Ausgabe 
26.7.1939
 
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Das Recht im täglichen Leben

Mer hastet für Anwetterschäden?

mit in die Ehe eim

gegen die Frau. Die Güterstand lebt, kann

den

an» ist ein Volksempfänger pfändbar?

Arbeilsrechlliche Entscheidungen

sonders empfindliche Ehrgefühl verletze, das von den nationalsozialistischen Verbänden noch besonders

gepflegt werde.

Die

Kein (Schadenersatz aus der Kündigungssperre, von dem Leiter des. Sozialamts der

Es kommt in der Ehe vor, daß die Frau eine Klage erheben will, z. B. wegen Schadenersatz aus einem ihr zugestoßenen Unfall, und es fragt sich, ob die Ehefrau allein zur Klageerhebung berech­tigt ist. Grundsätzlich ist die Prozeßfähigkeit einer Frau dadurch, daß sie Ehefrau ist, nicht beeinflußt. Aber es können sich Einschränkungen ergeben, je nachdem, in welchem Güterstand die Ehegatten leben. Wenn zwei heiraten und nicht einen nota­riellen oder gerichtlichen Ehevertrag schließen, in dem sie besondere Vereinbarungen treffen, so leben beide im sogenannten gesetzlichen Güterstand. Dies ist bei den weitaus meisten Ehen der Fall. Der Ehemann ist dann berechtigt, das von der Frau mit in die Ehe eingebrachte Gut und auch das, was sie später erwirbt, zu verwalten und zu nutznießen. Der Mann kann jedes Recht, bei dem es sich um das eingebrachte Gut der Frau handelt, im eigenen Namen, also allein und ohne Vollmacht der Frau, ja sogar gegen ihren Willen, gerichtlich geltend machen, obgleich die Frau Eigentümerin des einge­brachten Gutes ist.

So gehört auch nach allgemein herrichender Ansicht ein Schadenersatzanspruch aus einem der Ehefrau zugestoßenen Unfall zum eingebrachten Gut. Der Ehemann ist berechtigt, diesen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Aber der Ehemann kann eines nicht, er kann nicht ohne Zustimmung der Frau über die Leistung ver­fügen, d. h. er kann nicht die- Auszahlung der ge- sorderten Geldsumme an sich ohne Zustimmung der Frau verlangen. Ergeht jedoch ein Urteil, daß den Prozehgegner zur Zahlung an den klagenden Ehe­mann ohne Zustammung der Frau verurteilt, so be­steht für den Prozeßgegner die Gefahr, daß er dadurch nicht von seiner Schuld gegen die Frau befreit wird uni) doppelt zahlen muß. Der Zustimmung ist es gleich zu achten, wenn der Mann von vornherein auf Leistung an die Frau klagt. Beide Ehegatten kön­nen aber Ansprüche wegen eines der Frau zuge­stoßenen Unfalls gemeinschaftlich einklagen. In der gemeinschaftlichen Erhebung der Klage kommt zum Ausdruck, daß der Prozeßgegner durch Entrichtung her Leistung an beide Eheleute befreit wird. Es gibt allerdings einzelne Rechte, über die der Ehe­mann ohne Zustimmung der Frau verfügen kann. Aber dann ist Gegenstand des Rechtsstreits das Recht der Frau selbst, so z. B. Klage auf Rück­forderung einer gebrauchten Sache. Dann wirkt das Urteil sowieso für und gegen die Frau. Die

bleiben müsse, daß eine solche Züchtigung bei fort­geschrittenem Alter des Lehrlings den Erziehungs­zweck mindere, weil sie das in diesem Alter be-

Züchtigungsrecht des Lehrherrn nur zur Erziehung, nicht als Strafe.

Zu dem umstrittenen Züchtigungsrecht des Lehr­herrn liegt eine Reichsarbeitsgerichtsentscheidung vor. In einem Handwerksbetrieb war eine Lohn­tüte abhanden gekommen. Der Meister fragte seinen 17jährigen Lehrling, der, wohl aus der Art der Fragestellung eine Verdächtigung heraushörend, entrüstet verneinte, sogar, auf Grund eines kon­kreten Vorfalles, seinerseits fragte, ob vielleicht ein Familienangehöriger in Frage käme. Hierauf gab ihm der Meister eine Ohrfeige. Der Lehrling ver­ließ die Lehrstätte und kehrte auch trotz Auf­forderung des Meisters nicht mehr zurück. Der Meister klagte nun die für einen solchen Fall im Lehrvertrag vorgesehene Entschädigung von 300 Reichsmark ein, kam damit auch bis zum Landes­arbeitsgericht durch, wurde aber vom Reichsarbeits­gericht (RAG. 81/39) abgewiesen, das Zurückver­weisung zu erneuter Prüfung beschloß. Obgleich ge­setzlich zurzeit das Züchtigungsrecht noch bejaht wird, stellt dos Reichsarbeitsgericht fest, daß die körperliche Züchtigung nur zum Zwecke der Er­ziehung, nicht aber als Strafe angewendet werden darf. Hieraus folge, daß ein Lehrherr sich bewußt

Das prozeßführungsrecht der Ehefrau.

räume zu beseitigen habe, nicht aber auch solche Schäden, die durch äußere Einflüsse oder Gewalt verursacht werden. (Vergl. ein Urteil des Landge­richts Berlin: Juristische Wochenschrift 1935, Seite 2591.) Hinsichtlich der Fensterscheiben hat das Land­gericht Berlin in diesem Urteil eine Verpflichtung de« Mieters, sie auf seine Kosten zu ersetzen, nur deswegen bejaht, weil der betreffende Mietvertrag eine ausdrückliche besondere Bestimmung darüber auch für Fälle äußerer Gewalt enthielt. Soweit es Wasserschäden anbelangt, die Schönheitsreparaturen notwendig machen (das eingedrungene Wasser hat z B. Tapeten, Wände, den Fußboden oder die Decke beschädigt), so steht das Kammergericht Ber­lin in seiner Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß Wasserschäden trotz Uebernahme der Schvn- heitsreparaturen durch den Mieter nicht zu sei­nen Lasten gehen, also daher auf Grund § 536 BGB. dem Vermieter obliegen. Denn die durch die Mie­ter übernommene Reparaturpflicht erstreckt sich nur auf solche Schäden, die durch gewöhnlichen Ver­schleiß eintreten.

Natürlich haftet aber der Mieter immer, gleich­gültig ob er Reparaturpflichten übernommen hat oder nicht, für eingetretene Schäden, wenn ihn ein Verschulden trifft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn er während eines Sturmes oder Wolkenbruches die Fenster nicht rechtzeitig geschlossen hat, obwohl er dies nach der Lage der Umstände rechtzeitig hätte tun können. In einem solchen Falle hat der Mie­te'' fahrlässig, also schuldhaft gehandelt. Er muß daher auch für den Schaden haften. Diese Grund­sätze gelten für alle Schäden durch das Unwetter, wenn sie nachweislich auf ein Verschulden des Mie­ters zurückzuführen sind, was man allerdings immer nur nach sorgfältiger Untersuchung der ge­samten Einzelumsätze entscheiden kann.

Zst die diene ein Haustier?

Gelegentlich eines bis an das Reichsgericht ge­langten Rechtsstreites wegen Schadensersatz aus einem Ueberfcill durch einen Bienenschwarm eines auf einem Truppenübungsplatz ausgestellten Bienen­standes aus die Mannschaften und Pferde eines dort in der Nähe in Deckung stehenden Fahrzeuges eines Truppenteils hat das oberste deutsche Gericht zu der Frage, ob die Bienen als Haustiere im Sinne des § 833 des BGB. zu betrachten find oder nicht, fol» genben Standpunkt vertreten:

Die Biene kann n i ch t als Haustier im Sinne des § 833 BGB. Satz 2 angesehen werden. Diese Gesetzes­bestimmung enthält keine ausdrückliche Angabe dar­über, welche Tiere als Haustiere anzusehen seien. Bei der Beratung des Gesetzes vom 30. Mai 1908 im Reichstage sind Anträge, die Biene in der neuen Fassung des § 833 des BGB. ausdrücklich zu er­wähnen und als Haustier zu bezeichnen, abgelehnt worden. Da hiernach das Gesetz den Begriff des Haustieres nicht bestimmt, so ist der gewöhnliche Sprachgebrauch entscheidend. Hiernach versteht man unter Haustieren diejenigen Gattungen von zahmen Tieren, die in der Hauswirtschaft zu dauernder Nutzung oder Dienstleistung gezüchtet und gehallen zu werden pflegen und dabei auf Grund von Er­ziehung und Gewöhnung der Beaufsichtigung uni dem beherrschenden Einfluß des Tierhalters unter* stehen. Bei den Bienen fehlt es vor allem an der Möglichkeit einer derartigen Beaufsichtigung und Be­herrschung, wie sie bei Haustieren gegeben ist. Das ist schon in der Entscheidung RGZ. 141, 407 in der Juristischen Wochenschrift 1933, S. 2951, in weichet die Biene ebenfalls nicht als Haustier angesehen worden ist, hervorgehoben worden.

Wenn die Revision Gewicht darauf legt, daß der volkswirtschaftliche Nutzen und die Bedeutung der Bienenzucht heute anerkannt sei und die Imkerei den landwirtschaftlichen Betrieben zugerechnet werde, so können diese Umstände doch nicht dazu führen, die Biene als Haustier im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauchs anzusehen, der auch heute den Be­griff nur da anwendet, wo der Tierhalter die Mög­lichkeit einer Beaufsichtigung und Beherrschung des Tiexes hat, wie sie bei den Bienen nun einmal nicht gegeben ist. Die erneute Prüfung des Begriffs ..Haustier" kann mithin nicht dazu führen, von der seither schon vertretenen Ansicht abzuweichen. (Reichs- gerichtsurteil vom 19. November 1938 in der Juristi­schen Wochenschrift, 68. Jahrgang, Heft 5, Seite 288)-

V

Daher ist die Zulässigkeit der Pfändung des hier in Frage stehenden Volksempfängers, den der Schuld­ner vom Gläubiger unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung empfangen hat, zu bejahen. (Beschluß des Landgerichts Altona vom 27. Januar 1937 in der Juristischen Wochenschrift, 66. Jahrgang, Heft 26, Seite 1669.)

Das Recht auf Rundfunknachrichten in der Gaststätte.

Das Oberlaudesgericht Darmstadt hat es in einer Entscheidung als groben Unfug erklärt, wenn in einer Gaststätte Gäste das Abhören der Nachrichten des Rundfunks durch andere Gäste durch Lärmen unmöglich machen (Deutsches Recht S. 379/39). Am 24. September feierten einige junge Leute in einer Gaststätte einen Geburtstag, bei dem es fo lebhaft und laut zuging, daß die anderen Gäste die Rund­funknachrichten um 22 Uhr nicht hören kannten. Die Angeklagten wurden mehrmals während der Durch­gabe der Nachrichten vergeblich um Ruhe ersucht. Der Lärm der Tischrunde machte aber däs 2Ib= hören unmöglich.

Der Amtsrichter hat die Angeklagten wegen gro­ben Unfugs verurteilt, und das Oberlandesgericht hat sich diesem Urteil angeschlossen. In der Ent­scheidung heißt es, daß grober Unfug eine grob ungebührliche Handlung ist, durch welche das Publi­kum belästigt oder gefährdet wird, wenn darin zu­gleich eine Störung der öffentlichen Ordnung zur Erscheinung kommt. Das Verhalten der Angeklagten könne durchaus als grob ungebührlich bezeichnet werden, besonders mit Rücksicht auf die damals hochgespannte politische Lage. Die Aufforderung, Ruhe zu halten, uiui in And .rächt dieser Lage keine unbillige Zumutung. Du tatsächlichen Fest­stellungen ließen auch den Schluß zu, daß durch das Verhalten der Angeklagten das Publikum in feiner unbestimmten Allgemeinheit unmittelbar be­lästigt ober gefährdet wurde. Wohl seien nur einige Zeugen belästigt worden, diese könnten jedoch als Repräsentanten des Publikums angesehen werden, da sie sich nur rein zufällig in der Gaststätte be­fanden und nicht durch persönliche oder sonstige Be­ziehungen miteinander verknüpft waren.

Schadenersatz

bei ungenügender Auskunst.

In einem Hanauer Betrieb, der wichtiger Liefe, rungen wegen keine Arbeitskraft entbehren konnte, wurde einer Angestellten ein Urlaub zur Teilnahme an einem BDM.-Lager gewährt. Noch bevor es zur Einberufung kam, wurde der Angestellten mit­geteilt, daß sie wegen Uebersüllung des Lagers nicht eingezogen werde. Die Angestellte setzte hier­von ihre Firma nicht in Kenntnis, sondern fuhr in Erholungsurlaub zu ihrer Großmutter. Als das die Firma erfuhr, wurde die Angestellte fristlos ent lassen.

Nunmehr strengte die Entlassene Kündigungs- Widerrufsklage vor dem Arbeitsgericht in Hanau an. Dort tarn ein Vergleich zustande, wonach die Klägerin ihre Klage zurückzog. Die Beklagte ihrer, feits verpflichtete sich, der Klägerin eine Entfchä. bigung zu zahlen und ein Zeugnis des Inhalts auszuftellen, daß die Lösung des Angestelltenoer. hältnisfes in gütlichem Einvernehmen erfolgt fei. Die Angestellte hatte in der Zwischenzeit eine neue Stelle gefunden. Nach der Einstellung zog die neue Firma bei der alten Firma Erkundigungen über die Klägerin ein. Die alte Firma erteilte eine Aus- funft dahingehend, daß die Klägerin fristlos ent­lassen worden fei, insbesondere deswegen, weil sie sich einen Urlaub erschlichen habe durch das Vor- bringen, sie sei zu einem BDM.-Lager einberufen. Auf Grund dieser Auskunft wurde die Klägerin unter Einhalt der tariflichen Kündigungsfrist wieder entlassen. Sie war danach längere Zeit stellungslos und verklagte die erste Firma auf Schadenersatz. Das Arbeitsgericht in Hanau gab der Klage statt und verurteilte die alte Firma zur Zahlung von 154 RM.

Gegen dieses Urteil legte die Firma Berufung beim Landesarbeitsgericht ein, das das Urteil des Arbeitsgerichts in vollem Umfange bestätigte. In der Urteilsbegründung des Landesarbeitsgerichtes heißt es: Das Vorgehen der Beklagten war nicht zu billigen, weil durch den Vergleich vor dem Arbeits- gericht beide Teile nachaegeben hatten. Die Klägerin wollte das Odium der fristlosen Entlassung von sich abwenden und die Beklagte wollte die Mehr- forberung der Klägerin nicht anerkennen. Die Einigung gibt also keinem Recht, sondern sie ist auf der Basis gegenseitiger Verständigung aufgebaut. Die Beklagte durfte daher in ihrer Auskunft nicht allein die fristlose Entlassung erwähnen, sondern hätte auch über den Vergleich und das Zeugnis in ihrer Auskunft sprechen müssen. Sie hat eine un­vollständige Auskunft erteilt. Dadurch hat sie gegen Treu und Glauben verstoßen und ist daher schaden­ersatzpflichtig.

31. Juli kündigen. Besonders wichtig ist ferner daß die Vorschrift des § 570 BGB.zwingendes Recht enthält, daß also Bestimmungen des Mietvertrages, wonach der Mieter auf dieses vorzeitige Kundl- gungsrecht verzichtet hat, ungültig sind, wie das Landgericht Berlin in dem grundlegenden Urtei vom 3. Juli 1935 (Jur. Wochenschrift 1935 S. 26a9) entschieden hat. Ferner findet die Vorschrift über das Derzeitige Kündigungsrecht der Beamten auch auf hauptamtliche Angestellte der NsDAP. und ihrer Gliederungen Anwendung. Denn hierbei qt das gleiche öffentliche Interesse und praktische Be­dürfnis gegeben, das zu der Ausnahmestellung der Beamten im Mietrecht Anlaß gab, wie das Ober-

lang.

Leben die Ehegatten dagegen in Gütertrennung, die durch gerichtlichen oder notariellen Ehevertrag vereinbart werden muß, fo ist der Ehemann nicht berechtigt, die Schadenersatzansprüche aus einem der Frau zugestoßenen Unfall im eigenen Namen ein­zuklagen. Bei der Gütertrennung, die in das Güter- rechtsregifter eingetragen werden kann, ist die Ver­waltung und Nutznießung des Mannes am ein ge­brachten Gut ausgeschlossen. Die in Gütertren­nung lebenden Ehegatten stehen sich in vermögens­rechtlicher Beziehung so gegenüber, als ob sie nicht verheiratet wären. Die Ehefrau bleibt Herrin ihres Vermögens und bedarf daher zur Führung eines Rechtsstreites nicht der Zustimmung ihres Mannes.

Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft dagegen, die ebenfalls durch gerichtlichen ober notariellen Ehevertrag vereinbart werben muß, wird alles, was bie Ehegatten beim Eintritt in die Güterge­meinschaft besitzen ober während berfelben erwer­ben, Gesamtgut beider Ehegatten. Den ehelichen Aufwanb hat bas Gesamtgut zu tragen und nicht der Mann, wie beim gesetzlichen Güterstand. Zum Gesamtgut gehört bann auch der Schaben, den die Frau durch einen Unfall erlitten hat. Der Ehe­mann ist berechtigt, alle Rechtsstreitigkeiten, bie sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen zu führen. Sa kann er einen Schabenersatzprozeß der Frau führen. Der Klageantrag ist auf Leistung an ihn zu richten unter der Angabe, daß bas streitige Recht zum Gesamtgut gehört. Das Urteil wirkt in Ansehung des Gesamtgutes für und gegen beibe Eheleute. Die Frau ist aber mit Zustimmung des Mannes berechtigt, Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen zu führen, denn trotzdem die Verwaltungs- und Der- fügungsbesugnis am Gesamtgut dem Manne zu- steht, ist die Frau in gleicher Weise wie der Mann zur gesamten Hand berechtigt.

Es gibt nur eine Ausnahme, bei der es auf die güterrechtlichen Verhältnisse der Eheleute nicht an­kommt. War die Frau dem Manne in dessen Haus­wesen oder Gewerbe zur Leistung bon Diensten verpflichtet, so kann der Ehemann ohne Zustim­mung der Frau auf Schadenersatz gegen den Ersatz­pflichtigen klagen, wenn die Frau durch den Un­fall so an der Gesundheit geschädigt wurde, daß sie diese Dienste zeitweise nicht mehr leisten konnte. Aus dem eben Dargelegten ist zu ersehen, daß die gesetzliche Regelung nicht so einfach ist, wenn eine Ehefrau einen Rechtsstreit führen will.

Vorzeitige Kündigung bei Versetzung.

Nach § 570 können Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichts­anftalten im Falle der Versetzung nach einem an­deren Orte ihr Mietverhältnis vorzeitig unter Ein­haltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kün­digung kann aber wie das AmtHaus und Heiim der Deutschen Arbeitsfront mitteilt vor­zeitig nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. Auf Grund § 565 BGB. in Ver­bindung mit dem Gesetz über die Auflockerung der Kündigungstermine vom 24. März 1938 kann diese vorzeitige Kündigung spätestens am 3. Werktage eines Monats zum Ende des-darauffolgenden über­nächsten Monats erfolgen, und zwar zu jedem Mo­natsende, nicht nur zu einem Kalendervierteljahres- fchluß, wie vor Inkrafttreten des Auflockerungsge- fetzes.

Beispiel: Ein Beamter wird am 20. April ver­setzt. Er kann bis spätestens 3. Mai vorzeitig zum

DAF. herausgegebenen Monatshefte für NS.-Sozialpolitik berichten über ein allgemein interessierendes Urteil zur Kündigungssperre, das von erheblicher Bedeu­tung für den Arbeitseinsatz ist. Ein Lehrling hatte bei seinem Meister das Schlosserhandwerk ausge­lernt und wurde nun als Geselle weiterbeschäftigt. Da er in einem anderen Betriebe einen wesentlich höheren Lohn verdienen konnte, kündigte er bas Arbeitsverhältnis bei feinem alten Meister. Der Meister war hiermit nicht einverstanden, da er den Gesellen selbst bringenb für feinen Betrieb benötigte. Das Arbeitsamt, das nach den Anordnungen des Beauftragten für den Dierjahresplan dem Arbeits­platzwechsel hätte zustimmen müssen, lehnte ab. Dar­auf strengte der Geselle gegen seinen Meister einen Prozeß auf Schadensersatz an, weil ihm dieser die Möglichkeit genommen habe, mehr zu verdienen.

Der Vermieter ist nach § 536 des BGB. ver­pflichtet, Beschädigungen, die durch Natrereigniffe, also ohne Schuld des Mieters, entstanden sind, oei- ipielsweise Hagelscylag, Fensterscheiben- und son­stige Schäden auf seine Kosten beseitigen zu las en. Denn nach dieser Vorschrift ist es Sache des Ver­mieters die vermietete Sache (Wohnraume oder sonstige Räume) in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlaßen und sie während der Mielzeit in diesem Zustande Z" er­halten. Der Einwand, es liege bei solchen ^atur- ercioniffen, wie Zertrümmerung von Fenstern durch Hagelschlag, Wasserschäden und dergleichen höhere Gewalt vor, ändert an dieser Verpflichtung des Vermieters grundsätzlich nichts.

Anders ist die Rechtslage, wenn Unwetteraus- roirfungen eine Beschädigung von Sachen zur Folge haben, die in Eigentum des Mieters stehen. Ist zum Beispiel in die Räume des Mieters Wasser eingedrungen und sind ihm gehörige Sachen da­durch beschädigt worden, so haftet fein Vermieter für einen solchen Schaden grundsätzlich nicht. Eine Haftung des Vermieters kommt vielmehr nur aus­nahmsweise (aber nicht aus § 536 BGB., sandern nach den Grundsätzen über Schadenersatz) m Frage, wenn den Vermieter ein Verschulden trifft. Db em solches vorliegt, hängt natürlich ganz von den Um­ständen des einzelnen Falles ab.

Eine besondere Frage ist die, welche Rechtslage dann gilt, wenn der Mieter vertraglich die Repara­turpflichten übernommen hat. Die Antwort auf diese Frage läßt sich nicht unmittelbar aus der Ge­setzgebung, sondern nur aus der Rechtsprechung ab- leiten. Diese steht vielfach auf dem Standpunkt, daß ein Mieter, der die Jnstandsetzungspflichten hinsicht­lich der Räume vertraglich übernommen hat, nur sogenannten natürlichen Verschleiß der Miet-

Ehesrau, die im gesetzlichen aber auch eine solche Schadenersatzklage allein er­heben, jedoch mit Zustimmung ihres Mannes zur Prozeßführung. Die Zustimmung des Mannes muß in der Klage behauptet sein und ist von Amts wegen zu prüfen. Wird die Zustimmung des Man­nes nicht beigebracht, so ist die Klage abzuweisen. Ergeht trotzdem ein Urteil ohne Zustimmung des Mannes, so ist das Urteil dem Manne gegenüber in Ansehung des eingebrachten Gutes unwirksam, d. h. das Urteil hat ihm gegenüber keinerlei Wir-

landesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 9- Oktober 1935 (Jur. Wochenschrift 1935 S. 3400) entschieden ^Schließlich ist besonders zu beachten daß in einer Bekanntmachung im ''Verordnungsblatt der Reichs- leitung der Nationalsozialistischen Deutschen.Arbei­terpartei" Folge 127 die Ansichten die er Gerichte m vollem Umfang anerkannt worden sind, also mit anderen Worten nationalsozialistisches und darum allein maßgebendes Rechtsdenken darstellen Damit ist dem sogar heute noch hin und wieder auftauchen­den Meinungsstreit in diesen Fragen, der entsteht, wenn man diese Bekanntmachung nicht kennt, end- gültig ein Ende bereitet.

Das Landesarbeitsgericht Magdeburg wies den Kläger ab. In der Begründung heißt es, die ge. nannte Anordnung sei ja gerade erlassen worden, weil sich der Mangel an berufserfahrenen Arbeitern dahin ausgewirkt hatte, daß zahlreiche Betriebe ihren Bedarf an eingearbeiteten Kräften durch An­werbung geeigneter Arbeiter anderer Betriebe zu decken suchten, wodurch namentlich auch die Hand- merklichen kleineren Betriebe in Schwierigkeiten ge. rieten. Allerdings werde ein Unternehmer zufolge feiner Fürsorgepflicht für das Wohl feiner Gefolg­schaftsmitglieder letztere an ihrer Fortbildung und an der Erreichung einer höheren Bezahlung nicht in unbilliger Weife hindern dürfen. Es spreche aber nichts dafür, daß der Kläger sich nicht auch in dem Betrieb des Beklagten vervollkommnen könne. Dem an sich verständlichen Bestreben des Klägers nach Erzielung eines höheren Verdienstes brauche aber nicht unbedingt den Vorrang vor den Belangen des Betriebes eingeräumt zu werden. Es sei kein um billiges Verlangen, daß der Kläger, nachdem er während feitler Lehrzeit dem Beklagten Muhe und Kosten verursacht hat, nunmehr auch feine erworbe­nen Fähigkeiten zum Nutzen des Betriebes einige Zeit verwende. Es fei auch zu beachten, daß der Kläger erst 19 Jahre alt ist, für niemand zu sorgen und einen auskömmlichen Lohn bezogen hat, der 10 v. H. über dem tarifmäßigen Lohn bemessen mar.

Mit der Fmge der Pfändbarkeit bzw. Unpfänd­barkeit billiger und einfacher Rundfunkgeräte hat sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren ein­gehend befaßt. Grundsätzlich gelten einfache und bil­lige Rundfunkgeräte eines Schuldners, wozu nament­lich die Volksempfänger rechnen, als in den Rahmen einer angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haus­haltsführung fallend und damit als nach § 811 Ziff. 1 der Zivilprozeßordnung unpfändbar.

Von diesem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz muß jedoch in aller Regel dann eine Aus­nahme gemacht werden, wenn der gepfändete Appa­rat nicht dem Schuldner gehört, sondern Eigentum des Gläubigers ist, der den Apparat unter Eigen­tumsvorbehalt auf Abzahlung geliefert hat, und der die Pfändung betreibt, um sich wegen seiner Kauf­preisforderung zu befriedigen. Der Gläubiger ist, solange er wegen seiner Kaufpreisforderung unbe­friedigt ist, auf Grund seines Eigentumsvorbehaltes befugt, nach Maßgabe des Abzahlungsgesetzes vom 16. Mai 1894 jederzeit die Herausgabe des Gerätes zu verlangen und fo dem Schuldner den Besitz zu entziehen.

Unter diesen Umständen verstößt es aber gegen die guten Sitten und gegen Treu und Glauben, wenn ein Schuldner den Besitz des Apparates, den er bei Anstrengung der Herausgabeklage ohne weiteres dem Gläubiger überlassen müßte, vor Anstrengung dieser Klage gegenüber dem Zahlung verlangenden Gläu­biger sich zu sichern sucht durch Berufung auf die Unzulässigkeit der Pfändung gemäß § 811 Ziffer 1 der Zivilprozeßordnung. Ein solches Verfahren des Schuldners würde ihm den Besitz des Apparats doch nicht erhalten, sondern nur den Gläubiger zwingen, den mit Aufwand von Kosten und Zeit verknüpften I Weg der Herausgabeklage zu beschreiten. Deshalb | kann der Gläubiger in derartigen Fällen dem Hin­weis des Schuldners auf § 811 Ziffer 1 der Zivil­prozeßordnung entgegentreten mit dem Einwand der Arglist. Dieser Einwand versagt nur dann, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der Gläubiger zwecks Umgehung der ihm nach dem Abzahlungsgesetz im Falle des Rücktritts obliegenden Pflichten an Stelle der Herausgabeklage die Zahlungsklage nebst Pfändung gewählt bat.

Für eine solche Annahme bietet aber der vor­liegende Sachverhalt keinen hinreichenden Anhalt.