dem gesetzlichen Güterrecht bleibt jeder Teil Eigentümer seines in die Ehe eingebrachten Vermögens. Jedoch steht dem Manne das Verwaltungs- und Rutzniehungs- recht am eingebrachten Vermögen der Frau zu, weshalb der gesetzliche Güterstand auch „Güterstand der Verwaltung und Ruhnießung" genannt wird.
Die Verwaltung und Ruhnießung am Frauenvermögen tritt nicht ein, wenn die Che mit einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Frau ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erfolgte. Auch am sogenannten Vorbehaltgut steht dem Manne das Verwaltungs- und Rutz- nießungsrecht nicht zu. Vorbehaltsgut sind die persönlichen Gebrauchsgegenstände der Frau; (Kleider, Schmucksachen, Arbeitsgeräte) was durch besonderen Vertrag für Vorbehaltsgut erklärt wird; was die Frau durch den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts oder durch ihre Arbeit erwirbt; was die Frau durch Erbfolge oder durch Schenkung erwirbt, wenn der Erblasser bzw. der Schenker erklärt haben, daß das Erworbene Vorbehaltsgut sein soll. Vorbehaltsgut, das während der Ehe verloren geht und ersetzt wird, bleibt Vorbehalts gut.
Der Mann ist berechtigt, die zum eingebrachten Vermögen gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen. Er hat das Vermögen der Frau ordnungsgemäß zu verwalten und der Frau auf Verlangen Auskunft zu geben über den Stand des Vermögens. Jeder Ehegatte kann verlangen, daß das Vermögen verzeichnet wird. Das Verwaltungsrecht des Mannes umfaßt aber nicht die Befugnis, die Frau durch Rechtsgeschäfte zu verpflichten. Er muh vielmehr zur Verfügung über das eingebrachte Vermögen ihre Zustimmung haben. Ohne die Zustimmung der Frau kann der Mann über Geld und andere verbrauchbare Sachen verfügen. Diese Verfügung darf jedoch nicht über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung hinausgehen. Will der Mann z. D. ein von der Frau eingebrachtes Haus umbauen lassen, so kann er den Umbau nur im eigenen Ramen vergeben, wenn die Kosten für den Umbau aus den Einkünften des eingebrachten Vermögens möglich sind. Ist dies .nicht möglich, so muh der Mann die Zustimmung der Frau er
wirken, um nicht mit dem eigenen Vermögen zu hasten. Rach Erteilung der Zustimmung der Frau kann dann der Umbau im Ramen der Frau vergeben werden.
Der Mann haftet weder für die Schulden der Frau, noch die Frau für die Schulden des Mannes. Eine Ausnahme bildet nur der Fall der Schlüsselgewalt. Die Frau ist nämlich berechtigt, innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes zu besorgen. Rechtsgeschäfte, die sie innerhalb dieses Wirkungskreises vornimmt, gelten als im Ramen des Mannes abgeschlossen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. Für die Schulden der Frau haftet in erster Linie das der Verwaltung des Mannes entzogene Vorbehaltsgut. Zur Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut bedarf es eines Schuldtitels, in welchem die Frau zur Leistung und der Mann zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt sind. Allerdings wird der Gläubiger der Frau einen derartigen Schuldtitel nur erhalten, wenn er beweisen kann, dah der Mann zu dem Rechtsgeschäft seine Genehmigung erteilt hat. Die Frau, die im gesetzlichen Güterstande lebt, bedarf zur Verfügung über das eingebrachte Gut der Einwilligung des Mannes. Bei verschiedenen Rechtsgeschäften bedarf es jedoch nicht der Zustimmung des Mannes. Dies ist z. D. der Fall, wenn die Frau mit Genehmigung ihres Mannes ein Geschäft betreibt. Sie bedarf dann zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die sie im Raymen des Geschäftsbetriebes abschlieht, nicht der Einwilligung ihres Mannes. Sie bedarf auch nicht der Zustimmung zur Ausschlagung einer Erbschaft, oder Ablehnung einer Schenkung.
Das Verwaltungs- und Rutzniehungsrecht des Mannes ist nicht übertragbar. Ist der Mann entmündigt, so hat ihn der Vormund in seinen Rechten und Pflichten zu vertreten. Dies ist auch der Fall, wenn die Frau selbst Vormund des Mannes ist.
Die Verwaltung, und Rutzniehung des Mannes endigt mit dem Tode des Mannes, oder wenn er für tot erklärt ist. Wird über das Vermögen des Mannes das Konkursverfahren eröffnet, so endigt die Verwaltung und Rutzniehung mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschluss es. Rach Beendigung der Verwaltung und Rutzniehung hat der Mann das eingebrachte Gut der Frau herauszugeben und ihr über die Verwaltung Rechnung zu leisten. K. L.


