Sie dürfen 45 v. f). des Einkommens nicht übersteigen. Die Steuerbeträge der kinderlos B erheirateten find zunächst um 44 v. H. niedriger als die Steuerbeträge der Unverheirateten. Dieser Unterschied wird größer, sobald die Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderermäßigung gegeben ist, und kleiner, wenn nach fünfjährigem Bestehen der Ehe die Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderermäßigung noch nicht gegeben ist. Der Unterschied vermindert sich im letzteren Fall auf 22 v. $)., und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzung für Die Gewährung einer Kinderermäßigung gegeben ist.
L) Erweiterung des Kreises der Kinder, für dieKinderermätzigung gewährt wird
Kinderermäßigung wurde für minderjährige eigene Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder und deren Abkömmlinge bisher nur gewährt, wenn sie zum Haushalt des S t e u e r p f l i ch t i • gen gehörten. In Zukunft wird Kinderermäßigung für Kinder der bezeichneten Art auch dann gewährt, wenn sie nicht zum Haushalt gehören, jedoch „im Veranlagungszeitraum überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und erzogen worden sind". Es ist infolgedessen sogar möglich, daß für manches Kind zweimal Kinderermäßigung ge- währt wird: einmal demjenigen, zu dessen Haushalt das Kind gehört, und dann demjenigen, der die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung für das Kind überwiegend trägt.
Bisher mußten die minderjährigen Kinder eigene Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder oder Pflegekinder oder deren Abkömmlinge sein. Künftig wird die Kinderermäßigung auch für „andere minderjährige Angehörige" gewährt, die zum Haushalt der Steuerpflichtigen gehören oder über- wiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und erzogen werden. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger trägt überwiegend die Kosten für den Unterhalt und die Erziehung eines Neffen oder einer Nichte. Dafür steht ihm nunmehr eine Kinderermäßigung zu. Eines Antrages bedarf es dazu nicht.
Durch das Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 ist Kinderermäßigung auch für volljährige Kinder eingefuhrt worden, die überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch diese Gruppe von Volljährigen ist auf die „anderen Angehörigen" (Neffen und Nichten) ausgedehnt worden. v '
Durch § 2 des Einkommensteueranderungsgesetzes ist § 10 des Steueranpassungsgesetzes in seinen Ziffern 3 und 4 neugesaßt worden. Danach werden als Angehörige im Sinne des Steuerrechtes auch Personen angesehen, die durch eine Verwandtschaft ober Schwägerschaft, die auf unehelicher Geburt beruht, mit dem Steuerpflichtigen verbunden sind.
Die bezeichneten Erweiterungen des Kreises der Kinder, für die Kinderermäßigung gewährt wird, gelten erstmals bei der Veranlagung für 1939 und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für den laufenden Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. März 1939 endet.
6) Kinderermäßigung für kinderlos Verheiratete und für Unverheiratete.
Die Unverheirateten gehören grundsätzlich in die Steuergruppe I, die kinderlos Verheirateten in den er st en fünf Jahren nach der Verheiratung in die Steuergruppe III, dann in die Steuergruppe II. Wird einem Ehepaar, das bisher kinderlos war, ein Kind geboren, so kommt es au? der Steuergruppe III oder II in die Steuergruppe IV. Wird durch ein kinderloses Ehepaar ein Kind ado ptiert oder als Pflegekind angenommen, oder werden durch ein kinderloses Ehepaar die Kosten des Unterhalts und der Erziehung für einen anderen minderjährigen Angehörigen übernommen, so kommt das kinderlose Ehepaar ebenfalls aus der Steuergruppe III oder II in die Steuergruppe IV. Es kommt auch vor, daß ein Unverheirateter ein Kind adoptiert oder als Pflegekind annimmt oder die Kosten des Unterhalts und der Erziehung für einen anderen minderjährigen Angehörigen übernimmt. Ein solcher Unverheirateter kommt aus der Steuergruppe I ebenfalls in die Steuergruppe IV. Der Uebergang aus der Steuergruppe III in die Steuergruppe IV ist stets unbeschränkt. Der Uebergang aus der Steuergruppe II in die Steuergruppe IV ist unbeschränkt, wenn dem -Ehepaar ein eigenes Kind geboren wird. Erfolgt der Uebergang aus der Steuergruppe II ober I in die Steuergruppe IV, weil ein Kind adoptiert oder als Pflegekind angenommen wird oder weil die Kosten des Unterhalts und der Erziehung für einen anderen minderjährigen Angehörigen übernommen werden, so darf di» Steuerermäßigung dafür 7 2 0 R M. nicht über ft eigen.
7) Unverheiratete nach Erreichung einer bestimmten Altersgrenze.
Unverheiratete Manner, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, kommen aus der Steuergruppe I in die Steuergruppe III. U n - verheiratete Frauen kommen nach Vollendung des 5 0. Lebensjahres aus der Steuergruppe I in die Steuergruppe II und nach Vollendung des 6 5. Lebensjahres in die Steuergruppe III. Die Steuerbeträge der Steuergruppe II sind um 22 v. H., diejenigen der Steuergruppe III um 44 v. H. niedriger als die Steuerbeträge der Steuergruppe I. Wenn Männern und Frauen, die eine der soeben bezeichneten Altersgrenzen überschritten haben, Kinderermäßigung zusteht ober auf Antrag gewährt wirb, fallen ste in bie Steuergruppe Iv.
8) Oie Angehährigen der Steuergruppe III.
In die Steuergruppe III (b. i. die bisherige Gruppe aller kinderlos Verheirateten) fallen:
a) alle kinderlos Verheirateten während der ersten fünf IalUr e ihrer Ehe und alle diejenigen kinderlos Verheirateten, deren Einkommen im Veranlagungszeitraum 1800 Mark nicht Überschritten hat, auch über das fünfte Ehejahr hinaus;
b) alle kinderlos Verheirateten, bei denen einer der Ehegatten das 65. Lebensjahr vollendet hat;
c) alle kinderlos Verheirateten, wenn aus einer früheren Ehe eines Ehegatten ein nicht jüdisches Kind hervorgegangen ist. bas inzwischen erwachsen ist. Solange bas Kind noch minderjährig ist ober im Falle der Voll
jährigkeit bas 25. Lebensjahr nicht vollenbet hat und sich auf Kosten bes Steuerpflichtigen in Ausbildung für einen Beruf befinbet, kommt Steuergruppe IV in Betracht;
d) alle kinberlos Verheirateten, wenn die Ehefrau ein nicht jüdisches Kind geboren hat, bas inzwischen erwachsen ist. Auch hier kommt, so lange für das Kind noch eine Kinderermäßigung zu gewähren ist, Steuergruppe IV in Betracht;
e) verwitwete oder geschiedene Männer und Frauen, aus deren Ehe ein nicht jüdisches Kind hervorgegangen ist, das inzwischen erwachsen ist. Auch hier, solange noch Kinderermäßigung gewährt wird, Steuergruppe IV;
f) unverheiratete Männer und Frauen, bie bas 6 5. Lebensjahr vollenbet haben;
g) unverheiratete Frauen, bie ein nicht jüdisches K i nb geboren Haden;
h) Personen, bie früher wegen eines nicht jübifchen Stiefkinbes Kinderermäßigung gehabt haben;
i) Vollwaisen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollenbet haben unb sich i n b e r Ausbilbung für einen Beruf befinben;
k) alle kinberlos Verheirateten, wenn sie bem
Alle Neuerungen, bie das Einkommensteueränbe- rungsgefetz vom 17. Februar 1939 bringt, finb burch bie allgemeinen Interessen bes DolksganzenbedinZt. Die Beseitigung ber Steuervergünstigung für bie Beschäftigung von Hausgehilfinnen ist eine steuerliche Angleichung an biejenigen Ehepaare ober Familien, bie sich bie Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht leisten können. Es wirb ein steuerlicher Vorteil beseitigt, für besten Gewährung bie Voraussetzung nicht mehr besteht, besten Aufrechterhaltung jeboch den Erfor- berniffen ber Ernährungslage unseres Volkes zu- wiberlaufen würbe.
Die Beseitigung ber Abzugsfähigkeit ber Kirchensteuer stellt bie Beseitigung eines Wi- berspruches im Wesen ber Personensteuern bar. Es wirb ber Vorzug beseitigt, mit bem bie Kirchensteuer bisher gegenüber den Reichssteuern und gegenüber den Spenden zum Winterhilfswerk, zur NSV. und ähnlichen Spenden und gegenüber den Beiträgen zur NSDAP, und ähnlichen Beiträgen ausgeftattet war.
Die Befeitigung der Paufchbeträge für Sonderausgaben und Werbungskosten ist ein Gebot der Zwangsläufiakeit.
Durch bie schärfere Erfassung der Unverheirateten und berjenigen kinderlos Verheirate ten, seit deren Verheiratung fünf Jahre vergangen sind, wird die Verschiedenheit in der Inanspruchnahme ber steuerlichen Leistungskraft beseitigt. Den kinderlos Verheirateten werden fünf Jahre Zeit gelassen, ihren Hausstand auszubauen. Ist nach Ablauf dieser fünf Jahre aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, fo gebietet der Grundsatz der gleich starken steuerlichen Inanspruchnahme, daß das Mehr der Kosten des Unterhalts und der Erziehung für ein Kind gegenüber dem Betrag der Kinderermäßigung für ein Kind ausgeglichen wird durch eine entsprechende Erhöhung der Einkommensteuer. Diese Maßnahme
Berlin, 23. Febr. (DNB.) Vor der Deutschen Akademie schilderte Reichsstudentenführer ^-Ober- ührer Dr. Scheel seine Wiederaufbauarbeit, die Zunächst an die Stelle der früheren Korporationen die studentischen Kameradschaften habe treten lassen, deren Aufgabe darin liege, die politische Erziehung des Studenten wie auch seine berufliche und praktische Leistung nach charakterlichen und weltanschaulichen Gesichtspunkten zu garantieren. Das Kernstück der Erziehungsarbeit ber Kameradschaften liege im praktischen Einsatz bei Erntearbeiten und im Fabrikdienst. Seit Winter 1937 seien allein im Fabrik d i e n st in 172 000 Arbeitsstunden auf 1117 Stellen 21600 Erholungstage für Arbeiter ermöglicht worden. Die Zahl der Arbeitsstunden auf dem Lande belaufe sich sogar auf 2,8 Millionen. Nicht minder wertvoll sei die Arbeit der Studentenschaft im Rahmen des Reichsberufswettkampfes.
Großer Wert werde auch der kulturellen Betätigung des Studenten beigelegt. Hierbei nehme die Zusammenarbeit mit der studentischen Jugend anderer Völker einen hervorragenden Platz ein. Der Reichsstudentenführer wies auf das Bestreben hin, jedem Studenten wenigstens ein kurzes Studium im Ausland zu ermöglichen, denn die Kenntnis der Lebensgrundlagen anderer Völker sei ein unerläßliches Faktor der Allgemeinbildung. Die gesamte geistige Führerschaft müsse eine Brücke zu anderen Nationen bilden können. Diese Aufgabe liege ebenso im Rahmen der angestrebten Verständigung zwischen den Völkern wie der Besuch ausländischer Studierender auf deutschen Hochschulen, der nicht zuletzt mit Hilfe einer Stiftung der Reichsstudentenführung gefördert werde.
Eingehend beschäftigte sich der Reichsstudentenführer mit den Fragen des Alt-Akadernikertums, dessen Erfahrungen und Fähigkeiten dem Neubau der Hochschulen dienstbar gemacht werden sollten. Besondere Sorge bereite heute das Nachwuchsproblem, wobei der Mangel an Technikern und Volksschullehrern besonders ins Auge falle. Im Jahre 1942 würden schätzungsweise 30 000 Ingenieure fehlen. In den akademischen Berufen sei im Augenblick ein ungedeckter Nachwuchsbedarf von 15000 Köpfen festzustellen. Für die nächsten Jahre werde ständig mit einem jährlichen Fehlbetrag von mindestens 8000 Jungakademikern gerechnet werden müssen. Zur Förderung des Zuganges zu den Hochschulen — und zwar nicht nur von der höheren Schule allein — habe das Deutsche Stu- dentenwerk in Ergänzung der Reichszuschüsse seit langem umfangreiche Selbsthilfemaßnahmen in die Wege geleitet. Durch die Erweiterung des Lange- mar ck-Studiums würden künftig tausend junge Männer nach einer Auslese nach fachlichem Können unb weltanschaulicher unb charakterlicher Eignung kostenlos auf die Hochschule kommen. Weder Herkunft noch Rang sollten künftig den Weg des deutschen Studenten bestimmen, sondern einzig unb allein Charakter unb Leistung.
neuen § 32 des Einkommensteuergesetzes gemäß in bie Steuergruppe II fallen, jeboch einer ber Ehegatten am Enbe bes Kalenberjahres 1938 bas 5 5. Lebensjahr vollenbet hatte unb bie Ehegatten im Kalenberjahr 1937 nicht mehr als 1 2 000 Mark Einkommen gehabt haben.
9) Erhöhung der Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder.
§ 3 bes Einkommenfteueränberungsgefetzes gemäß wirb bei ber Abgabe ber Auffichtsratsmitglieber ber Steuersatz von 1 0 a u f 2 0 v. H. erhöht.
10) jnfrafUreten der Neuerungen.
Die in den Abschnitten 1 bis 8 behanbelten Neuerungen gelten erstmals für ben Beran- lagungszeitraum 19 39 unb beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals für ben laufenben Arbeitslohn, ber für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ber nach bem 31. März 1939 endet. Die im Abschnitt 9 behanbelte Erhöhung ber Abgabe ber Aufsichtsratsmitglieder gilt für Aufsichtsratsoergütungen, bie bem Aufsichtsratsrnitglieb nach bem 31. März 1939 zufließen.
ist ein Gebot ber steuerlichen Gerechtigkeit. Die schärfere steuerliche Erfassung tritt nicht ein, wenn bas Einkommen des kinderlos verheirateten Ehepaares im Veranlagungszeitraum 1800 RM. nicht übersteigt ober wenn das kinderlos verheiratete Ehepaar ein Kind adoptiert oder als Pflegekind annimmt ob:r bie Kosten des Unterhalts und ber Erziehung für einen anderen minderjährigen Angehörigen, ber nicht zum Haushall zu gehören braucht, übernimmt. In dem Fall finbet in Höhe ber Kinder- ermäßigung sogar eine Steuerermäßigung statt.
Das Einkommensteueränderungsgesetz bringt als wesentliche Verbesserung gegenüber bisher eine Erweiterung bes Kreises der Kinder, für bie Kinberermäßigung gewährt wird.
Bei ber Erhöhung ber Abgabe der Auf - fichtsratsmitglieder handelt es sich ebenfalls um die Beseitigung eines Mißverhältnisses in ber Inanspruchnahme der steuerlichen Leistungskraft.
Die Steuerungen, bie in ber einen ober anderen Form 3u einem Mehr an Steuern gegenüber bisher führen, stellen Maßnahmen bar, bie burch ben Grundsatz ber gleich starken Inanspruchnahme ber steuerlichen Lei- stungskrafl unb demgemäß ber steuerlichen Gleichmäßigkeit geboten finb. Es würbe in einer Zeit, in ber um bes beutschen Volkes willen große nationalpolitifche Aufgaben zu erfüllen finb unb ber 51- nanzbebarf bes Reiches außeror- bentlich groß ist. finanzpolitisch nicht zu verantworten fein, wenn Unebenheiten in ber Inanspruchnahme ber steuerlichen Leistungskraft nicht zu Gunsten bes Reiches unb damit zu Gunsten ber Allgemeinheit ausgeglichen werben würben.
Wirtschaftliche Sichelstellung des Hochschullehrernachwuchses.
Berufung in das Beamtend erhältnis nach Erteilung der Lehrbefugnis.
Berlin, 23. Febr. (DNB.) Der Reichserziehungsminister hat in Fortsetzung des Aufbaues der deutschen wissenschaftlichen Hochschulen eine wichtige Neuregelung für den Hochschullehrernachwuchs getroffen. Die im Jahre 1934 erlassenen einheitlichen Bestimmungen für die Habilitation und den Erwerb der Lehrbefugnis (Reichs-Habilitations-Ordnung) hatten die seit langem erstrebte Einheit der Heranbildung nationalsozialistischer Hochschullehrer im Reiche gebracht. Sowohl die wirtschaftliche Lage und der Mangel an Hochschullehrernachwuchs wie die durch die Wiedervereinigung der Ostmark und der sudetendeutschen Gebiete mit dem Reich eingetretenen Verhältnisse haben den Reichserziehungsminister zu einer Aenderung der bisherigen Bestimmungen veranlaßt, die als Neufassung der Reichs-Habilitations-Ordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 ab in Kraft gesetzt worden ist.
Die neue Ordnung bringt im wesentlichen eine Abkürzung des Verfahrens über den Erwerb des Dr. habil, und der Lehr- b e f u g n i s an den deutschen wissenschaftlichen Hochschulen, insbesondere aber eine wirtschaftliche Sicher ft ellung d e s Hochschullehrernachwuchses dadurch, daß die Dozenten künftig mit der Verleihung der Lehrbefugnis durch den Reichserziehungsminister in das Beamten» Verhältnis berufen und damit außerplanmäßige Beamte ausWiderruf werden. Die Möglichkeit der Gewährung laufen- ber Bezüge ist durch das gleichfalls vom 1. Oktober 1938 ab in Kraft getretene Gesetz über die Besoldung der Hochschullehrer, das im übrigen hinsichtlich der planmäßigen Hochschullehrer lediglich eine Vereinheitlichung der Besoldungsbestimmungen für das Reich bringt, geschaffen. Die Neuregelung stellt somit einen erheblichen. Fortschritt in der Aufbauarbeit der deutschen wissenschaftlichen Hochschulen bar.
Erhaltung des Gymnasiums.
Nachbem im Zuge der Vereinheitlichung des Höheren Schulwesens eine Anzahl von Gymnasien i n Oberschulen f ü r Jungen als die Hauptform ber Höheren Schule umgewandelt worben ist, hat sich, wie Reichserziehungsminister Rust in einem Erlaß seststellt, in Schul- unb Ellernkreisen eine gewisse Beunruhigung gezeigt, well man befürchtet, es sei ber Abbau des Gymnasiums überhaupt geplant Infolgedessen ist ber Besuch der Gymnasien in den Ausnahmeklassen stark zurückgegan-
a e n, so daß insbesondere mehrere Gemeinden die Umwandlung ihrer noch bestehenden Gymnasien erwogen haben. Der Reichserziehunasmimster legt Wert darauf, zu erklären, daß diese Befürchtung unbegründet ist. Er fügt hinzu: „Das Gymnasium hat als Sonderform im Rahmen des Höheren Schulwesens eine Aufgabe z u c r f ü 11 e n , bie von einer anberen Höheren Schule auf absehbare Zeit nicht zu lösen ist, und die ich in „Erziehung unb Unterricht" klar umrissen habe. Deswegen ist bie Erhaltung bes Gymnasiums notmen- b i g". Der Minister ersucht die nachgeordneten Stell len, bie Oeftentlichkeit gegebenenfalls aufzuklären.
Der Heidengedenkkag '1939.
Am Sonntag, dem 12. März. Zusammen mit dem Tag der Wehrfreiheit.
Berlin, 23. Febr. (DNB.) Der Helbengedenk- tag wurde bisher jeweils am fünften ©onn- tag vor Ostern begangen, so daß in diesem Jahre Sonntag, der 5. März, in Frage gekommen märe. Mit Wirkung von diesem Jahre ist aber eine Neuregelung erfolgt, wonach grundsätzlich b e r Heldengedenktag zusammen mit dem Tag ber W ehrfreih eit begangen wird. Zugleich soll an diesem Tage ber Schaffung des Großdeutschen Reiches gedacht werben. Da der 16. März der Tag der Wehrfrecheit ist, würde an unb für sich auch der Helbengebenktag am 16. März zu begehen fein. Hanbelt es sich ledoch, wie z. B. in diesem Jahre, um einen Werktag, so wird der dem 16. März vorangehende Sonntag gewählt, mithin in diesem Jahre Sonntag, der 12. März.
Träger des Heldengedenktages ist in allen Orten mit Truppen bie Wehrmacht, in Orten ohne Truppe die Partei. In Berlin wird er, wie m vergangenen Jahren, in Form eines Staatsaktes (Feierstunde in ber Staatsoper unb Kranz- nieberlegung am Ehrenmal) begangen werden. Außerdem werden u. a. im Tannenbergdenkmal an ber Grabstätte bes Generalfeldmarschalls von Hindenburg, auf dem Friedhof in Tutzing am Grabe des Ersten Generalquartiermeisters General Lud en borff und auf dem Wittener Friedhof in Wien am Ehrengrabe des Felbmarschalls Conrad von Hötzendorff besondere Kranzniederlegungen durch die Wehrmacht erfolgen.
Der Helbengedenktag ist jetzt kein Tag des Trauerns unb Klagens mehr, fonbern eine (Erinnerung an bie Opferbereitschaft ber gefallenen Solbaten bes Weltkrieges unb an die Wiebererringung ber Wehrfreiheit. Es wirb daher an diesem Tage im Gegensatz zum bisher geübten Verfahren nicht mehr Halbmast, sondern Voll stock geflaggt werden, lieber die Gestaltung des Tages hinsichtlich musikalischer, Film- unb Theaterbarbietungen ergehen noch nähere Weisungen.
Großdeutschland ehrt Horst Westet.
Gedenktafel in Wien für den nationalsozialistischen Freiheitskämpfer.
Berlin, 23. Febr. (DNB.) Am Todestage Horst Wessels wurde der Nikolai-Friedhof m Berlin wieder zu einem Wallfahrtsort vieler Taufender. Am Eingang des Friedhofes hatte ebenso wie an ber Grabstätte neben der alten Sturmfahne ein Doppelposten der SA.-Standarte 5 „Horst Wessel" Aufstellung genommen. Als einer der ersten erschien der Stabschef ber SA., Victor Lutze, der einen Kranz am Grabe niederlegte. Danach erfolgte eine Ehrung des nationalsozialistischen Freiheitskämpfers durch bie Mitglieber des Kulturkreises der SA. Kurz darauf erschien der Führer ber SA.-Gruppe Berlin-Branbenburg, Obergruppenführer vyn Iagow. Anschließend brachte der Obergruppenführer einen Rosenstrauß zum Mord- zimmer in der Großen Frankfurter Straße 62. Dann wurden noch am Grabe Kränze von einer Abordnung des Schulschiffes ber Kriegsmarine „Horst Wessel", ferner vom ff dDberabfdjnitt I, der HI. unb bem NS.-Reichskriegerbund und einer Abordnung bes Zerstörergeschwabers „Horst Hessel" 142, bestehend aus zwei Offizieren unb zwei Mann, niedergelegt.
Am Abend trat bie SA.-Standarte 5 zu einem Schweigemarsch durch bie nördlichen Straßenzüge Berlins an. Am Mordhaus war die Gedenktafel mit Tannengrün geschmückt, fadeltragenbe SA.-Männer hielten die Ehrenwache. Weiter marschierte bie Kolonne am Horft-Wessel-Krankenhaus vorbei auf ben Nikolai-Friedhof, wo die SA.- Stürme unter dem Schein der Fackeln am Grabe Horst Wessels vorbeizogen. Auf dem Horst-Wessel- Platz war das Ehrenmal der für die Bewegung Gefallenen durch riesige Scheinwerfer angesttahlt. In Anwesenheit des Kommandierenden Generals bes III. Armeekorps, General der Artillerie Haase, vereidigte bann Obergruppenführer von Iagow 250 SÄ.-Führer, die am 9. November 1938 und am 30. Januar 1939 befördert worben sind. In seiner Ansprache führte ber Obergruppenführer aus, daß Horst Wessels Geist weiterlebe. Der Schein seiner Fackel, die er getragen habe, leuchte weiter über die Bewegung und über Deutschland, das nun unter Adolf Hitler groß, einig und stark geworden sei.
In Wien wurde an dem Haus, in dem Horst Wessel im Jahre 1928 als Führer der Wiener HI. gewirkt hat, eine Gedenktafel enthüllt. In dem gleichen Hause befindet sich heute das Büro einer Ortsgruppe eines ehemals vom Marxismus beherrschten Bezirks.
ßorft-Weffel-Kompsbohn inHalle
Weiherede des Stabschefs Lutze.
Halle, 24. Febr. (DRB.) In feierlicher Stunde weihte am Abend des 23. Februar der Stabschef der SA., Viktor Lutze, die Mitteldeutsche Kampfbahn dem Andenken Horst Wessels. Der Stabschef führte in seiner Weiherede aus: Wik wollen, meine Kameraden, wenn wir diese Kamps' bahn auf den Namen unseres Horst Wessel weihen, festhalten, daß über Spiel und Wettkampf auch an dieser Stätte immer die Weltanschauung des Nationalsozialismus stehen soll, Die, getragen von einem gesunden Volk, uns die Zu' kunft Deutschlands verbürgt. Wenn heute die Mächte um uns glauben, durch Hetze oder Verleumdung, durch Rüstungen oder Boykottaktionen dieses Deutschland kleinkriegen zu können, bann wollen wir uns nur der Zeit erinnern, in ber ber junge Sturmführer Horst Wessel in Berlin arbeitete uno kämpfte. Es war ein ganz kleines Häuflein, das trotzdem nicht ben Glauben verlor, das dafür sorgte,
Nie Vedeulung der Neuerungen.
Durchführung des Grundsatzes der gleichstarken steuerlichen Inanspruchnahme
Das Nachwuchsproblem der akademischen Berufe.
Neichsstudentenführer Dr. Scheel vor der Deutschen Akademie.


