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vom Backlosen eine bevorrechtigte Reihenfolge einräum«,, die von den übrigen Teilnehmern zu beachten ist.

§ 12.

Wer mit seinem Gebäck fertig ist, hat den Ösen von Asche uid ebenso die Backstube zu reinigen, sowie auch das Zustellen öc- Leffnungen am Backofen gehörig zu besorgen. vlm Unterlassungs lalle har der Nachbäcker dem Backmeister sogleich hiervon Anzeige zu machen. Versäumt dies der Nachbäcker, so hat er die Nachteile seiner Säumnis selbst zu tragen.

§ 13.

Ter zuerst Backende hat den Schlünel zu dem Backhaus bei dem Backmeister in Empfang zu nehmen und an den Nachbäcker abzuliesern. Der zuletzt Backende hat nach Vollendung des Backens die Backstube zu reinigen, Tür und Fenster ordnungsmäßig zu ichlietzen und den Schlüssel innerhalb einer Stunde an den Back meister abzuliefern.

§ 14.

Verunreinigung oder Beschädigung des Backhauses sind streng- stens verboten. Desgleichen das Dörren von Obst und Holz im Backofen.

§ 15.

Verboten ist das Reinigen des Backofens mit einer eisernen Kratze. Wird jemand trotz des Verbotes mit einem solchen Gegen­stand beim Reinigen angetroffen, so wird dieselbe dem Backenden weggenommen. Das Holzhauen im Backhaus und das Verbrennen von Dornreisig ist gänzlich untersagt. Wer von den Backenden eine festgestettte Beschädigung der inneren Einrichtungen und des Backofens nicht sofort anzeigt, kann für den Schaden selbst hast bar gemacht werden.

§ 16.

Aenderungen der in vorstehender Backordnung festgelegten Geldbeträge unterliegen der Beschlußfassung des Gemeinderats und der Genehmigung des Kreisamts.

§ 17.

Diese Backordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt des Kreises Gießen in Kraft.

Göbelnrod, den 25. September 1933.

Hessische Bürgermeisterei.

Weber.

Betr.: Das Tragen von Abzeichen.

Au die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Das Hess. Staatsministerium, Ministerialabteilung für Bil­dungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum weist darauf hin, daß das Tragen des von dem Rcichssportftthrerring als öffentliche An­erkennung für vielseitige Leistungen auf dem Gebiet der Leibes­übungen gegebenen deutschen Reichssportabzeichens und des Reichs­sportjugendabzeichens nicht mehr verboten ist.

Gießen, den 29. September 1933.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. He n ß.

Dienstnachrichten des Kreisamts.

Heinrich Kühn II., Ettingshausen, wurde zum Ehrenfeldschützen der Gemeinde Ettingshausen ernannt und verpflichtet.

Wilhelm Magnus II. aus Großen-Liuden wurde zum Wiesen­vorstandsmitglied der Gemeinde Großen-Linden ernannt und ver­pflichtet.

Johann Bauer aus Bettenhausen wurde zum Feldschützcn der Gemeinde Bettenhausen ernannt und verpflichtet.

Max Münch, Saasen, ivurde zum Rechner der Gemeinde Saasen ernannt und verpflichtet.

Der Bäcker Heinrich Rees zu Allcudorf a. d. Lahn wurde zum kommissarischen Bürgermeister der Gemeinde Allendorf a. d. Lahn ernannt und verpflichtet.

Der Mechanikermcister Wilhelm Jung XL in Klein-Linden ivurde zum kommissarischen Beigeordneten der Gemeinde Kleiu- Liuden ernannt und verpflichtet.

Druck der Brühl'sch en llniversitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen

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Öen 4. Oktober 1933, nach.

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Mittwoch, dem 4. Oktober 1933

wieder geöffnet'.

Gießen, den 2. Oktober 1933.

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Bekanntmachung.

In unser Handelsregister, Abteilung A, wurde eingetragen: 60910

Am 18. September 1933: a) die Firma Erich Fackiner in Gießen. Inhaber ist der Kaufmann Erich Fackiner m Gießen. Angegebener Geschäftszweig: Elektro» Großhandel, b) Die Firma Margarete klein in Gießen. Inhaberin ist Margarete Klein, geb. Weber, Ehefrau des Wilhelm Klein' in Gießen. Dem Wilhelm Klein m Gießen ist Prokura erteilt.

Am 20. September 1933 bei der Firma Richard Loewenthal & Co. in (Stehen: Die Firma ist erloschen.

Am 21. September 1933 bei der Firma Siegmund Rosenbaum & Lo. in Gießen: Siegmund Rosenbaum ist mit Wirkung vom 15. September 1933 aus der offenen Handelsgesellschaft ausgeschieden und diese erloschen. Fanny Rosenbaum ist alleinige Inhaberin. ~

Am 26. September 1933 bei der Firma Llektromotorenbau Guhr & Fackiner in Gießen: Die Firma ist erloschen.

Am 27. September 1933 die Firma Marie Steil in Gießen. Inhaberin ist Karl Steil Witwe, Marie geb. Eberle, in Gießen.

Gießen, den 29. September 1933.

Hessisches Amtsgericht.

2. Bestimmt:

1 Tankharmonika. 4 Oelgemälde, 1 Kü­chenanrichte, 1 Partie Semen, 1 ®u&* kessel mit Kesselmantel, 1 größere Partie Zigarren, Pfeifen, Mutzen, Versteck- nadeln, besser, Hosenträger, Handspie­gel, Parfüms, Seife, Schwamme und sonstige Toilettenarl'kel, Unterhosen, Schlüpfer, Schlafanzuge, Strickwesten und »anzüge, Pullover, Kuchentucher, Stoffreste.

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Gerichtsvollzieher in Gießen

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am Sonntag, 8. Oktober 1933.

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MWUMWWolve Morgen, Mittwoch 15 Uhr : Große Hand­werker-Kundgebung in der Ausilellung. Handwerkskammer-Prastdent Dtüller- Darmstadt spricht. Kein Handwerker

IG^U^r-.Vorführung derDeutschen Büh­ne" Rhein-Mainifches Kunstlertbeater. Der lote Mann", Fastnachtsviel von Hans Sachs; anschließend turnerische

Bekanntmachung

betreffend den Sladtrat.

Rach Feststellung der Geme.ndewahl- kommission tritt an Stelle des zum kom- missarischen Beigeordneten der Stadt G.e- ßen ernannten Herrn Bartholomaus, nach dem WahlvorschlagNationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei" Herr hermcmn Wagner Derforgungsanwarter, in den Stadtrat ein. Die Niederschrift über die Feststellung der Gememdewahlkommlssion siegt vom 4. bis einschließlich ö Oktober 1933 jm Stadthaus, Bergstraße 20 (Zim- mer Nr. 12) zur Einsicht offen. Emwen- düngen gegen die Feststellung der Ge- meindewahlkommission können wahrend der Offenlegung von den Stimmberechtig­ten schriftlich oder zur Niederschrift er- hoben werden. 6100C

Gießen, den 3. Oktober 1933.

Bürgermeisterei Gießen (Gemeindewahl, kommission). 1.23.: Dr. Seid.

§ 3.

Jeder Ortseinwohner, der in dem Gemeindebackofen backen will, ist verpflichtet, der Reihe nach, an einem Montag oder an einem anderen auf einen Feiertag unmittelbar folgenden Werk­tage, den Backofen zum Brotbacken anzuheizen. Dem Backmeister liegt cv ob, die Reihenfolge zu überwachen und jeden Ortsein­wohner, der an die Reihe kommt, 8 Tage vorher in Kenntnis zu setzen.

Wer das ihm obliegende Anheizen unterläßt, hat eine Ver­gütung von 3 Reichsmark an die Gemcindekape zu zahlen, wo­für der Backmcistcr das Anhcizen veranlaßt.

Bis zur Zahlung dieses Betrages ist der Zahlungspflichtige von der Benutzung des Backofens ausgeschlossen. Hinderungs­gründe, über deren Triftigkeit die Bürgermeisterei zu entscheiden hat, sind sofort anzuzcigen, nachdem der Betreffende Kenntnis davon erhalten hat, daß er den Ofen anzuhcizen habe. Wird die rechtzeitig vorgebrachte Entschuldigung als begründet anerkannt, so fallen die angedrohten Rechtsnachteile weg. Die Bürger­meisterei hat aber im Einvernehmen mit dem Backmeister und nach Anhörung der zeitig Verhinderten zu bestimmen, wann dieser seiner Pflicht des Anheizens an einem anderen Tage zu genügen habe und die Beteiligten in Kenntnis zu setzen.

§ 4.

Die Aufsicht über den Vollzug der Backordnung kommt der Bürgermeisterei zu. Die Aufsicht über das Backen liegt dem vom Gemeinderat jeweils bestellten Aufseher (Backmeister) ob, dessen Anordnungen, vorbehaltlich der Befugnis des davon Betroffenen, sich hiergegen bei der Bürgermeisterei zu beschweren und Ab­änderungen zu erwirken, unweigerlick) Folge zu leisten ist.

§ 5.

Die Reihenfolge des Backens wird durch Verlosung bestimmt, und zwar morgens um 9 Uhr beim Backhaus. Wer kein Mehl vorrätig hat, darf nicht mitlosen. Wer zum Losen nicht rechtzeitig erscheint und trotzdem backen will, muß am nächsten Tag mit- lvsen oder nach der Backzeit backen.

Wenn mehrere Ortseinwohner vor dem Losen erklären, zu­sammen ein Gebäck backen zu wollen, so kann dies zwar zuge­lassen werden, es hat aber alsdann nur einer von ihnen für alle mitzulosen. Die Abtretung eines Backloses an einen andern ist nur mit Genehmigung des Backmeisters zulässig.

§ 6.

Ist jemand, der ein Backlos gezogen hat, aus irgendeinem Grunde verhindert, so hat er dem Backmeister hiervon rechtzeitig Anzeige zu machen, damit dieser den Nachfolger rechtzeitig in Kenntnis setzen kann.

§ 7.

Der Beginn des Backens wird für das Sommerhalbjahr ll. April bis 30. September) auf 6 Uhr, für das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) auf 8 Uhr vormittags festgesetzt.

§ 8.

Zu jedem Gebäck Brot stehen dem Anheizer 3 Stunden und jedem Nachbäcker 2)4 Stunden zur Verfügung. Jeder Nachbäcker ist verpflichtet, innerhalb einer halben Stunde mit dem Backen zu beginnen. Die Zahl der an einem Tage Backenden soll in der Regel im Sommerhalbjahre 6, im Winterhalbjahre 5 betragen.

§ 9.

Der Beginn des Kuchenbackens vor Festtagen wird je nach den Bedürfnissen vom Backmeister bestimmt. Vor Festtagen muß Tag und Nacht durchgebacken werden, lieber die hierzu einzu­haltende Reihenfolge wird vom Backmeister eine besondere Liste angefertigt.

§ 10.

Mit dem Obstkuchenbacken vor Spnntagen im Herbst soll, so­weit die Bedürfnisse nichts anderes erfordern, am Tamstagmorgen begonnen werden. Das Backen erfolgt ebenfalls auf dem Wege der Auslosung. Das Zusammenbacken von mehreren kann durch den Backmeister zugelassen werden.

§ 11.

Aus besonderen Anlässen, wie Hochzeiten, Kindtaufen und der­gleichen kann der Backmeister einzelnen, die ordnungsmäßig einen Tag vorher vor dem Backlvsen hierum nachsuchen unabhängig

Kunst und Wissenschaft.

Vie herbskneuerscheinungen des Insel-Verlagl An ihrer Spitze steht Hans C a r 0 s s a s ! Führung und Geleit", wiederum em Werk, in sich das Leben des Dichters in das von laute Gesinnung geadelte Wort verwandelt hat. In sei neuen RomanDas Jahr des Herrn beschreibt Heinrich Waggerl die Geschichte einer 1 gemeinschast. Friedrich Schnacks Erzählung aus dem Spielzeugladen" wird iung und alt £ die Volkstümlichkeit ihres Stosses und Vortrag- zaubern. Otto Nebelt haus RomanDer Ritt Canossa" packt erneut nut sicherem Griff eine Vegi heil, deren weltgeschichtliche Bedeutung schon os Dichter zur Darstellung gereizt hat. Ein neuer Di. Edzard H. Schaper, stellt sich nut dem Roman Insel Tütarsaar" vor. Fremdartig wie die 0 Insel im duftig blauen Meer «st der Inhalt 1 Werkes. Egon Cäsar Conte sortis BuchDie gödie eines Kaisers" behandelt Vas Schicksal des fers Maximilian von Mexiko, den ehrgeizige fiter im Verein mit Napoleon III. und der Kai Eugenie in das aussichtslose mexikanische Aden

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