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1.2.1933 Erstes Blatt
 
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Nr. 11 Zweites Blatt

Mittwoch, Sebruar ft-zz

Sietzener Anzeiger (Senerai-Anzeiger für Gberheffen)

Das Recht im täglichen Leben.

Oer Wiederkauf.

Don Amtsgenchtsrat Franz Gros.

Das Wiederkaufsrecht, das sich ein Verkäufer ent­weder unmittelbar bei dem schriftlichen oder münd­lichen Abschluß eines Kaufvertrags dem Käufer aeaenüber ausbedingt, es kann auch in einem spä­teren besonderen Rechtsgeschäft noch mit dem Käufer vereinbart werden ist ein oeräußerliches und auch vererbliches Recht, das sogar im Falle des Kon­kurses des Verkäufers zu seiner Konkursmasse zugc iooen werden kann. Durch Vertrag kann jedoch die Uebertragbarkeit und Vererblichkeit des Wiederkaufs­rechtes auch ausgeschlossen werden.

Der Wiederkauf kommt dadurch zustande, daß der Wiederkäufer yder sein Rechtsnachfolger bei Grund­stücken vor Ablauf von dreißig und bei beweglichen Gegenständen vor Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts dem Käufer gegen­über die fchriflliche ober mündliche Erklärung abgibt, daß er dos Wiederkaufsrecht ausübe, d a ß e r a l f o den einstmals verkauften Gegenstand als fein Eigentum zurückverlange. Ist für die Ausübung des Wiederkaufs eine Frist be­stimmt worden, so tritt diese an die Stelle der vor- gcnanntcn gesetzlichen Fristen. Die Erklärung, daß der Wiederkauf ausgeübt werde, bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. Der ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis gilt im Zweifelsfalle auch für den Wiederkauf. (Paragraphen 497, 503 des VGV.) Dos Reichsrecht kennt ein ge­setzliches Wiederkaufsrecht nicht, wie das in gewissen Fällen beim Vorkauf der Fall ist.

Während aber, was in ßaienfreifen immer noch wenig bekannt ist, nach § 313 VGV. ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, dasEigen- tum an einem Grundstück zu übertragen, zu feiner Gültigkeit unbedingt der gerichtlichen ober notariellen Beurkundung bedarf und die Nichtbeob­achtung dieser Forrnvorfchrift etwa erst dann geheilt wird, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgt ist, bedarf die Erklärung, baß das Wieberkoufsrecht an einem Grundstück ausgeübt wird, dieser Form nicht, unterfiegt also nicht dem Zwange der erwähnten gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des ersten Kaufvertrags. Allerdings kann auch hier durch vertragliche Vereinbarung der Parteien eine anbermeite Regelung getroffen werben. Ein Wieberkaufsvorbehalt, der ein G r u n b- st ü ck betrifft, kann nach herrschender Ansicht nur in einem gerichtlichen ober notariel­len Vertrag vereinbart werben. Nach dem Kom­mentar ber Reichsgerichtsräte tritt bie Heilung eines früheren Formfehlers bann ein, wenn nach Aus­übung bes Wieberkaufsrechts an einem Grundstück der Wiederkäufer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden ist. Der Wiederverkäufer muß dem Wiederkäufer später den gekauften Gegenstand nebst feinem Zubehör herausgeben. Unter letzterem versteht man bewegliche Sachen, die, ohne Bestand­teil der Hauptsache zu fein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhält­nis stehen. Was aber im allgemeinen Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird, fällt nicht unter den Begriff des Zubehörs. Das gilt auch für eine nur vorübergehende Benutzung und umgekehrt.

Für den Wiederverkäufer besteht eine gewisse Haftung für Sachmängel. Hat er nämlich vor ber Ausübung bes Wieberkaufsrechts eine Verschlechte­rung, ben Untergang ober eine aus einem anberen Grunbe eingetretene Unmöglichkeit ber Herausgabe bes gekauften Gegenstanbes v e r f ch u l b e t, ober den (Segenftanb wesentlich veränbert, so ist er für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. Der zum Wiederverkauf Verpflichtete darf also in bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt niemals außer Acht lassen. Für eine vorsätzliche Handlung haftet er selbstverständlich. Ist aber der Gegenstand ohne jedes Verschulden des Wiederverkäufers verschlech­tert worden, oder wurde der Gegenstand nur u n ° wesentlich verändert, so kann ber Wieberkäufer eine Herabsetzung des ursprünglich festgesetzten Kauf­preises nicht verlangen.

Es kann nun der Fall eintreten, daß der Wieder­oerkäufer vor ber ihm mitgeteilten Erklärung bes anberen Teiles, dahingehend, daß er bas Wieder- kaufsrecht ousübe, vorsätzlich ober fahrlässig eine Verfügung über ben gekauften Gegenstand trifft ihn etwa weiter verkauft, ober verschenkt ohne an eine Verpflichtung zu benfen. In diesem Falle ver- ügt er auf seine eigne Gefahr über ben Gegen- tanb. Nach § 499 BGB. ist er nämlich alsbann ver­pflichtet, bie burch seine Verfügung begrünbeten Rechte Dritter zu beseitigen. Emer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung, oder der Arrest- Vollziehung, oder durch den Konkursverwalter er­folgt.

Hat der Wiederverkäufer auf eine Sache Verwen­dungen gemacht, wobei es keinen Unterschied aus­macht und bedingt, ob eine solche Verwendung not­wendig war oder nicht, so kann er für sie insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht worden ist, bei einem Haufe z. B. durch Erhöhung von Schorn­steinen, durch einen neuen Hausverputz, die Neuan- legung einer Wasserleitung, durch neues Eindecken des Daches u. 6gl. Der Wieberkäufer soll a l f o nicht bereichert werben. Maßgebend für ben Wert bes Gegenstanbes ist ber Zeitpunkt des Rückkaufs. Eine neue Einrichtung, also eine körperliche Hinzufügung einer brache zu dem Gegenstand des Wiederkaufs, kann der Wiederver- köufer wegnehmen: verpflichtet ist er hierzu nicht. Luxusverwendungen und solche Einrichtungen zu ersetzen, die nur für den Wiederverkäufer einen Wert batten, etwa die Einrichtung für künstliche Höhen- fanne, ober eine ärztliche Praxis, kann bem Wieber­käufer nicht zugemutet werben. Anberseits hat ber Wieberoerkäufer keinen Anspruch auf Ersatz von Ausgaben, bie er zur orbnungsmäßigen Erhaltüng des Gegenstandes (etwa eines Hauses) notwendigerweise aufroenben mußte.

Hinsichtlich bes Wieberkaufs besteht volle Ver- t r a g s f r c i t) e i t Ist in einem Falle als Wie­derverkaufspreis unter den Parteien derjenige Schätzungswert vereinbart worden, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist ber Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, ben Un­tergang oder, bie aus einem anderen Grunde einge«

getretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegen­standes nicht verantworllich und der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet. Selbstverständlich darf der zum Wiederverkauf Ver­pflichtete nicht, um das Recht des Vertragsgegners zu vernichten, die Sache zerstören, oder absichtlich be­schädigen. In letzteren Fällen wäre er dem Wieder­käufer für jeden angerichteten Schaden haftbar. Der Wiederverkäufer kann aber Einrichtungen, die er getroffen hat, zum Schätzungswerte wegnehmen.

Steht das Wiederkaufsrecht mehreren Per­sonen gemeinschaftlich zu, etwa auf Grund eines Testamentes, so kann es nur im Ganzen aus­geübt werden. Der Wiederverkäufer ist nicht gezwun­gen, sich an der Gemeinschaft zu beteiligen. Ist das Recht für einen der Beteiligten erloschen, ober übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so finb bie übrigen berechtigt, bas Wieberkaufsrecht im ganzen auszuüben. Diese Gesetzesbestimmung kann zu ver-

Gemäh Artikel 21 der Allgemeinen Bauord- nung kann durch eine zum Ortsbauplan gehörige Ortssahung festgesetzt werden, daß bei der An­legung einer neuen, oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden Straße, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen unbebauten Stra­ßen die Eigentümer der an die Straße angren­zenden Grundstücke die Aufwendungen der Ge­meinde für den Geländeerwerb zur Straße, für die Herstellungsarbeiten, für Kanäle, für die Chaussierung der Fahrbahn, für Pflasterung der Gossen, Herstellung der öffentlichen Fußsteige, für die erste Einrichtung der Straßenbeleuchtung ganz oder teiltweise zu tragen haben.

Es fragt sich, ob diese Zahlungsverpflichtungen beim Verkauf eines Grundstückes, also bei einem späteren Eigentumswechsel, ohne weiteres auf den neuen Erwerber übergehen oder nicht? Die Frage ist ohne weiteres zu bejahen für die­jenigen Fälle, in denen das Ortsbaustatut, wie es vielfach der Fall ist, die Destimmung enthält, daß die auf Grund des Art. 21 der Allgemeinen Bauordnung entstehenden Leistungen ohne wei­teres auf die den Verpflichteten im Eigentum nachfolgenden Personen übergehen. Daß inhalt­lich eine solche 'Bestimmung nicht zu beanstanden ist. hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ent­schieden. (Dgl. Zeitschrift für Staats- und Ge­meindeverwaltung in Hessen, 30. Jahrgang,Ar. 1 vom 10. April 1905, S. 4.) Aach Ansicht des Hessischen Derwaltungsgerichtshofs sind die auf Grund der Allgemeinen Bauordnung und der Ortsbaustatute dem jeweiligen Eigentümer eines an die Straße angrenzenden Grundstückes auf» erlegten Verbindlichkeiten zur Tragung von Strahenherstellungskosten nicht zu den Gemeinde­umlagen zu rechnen, sondern gehören zu den auf öffentlichem Aecht beruhenden, gemäß Art. 21 der Allgemeinen Bauordnung auf die Strahen» angrenzer in der dort näher geregelten Weise auszuschlagenden Forderungen der Gemeinden, die entsprechend den Bedürfnissen des modernen kommunalen Lebens so konstruiert sind, daß sie ohne weiteres jedem neuen Grundstückseigentümer gegenüber als persönliche Ansprüche der Ge­meinde zur Geltung gebracht werden können.

Die aus ber Seflationstrife sich ergebenbe gänz­liche ober teilweise Zahlungsunfähigkeit zahlreicher Schuldner hat zwangsläufig zu entsprechenben ge­richtlichen Schritten ihrer Gläubiger geführt, bie in ben üblichen Zwangsoollftreckungsmaßnahmen aus­laufen. Die Fülle ber Zwangsversteigerungen hat aber, nach ber alten Grunbregel ber Abhängigkeit ber Preisvilbung von Angebot und Nachfrage, dazu geführt, baß bie Ergebnisse ber Zwangsversteige­rungen immer magerer würben, so daß auf ber einen Seite bem Schuldner wertvoller Besitz verloren ging, ohne baß auf ber anberen Seite bem Gläubiger ein entsprechendes Aeguivalent zufloß. Diele Aus­wirkungen konnten nicht bei ber Versteigerung von Mobilien (Hausrat, Waren unb dergleichen) Halt­machen, sonbern mußten auch ba in Erscheinung treten, wo es sich um bie Versteigerung ber Existen;- grunblagen (stäbtischer unb lanbwirtschaftlicher Grundbesitz) hanbelt. Hier konnte der Gesetzgeber auf bie Dauer nicht zusehen, wie ben Eigentümern ihr Besitz ohne roeUeres zu nicht mehr zu recht- fertigenben Preisen genommen würbe, wobei bei ber Landwirtschaft noch hinzukam, baß bie unter ben Vollstreckungsinaßnahmen (eibenbe Betriebsführung gleichzeitig eine Gefährbnng ber Sicherstellung ber Ernte und damit ber Dolksernährung zur Folge hatte.

Der Gesetzgeber hat beshalb in der'Dezember-Not- oerorbnung vom Jahre 1931 bie ^Möglichkeit ber Versagung bes Zuschlages für bie Fälle geschaffen, in benen bas Gebot hinter sieben Zehntel bes Grund stückswertes zurückbleibt: er hat außerdem die Mög­lichkeit geschaffen, daß der Eigentümer des zur Zwangsversteigerung anftebenben Grunbbesitzes eine einmalige zeitweise Einstellung bes Verfahrens beantragen konnte. Durch eine Erweiterung biefer Verorbnung würbe im Sommer 1932 bie Möglich­keit geschaffen, ben Antrag auf einstweilige Einstel­lung bes Verfahrens unter gewißen Voraussetzungen ein zweites Mal zu wiederholen, boch würbe burch eine Durchführungsverordnung zum Osthilfegesetz biefer Schutz benjenigen Betrieben genommen, bie wegen Sanierungsunfähigkeit aus bem Sicherungs­verfahren ausgeschieben worben finb.

Die Not ber lanbwirtschaftlichen Schulbner hat bie Regierung veranlaßt, bie erwähnten Schutzbestim­mungen burch bie Verorbnung vom 17. Januar 1933 weiter auszubauen. Es finb jedoch nicht nur bie lanbwirtschaftlichen Schuldner, zu deren Gunsten diese neue Verordnung erlassen ist, sondern auch, der Hausbesitz nimmt an den Vorteilen teil, bie sie bringt.

Die wesentlichste Bestimmung ist, daß bie einst­weilige Einstellung ber Zwangsversteigerung, die

wickelten Lagen führen. Die Frage, ob z. B. bann, wenn ein Wieberkaufsrecht von mehreren im ganzen ausgeübt ist, einer ber Wieberkäufer bie Wieder- kaufserklärung, soweit sie ihn betrifft, z. B. wegen Irrtums, anfechten kann, wirb vom Kommentar ber RGR. bejaht. Denn bie Ausübung im ganzen ver­einigt bie mehreren zu biesem Behuf abgegebenen Willenserklärungen nicht zu einer so untrennbaren Einheit, baß ber Wille bes einzelnen nicht mehr in Betracht käme. Im übrigen entsteht mit ber Aus- übuna bes Wieberkaufsrechts eine Mehrheit von Schuldnern unb Gläubigern, bereu Rechtsverhält­nisse sich nunmehr nach ben allgemeinen Gesetzes­vorschriften richten. Nach § 503 BGB. kann bas Wie berkaufsrecht siehe oben bei Grunbstücken nur bis zum Ablauf von breißig Jahren, bei anberen Oegenftänben nur bis zum Ablauf von brei Jahren nach ber Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werben.

Anders ist jedoch die Aechtskage, wenn die Ortsbausahung eine Vorschrift, daß die Tra­gung der Anliegerkosten ohne weiteres auf jeden Aachbesitzer der betreffenden Grundstücke über­geht, nicht enthält. In diesem Aille kommt es darauf an. in welchem Zeitpunkt die Beitrags­verbindlichkeit entstanden ist. Wann die Bei­tragspflicht entsteht, regelt sich nach den Dor- schristen der Bauordnung bzw. des Ortsbaustatuts, d. h., sobald auf den Grundstücken neue oder ältere, auf die Dauer bestimmte Gebäude von mehr als 20 Quadratmeter Grundfläche an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen, oder ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten: bei Fuhsteigkosten auch schon gleich bei Eröff­nung der neuen Straße und nicht erst, wenn das betreffende Grundstück bebaut wird. Aach einer vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätig­ten Entscheidung des Provinzialausschusses Star­kenburg (veral. Zeitschrift für Staats» und Ge­meindeverwaltung in Hessen, 39. Jahrg., Ar. 10, 11, S. 70, 71, 72, 73, 74) haftet der frühere Eigen­tümer eines an die Straße angrenzenden Grund­stückes auch im Falle des Der kauf s des Grund­stückes für die zur Zeit seines Eigen­tums entstandene Beitragsverbindlichkeit auch weiterhin persönlich. Die gleichen Grundsätze gel­ten auch bezüglich seiner Beitragspflicht zu den Bürgersteigkosten. Gemäß Art. 19 Ziffer 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum BGB. ver­jähren solche Ansprüche wegen öffentlicher Ab­gaben in 4 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlüsse des Jahres, in welchem der An­spruch entstanden ist. (Art. 20 AG. zum DGB.) Anders ist die Rechtslage dann, wenn der An­liegerbeitrag zur Zeit des Eigentumswechsels noch nicht fällig war, d. h. nach den Bestimmun­gen des Ortsbaustatuts noch nicht die Möglichkeit der Erhebung gegeben war. In diesem Falle kann eine persönliche Haftung des früheren Eigen- tümers nicht mehr begründet werden. Hier richtet sich selbstverständlich der erst nach dem Eigen- tumswechsel entstandene Anspruch auf Zahlung der Anliegerbeiträge nur gegen den derzeitigen Eigentümer. V.

bisher nur zweimal zulässig war, nun auch ein drittes Mal erfolgen kann. Dem Schuldner wird also die Möglichkeit gegeben, sich auf weitere sechs Monate gegen die Durchführung der Zwangsver­steigerung zu wehren. Für landwirtschaftliche Schuld­ner gilt die Besonderheit, daß die Einstellung falls sie vor dem 1. Mai 1933 angeordnet wird, auch auf mehr als sechs Monate, jedoch nicht über ben 31. Ok­tober 1933 hinaus erstreckt werden darf. Dem Schuldner soll also bie Möglichkeit bleiben, aus den diesjährigen Ernteerträgnissen seine Gläubiger zu befriebigen.

Ist ber Schulbner bei Antragsstellung mit wieder- kehrenben Leistungen (b. h. ben Zinsen und Grund­steuern) in Höhe der im letztvergangenen Jahr fällig gewordenen Beträge im Rückstand, dann darf eine erneute Einstellung nicht erfolgen. Für die Landwirtschaft ist diese Bestimmung jedoch nur bann anzuwenden, wenn es sich statt eines einjährigen Rückstanbes um einen etneinhalbjährigen Rückstand handelt.

Die einstweilige Einstellung darf nicht erfolgen, wenn sie bem betreibenben Gläubiger einen unver- hältnismäßigen Nachteil bringen würbe. Auch bieje Bestimmung ist auf bie Lcmbwirtschaft nicht anwend­bar, wenn bie Nichterfüllung ber Verbindlichkeiten bem Gläubiger gegenüber auf außergewöhnliche Verluste durch Unwetter, Viehseuchen oder ähnliche Ereignisse oder auf einen seit Ende 1930 eingetrete­nen wesentlichen Rückgang ber Preise ber Prabukte, auf beren Erzeugung ber Betrieb in erheblichem Umfang errichtet ist, zurückzuführen ist. In jebem Falle ist Voraussetzung ber Einstellung, baß bie ordnungsmäßige Fortführung bes Betriebes gewährleistet erscheint.

Dem Anträge bes Eigentümers bes lanbwirt­schaftlichen Grundstücks auf einstweilige Einstellung ber Zwangsversteigerung ist auch bann stattzugeben, wenn bie Nichterfüllung feiner Zinsverpslichtungen auf entsprechenbe Pachtrückstänbe seines Päch­ters zurückzuführen ist, bie burch bie soeben er­wähnten Umftänbe bebingt finb. Auch in biesem Falle muß aber bie ordnungsmäßige Fortführung bes Be­triebes als gewährleistet erscheinen.

Dem Anträge auf eine erstmalige einstweilige Einstellung für bie Zeit bis zum 31. Oktober 1933 ist stets bann stattzugeben, wenn bie orbnungsmäßige Fortführung bes Betriebes unb bie Einbringung ber I Ernte gewährleistet erscheinen, bei Ablehnung bes Antrages aber gefährdet fein würden; der Schuldner darf jedoch nicht mit wiederkehrenden Leistungen in Höhe ber in den letzten 1% Jahren fällig geworbenen Beträgen im Rückstand fein.

Von ber vorgesehen Auslage, daß ber Schuldner bie wöhrenb ber Einstellung bes Verfahrens wieder- kehrenben Leistungen binnen zwei Wochen nach Ein­tritt der Fälligkeit zu bewirken hat, kann ausnahms­weise abgesehen werben, wenn bie Erfüllung infolge außergewöhnlicher Verluste durch Unwetter, Vieh­seuchen ober ähnlicher Ereignisse oder durch Preis­rückgang der im Betrieb in erheblichem Maße er­zeugten Produkte nicht möglich erscheint.

Handelt es sich bei ber ber Zwangsversteigerung jugrunbcliegenben Forderung um ein zur Deckung der Betriebsausgaben für bie Bewirtschaftung bes Grundstücks in ben Wirtschaftsjahren 1931/32, 1932/33 ober 1933/34 aufgenommenes Darlehn, bann bars bem Antrag auf Einstellung nur stattgegeben werben, wenn bie Nichterfüllung ber Verpflichtun­gen auf bie mehrfach erwähnten außergewöhnlichen Verluste burch Unwetter usw. zurückzuführen ist.

Das Zwangvollstreckungsnotrecht sah schon im Vorjahr bei lanbwirtschaftlichen Grunbstücken auch einen Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen in bie Gegenstänbe bes beweglichen Vermögens vor, sofern dadurch bem Schulbner bie zur orbnungsmäßigen Fortführung ber Wirtschaft bis zur Ernte 1932 be­nötigten Mittel entzogen werben würben. Voraus­setzung war, baß ber -schulbner die Gewähr bietet, baß er den Erlös aus der Veräußerung ber Gegen- stäube zur orbnungsmäßigen Fortführung ber Wirt­schaft verwenbet.

Diese Bestimmung ist mit ber Maßgabe erneuert worden, daß es sich bei der Zwangsvollstreckung um die Entziehung der zur ordnungsmäßigen Fort- fiihrung der Wirtschaft bis zur Ernte 193 3 erfor­derlichen Mittel handeln muß. Diese Bestimmung bezweckt insbesondere einen »schütz der Ernte des Vorjahres, deren Erlös in erster Linie zur Sicher­stellung des laufenden Jahres Verwendung fin­den soll.

Neu ist, daß diese Bestimmung auch für Zwangs- Vollstreckungsmaßnahmen in Wein gilt, sofern dieser aus ausschließlich im Betrieb des Schuldners ge ernteten Trauben hergestellt ist.

Schmiergelder als Anfechtung-- gründ von Verträgen.

Ein Hauseigentümer hatte fein Haus verkauft und dabei bem die Verhandlung für ben Der- tragsgegner führenben AngesteUten Schmiergelder gezahlt. Als der Käufer bas erfuhr, wollte er den kauf rückgängig machen und berief sich auf die Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches, daß derjenige, ber burch arglistige Täuschung zur Ab­gabe einer Willenserklärung bestimmt worden sei, die Erklärung ansechten könne.

Hierzu sagt das Reichsgericht, daß die An­nahme, daß für die Dertragspartei, welche einem Angestellten der Gegenpartei Schmiergelder ge­zahlt hat, eine Ofsenbarungspslicht hinsichtlich dieser Tatsache bem Vertragsgegner gegenüber be­stehe, sich allerdings zum mindesten ber Regel nach nicht rechtfertigen lasse. Eine Anfechtbar­keit auf Grund eigener arglistiger Täuschung des Schmiergelbgebers unb eine Echabenersahpflicht auf Grund Verschuldens beim Dertragsschluß scheiden daher aus. Trotzdem bleibt ein Recht ber Anfechtbarkeit bestehen, unb zwar ist die An­fechtbarkeit aus der weiteren Bestimmung deS BGB. herzuleiten, nach der für ben Fall, daß ein Dritter die Täuschung verübt hat, eine Er­klärung, die dem Dertragsgegner gegenüber ab­gegeben war, dann anfechtbar ist, wenn dieser die Täuschung kannte ober kennen mußte. Da­nach ist das Verhalten des Dritten, hier des Be­auftragten des Käufers und des Erklärungsemp­fängers, in diesem Falle des Verkäufers, aus- emanderzuhalten. Während dem Beauftragten eine arglistige Täuschung des Klägers selbst zur Last fallen muh, genügt bei dem Verkäufer, daß er die durch ben Beauftragten verübte arglistige Täuschung kannte.

Wichtig ist im übrigen die Frage, ob dem Ver­treter des Käufers eine arglistige Täuschung des­halb zur Last fallt, weil er entgegen den Geboten ber Ehrlichkeit sich vom Verkäufer eine Zuwen- bung hatte versprechen lassen unb demzufolge der wirkliche Sachverhalt seinem Dienstherrn nicht völ­lig bekannt wurde, als dieser ben Vertrag mit bem Verkäufer schloß. Ob man diese Zuwen­dung als Destechungsgeld, ober als Schmiergeld, ober als Provision, ober als Gratifikation be­zeichnen will, ist sachlich ohne Bedeutung: der Sache nach war es eine Vergütung dafür, bah ber Beauftragte eine Tätigkeit zugunsten des Ver­käufers, also ber Gegenpartei, entfalten sollte.

Weiterhin ist wichtig die Frage, ob die Un- kenntnis von bem Zuwendungsversprechen an den Beauftragten für ben Entschluß bes Käufers, den Vertrag abzuschließen, ursächlich gewesen ist, mit anberen Worten, ob jener die Verträge auch dann geschlossen hätte, wenn ihm als Käufer be­kannt gewesen wäre, dah seinemBeauftragten vom Verkäufer eine Zuwendung versprochen war. Man wird nach der Lebenserfahrung davon aus­zugehen haben, bah im allgemeinen ehrliche und anständige Menschen auf die Eingehung jeglicher Beziehungen zu Leuten alsbald verzichten wer­den, von denen sie erfahren, daß sie für den Fall des Zustandekommens des Vertrages dem Angestellten und Unterhändler der Gegenpartei eine Zuwendung versprochen haben. Im redlichen Geschäftsverkehr ist ein derartiges Verfahren mit Recht vervönt, und der Regel nach wird abge­sehen von bem persönlichen Grunde, bah ein sol­ches Verhältnis, wie das Reichsgericht sagt, an­ekelt jeder sich sagen, dah er mittelbar die seinem Angestellten versprochene Zuwendung be­zahlen muh und bah auf die Vertragstreue einer Partei, bie zu solchen Mitteln greift, fein Ver­laß ist. Cs mag sein, daß unter besonderen Um­ständen, $. D. wenn jemand den Vertragsgegen­stand zwingend benötigt, oder dessen Erlangung seinem dringlichen Wunsche entspricht, darüber hinweggesehen wird, daß Schmiergelder ver­sprochen worden sind. Sollte ein solcher Aus­nahmefall einmal vorliegen, so wird allerdings der Verkäufer, der das Schmiergeld gezahlt Hai. beweisen müssen, dah Umstände vorliegen, die eben eine Beurteilung rechtfertigen müssen, die von den allgemeinen vorstehend, entwickelten Grundsätzen ab weichen.

Die Erstattungspflicht von Anliegerbeiträgen.

Der neue ZivangsvollslreMmgsschntz.

Don Rechtsanwalt Or. v. Karger, Berlin.