Nr. 65 Erstes Man
189. Jahrgang
Freitag, U. März 1939
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Ein Reichöprotektor für Böhmen und Mähren.
Oer Erlaß des Führers über die künftige staatsrechtliche Gestaltung des böhmisch-mährischen Raumes. — Das nationale Eigenleben des deutschen und tschechischen Volkes sichergestellt.
Prag, 16.März. (DRV.) Der Führer Hal unter dem 16. März auf der Präger Burg folgenden Erlaß über das Protektorat Böhmen und Mähren unterzeichnet:
Liu Jahrtausend lang gehörten zum Lebensraum des deutschen Volkes die böhmijchmährischen Länder. Gewalt und Unverstand haben sie aus ihrer alten historischen Umgebung willkürlich gerissen und schließlich durch ihre Einfügung in das künstliche Gebilde der Tschecho-Slo- wakei den Herd einer ständigen Unruhe geschaffen. Von Jahr zu Jahr vergrößerte sich die -Gesahr. daß aus diesem Räume heraus — wie schon .einmal in der Vergangenheit — eine neue ungeheuerliche Bedrohung des euro- °väischen Friedens kommen würde. Denn 3)en tschecho slowakischen Staat und seinen Machthabern war es nicht gelungen, das Zusammenleben der in ihm willkürlich vereinter» Völker- gruppen vernünftig zu organisieren und damit Sos Interesse aller Beteiligten an der Aufrechterhaltung ihres gemeinsamen Staates zu erwecken mnd zu erhalten. Er hat dadurch aber seine innere Lebensuufähigkeit erwiesen und off deshalb nunmehr auch der tatsächlichen A u s - stösuug Versalien.
Das Deutsche Reich aber kann in diesen für Seine eigene Ruhe und Sicherheit sowohl als für das allgemeine Wohlergehen und den allgemeinen Irieden so entscheidend wichtigen Gebieten keine andauernden Störungen dulden. Früher «der später mühte es als die durch die Geschichte und geographische Lage am stärksten interessierte Imnd in Mitleidenschaft gezogene Macht die Schwersten Folgen zu tragen haben. Es entspricht daher dem Gebot der Selbsterhat- tu ng, wenn das Deutsche Reich entschlossen ist, iur Wiederherstellung der Grundlagen einer vernünftigen mitteleuropäischen Ordnung entscheidend I sinzugreisen und die sich daraus ergebenden Unordnungen zu treffen, denn es hat in feiner tausendjährigen geschichtlichen Vergangenheit Bereits bewiesen, daß es dank sowohl der Gröhe als auch der Eigenschaften des deutschen Volkes allein berufen ist, diese Aufgaben zu lösen.
Erfüllt von dem ernsten Wunsch, den wahren Interessen der in diesem Lebensraum wohnenden Völker zu dienen, das nationale Eigenleben des deutschen und des tschechischen Volkes sicherzustellen, Bem Frieden und der sozialen Wohlfahrt aller zu »ntzen, ordne ich daher namens des Deutschen Reiches als Grundlage für das künftige Zusammenleben »er Bewohner dieser Gebiete das Folgende an:
Artikel I.
(1) Die von den deutschen Truppen im März 1939 »esehlen Landesteile der ehemaligen Tschecho-Slo- ivakischen Republik gehören von jetzt ab zum Gebiet des Grohdentschen Reiches und treten als „Protektorat Böhmen und Mähren" unter besten Schuh.
(2) Soweit die Verteidigung des Reiches es er- ,ordert, trifft der Führer und Reichskanzler für inzetne Teile dieser Gebiete eine hiervon abweichende Regelung.
Artikel IL
j(l) Die Volksdeutschen Bewohner des Droteftorats werden deutsche S taatsan gehörige und nach den Vorschriften des Reichs- ßürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGB. 1 L Seite 1 146) Reichsbürger. Für sie gelten daher cuch die Bestimmungen zum Schuhe des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Sie unterstehen !! eutf cher Gerichtsbarkeit.
(2) Die übrigen Bewohner von Böhmen und Nähren werden Staatsangehörige des Protektorats Böhmen und Mähren.
Artikel III.
(1) Das Protektorat Böhmen und Mähren ist l u t o n o m und verwaltet sich selbst.
(2) Es übt seine ihm im Rahmen des Protektorats zustehenden hoheitsrechte im Einklang mit den politischen, militärischen und wirtschaftlichen Belangen des Reiches rus.
(3) Diese hoheitsrechte werden durch eigene Organe und eigene Behörden mit eigenen Beamten wahrgenommen.
Artikel IV.
Das Oberhaupt der autonomen Verwaltung des Protektorats Böhmen und Mähren genießt den Schuh und die Ehrenrechte eines Staatsober- l a u p t e s. Das Oberhaupt des Protektorats bedarf |3r die Ausübung seines Amtes des Vertrauens i®s Führers und Reichkanzlers.
Artikel V.
(1) Als Wahrer der Reichsinteressen ernennt der Führer und Reichskanzler einen „Reichsprotektor in Böhmen und Mähren". Sein Amtssitz ist präg.
(2) Der Reichsproteklor hat als Vertreter des Führers und Reichskanzlers und als Beauftragter der Reichsregierung die Aufgabe, für die Beachtung der politischen Richtlinie des Führers und Reichskanzlers zu sorgen.
(3) Mitglieder der Regierung des Protektorates werden vom Reichsprotektor bestätigt. Die Bestätigung kann zurückgenommen werden.
(4) Der Reichsprolektor ist befugt, sich über alle Maßnahmen der Regierung des Protektorats unterrichten zu lasten und ihr Ratschläge zu erteilen. Er kann gegen Maßnahmen, die das Reich zu schädigen geeignet sind, Einspruch einlegen und bei Gefahr im Verzüge die im gemeinsamen Interesse notwendigen Anordnungen treffen.
(5) Die Verkündung von Gesehen. Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Vollzug von Verwaltungsmahnahmen und rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen ist auszusehen, wenn der Reichsprotektor Einspruch einlegt.
Artikel VI.
(1) Die auswärtigen Angelegen - heiten des Protektorats, insbesondere den Schuh seiner Staatsangehörigen im Auslande nimmt das Reich wahr. Das Reich wird die auswärtigen Angelegenheiten so führen, wie es den gemeinsamen Interessen entspricht.
(2) Das Protektorat erhält einen Vertreter bei der Reichsregierung mit der Amtsbezeichnung „Gesandter".
Artikel VII.
(1) Das Reich gewährt dem Protektorat den militärischen Schuh.
(2) In Ausübung dieses Schuhes unterhält das
Reich im Protektorat Garnisonen und militärische Anlagen.
(3) Für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Ordnung kann das Protektorat eigene Verbände auffteUen. Organisation, Stärke, Zahl und Bewaffnung bestimmt die Reichs- regierung.
Artikel VIII.
Das Reich führt die unmittelbare Aufsicht über das Verkehrswesen sowie das p o ft - und Fernmeldewesen.
Artikel IX.
Das Protektorat gehört zum Zollgebiet des Deutschen Reiches und untersteht seiner Zollhoheit.
Artikel X.
(1) Gesetzliches Zahlungsmittel ist neben der Reichsmark bis auf weiteres die ftrone.
(2) Das Verhältnis beider Währungen zueinander bestimmt die Reichsregierung.
Artikel XI.
(1) Das Reich kann R e ch t s vo r f d) t i f t e n mit Gültigkeit für das Protektorat ertasten, soweit das gemeinsame Interesse es erfordert.
(2) Soweit ein gemeinsames Bedürfnis entsteht, kann das Reich Verwaltungszweige in eigene Verwaltung übernehmen und die dafür erforderlichen reichseigenen Behörden einrichten.
(3) Die Reichsregierung kann die zur Auf- rechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel XII.
Das zur Zeit in Böhmen und Mähren geltende Recht bleibt in Kraft, foroeit es nicht dem Sinne der Uebernahme des Schuhes durch das Deutsche Reich widerspricht.
Artikel XIII.
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die zur
Der Führer auf der Prager Burg.
Unsere Aufnahme zeigt den Führer bei einer Besprechung mit dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, Generaloberst Keitel (links), und General der Infanterie Blaskowltz (neben dem Führer). — (Preste-Illustrationen-Hoffmann-M.)
Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses et«. forderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
präg, den 16. März 1939.
Der Führer und Reichskanzler. Gez.: Adolf Hitler.
Der Reichsminister des Innern. Gez.: Dr. Frick.
Der Reichsminister des Auswärtigen. Gez.: von Ribbentrop.
Der Reichsmiüister und Chef der Reichskanzlei. Gez.: Dr. Lammers.
*
Der Reichsmiüister des Auswärtigen von Ribbentrop hat den Erlaß des Führers über das Protektorat Böhmen und Mähren im Auftrage des Führers von Prag aus durch den Rundfunk verkündet.
Die Slowakei unter dem Schutz des Großdeutschen Reiches.
präg, 16.März. (DNB.) Der slowakische Ministerpräsident Tiso hat an den Führer folgendes Telegramm gerichtet: „3m starken Vertrauen auf Sie, den Führer und Reichskanzler des Großdeutschen Reiches, unterstellt sich der slowakische Staat Ihrem Schuhe. Der slowakische Staat bittet Sie, diesen Schuh zu übernehmen. (gez.) Tiso."
Der Führer hat daraus geantwortet: „Ich bestätige den Empfang Ihres gestrigen Telegramms und übernehme hiermit den Schuh des slowakischen Staates.
(gez.) Adolf Hitler."
Oer Führer dankt denTruppen
Prag, 16. März. (DNB.) Der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht hat an den Oberbefehlshaber des' Heeres, Generaloberst von B r a u ch i t s ch , folgenden Erlaß gerichtet:
An den Oberbefehlshaber des Heeres!
Das Heer hat am 15. März durch die rasche Besetzung der wichtigsten Städte Böhmens und Mährens altes Reichsgebiet unter die Hoheit Großdeutschlands gestellt. Trotz der Unbilden stürmischer Wintertage und schwieriger Wegeverhältnisse haben die Verbände des Heeres und die Ihnen unterstellten Einheiten der Luftwaffe wenige Stunden nach Ausgabe des Befehls die Grenzen überschritten und ihre Marschziele erreicht. Truppen, die ich auf der Fahrt nach Prag antraf, machten trotz der hinter ihnen liegenden Anstrengungen einen vorzüglichen Eindruck. Ich spreche Offizier und Mann für ihre Leistung und Haltung meine besondere Anerkennung aus. (gez.) Adolf Hitler.
Dank an die Lufiwaffe.
Prag, 16. März. (DNB.) Der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht hat an den Oberbefehlshaber der Luftwaffe Generalfeldmarschall Göring folgenden Erlaß gerichtet:
An den Oberbefehlshaber der Luftwaffe.
.Die Luftwaffe hat am 15. und 16. März 1939 bei der Besetzung Böhmens und Mährens durch ihren kühnen Einsatz trotz ungünstig- ft er Wetterverhältnisse höchste Einsatzbereitschaft und persönlichen Mut bewiesen. Ich spreche Offizier und Mann für ihre Leistung und Haltung meine besondere Anerkennung aus.
Gez.: Adolf Hitler.
Gemeinsame Arbeit für Frieden und Aufbau.
Die Prager Presse zur neuen Lage.
Prag, 16. März. (DNB.) Die Prager Presse veröffentlicht Berichte über den Einmarsch der deutschen Truppen in Böhmen und Mähren. Ueberein- stimmend wird festgestellt, daß sich die deutschen Sonaten bei ihrem Einmarsch in das tschechische Gebiet vollkommen korrekt benommen haben. Die ,Lidove Noviny" schreibt, daß die Uebernahme der Aemter in vollster Ordnung erfolgt sei. Der Einmarsch der deutschen Truppen habe sich ebenso blitzartig vollzogen wie seinerzeit in Oesterreich. Alle Blätter rufen die Bevölkerung zur Einhaltung der Ruhe und Ordnung auf. In zahlreichen Blättern erscheinen bereits Ausnahmen über den Einzug der Truppen in Prag. Das „Prager Tagblatt" schreibt: „Prag, die alte Hauptstadt des Römischen Reiches deutscher Nation, steht zum ersten Male seit Jahrhunderten unter der deutschen Fahne. Das bedeutet nicht nur ein stolzes und großes Bewußtsein, es ist auch eine Verpflichtung für uns. Die freundschaftlichen Beziehunden zwischen den Tschechen und uns Deutschen im böhmischen Raum sind nie ganz zerstört gewesen. Wir wollen auch jetzt und gerade jetzt diese Verbundenheit pflegen. Aufrichtig wollen wir gemeinsam am Frieden und wirtschaftlichen Aufbau arbeiten.
Der tschechische nationalistische Ausschuß Cesky N a r o d n y V y b o r, der für die Herstellung guten Einverneh,mens zwi- scheu dem tschechischen und dem deutschen Volke eintritt, erhielt am Donnerstag eine große Zahl von Beitrittserklärungen der verschiedensten tschechischen


