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Oer erste Rechtswahreriag Großdeutschlands.

Leipzig, 19. Mai. (DND.) In der Feierhalle der deutschen Arbeit auf der Technischen Messe, von deren Stirnwand das Symbol des NS.-Rechtsmah- rerbundes grüßt, wurde der Tag des Deutschen Rechtes, der Erste Rechtswahr er tag Großdeutschlands, durch den Reichsrechts- führer, Reichsleiter Reichsmirrrster Dr. Frank, mit dem Gruß an den Führer eröffnet, dessen ein­zigartiger schöpferischer Genialität es zu verdanken sei, daß Großdeutschland Wirklichkeit wurde. Dr. Frank übermittelte die Grüße des Führers und rich­tete Grußworte an die wieder in großer Zahl er­schienenen Ehrengäste aus dem In- und Aus­land. Es find, wie er feststellte, Vertreter erschienen aus Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finn­land, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Niederlande, Italien, Japan, Jugoslawien, Lettland, Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spa­nien, Slowakei und Ungarn. Als Vertreter der italienischen Gäste überbrachte der Senats­präsident am Obersten Kassationshof in Rom, Exz. Messina, die Grüße des faschistischen Regimes und insbesondere des Justizministers Exz. Solmi und betonte die enge Verbundenheit der deutsch- italienischen Rechtsbeziehungen. Als Vertreter Spaniens übermittelte Professor Casso (Se­villa) die Grüße des Generalissimus Franco und Spaniens.

Heber Deutschlands Weg zum Dritten Reich sprach bann in längeren Ausführungen Reichsleiter B o u h- le r. Im Namen der Reichsjustizverwaltung sprach sodann

ReichSjustizminister Nr. Gärtner der Tagung die herzlichsten Wünsche für den Ver­lauf der Tagung aus. Der Minister fuhr fort: Die Fundamente des kommenden neuen Rechtes, die uns der Führer gegeben hat, sind gesichert. Jetzt gilt die Arbeit der Gcstaltung des Rechtes auf den einzelnen Gebieten des Lebens. Freilich wissen wir sehr gut, daß die besten Gesetze nicht ihre größte Wirkung erhalten, wenn nicht die Menschen, die sie handhaben, gewisse Doraussetzun- gen erfüllen. Je stärker dieses Bewußtsein in un­seren Berufsgenossen lebendig wird und bleibt, daß cs in der Hauptsache a u f ihre eigene Per­sönlichkeit ankommt, ob gutes neues Recht den Weg zum Herzen des Volkes findet, um so mehr wird das Bewußtsein^ von der Würde und von der Bedeutung des Berufes in uns lebendig. Darin liegt zugleich die Ehre unserer Arbeit. Der Minister erklärte, er sei der felsenfesten Ueberzeugung, daß die deutsche Jugend wie in der Vergangenheit so auch in der Zukunft d e' n öffentlichen D i e n st und das sei die ausdrucksvollste und einleuch­tendste Form des Dienstes am eigenen V o If nicht danach ab messen werde, ob der wirt­schaftliche Ertrag der künftigen Arbeit geringer sein werde als anderswo. Der Blick von einem Lebens­vorgang auf das große Ganze, auf das Volk, ist es, was man dem künftigen Nachwuchs als wichtigstes und unentbehrlichstes Ausbildungs­ziel vorhalten muß. Wenn wir unsere künftigen Rechtswahrer so erziehen, so brauchen wir auch keine Sorgen zu haben um eine Rechtsprechung, die etwa nicht volksnahe wäre, dann können wir dem Nachwuchs den Stab des Richters in aller Ruhe einst in die Hand geben.

Oer Reichsrechtsführer, Reichminister Or. Frank ergriff dann das Wort: Der Nationalsozialistische Rechtswahrerbund, so sagte er, wurde in der här­testen Kampfzeit der NSDAP, gegründet. Heute steht der Nationalsozialistische Rechtswahrerbund als die weitaus größte Rechtsorganisation aller Völker und Zeiten mit an der Spitze der Arbeit zur Ver­wirklichung des Punktes 19 unseres Parteipro­gramms, der für unser Rechtssystem die Abkehr von jeder Form fremden Rechts und die Schaffung eines deutschen Gemeinrechts als nationalsozialistisches Kampfziel aufgestellt hot. In einer Zeit zwischen- staatlicher Spannung findet unsere Tagung statt. Die Krisis der zwischenstaatlichen Rechtsbeziehungen datiert vom sogenannten Versailler Vertrag. Das Schicksal schenkte dem deutschen Volke Adolf Hitler, der olle Deutschen ohne Ausnahme auf das für un­ser Volk und sein Leben notwendige Rechtspro­gramm der nationalsozialistischen Bewegung zusam- menschweißte, das sich die völlige Zerstörung dieses Versailler Diktats zum Ziele gesetzt hat. Es ist der größte Rechtskampf aller Zeiten, den Adolf Hitler hier als Oberster Rechtswahrer seines deutschen Vol­kes angesichts der ganzen Welt gegen die Verurtei­lung in Versailles geführt und begnadet vom Schicksal bisher mit friedlichen Mitteln gewon­nen hat. Heber dem Werk dieses Mannes Liegt die Weihe der höchsten Berufung im Dienste seiner Na­tion. Er ist nicht nur der größte Staatsmann der deutschen Geschichte, er ist auch der größte Gesetz­geber der deutschen Rechtsgeschichte. Das deutsche Rechtsleben hat unter unserem Führer Adolf Hit­ler wieder gelernt, aus dem unzerstörbaren Kraft­quell unseres völkischen Rechtsgefühls heraus zu ar­beiten. Bis in die letzten Auswirkungen der Rechts- arbeit hinein leuchtet heute die geniale Logik und die fruchtbare Volksverbundenheit der nationalsozia­listischen Volksführung.

Daß es heute keine jüdischen Richter, keine jüdi­schen Staatsanwälte, keine jüdischen Rechtsanwälte, keine jüdischen Notare, keine jüdischen Verwaltungs­rechtswahrer, Wirtschaftsrechtswahrer usw. mehr gibt, das dünkt uns heute beinahe selbstverständlich, und ist doch ein unvorstellbarer, kaum ahnbar ge­wesener Erfolg. In der Zeit der Machtübernahme gab es in Berlin fast 70 v. H. Juden unter den Rechtsanwälten, in Wien waren es fast 90 v. H.l Auf anderen Gebieten ist es ähnlich. Die Arbeits­ordnung der Gesetzgebung des Dritten Reiches, der Aufbau des Arbeiterstandrechts und die Wirtschafts­planung haben dieses wahrhafte Wunder Adolf Hitlers vollführt, daß keine Arbeitslosigkeit, sondern Arbeitermangel, daß kein Klassenkampf, sondern Ar­beitsfrieden, daß keine Wertminderung, sondern un­unterbrochene Wertsteigerung unserer Produktion, spürbar ist. Für das Wirken des nationalsozialisti­schen Rechtswahrers ist kennzeichnend, daß er in un­mittelbarster Lebensnähe, in ununterbrochener Ver­bindung mit Millionen von Einzelschicksalen den Gesetzen des Führers tatfreudig zur Verwirklichung verhilft. Der Rechtswahrerberuf ist fürwahr kein lebensferner, sondern der lebensnächfte, der sich denken läßt. Nach den Ergebnissen von sechs Jahren Arbeit im Machtbereich des Nationalsozia­lismus können wir nationalsozialistische Rechtswah­

rer mit sicherer Zuversicht eine Entwicklung feststel­len, die nach Auslese fachlicher Vorbildung, Berufs­erziehung und dienstlicher Leistung dem entspricht, was in allen Bereichen der volksgenössischen Le- bensordming Adolf Hitlers an Größe des Arbeits­einsatzes und des Erfolges sonst in Erscheinung tritt. Diese Tagung des großdeutschen nationalsozia­listischen Rechtsstandes ist ein Zeichen dafür, daß der Beginn einer neuen deutschen Rechtsgeschichte seinen organisatorischen Ausdruck im Nationalsozia­listischen Rechtswahrerbund gefunden hat.

Oer Muttertag.

Berlin, 19. Mai. (DNB.) Am Muttertag um 9.30 Hhr bis 10 Hhr werden die Reichsfrauenfüh­rerin, Frau Scholtz-Klink, und Reichsinnen- minifter Dr. Frick im Rahmen einer Reichssen­dung im Rundfunk spreche n.^Die Sendung wird von den Jugendgruppen der NS.-Frauenschaft und des Deutschen Frauenwerkes in Zusammen- arbeit mit der Hitler-Jugend ausgestaltet.

Stabsführer Hartmann Lauterbacher gab dem in Braunschweig aus Anlaß des 4. Reichsführerinnen- und -führerlagers versammelten Führerkorps einen Befehl Baldur von Schirachs bekannt, demzufolge alle Angehörigen der Hitler-Jugend die mit dem Ehrenkreuz der deutschen Mutter ausgezeich­neten Frauen zu grüßen haben. Außerdem ist jeweils der Ehrentag der deutschen Mutter für die gesamte Hitler-Jugend d i e n st f r e i.

*

Die Oberste SA. -Führung verfügt, daß am Muttertag, Sonntag, 21. Mai, der SA. - Di en st im allgemeinen auszufallen hat. Dies bedeutet jedoch nicht ein Verbot für SA.- Dienstleistungen, die unaufschiebbar sind und daher unbedingt durchgeführt werden müssen. Demgemäß entscheiden die Gruppen, welcher SA.-Dienst trog grundsätzlicher Richtlinien am Muttertage stattzu­finden hat.

Stenotypistin ein Lehrberuf.

Im Hinblick auf den Mangel an Arbeitskräften wird von der DAF. die Parole ausgestellt, daß jeder Deutsche ein Facharbeiter sein müsse. Deshalb tritt das Jugendamt der DAF. im Einvernehmen mit der Reichsjugendführung und den Fachämtern mit dem Wunsch an die Oeffent- lichkeit, einen besonderen Beruf der Ste - notypistin als Lehrberuf zu schaffen und hierfür eine zweijährige Lehrzeit vorzu- sehen. Es sei nicht angängig, daß neben einigen wenigen Kräften, die in einer mehrjährigen kauf­männischen oder Bürolehre oder mehrjährigen Han­delsschule ausgebildet sind, eine große Anzahl von Kräften mit den gleichen Rechten steht, die nur in ein paar Abendkursen sich etwas Stenographie- Kenntnisse angeeignet haben und in ihren Leistun­gen kaum vollwertig sein können, weil sie nicht systematisch ausgebildet sind. Ein im Verhältnis zur Arbeitsleistung zu großes Aufgebot

<m Arbeitskräften sei auf die Dauer untragbar. FD? den Stenotypistinnenberuf müsse daher eine geord­nete Ausbildung gefordert werden.

Als Voraussetzung zum Eintritt sei eine gute schulische Allgemeinbildung, d. h. mindestens Volks­schulabschluß mit befriedigender Deutschnote zu ver­langen, sowohl hinsichtlich der Rechtschreibung, Zei­chensetzung wie auch des Stils und Satzbaus. In der Berufsausbildung sei bei Stenographie als Mindestmaß die Leistung der Geschäftsstenographen­prüfung zu fordern, also 150 Silben und eine ent­sprechende Zahl von Anschlägen. Hinzukommen müßten noch: bürotechnische Kenntnisse, wie die Be­handlung ein- und ausgehender Post, der Brief­ablage, oer Möglichkeiten der Nachrichtenübermitt­lung, Posttarife. Ferner müßten allgemeine wirt­schaftliche Kenntnisse bestehen. Auch die Kenntnis der allgemeinen kaufmännischen Fachausdrücke und der gebräuchlichsten Fachausdrücke des Wirtschafts­zweiges, in dem die Stenotypistin tätig ist, seien zu verlangen. Endlich müsse die Stenotypistin noch das Telephon bedienen, den Terminkalender führen kön­nen, ebenso eine gebräuchliche Kartei, und sie müsse einfaches kaufmännisches Rechnen beherrschen.

Am Schluß der Ausbildung müsse die Stenotypi- ftin in der Lage sein, nicht nur nach Diktat richtig zu schreiben, etwa überhörte Wörter richtig zu er­gänzen, sondern auch die Schreiben von sich aus äußerlich in die richtige Form kleiden, sie postfertig machen, in den für diesen Fall richtigen Ucbermitb lungsweg lenken, einfache Briefe entwerfen und alle Vorgänge richtig zu den Akten bringen können. Dieses Ziel werde leichter und besser durch praktische als durch rein schulische Ausbildung erreicht. Es sei deshalb angebracht, für den Stenotypistinnenberuf eine Ausbildungsmöglichkeit im Betriebe zu schaffen, wobei eine Handelsschulvorbil- dung von mindestens einem Jahre anzurechnen sei. Am Schluß der Ausbildung sei ihr Erfolg durch eine unter staatlicher Aufsicht durchgeführte Prü­fung nachzuweisen.

Wetterbericht

Durch eine Umgestaltung der Großwetterlage ist die heitere Zufuhr kalter Meeresluft aus hohen nördlichen Kreisen abgeschnitten. Da anderseits eine Zufuhr wärmerer Luftmassen sich zu uns hin noch nicht durchzusetzen vermag, werden die Tempera­turen in der nächsten Zeit im wesentlichen durch Ein- und Ausstrahlungen bestimmt werden und bei zeit­weilig heiterem Wetter tagsüber wieder höher an­steigen als seither. Das Aufkommen durchaus be­ständigen Wetters ist jedoch noch keineswegs ge­sichert.

Vorhersage für Sonntag: Teilweise hei­ter, doch einzelne zum Teil gewittrige Niederschläge nicht ausgeschlossen, nachts frisch, tagsüber etwas wärmer als seither, veränderliche Winde.

Vorhersage für Montag: Teilweise hei­teres und tagsüber wärmeres, aber nicht durchaus beständiges Wetter.

Lufttemperaturen am 19. Mai: mittags 10,4 Grad Celsius, abends 8,9 Grad: am 20. Mai: morgens 8,6 Grad. Maximum 10,7 Grad, Minimum heute nacht 7,4 Grad. Erdtemperaturen in 10 cm Tiefe am 19. Mai: abends 11,3 Grad: am 20. Mai: morgens 10,4 Grad. Niederschläge 8,5 mm.

Statt Strompreise für die Landwirtschaft.

Auf Grund der Tarifordnung für elektrische Energie vom 25. Juli 1938 batte das Elektrizitätswerk Gießen seine Abnehmer bereits über die zur Einführung kommenden Strompreise unterrichtet. Die vom Elektrizitätswerk Gießen ausgearbeiteten Strompreise sind nunmehr für die Landwirtschaft von der zuständigen Reichsgruppe und der Landesregierung genehmigt worden.

Wir machen darauf aufmerksam, daß der neue Tarif nur auf

besonderen schriftlichen Antrag vom Elektrizitätswerk Gießen ge­währt wird. Die Bestimmungen in Ziffer 111, 5 u. 6 des Tarifs können zunächst noch nicht in Anwendung kommen, da die Grund- vreissätze des entsprechenden Gewerbetarifs noch nicht zur Ver­fügung stehen. Der Landwirtschaftstarif kann bei diesen Abnehmern nur angewandt werden, wenn der landwirtschaftliche Stromver­brauch gesondert gemessen wird.

Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Leitungsnetz

des städtischen Elektrizitätswerks Gießen.

Allgemeine Tanfpreise für die Versorgung mit elektrischer Energie.

Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellt zu den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen elektrische Energie zu folgenden Preisen zur Verfügung:

Der Strompreis setzt sich aus einem Jahresgrundvreis für die Bereitstellung der Anlagen und einem Arbeitsvreis für die abge­nommene elektrische Arbeit zusammen.

Die Höbe des Grmldvreiscs richtet sich

1. bei den Haushalttarifen nach der Zahl der Räume,

2. bei den Gcwcrbetarifen nach dem Anschlußwert oder/und der Raumgröße,

3. bei den Lcmdwirtschaststarifen nach der Größe der landwirt­schaftlich genutzten Fläche.

IIL Landwirtschaftstarife.

1. Die Verrechnung des Gesamtbedarfs für landwirtschaftliche Abnehmer erfolgt nach folgendem Tarif, dessen Wahl dem Abnehmer freisteht. Als monatliche Teilbeträge des Jahres- grundpreises werde»! erhoben:

für die ersten 2,5 ha . . . RM. 3, für jeden weiteren ha RM. 0,20 Der Arbeitspreis beträgt 8 Rvf./KVVh.

2. Der Bestimmung des Grundpreises wird die gesamte landwirt­schaftlich genutzte Fläche, also Ackerland, Wiesen und Weiden (einschl. Pachtland) zugrunde gelegt. Richt als landwirtschaft­lich genutzte Fläche im Sinne des Tarif gelten und außer Ansatz bleiben Waldungen, Gewässer, Oedland, Heide, Almen, Wege und dergleichen.

3. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird auf ganze Hektar auf- oder abgerundet.

4. Die Abrechnung seines Gesamtverbrauches nach dem Land­wirtschaftstarif kann jeder 9lbne6mer beanspruchen, der min­destens 2,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaftet.

Beansprucht ein Abnehmer die Abrechnung seines Gesamt­verbrauchs nach dem Landwirtschaftstarif, obwohl er weniger als 2,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaftet, dann muß er nachweisen, daß und warum er trotz der geringen Größe seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche als landwirtschaftlicher Abnehmer im Sinne der Tarifordnung für elektrische Energie anzusehen ist. Jedoch muß der Abnehmer auch bei geringerer Größe seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche den Grundpreis für 2,5 ha zahlen. Der Anspruch auf Abrechnung des Gesamt­verbrauchs nach dem Landwirtscbaftstarif ist ausgeschlossen, wenn die Landwirtschaft nur zufällig oder nebenbei betrieben wird.

5. Heberschreitet der Anschlußwert von Anlagen und Einrichtungen, insbesondere von Motoren, die für den Betrieb der Landwirt­schaft oder des dazu gehörigen Haushalts erforderliche Höhe, so wird der Grundpreis für den darüber hinausgehenden Anschlußwert nach den Gewerbetarifen berechnet.

6. Sind mit einem landwirtschaftlichen Betrieb Räume verbunden, die gewerblichen oder sonstigen beruflichen Zwecken dienen, so wird der Grundpreis für sie bzw. für die in ihnen vorhan­denen Verbrauchsemrichtungen nach den Gewerbetarifen be­stimmt.

V. Nachtstromtarif.

Für Wärmespeicherzwecke (Heißwasserspeicher, Futterdämpfer, Speicheröfen usw.) beträgt der Arbeitsvreis:

in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr = 4 Rvf./kVVh.

Für die zur Messung dieses Verbrauches erforderlichen Meß­einrichtungen wird ein Zuschlag zum Grundpreis nach den unter Ziffer VI, 7 angegebenen Sätzen verrechnet.

VI. Allgemeine Bestimmungen.

1. Die Abnehmer haben dem Elektrizitätswerk Gießen alle zur

Bildung des Grundpreises notwendigen Angaben zu machen. Sie sind verpflichtet, dem Elektrizitätswerk jede Aenderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Aenderung des Grund­preises zur Folge hat, spätestens bis zum nächstfolgenden Ablefezeitpunkt mitzuteilen. Die Anzeigepflicht gilt erst dann als erfüllt, wenn die Anzeige von dem Elektrizitätswerk schrift­lich bestätigt ist.

Wird bei einer Prüfung festgestellt, daß sich die Verhältnisse geändert haben, die für die Festsetzung des Grundpreises maßgebend waren, ohne daß dem Versorgungsunternehmen Anzeige gemacht worden ist, so kann der Grundpreis für den ganzen Zeitraum seit der letzten Feststellung des Grundpreises nachberechnet werden.

2. Macht der Abnehmer von dem ihm eingeräümtcn Wahlrecht Gebrauch, so ist er an die gewählten Tarife erstmalig bis zum Ablauf des Rechnungsjahres der Wahl, später bis zum Ablauf des Rechnungsjahres des Versorgungsunternehmens gebunden. Die Bindung gilt jeweils für ein weiteres Rechnungsjahr, wenn der Abnehmer nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieses Jahres dem Versorgungsunternehmen schriftlich mit­teilt, welche andere Wahl er treffen will.

3. Erklärt sich der Abnehmer nicht, so kann ihm das Versorgungs- Unternehmen nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Er- flärungyfrift mit verbindlicher Kraft in einen Tarif einstufen, längstens jedoch für 1 Jahr.

Die Vorschrift in Ziffer 2, Satz 2 gilt entsprechend.

4. Der Abnehmer behält sein Wahlrecht, wenn er nachweist,

daß er zur rechtzeitigen Abgabe der Erklärung ohne Ver­schulden nicht in der Lage war.

5. Soweit die allgemeinen Bedingungen eine vorzeitige Kündi­gung oder Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Ab­nehmer vorsehen, wird dieses Recht durch die Bindung nach Ziffer 2 und 3 nicht berührt.

6. Rückrechnungen finden bei einem Wechsel des Tarifs nicht statt.

7. Die Kosten einer Meßeinrichtung sind im Grundpreis jedes einzelnen Tarifs enthalten. Für zusätzliche Meßeinrichtungen werden nachstehende Zuschläge zum Grundpreis erhoben: Für Zweileiterzähler

bis 10 Amp.monatlich

Für Drei- und Vierleiterzähler

bis 5 Amp. monatlich

10 .

,, 20 ......

30

üb.30

Für Dovveltarifzähler

bis 5 Amp. monatlich

10

20 ,, ,, ......

30 ......

üb. 30 ,, ......

Für einen Höchstleistungsmesser monatlich

RM.,50

,60

-70

,80 1, 2,

,80 1, 1,30 1,60 2,

,50

Für eine Schaltuhr monatlich,50

8. Wird der Stromverbrauch eines Abnehmers nach mehreren Tarifen abgerechnet, jedoch über weniger Zähler gemessen, so sind für die ersparten Meßeinrichtungen Abschläge vom Grundpreis nach Ziffer 7 zu machen.

9. Heber die Anwendung der Tarife im Einzelfalle entscheidet das Versorgungsunternehmen.

10. Der vorstehende Tarif tritt am 1. Avril 1939 in Kraft. Gleichzeitig bleiben die bisherigen Tarife in Kraft.

Gießen, den 17. Mai 1939.

3661A

Stadtwevke Gießen

Abt. Elektrizitätswerk.

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