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5.4.1933 Erstes Blatt
 
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Mittwoch, 5. April 1935

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberhefsen)

8r. 81 Zweiter Blatt

Zeitfragen des Mittelstandes

Rahmen der Grenzen der beiden Schuhgesetze

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aussetzungen erfüllt waren:

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zieles. In diesem Sinne handelt es sich darum, durch die Einführung der Handwerkerkarte die zur ideellen Aufrechterhaltung des Hand­werks als Berufsstand unbedingt notwendige Geschlossenheit gegenüber hochkapitalistischen und sozialistischen Bestrebungen bzw. Ausfassungen herbcizusühren, um eine berufsständische Ordnung im Handwerk zu erreichen. Diese Geschlossenheit des Handwerks als Berussstand wird aber nie­mals vorhanden ic.n. wenn es bei den bis­herigen Zustgnden bleibt, das; die verschieden­artigsten Elemente dem Handwerk zuströmen, die mit dem Handwerk innerlich bzw. durch gemein­same Berussstandaussassung in keiner Weise ver­bunden sind oder verbunden sein können. Diese Berbundenheit kann eben nur dann entstehen bzw. zur Entwicklung gebracht werden, wenn zu­nächst einmal der einzelne selbständige Hand­werker sich in der Weise dem Handwerk ein­

gegliedert hat, wie es die wertvolle Lieber­lieferung im Handwerk vorsieht. In diesem Sinne kann eine Eingliederung in das Handwerk nur aus dem Wege einer ordnungsmäßigen Lehrzeit mit abschließender Gesellenprüfung und einer Gesellenzeit mit abschließender Meisterprüfung erfolgen. Bei der großen Liebersetzung aller Be­rufe besteht aber heute mehr als je die Gefahr, daß gerade das Handwerk zu einem Sammel­becken berufsfremder Elemente gemacht wird. Heute mehr als je liegt deshalb begründeter An- laß vor, die überlieserungsmähige Eingliederung in das Handwerk verstärkt zu betonen und zu sichern, um nicht des Handwerks als Berufsstand verlustig zu gehen, das seiner Geschichte nach in erster Linie dazu berufen ist, die berufs- ständische Idee im Gegensatz zum Klassenkampf- gedanken weiterzutragen.

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Die Einführung

-er Handwerkerkarte.

Don Or. Lehmann, Referent im Deutschen Handwerks» und Gewerbekammertag.

Die Borschläge der Spihenverbände des Hand­werks aus Einschränkung der Gewerbefreiheit und auf die damit verbundene Einführung einer Handwerkerkarte sind in der letzten Zeit wieder­holt erörtert worden. In ährem Kern besagen diese Borschläge folgendes: Künftig soll die selb­ständige Ausübung eines Handwerks als stehen­des Gewerbe nur solchen Personen gestattet sein, die die Berechtigung zur Führung des Meister­titels in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks besitzen. Aus diese Weise wurden in Zukunst nur solche selbständigen Handwerker vor­handen sein, die die bereits jetzt vorgeschriebenen Boraussehungen für die Erlangung des Meister­titels erfüllt haben, die also eine ordnungs- mäßige Lehrzeit mit abschließender Gesellenprü­fung und eine Gesellenzeit von drei Jahren mit I abschließender Meisterprüfung zurückgelegt haben. Daß im Zusammenhang mit diesen Boraus­sehungen im Cinzelfall die Berechtigung zur Füh­rung des Meistertitels in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks vorhanden ist, soll von der jeweils bezirklich zuständigen Hand» Werkskammer bescheinigt werden. Die Bescheini­gung soll in Form einer sogenanntenHand- Werkerkarte" ausgestellt werden. Auf diese Weise l würden die Gewerbepolizeibehörden, bei denen der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe anzumelden ist, durch die Vor­legung der Handwerkerkarte die technische Mög­lichkeit einer Kontrolle darüber erhalten, daß die als Voraussetzung für den selbständigen Be- trieb eines Handwerks vorgesehene Berechtigung | zur Führung des Handwerksmeistertitels tatsäch- lich vorhanden ist.

Soweit das Handwerk nicht von natürlichen Personen, sondern in Form eine- juristischen Person, z. B- einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung, oder einer Genossenschaft ausgeübt wird, ist eine besondere Regelung dahin vorgesehen, daß der gesetzliche Vertreter der juristischen Per­son, oder der technische Leiter des Handwerks­betriebs die Berechtigung zur Führung des Hand- Werksmeistertitels besitzen muh. In ähnlicher Weise braucht in den Fällen, in denen ein Hand­werksbetrieb mit einem Industrie- oder Handels­unternehmen als selbständiger Rebenbetrieb ver­bunden ist, auch nicht unbedingt der Inhaber dieser Unternehmen die Berechtigung zur Füh­rung des Handwerksmeistertitels zu besitzendes genügt vielmehr, wenn der Leiter des angeglie­derten Handwerksbetriebs diese Berechtigung auf» weisen kann- .

Lim Härten zu vermeiden, sind m Den Vor­schlägen der Spihenverbände des Handwerks Uebergangsbestimmungen vorgesehen, noch denen die bisherigen selbständigen Handwerker die Handwerkerkarte ohne weiteres erhalten. Aller­dings müssen diejenigen selbständigen Handwerker, die den Anforderungen des Gesetzes nicht ent­sprechen und die beim Inkrafttreten des Gesetzes das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten den Anforderungen nachkommen: andernfalls werden sie nach Ablauf der fünf Jahre von der selbständigen Ausübung eines Handwerks aus-

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Das Ende der Wohnungszwangswistschast

Mieterschutz bleibt bestehen.

täliauna fließt, besteht gegenüber den anderen Ge- aussetzungen erfüllt waren:

w-rbetr^eibenden eine steuerliche Vergünstigung, die 1. Die Abgabe von Waren an Nichtmüglieber derartige Genossenschaften wesentlich kcmkurrenz- muß nachweislich dem Verkaufspersonal streng ver- fähiger9 mad)i. In Zeiten, in denen der steuerliche boten worden sein Das Personal muß angewiesen Druck auf dem darniederliegenden Gewerbe die worden sein, Waren nuranmArAnen abzugebe , Grenze der Leistungsfähigkeit zu überschreiten droht die ihnen als Mitglieder der Genossenschaft oder als bzw. bereits überschritten hat, erscheint eine solche Vertreter von solchen bekannt sind, oder die sich

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Die Vorschläge der Spihenverbände des Hanb- we U sind in ri.ln Fällen mißverstanden worden. Zum Teil wird angenommen, es solle ein sog. ..großer Befähigungsnachweis" eingesuhrt wer- den. Die Vorschläge werden auch in Verbindung gebracht mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und darüber hinaus allgemein mit Absichten zur Einschränkung des Wettbe­werbs. Demgegenüber ist festzustellen, daß die Einführung der Handwerkerkarte keineswegs die Einführung eines sog- großen Besahigungsnach- weiscs bezweclt. Um die Einführung des großen Befähigungsnachweises würde es sich ledenfalis erst dann handeln können, wenn vorgesc^agen wäre, daß die selbständige Ausübung eines HanD- Werks die mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung in bem gerabe betrieben enH and w er k zur Doraussehung hat. Die Vorschläge der Spitzenverbände des Handwerks besagen aber nur, daß in irgendeinem Handwerk die Meister­prüfung mit Erfolg abgelegt sein muß ohne baß diese Meisterprüfung irgendwie mit dem gerade betriebenen Handwerk in Verbindung llsbrach wird. Ebenso unrichtig ist es die Einführung bet Hanbwerkerkarte als Maßnahme zur B- kämpfung ber Schwarzarbeit anzusehen. Selbst- verständlich werben auch nach Einführung der Handwerkerkarte Schwarzarbeiter Vorkommen.tue »arm eben gernde deshalb als Schw°r,arbe-°r anzufeben sein werden, weil sie sich den An forderungen für die Erlangung der Handwerker- karte entziehen. Wenn ander erts die Einfuh- ! rung der Handwerkerkarte mittelbar den Erfolg haben kann daß die Fälle von Schwarzarbeit im Handwerk leichter festzustellen sind und bet angemessenen Strafen an Zahl abnehmen, so wi?d ein derartiger erfolg vom Standpunkt der Äandwerkswirtschaft aus nur zu begrüßen sein. NeEinführung der Handwerkerkarte bringt rm übrigen keineswegs eine grund^tzüche E.nfchran- kuna des Wettbewerbs nut sich Vach wie vor wird jedenfalls die Ausübung eines Handwerks als stehendes Gewerbe jedermann gestattet fein wenn nur die Berechtigung zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks vorhanden ist- Daß schließlich die derzeitige außerordentlich schlechte Lage der Handwerkswirtschaft durch die Einführung der handwerkerkarte keinerlei Besserung über Vacht erfahren wird, da eine derartige Besserung von ganz anderen Faktoren, wie z. B. von einer een- funa der Steuern und sonstigen allgemeinen Lasten abhängt, ist ohne weiteres zuzugeben.

3m Sinne der vorstehend erörterten Zusam­menhänge hat die Einführung der Handwerker­karte unmittelbar überhaupt kein irgendwie ge­artete Vahziel. wie auch aus den in den Uebergangsbestimmungen vorgesehenen driften Lervorgeht. Im Vordergrund der nut der Ein- führung der Handwerkerkarte verfolgten Wsich- ten steht vielmehr die Erreichung eines 5em-

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Am 1. April 1933 hat die bisherige Wohnungs- zwangswirtschaft ihr Ende gefunden. Die deutsche Wohnungswirtschaft wurde in der Vachkriegszeit grundlegend durch drei Gesetze bestimmt: das Wohnungsmangelgeseh. das Reichsmietengesetz und das Mieterschutzgesetz. Das Wohnungs­mangelgesetz ist am l. April außer Kraft getreten, und damit ist die Zwangswirtschaft bei freiwerdenden Wohnungen wieder beseitigt. Ihre Beschlagnahme ist in Zukunft ebensowenig mög­lich, wie die Zwangseinweisung von Mietern: von Zwangsmietverträgen, auch beim Wohnungs­tausch, kann die etwa sehlende Genehmigung des Vermieters nicht mehr durch das Wohnungs­amt erseht werden. Schließlich ist eine Bestrafung nach dem l. April für frühere Zuwiderhandlung gegen das Wohnungsmangelgesetz ausgeschlossen. Dagegen bleibt eine etwaige Verpflichtung auf Gelbleistung bei zu einem früheren Zeitpunkt an» gcorbneter Umtoanbhmg von Geschäftsraum zu Wohnraum bestehen.

Mit bem Enbe ber Zwangswirtschaft würben jedoch bie Bestimmungen, wie sie durch bas Reichs mieten- und das Mieter schutz- geseh festgelegt worden sind, nicht beseitigt. Die Rechtsbeziehungen zwischen Mieter und Ver­mieter werden kaum beeinflußt. Vur in einem einzigen, noch besonders zu besprechenden Fall tritt eine Aenberung ein. Das ist wesentlich, weil, wie sich selbst aus Aeußerungen von Mieter- organifationen ergibt, über biefe Rechtslage viel­fach Unklarheit besteht.

So ist z. B. bie Annahme falsch, bie bisher beschlagnahmefähigen Wohnungen stänben nicht mehr unter dem Mieterschutz. Wohnungen, die zur Zeit auf Grund eines Zwangsmietsvertrags | bewohnt werden, können, sofern dieser Vertrag noch vor dem 1. April 1933 rechtskräftig getoor- den ist. nur nach den Bestimmungen des gel­tenden Mietrechts durch formgerechte Kündigung, gegebenenfalls durch Mietaufhebungsklage frei- gemacht werden. Dennietete Räume bleiben im

mit dem Hausier-, Straßen- und Markthandel in den Gesamtumsatz teilen. Daß dem ansässigen, meist mit hohen Mietkosten belasteten mittelständischen Einzel­handel durch diesen Wettbewerb großer Schaden ,zugefügt wird, ist unbestreitbar. Zwar läßt sich fest- stellen, daß der Anteil aller dieser Geschäftsformen am Gesamtumsatz des Handels in den letzten Jahren nicht mehr erheblich gestiegen ist. Aber wenn die Decke ohnehin zu knavp ist, wird auch die kleinste weitere Verkürzung schmerzlich empfunden. In Zel­ten der wirtschaftlichen Not und des Urnsatzschwun- des ist es daher doppelt notwendig, daß das wtber Reichsverfassung niedergelegte Versprechen, die mit­telständischen Teile der Wirtschaft zu schützen, end­lich erfüllt wird.

Junge, gevrüfle

SWÄM m.gut.Zeugn. sucht , Stelle ju flinb. mit L etmns yauiwbeit.

Änaebote zu Men 's an Pfarramt Rod« " \ heim (Pieder).<m«

An die Stelle der Einkommensteuer tritt bei ju­ristischen Personen die Körperschaftsteuer. Dement­sprechend unterliegen u. o. die Erwerbsgesellschaften mit ihrem gesamten Einkommen nicht der Einkom­mensteuer, sondern der Körperschaftsteuer. Als Er- werbsgesellschaften gelten, ohne Rücksicht auf die Art ihres Betriebes, Aktiengefellfchoften, Momman-- bitgefellschaften auf Aknen, Kolonialgesellschaften, ber'gboutreibendc rechtsfähige Vereinigungen und nicht rechtsfähige Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, fer­ner sonstige Personenvereinigungen mit wirtjchaft- lichem Geschäftsbetrieb, deren Zweck vorwiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich oder ihre Mitglieder ist. Nicht zu den Erwerbsgesellschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zählen je­doch die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nur Mitgliedern versichern, sowie die einem Re- visionsoerband angeschlossenen Erwerbs- und Wirt- schaftsqenossenschaften, deren Geschäftsbetrieb sich auf den Kreis der Mitglieder beschränkt: der Reichs­minister der Finanzen kann solchen Genossenschaften andere Personenvereinigungen gleichstellen, die ihnen wirtschastlich ähnlich sind. Weiterhin zahlen nicht zu den Erwerbsgesellschaften im körperschart- steuerrechtlichen Sinne die in ihrer Hauptbestim­mung als Zentralen der Genossenschaften wirkenden eingetragenen Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, deren Genossen (Gesellschafter) ausschließlich oder doch überwiegend die obcnbezeichneten Genossenschaften sind und deren Geschäftsbetrieb sich im wesentlichen auf die angeschlossenen Mitglieder und deren Ein­zelmitglieder beschränkt. Diese nicht zu den Erwerbs- qefellschaften zählenden juristischen Personen unter­liegen nur der Körperschaftssteuer mit ihrem Ein­kommen aus Kapitalvermögen und mit ihrem Ein­kommen aus Vermietung und Verpachtung von un­beweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rech­ten, sowie mit den Einkünften aus dem Betrieb von Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nickt gewerblicher Bodenbewirtschaftung, soweit derartige Einkünfte von obenerwähnten nicht zu I den Erwerbsgesellschaften (in körperschaftsteuerrecht­lichem Sinne) rechnenden juristischen Personen zur Deckung von Betriebsverlusten verwendet werden, sind sie jedoch abzugsfähig und nicht der Versteue­rung unterworfen. Da in der Regel hauptsächlich das Einkommen bei derartigen Genossenschaften, zu denen auch fast sämtliche ländliche und städtische Konsumvereine zählen, aus ejner gewerblichen Be­

ats Mitglieder oder als Vertreter von solchen vor­schriftsmäßig ausgewiesen haben.

2. Durch Anbringen von schildern oder Plakaten am Eingang zum Derkausslokal und im Verkaufs­lokal selbst und zwar an jedermann sichtbarer Stelle muh während des ganzen in Frage stehen­den Zeitraumes darauf hingewiesen gewesen scm, daß dem Personal die Abgabe von Waren an Nichtmitglieder untersagt ist und daß die Ucberlas sung der Legitimation eines Mitgliedes an einen Dritten zum Zwecke der unbefugten Warenabgabe, sowie die Verleitung zur unbefugten Warenabgobc durch ein Nichtmitglied in § 152 Genossenschaftsge- setz unter Strafe gestellt ist.

3. Es muß nachqewiesen werden, daß der Vor­stand der Genossenschaft in dem maßgebenden Steuerabschnitt bemüht gewesen ist, entweder selbst oder mit Hilse von Beauftragten die Durchführung dieses Verbotes der Warenabgabe an Richtmitgue- der und die zur Sicherung dieses Verbotes getroffe­nen Maßnahmen durch geeignete Kontrolle zu ge- währleiften. _____

4. Die Zahl der etwa festgestellten italle von un- zulässiger Warenabgabe an Nichtmitglieder und die Menge der hierbei abgegebenen Waren dürfen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Geschäfte^ und zu dem Gesamtumsatz in dem maßgebenden otcucrab- schnitt nur geringfügig gewesen fein.

Genossenschaften und Mperschaftstener

!3on Sieuerinspektor Frees, Gießen.

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W« »,n '°nn.e, 'wmer auf !bQ5 ^«ina doch g ! b2e.^Pktbin, unb S1 6°bn ^irieb "°ch einmal jui-üd- 21USdar Bor- J. ba?u eine nbJRarl auszahlen, tma, wenn er draußen 'er geworben ist, erwanbten bchanbell, lr ZU verlassen vor, trage ich gleichfalls wenn man ein Tesla. 0" den Tob. Ich orr. ergeben." b M Zweilinben für en ine süachsorschungen

Bettina

-r Weise gründlich unb i würben.

n ber jähen Wandlung te er sich selbst ohrfeigen oesen, sich so überstürzt ir Tage Qebulb hüllen

9C§a^ gleiche gilt für die freiwerdenden Woh- Oer Einzelhandel

de^Vot?erordnung ^vmn 1. Dezember 1931 eine Träger der Volksversorgung. MWMßWMW

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V-MWMZ s-GWZL MM-MMZWMAW MZWEß --MZAW SSSLFs&M- St5.HS5SS5 a®ie!flSfamteS'VroMra?Sobnungtoitf. mir nicht m-hr in einer prmatmirtfdjafttidjen

kommen und Einzelhandelsvolumen kann es nicht verwundern, wenn die oben erwähnte Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Einzelhandels­umsätze von 36,6 Millionen Mark im Jahre 1929 auf 23 Millionen Mark zusammengeschrumpft sind. Das bedeutet nichts anderes, als daß der Einzel- , handel mehr als ein Drittel seines Umsatzes und

Begünstigung nicht mehr gerechtfertigt und änbe- damit auch natürlich seines Einkommens eingebüßt rungsbedürftig. hat. Diese Tatsache ist begreiflicherweise nur zum

Unter die steuerbegünstigten Genos - kleineren Teile auf eine Verminderung der mengerv sensch asten fallen nur die Genossenschaften im mäßigen Umsätze, also des Konsums, sondern weit technischen Sinne, d. h. solche Genossenschaften, die überwiegend auf das Sinken der Preise und auf entweder nach dem Gesetz über die Erwerbs- und die Wwanderung der Konsumenten zu geringeren Wirtschaftsqenossen chaften Rechtsfähigkeit erlangt Warenqualitäten zurückzuführen. Aber unbestreitbar hoben, oder die als Erwerbs- und Wirtschoftsgenos- ist, daß sich die Versorgung der Gesomtbevolkerung senschaften auf Grund der früheren Landesgesetze im großen und ganzen erheblich versihlechtert hat, mich Artikel 164 ff. des Einführungsgesetzes zum eine Abwärtsentwicklung, unter der Emzelhonoei Bürgerlichen Gesetzbuch bestehen geblieben sind. Die und Handwerk nicht weniger leiden, als die Konfu Steuerbegünstigung tritt jedoch nur ein, wenn eine menten.

Beschränkung des Geschäftsbetriebes auf den Kreis Die Umsatzruckgange verfetten sich auf die emzel- der Mitglieder vorlieqt. Geht die Genossenschaft mit nen Güter- und Handelszweige nicht gleichmäßig ihren Geschäften über den Kreis der Mitglieder hin- Am krisenfestesten zeigt sich aus Gründen, die leicht aus, so fällt die Steuervergünstigung weg. Der Ab- einzusehen sind, der Verbrauch an lebensnotrocnbi- schluß von Geschäften, die nach dem Gegenstände gen Waren. Dagegen ist der Umsatz an Sutern des des Unternehmens mit den Mitgliedern zur Kultur- und Luxusbedarfs sehr stark zusammen- Förderung von deren Wirtschaft oder Erwerb ab-- geschmolzen. Die Folge davon ist, daß die Nahrungs- geschlossen werden soll, mit anderen Personen ist mittelgeroerbe, auber auch der Handel mit Wirt nur bann steuerlich als zulässig anzusehen, wenn schaftsartikeln, Drogen, Heilmitteln usw. nicht so dieser Abschluß im Einzelfalle aus besonderer zwin- überaus schwer unter dem Verbrauchsruckgang ge- genber Veranlassung im Interesse ber Verfolgung litten haben, wie viele andere Zweige bes Einzel ber eigentlichen Zwecke ber Genossenschaft geboten hanbels. Das beweist freilich noch nicht, baß es war (Urteil bes Reichsfinanzhofes vom 27.3.1928). ihnen etwa aut geht, wofür u. a. bie edjroiengteiten Geht eine Konsumgenossenschaft mit ihrem Ge- vieler Apotheken und Drogenhandlungen den Ge­schäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hin- genbeweis liefern. Derartige Feststellungen hoben aus verkauft z. B. eine Verkaufsgenossenschaft auch immer nur relative Bedeutung, «ie zeigen, welchen Moren an Nichtrnitglieder, so wird sie mit ihrem Zweigen des Einzelhandels es heute besonders Geiomteinkommen in gleichem Umfange wie jede schlecht geht. Zu ihnen gehören in diesem Falle z. B. andere Erwerbsgefellschast steuerpflichtig. Ihre auch bie Geschäfte m Hausrat unb Wohnungsbeban, Steuerpflicht ergreift nach einer Entscheibung bann bie burch ben Druck auf den Wohnraum und bie auch alles was sich als ben Bilanzgewinn min- Einstellung bes Wohnungsbaues in Mitleibenichoit bernbe verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Ein gezogen worben sinb. Stark gesunken sinb ferner die solcher Fall liegt vor bei Gewährung ber Kaufpreis- Umsätze bes Bekleibungsgewerbes bei denen es sich rürfoergütungen an Mitglieber. Dieser Betrag ist, vielfach um Anschaffungen hanbelt, bie in Not- wenn bie Genossenschaft über ben Kreis ihrer Mit- zetten eine Zeitlang aufgeschoben werben können, glieber hinausgeht, bann ohne Rücksicht barauf, ob unb bei benen häufig auch die Verschlechterung Der bic Genossenschaft satzungsmäßig zur Ausschüttung Warengualitat eine erhebliche Rolle spielt ber Vergütungen an bie Genossen verpflichtet war Einzelhonbel unb Hanbwerk müssen sich bei Der ober nicht, steuerlich als Gewinn ber Genossenschaft Ausübung ihrer Funktion ber Warenverteilung noch ,u erfassen. mit ben Konsumvereinen, außerbem aber auch mit

In ber Praxis wirb es heute jeboch kaum eine | Warenhäusern unb Einheitspreisgeschäften, sowie Derkoufsgenossenschost geben, bie mit ihren Gewin­nen aus bem Gewerbebetrieb zur Körperschoststeuer herangezogen werben kann. Nach einem Erlaß des Reichsfinanzministers aus bem Jahre 1929 kann ein bie Steuervergünstigung ausschließenbes Hin- aiisgehen bes Geschäftsbetriebes über ben Kreis ber Mitglieber nicht angenommen werben, wenn bei ihr in bem maßgebenben Steuerabschnitt folgende Vor-