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4.1.1933 Erstes Blatt
 
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Mittwoch, ^.Zanuar 1955

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhessen)

Nr. 5 Zweites Blatt

Zeitfragen des Mittelstandes

Das Handwerk im Jahre 1932.

Don Friedrich Derlien, Hannover, Vorsitzendem des Veichsverbandes des deutschen Hondwerts.

das vollständige Darniederliegen der Bautätigkeit, das auf den völligen Mangel an Bauaufträgen zurückzuführen war. Infolge der Schwierigkeiten in der Kapitalbeschaffung, sowie der rigorosen Sparmaßnahmen der Behörden gelangten Sieu- bauten kaum zur Durchführung. Auch in Len Bau­nebengewerben blieb die Auftragstätigleit auf kleinere Reparaturen beschränkt. Eine geringe Be­lebung hatten nur die Handwerkszweige auszuwei- sen die zu den ausgesprochenen Saisonbrrufen zählen. So ergab sich eine gewisse vermehrte Be­schäftigung bei den Malern, Töpfern, Tapezierern und Elektrikern infolge der regen Hrnzugstatigkert. Für die mit der Landwirtschaft zusammenarbeiten- Len Handwerksberufe , wie Sattler, Schmiede, Stellmacher usw., blieb die vermehrte Auftrags­erteilung weit hinter Len Erwartungen zurück. 3m Bekleidungshandwerk fetzte die saisonmäßige Be­lebung erst im Mai und nur zögernd em. Das ge­samte Geschäft blieb geringer als im Borjahre.

Auch für das dritte Vierteljahr blieb die all­gemeine Lage im Handwerk entsprechend der Ent­wicklung der gesamten Wirtschaftstätigkeit äußerst gedrückt. So nahm vor allen Dingen m den holz­verarbeitenden Handwerken die Beschäftigung all­gemein wieder ab. Sie erstreckte sich auch hier in erster Linie nur auf Instandsetzungsarbeiten. Der Umfang an Aufträgen im Klempner- und Instal­lateurgewerbe hielt sich weiter in engen Gren­zen. Auch die Reisezeit vermochte weder die Ver- kauss- noch die Wertstattätigleit merklich zu be- leben So blieben gerade im Schnerderhandwerk die sonst üblichen Aufträge für Reisekleidung aus. Auch das Sattlerhandwerk, dessen Hmfatze sich

Kaust deutsche Waren!

Einige Gedanken zur ernsten Lleberlegung.

Steuerpflichtigen abhängig sind, z. B. «chuler, Lehrlinge, Studenten. Minderjährig ist nach 2 und 3 BGB. ein Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, oder bis zu einer früheren Voll- jährigkeitserklärung. Es find mithin alle zum Haushalt zählenden minderjährigen Kinder, die am 10. Oktober 1932 Arbeitseinkommen nicht be­zogen haben fei es, weil sie überhaupt noch in keinem Dienstverhältnis gestanden haben, oder weil sie am Stichtage erwerbslos waren bei Eintragung des Familienstandes auf der Steuer­karte mitzuzählcn. Infolgedessen steht dem Haus­haltungsvorstand (Vater bzw. fDlutter) für das ganze auf den Stichtag folgende Kalenderjahr die familienermäßigung zu, und zwar auch dann, wenn das Kind nach'dem 10. Oktober 1932 Arbeitslohn bezieht. Eine Berichtigung der Eintragung auf der Steuerkarte mit Rücksicht aus eine nach dem 10. Ok­tober 1932 eingetretene Aenderung zu Ungunsten des Arbeitsnehmers (z.B. Tod der Ehefrau oder eines Kindes) kommt nicht in Frage. Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Zahl der Personen, für die die Familienermäßigung in Frage kommt, größer ist, als auf der Steuerkarte angegeben, so hat die Gemeindebehörde auf seinen Antrag die Tatsache auf der Steuerkarte zu vermerken. In diesem Falle tritt die Ermäßigung für die hinzu- gekommene Person (z. B. Ehefrau, Geburt von Kindern) bei der ersten Lohnzahlung, bei der die ergänzte Steuerkarte vorgelegt wird, in Kraft.

bungskosten um den Hundertsatz der Erwerbsbe­schränkung ohne Einzelnachweis, sosern der Steuer­pflichtige mindestens um 25 v. H. erwerbsbeschränkt ist. Die Erhöhung gilt, da sie in der Hauptsache ihren Grund in den besonderen, durch die Beschädi­gung verursachten Ausgaben hat, die bei der Aus­übung einer Erwerbstätigkeit entstehen, nur für den Steuerabzug von den Bezügen aus einem gegen­wärtigen Dienstverhältnis, nicht dagegen für den Steuerabzug von den etwa gezahlten Ruhegehalts- und ähnlichen Bezügen für eine frühere Dienst­leistung. Bei anderen Gruppen von Arbeitnehmern, wie z. B. Bühnenangehörigen, Artisten, Musikern, Bergleuten werden die Werbungskosten und Son­derleistungen nach bestimmten Richtlinien ohne Ein­zelnachweis erhöht.

Die gesetzlich festgelegte Familienermäßigung richtet sich nach dem von der Gemeindebehörde aus der Steuerkarte eingetragenen Familienstand am 10. Oktober des dem Steuerabschnitt vorausgegange- nen Kalenderjahres (für 1933 somit der 10. Oktober 1932). Hierbei sind die zur Haushaltung des Arbeit­nehmers zählende Ehefrau und die zu feiner Haus- haltuno zählenden minderjährigen Kinder, mit Aus­nahme" der Kinder im Alter von mehr als 18 Jah­ren, die Einkünfte aus selbständiger (freier) Berufs­tätigkeit oder aus nicht selbständiger Arbeit haben zu berücksichtigen. Als zur Haushaltung gehörig zählen auch die minderjährigen Kinder, die mit dem Wil­len des Haushaltungsvorstandes außerhalb der Haushaltung untergebracht, aber wirtschaftlich vom

(Kalenderjahr 1933) beeinflussen.

Reben einer Erhöhung des steuerfreien Lohnbe­trages aus besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgt auf Antrag eine Erhöhung der Pauschbeträge für Sonderleistungen und Werbungskosten, wenn diese zusammen den Betrag von 40 Mk. monatlich ober 480 Mk. im Jahr übersteigen. Zu den Wer­bungskosten zählen die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der steuerpflichtigen Einkünfte ge­machten Aufwendungen, insbesondere auch die nob wendigen Ausgaben des Steuerpflichtigen durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so­fern er hierfür von dem Arbeitgeber keinen Ersatz erhält. Auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmittel (Werkzeuge und Berufskleidung) zählen zu den Werbungskosten. Rach einer Regie­rungserklärung anläßlich der Beratung des Ein- I kommensteuergefetzes gehören die Aufwendungen I für die tägliche Kleidung, die innerhalb und außer­halb des Berufes getragen wird, zu den Haushalts­ausgaben und sind daher keine Werbungskosten. Wenn aber jemand neben seinen gewöhnlichen Klei­dern noch eine besondere Berufskleidung hat, (z. B. der Arbeiter im Bergwerk oder der Chemiker im Laboratorium), fo stellen die Ausgaben hierfür Werbungskosten dar. Auch Ausgaben, die em Steuerpflichtiger machen muß, um sich in seinem Berus wettbewerbsfähig zu erhalten, sind Aufwen­dungen zur Erhaltung der Einkünfte und somit Werbungskosten. Jedoch sind von diesen Ausgaben solche zur Erlernung eines Berufs (Ausdildungs- I kosten) und solche zur Fortbildung (^ortbildungs- kosten) zu unterscheiden. Während Ausblldungs- kosten überhaupt nicht adzugsfahig sind, find Fort­bildungskosten als Sonderleistungen nur m be­schränktem Umfange zu berücksichtigen. Zu den Son­derleistungen zählen:

1. Beiträge, die der Steuerpflichtige für sich und seine nicht selbständig veranlagten Hausha - tungsangehörigen zu Kranken-, Unfall-, Haft­pflicht-, Angestellten-, Invaliden- und Erwerbs- losenversicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pen- fionskassen zu zahlen hat: |

2. Beiträge zu Sterbekassen für den steuerpflich­tigen und seine nicht selbständig veranlagten Haushaltsangehörigen;

3. Versicherungsprämien, die für Versicherungen des Steuerpflichtigen und feine nicht selbstän­dig veranlagten Haushaltungsangehörigen auf den Todes- oder Lebensfall gezahlt werden; den Versicherungsprämien werden gleichgestellt Spareinlagen, sofern Öle Rückzahlung des Ka­pitals nur für den Todesfall, oder für den Fall des Erlebens innerhalb einer Zeit von nicht weniger als 20 Jahren vereinbart ist und die Vereinbarung unter Verzicht beider Ver­tragsteile auf eine Abänderung oder Aufhebung dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Fi-- nanzamt angezeigt wird;

4. Ausgaben für die Fortbildung m dem Beruf, den der Steuerpflichtige ausübt;

5. Kirchensteuern, soweit diese in dem »teuerab- lchnitt fällig werden; .

6. Beiträge zu den öffentlich-rechtlichen Beruss- oder Wirtschaftsoertretungen sowie zu Berufs- verbändcn ohne öffentlich-rechtlichen Charak^r, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Ge­schäftsbetrieb gerichtet ist. ... .

Die Sonderleistungen unter Nr. ^b.s 4 dur en zusammen den Iahresbetrag von 600 Mk nicht übersteigen; dieser Betrag erhöht sich silr dle zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zahlende Ehefrau, sowie für jedes zu feiner Haushaltung zahlende und nicht selbständig zu^ veranlagende mmberjaonge ^Für"bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist zur Vereinsachung der Verwaltungsarbeit eine «om oerregelung getroffen. Bei Kriegs- und Zwilbe cha- bigten erfolgt auf Antrag eine Erhöhung des steuer­freien Betrags, der Sonderleiftungen und der Wer-

Jm Hinblick auf den von der Hearst-Presse vgl. die vorgestrige Meldung eingeleite« ten Propagandafeldzug gegen den Verbrauch ausländischer, auch deutscher Waren in Amerika sind die nachstehenden Zeilen be­sonders beherzigenswert. D. Red.

Wir stehen wieder einmal vor den Inventur- A u s v e r k ä u f e n. Mit allen Mitteln der Reklame suchen die Geschäftsleute die Käufer anzulocken, sie wollen ihre Läger räumen, sichflüssiger" gestalten, wie es im Kaufmannsdeutsch lautet. Die Kauser- kreise warten auf die billigeren Preise und ver­gleichen an der Hand der Zeitungsanzeigen, wo sie am billigsten ankommen können.

Wie wäre es, wenn die Käufer auch einmal einen anderen Gesichtspunkt bei ihren Einkäufen gel­ten lassen wollten, nicht nur den der Billigkeit und Güte, sondern auch den der Herkunft?Kauft deutsche Waren!" Und wie wäre es, wenn die Derkäuser den deutschen Ursprung ihrer Waren kennzeichneten? ,Jchverkaufenur deutsche W a r e n!"?

Es dürfte wohl kaum einen. Menschen in Deutsch­land geben, der nicht einsieht, daß wir die Einfuhr entbehrlicher Waren aus dem Ausland ein- schränken müssen, weil wir es uns bei unserer Armut nicht gestatten können, jährlich Hunderte von Millionen Mark ans Ausland zu zahlen für Le­bensmittel, Genußmittel und Waren aller Art, die wir entweder ohne Schädigung unserer Volksgesund­heit entbehren, oder ebenso gut und preiswert im eigenen Lande Herstellen können.

,Ja" sagten, schrieben und schrien viele Leute da muß der Staat eingreifen, die Einfuhr muß 'unterbunden werden, wir müssen uns aus uns selbst erhalten können." Da man bei uns alles mit Fremd­wörtern belegen muß, damit die anderen glauben, man fei gebildet, wenn man diese für viele un­verständliche Worte gebrauche, nannte man diese Beschränkung auf die eigene Produktion mit dem j schönen WorteAutarkie". Wir wollen hier nicht * den Beweis erbringen, daß die rücksichtslose Durch- i führung dieses Gedankens ganz unmöglich ist, wir wollen nur betonen, daß die staatliche Hilfe, die man herbeirief und die mit strengen Emsuhroec- boten ober -Einschränkungen unserer notleidenden Landwirtschaft zu Hilfe kommen wollte, em Fehl­schlag war. Wohin führte der Schrei nach Staats- hilse? Die deutsche Industrie auch m unserem engeren Wirtschaftsgebiet kann em Lied davon singen, wie durch diese gewaltsame Unterbindung der Einfuhr die Ausfuhr deutscher Jndustrieerzeug- nisse gedrosselt, ja teilweise ganz unterbunden wurde.

Die Lage des Handwerks im Iahre 1932 toar ein getreues Spiegelbild der allgemeinen Wirt­schaftslage. Sie war schlecht, sehr schlecht. Selbst die RahrungsmittelhandLerle, die am letzten die Auswirkungen schlechter Zecken verspüren, mußten einen fühlbaren weiteren Absatzruckgang fcststeUen. Von einer Beschäftigung mit Reuaustragen konnte kaum noch die Rede fein. Soweit überhaupt Be­schäftigung vorlag, beschränkte sie sich im wesent­lichen auf unerläßliche Reparaturen, von denen jedoch die Schwarzarbeit wieder einen großen Teil an sich zu reißen vermochte.

Für die Entwicklung des Handwerks im ersten Vierteljahr 1932 verdient die Preissenkungsamon der Reichsregierung Erwähnung, die zum Leck durch die Form ihrer Durchführung un Handwerk außerordentliche Erbitterung ausloste. Es wird bei der Forderung nach Senkung der Preise tm Handwerk nur zu leicht vergessen daß das Hand­werk in seiner Preisgestaltung nicht frei ist, son- dern wesentlich von den Preisen seiner Dorll^e- ranten, von der Belastung mit Steuern und So­zialbeiträgen, die noch keine wesentliche Senkung erfahren haben, abhängig ist. S'abei hat sich yn* folge der feit Iahre.i andauernden Depression im Handwerk allmählich ein Derartiger Hunger nach Arbeit entwickelt, daß die Preise ganz von felbit auf das niedrigste Maß bemessen Und. Die von der Reichsregierung «ingeschlagene Deflations- Politik konnte im Handwerk keme Belebung aus- lösen, im Gegenteil, der Lohn- und Gehaltsabbau mußte sich in einem weiteren Rückgang an Austra- ^Für das zweite Vierteljahr blieb charakteristisch

sonst durch den Verkauf von Reiseartileln im Sommer heben, vermißte die Üblick e Belebung.

Das vierte Vierteljahr stand unter den ersten Auswirkungen des Programms der Rerchsregie- rung von Papen. Reueinstellungen konnten ie- doch nicht vorgcnommen werden, da es in erster Linie darauf ankam, einmal ausreichende Arbeit für den Meister selbst za schaffen. Beachtenswert bleibt immerhin, daß das Dauhaupt- und auch die Baunebengewerbe eine gewisse Belebung erfahren konnten, eine Belebung, die ohne leben Zweifel auf die Gewährung von Zuschüssen für die Vornahme von Reparaturarbeiten am Alt- hausbesitz zurückzuführen war. Jedenfalls bleibt festzustellen, daß durch die Bereitstellung eines Fonds von 50 Millionen Mk. vielen arbeitswilli­gen und arbeitsfreudigen Menschen im Handwerk Brot und Verdienst zugcführt werden konnte, eme Belebung der mittelständischen Wirtschaft, die auch ihre günstigen Auswirkungen auf andere Gruppen nicht verfehlt hat. Das Weihnachtsgeschäft brachte für einzelne Zweige des Handwerks eine ver­mehrte Hmfatztätigkeit.

Die Schwarzarbeit der arbeitslosen Gesellen hat im abgelaufenen Jahre ebenfalls zugenommen und so dem Handwerk viele Aufträge entzogen. Hm diesen unheilvollen Auswirkungen auf das Hand­werk zu begegnen, wird nunmehr ein gesetzliches Verbot der Schwarzarbeit gefordert, wobei neben einer Bestrafung des Schwarzarbeiters auch der Auftraggeber selbstschuldnerisch für die den Schwarzarbeiter treffende Geldstrafe haften soll. Reuerdings sind Städte, wie Kassel, auch noch da­zu übergegangen, infolge ihrer finanziellen Schwierigkeiten die Bezahlung der Handwerke^ red'-nungen auszusetzen. So muh denn nun auch noch das Handwerk, während es selbst den schwer­sten Kampf um seine Existenz zu führen hat und harten Steuerbeitreibungen ausgesetzt bleibt, zwangsweise als Kreditgeber für die Städte her­halten. _ ...

Für das Jahr 1933 fordert das Handwerk die endgültige Abkehr von der bisherigen Defla­tionspolitik, denn soviel steht ohne allen Zweifel fest daß durch diese Maßnahmen der gewerb­liche Mittelstand in einer Weise geschwächt wurde, die auch vom staatspolitischen Standpunkt aus außerordentlich bedauerlich bleibt. Das Hand­werk selbst will keine Sonderstellung. Cs weiß, daß das deutsche Volk eine Schicksalsgemeinschaft bildet und daß die allgemeine Rot auch den eige­nen Berufsstand nicht verschonen kann. Aber was es will, das ist die Forderung nach Gerechtig­keit und Freiheit für seine ehrliche Arbeit.

Die Sürgerfleuer 1933.

Die Gemeinden sind berechtigt und, sofern die Gemeindegrundsteuern oder die Gemeindegewerbe­steuern eine gewisse Höhe übersteigen, verpflichtet, für das Jahr 1933 die Bürgersteuer zu erheben. In diesen Fällen wird die Dürgerfteuer von allen natürlichen Personen erhoben, die am 10. Oktober 1932 im Gemeindebezirk wohnten. Dies gilt auch für Ausländer und für Minderjährige, wenn sie am 10. Oktober 1932 das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen sind Personen, die am 10. Oktober 1932 vom Wahlrecht ausgeschlossen, oder rechtlich in der Ausübung des Wahlrechtes behindert toaren, oder bei denen die Ausübung des Wahlrechtes ruhte. _

Die Dürgersteuer wird in gleichen Teil betragen fällig. Sofern der Steuerpflichtige am Fälligkeits­tage einer Rate Arbeitslosenunterstützung, Krisen» unterstühung bezieht, oder zu dieser Zeit lausende Fürsorge auf Grund der Verordnung über die Fürsorgepflicht genießt (Kleinrentner) bzw.Ren» ten aus der reichsgesetzlichen Sozialversicherung (Sozialrentner) empfängt sofern das gesamte Jahreseinkommen des Sozialrentners 900 Mark nicht übersteigt darf die betreffende Rate der Dürgersteuer nicht erhoben werden. Das gleiche gilt für Empfänger einer Zusatzrente nach tz 88 des Reichsversorgungsgesetzes, sowie von Perso­nen. Deren lanDwirtschaftliches, forstwirtschaftli­ches, gärtnerisches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Sinne des Reichsbe­wertungsgesetzes zusammen 5200 Mark nicht über» steigt und von denen nach den Verhältnissen am Fälligkeitstage anzunehmen ist, daß ihre gesam­ten Jahreseinkünfte im Jahre 1933 den Betrag nicht übersteigen, den der Steuerpflichtige nach sei­nem Familienstand im Falle der Hilfsbedürstigkeit von dem zuständigen Fürsorgeverband nach Den Richtsätzen der allgemeinen Fürsorge als Woyl- fahrtsunterstühung erhalten würde.

Die Höhe der Dürgersteuer für das Kalender­jahr ist nach Dem Jahreseinkommen gestaffelt und bemißt sich nach Dem für Die betreffende Gemeinde festgesetzten Hundertsah vom Landessah. Erhebt eine hessische Gemeinde eine Dürgersteuer in Höhe von 500 Prozent des Landessahes. so beträgt die (Steuer z. D. für Personen mit einem Jahresein­kommen von nicht mehr als 4500 Mark 500 Pro­zent von 6 Mark (Landessah) gleich 30 Mark und bei einem Einkommen von 4500 bis 6000 Mark 500 Prozent von 9 Mark gleich 45 Mark usw. Zur Feststellung, in welche Stufe der Steuerpflichtige einzureihen ist, ist im allgemeinen das Jahresein­kommen 1931 maßgebend. Die Werbungskosten, Sonderleiftungen und gegebenenfalls der steuer­freie Einkommensteil sind abzuziehen. Der Land­dessatz ermäßigt sich für Personen, die einkommen- steuerfrei sind, auf die Hälfte des niedrigsten Lan­dessahes (500 Prozent von 3 Mark gleich 15Mk.). Die Ermäßigung gilt nicht für Personen, deren landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und gärt­nerisches Vermögen, Grundvermögen und Be­triebsvermögen im Sinne Les Reichsbewertungs­gesetzes zusammen 10 000 Mark (nach dem Stande vom 1. Januar 1931) übersteigt. Für 1933 werden Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, zu lammen mit demselben Satze wie Unverheiratete herangezogen, gegenüber der seitherigen Regelung in sozialer Hinsicht eine erfreuliche Besserung. Die Bürgersteuer wird auf Antrag ermäßigt:

1. bei Personen, von Denen anzunehmen ist, daß sie für das Kalenderjahr 1933, ober für den in diesem Jahre endenden Steuerabschnitt ein­kommensteuerfrei fein werben, auf ben ber Hälfte bes niebrigften Lanbessatzes entiprc« chenden Betrag, sofern nicht bereits biefer Be­trag nngeforbert ist, ober der betreffende Steuerpflichtige Realvermögen mit einem Ein heitswert (1. Januar 1931) von zusammen

Lohnsteuerermäßigungen.

Don (Sfeuerinfpeftor KreeS, Eießen.

Durch bie fßerorbnung vom 5. 6. 1931 ist bie An­wendung bes § 93 Einkommensteuergesetzes, ber bie Erstattung von einbehaltenem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach Ablauf bes Jahres regelt, aufge­hoben. Hierburch gewinnt bie Möglichkeit ber Er­höhung bes steuerfreien Lohnbetrags, sowie ber Er­höhung ber Pauschbeträge für Sonderleiftungen unb Werbungskosten bei Arbeitnehmern auf ber Steuer­karte erhöhte Bedeutung. Da bie bewilligten Er­höhungen bei ber Berechnung ber Lohnsteuer erst zu berücksichtigen sinb, wenn bem Arbeitgeber bie mit ber Aenberung versehene Steuerkarte vorge­legt wirb, empfiehlt sich beim Dorliegen ber ent­sprechenden Voraussetzungen umgehende Antrag­stellung unter Beifügung ber erforberlichen Belege unb ber Steuerkarte 1933.

Auf Antrag bes Steuerpflichtigen erfolgt burch bas Finanzamt eine Erhöhung bes steuerfreien Lahnbetrags, ber, ebenso wie bei ben zu veranlagen­den steuerpflichtigen Personen mit einem Einkom­men unter 10 000 Mk., jährlich 720 Mk. beträgt, wenn bie Voraussetzungen für bie Anwenbung des § 56 Einkommensteuergesetz oorliegen. Nach biefer gesetzlichen Bestimmung können besonbere wirtschaft­liche Verhältnisse, bie bie Leistungsfähigkeit bes Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen, berück­sichtigt werben, wenn das Einkommen 30 000 Mk. nicht übersteigt. Als Verhältnisse dieser Art gelten insbesondere außergewöhnliche Belastungen durch Unterhall ober Erziehung einschließlich Be- rufsausbilbung ber Kinder, durch gesetzliche ober sittliche Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser An­gehöriger, auch wenn sie nicht zur Haushaltung bes Steuerpflichtigen zählen, burch Krankheit, Körper­verletzung, Derschulbung, Unglücksfälle ober burch besonbere Ausweisungen im Haushalt, bie burch bie Erwerbstätigkeit einer Witwe mit minberjahngen Kindern veranlaßt worden sind. Nach der Recht­sprechung des Reichsfinanzhofes stelll bie Anwen­dung des § 56 Einkommensteuergesetz eine Aus­nahmevorschrift bar, unb es sinb hierbei bie Ruck- sichten auf ben Einzelnen unb bie Allgemeinheit, der im Ergebnis jede besonbere Ermäßigung zur Last fällt, in einen vernünftigen Ausgleich zu brin­gen. Nach ben Vorschriften bes Einkommensteuer­gesetzes können sowohl bie in einem Steuerabschnitt (z. B. Kalenberjahr 1933) oorliegenben befonberen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne bes § 56 Ein­kommensteuergesetz als auch bie Werbungskosten unb Sonberleistungen eines Steuerabschnittes im­mer nur bie Lohnsteuer bieses Steuerabschnittes

Denn bas Auslanb griff sofort zu Gegenmaßregeln, bie sich in unserer Notlage besonders schmerzlich aus« wirkten.

Zwang Hilst hier nicht, fonbern nur Er­ziehung bes Volkes zu verantwort­lichem Denken unb Hanbeln. Blicken mir dock) einmal auf anbere ßänber, wie bort bas Volk zum Kauf einheimischer Erzeugnisse erzogen wirb! In Englanb heißt es:Buy british goods",British goods are best", in Frankreich:Achetez fran- pais", in ber Schweiz:Kauft Schweizer Waren", in Dänemark:Dansk Arbejde", in Italien: Battaglia per il grano oberBattaglia econo- mista. Wenn wir bas gleiche getan hätten, ober tun würben, könnte uns bies kein Mensch verübeln. Läßt bie Nachfrage nach auslänbischen Waren nach, weil sie bei uns nicht mehr in bem bis­herigen Maße gekauft werben, bann nimmt auch bas Angebot ab. Kommt aber bie Regie­rung mit Zwangsmaßnahmen, bann sieht die Sache ganz anders aus unb es kommt leicht zu einem Wirtschaftskrieg, ber keinen Nutzen, aber un­geheuren Schaben stiftet.

Wer soll aber ber Träger dieser Erziehungsarbeit sein, wenn bie Regierung ausgeschaltet bleiben muß? Alle I n t e r e s s e n v e r b ä n d e, Industrie unb Hanbelskammern, Großhanbel, Klein- hanbel, Innungen, Angestelltenvertretungen, Ver­kehrsvereine unb nicht zum wenigsten alle Frauen -Vereinigungen, benn unsere Frauen stellen boch wohl ben größten unb einfluß­reichsten Teil unserer Käuferschicht bar! Es muß jebem einzelnen eingehämmert werben: wir brau­chen keine fremben Weine unb Parfüms, keine eng­lischen Stoffe, keine tschechischen Biere unb Schuhe, leine auslänbischen Automobile, keine amerikani­schen Aepfel und Bananen, ober Maschinen, keine italienischen ober spanischen Apfelsinen usw., wenig­stens nicht in bem erschreckenben Ausmaße wie bis­her. Es muh jedem Deutschen täglich immer wieder von neuem zum Bewußtsein gebracht werden, daß man deutsche Waren und Produkte kau- f e n muß, soweit sie nicht ebenso gut und ebenso billig sind, wie die fremden Waren.

Also denkt deutsch, kauft deutsche Waren, veranstaltet Deutsche Wochen, und hämmert diese Gedanken durch geeignete Reklame in Wort, Schrift und Licht in die Köpfe unseres Volkes! Dann bleiben jährlich Hunderte von Mll- lionen Mark im Lande unb befruchten Hanbel, Gewerbe unb Industrie zum Nutzen unseres gan­zen Volkes. XY-