Mittwoch, 5. April 1935
Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberhefsen)
8r. 81 Zweiter Blatt
Zeitfragen des Mittelstandes
Rahmen der Grenzen der beiden Schuhgesetze
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zieles. In diesem Sinne handelt es sich darum, durch die Einführung der Handwerkerkarte die zur ideellen Aufrechterhaltung des Handwerks als Berufsstand unbedingt notwendige Geschlossenheit gegenüber hochkapitalistischen und sozialistischen Bestrebungen bzw. Ausfassungen herbcizusühren, um eine berufsständische Ordnung im Handwerk zu erreichen. Diese Geschlossenheit des Handwerks als Berussstand wird aber niemals vorhanden ic.n. wenn es bei den bisherigen Zustgnden bleibt, das; die verschiedenartigsten Elemente dem Handwerk zuströmen, die mit dem Handwerk innerlich bzw. durch gemeinsame Berussstandaussassung in keiner Weise verbunden sind oder verbunden sein können. Diese Berbundenheit kann eben nur dann entstehen bzw. zur Entwicklung gebracht werden, wenn zunächst einmal der einzelne selbständige Handwerker sich in der Weise dem Handwerk ein
gegliedert hat, wie es die wertvolle Lieberlieferung im Handwerk vorsieht. In diesem Sinne kann eine Eingliederung in das Handwerk nur aus dem Wege einer ordnungsmäßigen Lehrzeit mit abschließender Gesellenprüfung und einer Gesellenzeit mit abschließender Meisterprüfung erfolgen. Bei der großen Liebersetzung aller Berufe besteht aber heute mehr als je die Gefahr, daß gerade das Handwerk zu einem Sammelbecken berufsfremder Elemente gemacht wird. Heute mehr als je liegt deshalb begründeter An- laß vor, die überlieserungsmähige Eingliederung in das Handwerk verstärkt zu betonen und zu sichern, um nicht des Handwerks als Berufsstand verlustig zu gehen, das seiner Geschichte nach in erster Linie dazu berufen ist, die berufs- ständische Idee im Gegensatz zum Klassenkampf- gedanken weiterzutragen.
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Die Einführung
-er Handwerkerkarte.
Don Or. Lehmann, Referent im Deutschen Handwerks» und Gewerbekammertag.
Die Borschläge der Spihenverbände des Handwerks aus Einschränkung der Gewerbefreiheit und auf die damit verbundene Einführung einer Handwerkerkarte sind in der letzten Zeit wiederholt erörtert worden. In ährem Kern besagen diese Borschläge folgendes: Künftig soll die selbständige Ausübung eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur solchen Personen gestattet sein, die die Berechtigung zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks besitzen. Aus diese Weise wurden in Zukunst nur solche selbständigen Handwerker vorhanden sein, die die bereits jetzt vorgeschriebenen Boraussehungen für die Erlangung des Meistertitels erfüllt haben, die also eine ordnungs- mäßige Lehrzeit mit abschließender Gesellenprüfung und eine Gesellenzeit von drei Jahren mit I abschließender Meisterprüfung zurückgelegt haben. Daß im Zusammenhang mit diesen Boraussehungen im Cinzelfall die Berechtigung zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks vorhanden ist, soll von der jeweils bezirklich zuständigen Hand» Werkskammer bescheinigt werden. Die Bescheinigung soll in Form einer sogenannten „Hand- Werkerkarte" ausgestellt werden. Auf diese Weise l würden die Gewerbepolizeibehörden, bei denen der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe anzumelden ist, durch die Vorlegung der Handwerkerkarte die technische Möglichkeit einer Kontrolle darüber erhalten, daß die als Voraussetzung für den selbständigen Be- trieb eines Handwerks vorgesehene Berechtigung | zur Führung des Handwerksmeistertitels tatsäch- lich vorhanden ist.
Soweit das Handwerk nicht von natürlichen Personen, sondern in Form eine- juristischen Person, z. B- einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung, oder einer Genossenschaft ausgeübt wird, ist eine besondere Regelung dahin vorgesehen, daß der gesetzliche Vertreter der juristischen Person, oder der technische Leiter des Handwerksbetriebs die Berechtigung zur Führung des Hand- Werksmeistertitels besitzen muh. In ähnlicher Weise braucht in den Fällen, in denen ein Handwerksbetrieb mit einem Industrie- oder Handelsunternehmen als selbständiger Rebenbetrieb verbunden ist, auch nicht unbedingt der Inhaber dieser Unternehmen die Berechtigung zur Führung des Handwerksmeistertitels zu besitzendes genügt vielmehr, wenn der Leiter des angegliederten Handwerksbetriebs diese Berechtigung auf» weisen kann- .
Lim Härten zu vermeiden, sind m Den Vorschlägen der Spihenverbände des Handwerks Uebergangsbestimmungen vorgesehen, noch denen die bisherigen selbständigen Handwerker die Handwerkerkarte ohne weiteres erhalten. Allerdings müssen diejenigen selbständigen Handwerker, die den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechen und die beim Inkrafttreten des Gesetzes das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten den Anforderungen nachkommen: andernfalls werden sie nach Ablauf der fünf Jahre von der selbständigen Ausübung eines Handwerks aus-
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Das Ende der Wohnungszwangswistschast
Mieterschutz bleibt bestehen.
täliauna fließt, besteht gegenüber den anderen Ge- aussetzungen erfüllt waren:
w-rbetr^eibenden eine steuerliche Vergünstigung, die 1. Die Abgabe von Waren an Nichtmüglieber derartige Genossenschaften wesentlich kcmkurrenz- muß nachweislich dem Verkaufspersonal streng ver- fähiger9 mad)i. In Zeiten, in denen der steuerliche boten worden sein Das Personal muß angewiesen Druck auf dem darniederliegenden Gewerbe die worden sein, Waren nuranmArAnen abzugebe , Grenze der Leistungsfähigkeit zu überschreiten droht die ihnen als Mitglieder der Genossenschaft oder als bzw. bereits überschritten hat, erscheint eine solche Vertreter von solchen bekannt sind, oder die sich
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Die Vorschläge der Spihenverbände des Hanb- we U sind in ri.ln Fällen mißverstanden worden. Zum Teil wird angenommen, es solle ein sog. ..großer Befähigungsnachweis" eingesuhrt wer- den. Die Vorschläge werden auch in Verbindung gebracht mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und darüber hinaus allgemein mit Absichten zur Einschränkung des Wettbewerbs. Demgegenüber ist festzustellen, daß die Einführung der Handwerkerkarte keineswegs die Einführung eines sog- großen Besahigungsnach- weiscs bezweclt. Um die Einführung des großen Befähigungsnachweises würde es sich ledenfalis erst dann handeln können, wenn vorgesc^agen wäre, daß die selbständige Ausübung eines HanD- Werks die mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung in bem gerabe betrieben enH and w er k zur Doraussehung hat. Die Vorschläge der Spitzenverbände des Handwerks besagen aber nur, daß in irgendeinem Handwerk die Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt sein muß ohne baß diese Meisterprüfung irgendwie mit dem gerade betriebenen Handwerk in Verbindung llsbrach wird. Ebenso unrichtig ist es die Einführung bet Hanbwerkerkarte als Maßnahme zur B- kämpfung ber Schwarzarbeit anzusehen. Selbst- verständlich werben auch nach Einführung der Handwerkerkarte Schwarzarbeiter Vorkommen.tue »arm eben gernde deshalb als Schw°r,arbe-°r anzufeben sein werden, weil sie sich den An forderungen für die Erlangung der Handwerker- karte entziehen. Wenn ander erts die Einfuh- ! rung der Handwerkerkarte mittelbar den Erfolg haben kann daß die Fälle von Schwarzarbeit im Handwerk leichter festzustellen sind und bet angemessenen Strafen an Zahl abnehmen, so wi?d ein derartiger erfolg vom Standpunkt der Äandwerkswirtschaft aus nur zu begrüßen sein. NeEinführung der Handwerkerkarte bringt rm übrigen keineswegs eine grund^tzüche E.nfchran- kuna des Wettbewerbs nut sich Vach wie vor wird jedenfalls die Ausübung eines Handwerks als stehendes Gewerbe jedermann gestattet fein wenn nur die Berechtigung zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks vorhanden ist- Daß schließlich die derzeitige außerordentlich schlechte Lage der Handwerkswirtschaft durch die Einführung der handwerkerkarte keinerlei Besserung über Vacht erfahren wird, da eine derartige Besserung von ganz anderen Faktoren, wie z. B. von einer een- funa der Steuern und sonstigen allgemeinen Lasten abhängt, ist ohne weiteres zuzugeben.
3m Sinne der vorstehend erörterten Zusammenhänge hat die Einführung der Handwerkerkarte unmittelbar überhaupt kein irgendwie geartete Vahziel. wie auch aus den in den Uebergangsbestimmungen vorgesehenen driften Lervorgeht. Im Vordergrund der nut der Ein- führung der Handwerkerkarte verfolgten Wsich- ten steht vielmehr die Erreichung eines 5em-
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Am 1. April 1933 hat die bisherige Wohnungs- zwangswirtschaft ihr Ende gefunden. Die deutsche Wohnungswirtschaft wurde in der Vachkriegszeit grundlegend durch drei Gesetze bestimmt: das Wohnungsmangelgeseh. das Reichsmietengesetz und das Mieterschutzgesetz. Das Wohnungsmangelgesetz ist am l. April außer Kraft getreten, und damit ist die Zwangswirtschaft bei freiwerdenden Wohnungen wieder beseitigt. Ihre Beschlagnahme ist in Zukunft ebensowenig möglich, wie die Zwangseinweisung von Mietern: von Zwangsmietverträgen, auch beim Wohnungstausch, kann die etwa sehlende Genehmigung des Vermieters nicht mehr durch das Wohnungsamt erseht werden. Schließlich ist eine Bestrafung nach dem l. April für frühere Zuwiderhandlung gegen das Wohnungsmangelgesetz ausgeschlossen. Dagegen bleibt eine etwaige Verpflichtung auf Gelbleistung bei zu einem früheren Zeitpunkt an» gcorbneter Umtoanbhmg von Geschäftsraum zu Wohnraum bestehen.
Mit bem Enbe ber Zwangswirtschaft würben jedoch bie Bestimmungen, wie sie durch bas Reichs mieten- und das Mieter schutz- geseh festgelegt worden sind, nicht beseitigt. Die Rechtsbeziehungen zwischen Mieter und Vermieter werden kaum beeinflußt. Vur in einem einzigen, noch besonders zu besprechenden Fall tritt eine Aenberung ein. Das ist wesentlich, weil, wie sich selbst aus Aeußerungen von Mieter- organifationen ergibt, über biefe Rechtslage vielfach Unklarheit besteht.
So ist z. B. bie Annahme falsch, bie bisher beschlagnahmefähigen Wohnungen stänben nicht mehr unter dem Mieterschutz. Wohnungen, die zur Zeit auf Grund eines Zwangsmietsvertrags | bewohnt werden, können, sofern dieser Vertrag noch vor dem 1. April 1933 rechtskräftig getoor- den ist. nur nach den Bestimmungen des geltenden Mietrechts durch formgerechte Kündigung, gegebenenfalls durch Mietaufhebungsklage frei- gemacht werden. Dennietete Räume bleiben im
mit dem Hausier-, Straßen- und Markthandel in den Gesamtumsatz teilen. Daß dem ansässigen, meist mit hohen Mietkosten belasteten mittelständischen Einzelhandel durch diesen Wettbewerb großer Schaden ,zugefügt wird, ist unbestreitbar. Zwar läßt sich fest- stellen, daß der Anteil aller dieser Geschäftsformen am Gesamtumsatz des Handels in den letzten Jahren nicht mehr erheblich gestiegen ist. Aber wenn die Decke ohnehin zu knavp ist, wird auch die kleinste weitere Verkürzung schmerzlich empfunden. In Zelten der wirtschaftlichen Not und des Urnsatzschwun- des ist es daher doppelt notwendig, daß das wtber Reichsverfassung niedergelegte Versprechen, die mittelständischen Teile der Wirtschaft zu schützen, endlich erfüllt wird.
Junge, gevrüfle
SWÄM m.gut.Zeugn. sucht , Stelle ju flinb. mit L etmns yauiwbeit.
Änaebote zu Men 's an Pfarramt Rod« " \ heim (Pieder).<m«
An die Stelle der Einkommensteuer tritt bei juristischen Personen die Körperschaftsteuer. Dementsprechend unterliegen u. o. die Erwerbsgesellschaften mit ihrem gesamten Einkommen nicht der Einkommensteuer, sondern der Körperschaftsteuer. Als Er- werbsgesellschaften gelten, ohne Rücksicht auf die Art ihres Betriebes, Aktiengefellfchoften, Momman-- bitgefellschaften auf Aknen, Kolonialgesellschaften, ber'gboutreibendc rechtsfähige Vereinigungen und nicht rechtsfähige Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, ferner sonstige Personenvereinigungen mit wirtjchaft- lichem Geschäftsbetrieb, deren Zweck vorwiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich oder ihre Mitglieder ist. Nicht zu den Erwerbsgesellschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zählen jedoch die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nur Mitgliedern versichern, sowie die einem Re- visionsoerband angeschlossenen Erwerbs- und Wirt- schaftsqenossenschaften, deren Geschäftsbetrieb sich auf den Kreis der Mitglieder beschränkt: der Reichsminister der Finanzen kann solchen Genossenschaften andere Personenvereinigungen gleichstellen, die ihnen wirtschastlich ähnlich sind. Weiterhin zahlen nicht zu den Erwerbsgesellschaften im körperschart- steuerrechtlichen Sinne die in ihrer Hauptbestimmung als Zentralen der Genossenschaften wirkenden eingetragenen Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, deren Genossen (Gesellschafter) ausschließlich oder doch überwiegend die obcnbezeichneten Genossenschaften sind und deren Geschäftsbetrieb sich im wesentlichen auf die angeschlossenen Mitglieder und deren Einzelmitglieder beschränkt. Diese nicht zu den Erwerbs- qefellschaften zählenden juristischen Personen unterliegen nur der Körperschaftssteuer mit ihrem Einkommen aus Kapitalvermögen und mit ihrem Einkommen aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten, sowie mit den Einkünften aus dem Betrieb von Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nickt gewerblicher Bodenbewirtschaftung, soweit derartige Einkünfte von obenerwähnten nicht zu I den Erwerbsgesellschaften (in körperschaftsteuerrechtlichem Sinne) rechnenden juristischen Personen zur Deckung von Betriebsverlusten verwendet werden, sind sie jedoch abzugsfähig und nicht der Versteuerung unterworfen. Da in der Regel hauptsächlich das Einkommen bei derartigen Genossenschaften, zu denen auch fast sämtliche ländliche und städtische Konsumvereine zählen, aus ejner gewerblichen Be
ats Mitglieder oder als Vertreter von solchen vorschriftsmäßig ausgewiesen haben.
2. Durch Anbringen von schildern oder Plakaten am Eingang zum Derkausslokal und im Verkaufslokal selbst — und zwar an jedermann sichtbarer Stelle — muh während des ganzen in Frage stehenden Zeitraumes darauf hingewiesen gewesen scm, daß dem Personal die Abgabe von Waren an Nichtmitglieder untersagt ist und daß die Ucberlas sung der Legitimation eines Mitgliedes an einen Dritten zum Zwecke der unbefugten Warenabgabe, sowie die Verleitung zur unbefugten Warenabgobc durch ein Nichtmitglied in § 152 Genossenschaftsge- setz unter Strafe gestellt ist.
3. Es muß nachqewiesen werden, daß der Vorstand der Genossenschaft in dem maßgebenden Steuerabschnitt bemüht gewesen ist, entweder selbst oder mit Hilse von Beauftragten die Durchführung dieses Verbotes der Warenabgabe an Richtmitgue- der und die zur Sicherung dieses Verbotes getroffenen Maßnahmen durch geeignete Kontrolle zu ge- währleiften. _____
4. Die Zahl der etwa festgestellten italle von un- zulässiger Warenabgabe an Nichtmitglieder und die Menge der hierbei abgegebenen Waren dürfen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Geschäfte^ und zu dem Gesamtumsatz in dem maßgebenden otcucrab- schnitt nur geringfügig gewesen fein.
Genossenschaften und Mperschaftstener
!3on Sieuerinspektor Frees, Gießen.
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Bettina
-r Weise gründlich unb i würben.
n ber jähen Wandlung te er sich selbst ohrfeigen oesen, sich so überstürzt ir Tage Qebulb hüllen
9C§a^ gleiche gilt für die freiwerdenden Woh- Oer Einzelhandel
de^Vot?erordnung ^vmn 1. Dezember 1931 eine Träger der Volksversorgung. MWMßWMW
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kommen und Einzelhandelsvolumen kann es nicht verwundern, wenn die oben erwähnte Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Einzelhandelsumsätze von 36,6 Millionen Mark im Jahre 1929 auf 23 Millionen Mark zusammengeschrumpft sind. Das bedeutet nichts anderes, als daß der Einzel- , handel mehr als ein Drittel seines Umsatzes und
Begünstigung nicht mehr gerechtfertigt und änbe- damit auch natürlich seines Einkommens eingebüßt rungsbedürftig. hat. Diese Tatsache ist begreiflicherweise nur zum
Unter die steuerbegünstigten Genos - kleineren Teile auf eine Verminderung der mengerv sensch asten fallen nur die Genossenschaften im mäßigen Umsätze, also des Konsums, sondern weit technischen Sinne, d. h. solche Genossenschaften, die überwiegend auf das Sinken der Preise und auf entweder nach dem Gesetz über die Erwerbs- und die Wwanderung der Konsumenten zu geringeren Wirtschaftsqenossen chaften Rechtsfähigkeit erlangt Warenqualitäten zurückzuführen. Aber unbestreitbar hoben, oder die als Erwerbs- und Wirtschoftsgenos- ist, daß sich die Versorgung der Gesomtbevolkerung senschaften auf Grund der früheren Landesgesetze im großen und ganzen erheblich versihlechtert hat, mich Artikel 164 ff. des Einführungsgesetzes zum eine Abwärtsentwicklung, unter der Emzelhonoei Bürgerlichen Gesetzbuch bestehen geblieben sind. Die und Handwerk nicht weniger leiden, als die Konfu Steuerbegünstigung tritt jedoch nur ein, wenn eine menten.
Beschränkung des Geschäftsbetriebes auf den Kreis Die Umsatzruckgange verfetten sich auf die emzel- der Mitglieder vorlieqt. Geht die Genossenschaft mit nen Güter- und Handelszweige nicht gleichmäßig ihren Geschäften über den Kreis der Mitglieder hin- Am krisenfestesten zeigt sich aus Gründen, die leicht aus, so fällt die Steuervergünstigung weg. Der Ab- einzusehen sind, der Verbrauch an lebensnotrocnbi- schluß von Geschäften, die nach dem Gegenstände gen Waren. Dagegen ist der Umsatz an Sutern des des Unternehmens mit den Mitgliedern zur Kultur- und Luxusbedarfs sehr stark zusammen- Förderung von deren Wirtschaft oder Erwerb ab-- geschmolzen. Die Folge davon ist, daß die Nahrungs- geschlossen werden soll, mit anderen Personen ist mittelgeroerbe, auber auch der Handel mit Wirt nur bann steuerlich als zulässig anzusehen, wenn schaftsartikeln, Drogen, Heilmitteln usw. nicht so dieser Abschluß im Einzelfalle aus besonderer zwin- überaus schwer unter dem Verbrauchsruckgang ge- genber Veranlassung im Interesse ber Verfolgung litten haben, wie viele andere Zweige bes Einzel ber eigentlichen Zwecke ber Genossenschaft geboten hanbels. Das beweist freilich noch nicht, baß es war (Urteil bes Reichsfinanzhofes vom 27.3.1928). ihnen etwa aut geht, wofür u. a. bie edjroiengteiten Geht eine Konsumgenossenschaft mit ihrem Ge- vieler Apotheken und Drogenhandlungen den Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hin- genbeweis liefern. Derartige Feststellungen hoben aus verkauft z. B. eine Verkaufsgenossenschaft auch immer nur relative Bedeutung, «ie zeigen, welchen Moren an Nichtrnitglieder, so wird sie mit ihrem Zweigen des Einzelhandels es heute besonders Geiomteinkommen in gleichem Umfange wie jede schlecht geht. Zu ihnen gehören in diesem Falle z. B. andere Erwerbsgefellschast steuerpflichtig. Ihre auch bie Geschäfte m Hausrat unb Wohnungsbeban, Steuerpflicht ergreift nach einer Entscheibung bann bie burch ben Druck auf den Wohnraum und bie auch alles was sich als ben Bilanzgewinn min- Einstellung bes Wohnungsbaues in Mitleibenichoit bernbe verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Ein gezogen worben sinb. Stark gesunken sinb ferner die solcher Fall liegt vor bei Gewährung ber Kaufpreis- Umsätze bes Bekleibungsgewerbes bei denen es sich rürfoergütungen an Mitglieber. Dieser Betrag ist, vielfach um Anschaffungen hanbelt, bie in Not- wenn bie Genossenschaft über ben Kreis ihrer Mit- zetten eine Zeitlang aufgeschoben werben können, glieber hinausgeht, bann ohne Rücksicht barauf, ob unb bei benen häufig auch die Verschlechterung Der bic Genossenschaft satzungsmäßig zur Ausschüttung Warengualitat eine erhebliche Rolle spielt ber Vergütungen an bie Genossen verpflichtet war Einzelhonbel unb Hanbwerk müssen sich bei Der ober nicht, steuerlich als Gewinn ber Genossenschaft Ausübung ihrer Funktion ber Warenverteilung noch ,u erfassen. mit ben Konsumvereinen, außerbem aber auch mit
In ber Praxis wirb es heute jeboch kaum eine | Warenhäusern unb Einheitspreisgeschäften, sowie Derkoufsgenossenschost geben, bie mit ihren Gewinnen aus bem Gewerbebetrieb zur Körperschoststeuer herangezogen werben kann. Nach einem Erlaß des Reichsfinanzministers aus bem Jahre 1929 kann ein bie Steuervergünstigung ausschließenbes Hin- aiisgehen bes Geschäftsbetriebes über ben Kreis ber Mitglieber nicht angenommen werben, wenn bei ihr in bem maßgebenben Steuerabschnitt folgende Vor-


