Oie neue Arbeitslosenhilfe
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Ansatz zu bleiben. Die der Angehörigen des Arbeitslosen darf i n keinem Falle -gefordert werden. Durch die Sonderbeihilfe ist den Arbeitsämtern die Möglichkeit gegeben, über die Regelsätze hinaus Beihilfen zur Behebung besonderer Notstände zu gewähren. Dadurch sollen die bisherigen Zusatzleistungen der öffentlichen Fürsorge, insbesondere die
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nichts auf die Arbeitslosenunterstützung anderer Familienangehöriger angerechnet werden kann. Die Verwertung von Vermögen des Arbeitslosen darf nur verlangt werden, wenn sie keine unbillige Härte bedeutet und auch nicht unwirtschaftlich ist. Dabei ist die Lebenshaltung des Arbeitslosen zu berücksichtigen. Kleineres Vermögen, insbesondere Spargroschen, angemessener Hausrat das der Arbeits
am 29. September 1939 mit Hebbels
Der Kriegszuschlag zum Bier.
Der Reichsfinanzminister hat Durchführungsbestimmungen zum Kriegszuschlag für Bier, Tabak- waren und Schaumwein erlassen. In einer Erläuterung führt der Sachbearbeiter des Reichsfinanzministeriums, Ministerialrat Herting, aus, daß nicht jeglicher lebenswichtige Verbrauch herangezogen worden ist. Besteuert wird nur der Verbrauch, der für die Volksgesundheit unerwünscht ist, der Verbrauch der Rauschgifte. Alkohol und Nikotin. Der Weinverbrauch wird n i ch t b e st e u e r t. Seine Besteuerung würde zu einer schweren Beeinträchtigung der Lebensvoraussetzungen unserer Winzerbevölkerung führen. Auch der Tabakverbrauch des nur für den eigenen Bedarf Tabak bauenden Kl einp stanz ers bleibt für die diesjährige Ernte steuerfrei. Beim Kriegszuschlag für Bier wird zur Vereinfachung nur von zwei einheitlichen Preissätzen von 70 und 50 RM. ausgegangen. Ob der Satz von 70 oder 50 RM. angewendet wird, richtet sich danach, ob das Bier im nördlichen oder im südlichen Preisgebiet verbraucht wird, nicht nach dem Sitz der Brauerei. Eine Brauerei in München, die Bier nach Nürnberg und nach Berlin liefert, hat das nach Berlin gelieferte Bier zum Durchschnittssatz von 70 RM., das nach Nürnberg gelieferte zum Satz von 50 RM. zu versteuern. Jede Brauerei
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wird also einem Gastwirt des nördlichen Preisgö. biets 14 RM. Steuer für den Hektoliter in Rechnung stellen, ohne Rücksicht daraus, wie hoch der Brauereipreis ist, ob es sich um helles oder dunkles Bier handelt und ohne Rücksicht darauf, in welchen Gemäßen und zu welchen Preisen der Gastwirt das Bier an seine Gäste abgibt. Der Gastwirt darf von feinem Gast die Steuer nicht nach dem Kleinhandelspreis einfordern, sondern muß die Steuer nach den gleichen Durchschnittspreisen berechnen, sie müssen also im nördlichen Preisgebiet 14 Rpf. je Liter, im südlichen 10 ftpf. je Liter Steuer den Gästen berechnen.
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FWD. Fusion in der Krankenversicherung. Die Deutsche Krankenkasse von 1869 und die Deutsche Versorgungskasse a. G. von 1869, beide Hamburg, haben einen Fusionsvertrag mit dem Leipziger Verein Barmenia Krankenversicheruna für Beamte, freie Berufe und Mittelstand a. G. in Leipzig abgeschlossen. Die beiden Kassen lassen demzufolge von ihren Abgeordneten- bzw. ordentlichen Hauptversammlungen ihre Auslösung beschließen.
Iihein-Mainische Börse.
Uneinheitlich.
Frankfurt a. M., 15. September. Bereits der gestrige Schlußverkehr ließ an verschiedenen Markt- geoieten eine Abnahme des Angebots und verfchie- dentliche leichte Rückkaufsneigung erkennen. Auch im heutigen Verkehr hat sich das Angebot, das im wesentlichen aus Industriekreisen stammte, weiter verflüchtigt, ohne allerdings ganz aufgehört zu haben. Kaufneigung bestand auch nur wenig. Bei anhaltend kleinen Umsätzen war die Kursentwicklung am Aktienmarkt zwar uneinheitlich, es übermogen jedoch noch Rückgänge; sie hielten sich indessen mit durchschnittlich 0,50 bis 1 v. H. in engen Grenzen. Bemerkenswerte Erholungen zeigten u. a. Gesfürel mit 130,50 (128), Siemens mit 105,13 (102,90) und Salzdetfurth Kali mit 158,75 (156). Dagegen gingen Heidelberger Zement mit 134 (136), Schei'deanftalt mit 211 (213), Deutscher Eisenhandel mit 127 (129,25) und IG.-Färben mit 154,50 (155,75) noch stärker zurück. Nach Pause notierten BDM. mit 172 (178). Montanwerte waren mit Rückgängen von 0,25 bis 0,50 v. H. verhältnismäßig behauptet.
Am Rentenmarkt bestand vielfach noch Angebot, meist wurde es aber bei wenig' veränderten Kursen ausgenommen. Reichsaltbesitz unv. 131,25, aber Reichsbahn-VA. 119,65 (120). Dekosama I erholten sich auf 135,50 (135), ebenso wiesen einzelne Liquidationspfandbriefe und Industrie-Obligationen leichte Besserungen auf, von letzteren allerdings 4,50 v.H. Mainkraft 92 (92,65), 4,50 v. H. Voigt & Häffner 92,50 (92,75). Stadtanleihen bröckelten vielfach weiter etwas ab; nach Pause lagen 4,50
Gläubiger und Schuldner helfen einander!
Die Beratungsstelle der Kreisleitung der NSDAP, in Leipzig teilt mit: Die Einberufung zum Dienst bei der Wehrmacht hat in vielen Fällen die Erfüllung eingegangener Verpflichtung en unmöglich gemacht, die unter normalen Umständen ohne weiteres hätten erfüllt werden können. Mietschulden, Abzahlungen, Wechselverbindlichkeiten können nicht mehr beglichen werden, weil infolge einer unvermeidbaren Umstellung des Wirtschaftslebens auf bestimmten Gebieten Aufträge jetzt nicht erteilt werden können oder weil alle Einkünfte von einem Einberufenen allein verdient wurden, infolge dessen zur Zeit also nicht eingehen können. — Es ist ein selbstverständliches Gebot der Zeit, daß von allen Gläubigern und Schuldnern diesen Umständen Rechnung getragen wird, daß also Gläubiger Zcch- lungsaufschub gewähren, von Zugriffsrechten keinen Gebrauch machen oder Wechsel prolongieren, und daß Schuldner, die zahlungsfähig sind, das Entgegenkommen eines Gläubigers nicht mißbrauchen. Es ist eine selbstverständliche Pflicht eines jeden einzelnen gegenüber der Volksgemeinschaft, daß auch er ohne besondere Stillhaltegesetze und ohne gerichtliche Hilfe jede Schädigung anderer Volksgenossen unterläßt und sorgsam vermeidet, und daß er gegebenenfalls auf Einnahmen verzichtet, die ihm unter gewöhnlichen Umständen zustchen.
v. H. Mainz 2 v. H. schwächer mit 93. Im Frei- verkehr gingen Steuergutscheine I mit 97,50 und 97,52'/2 um.
Im Verlaufe stockte nahezu jedes Geschäft, die Haltung war gegen den Anfang behauptet. IG.- Farben 0,25 v. H. erholt auf 154,75, Geffürel 0,50 v. H. ermäßigt auf 130. Bei den fpäter notierten Papieren hielten sich die Abweichungen in erträglichen Grenzen, es überwogen allerdings Rückgänge.
Im Freiverkehr nannte man: Rastatter Waggon 35 Geld, Katz & Klumpp 90,50 Geld, Elsäß. Bad. Wolle 76 bis 77, Growag 83 bis 85. Dagesgeld unv. 2,25 v. H.
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Der Reichsarbeitsminister hat einen Erlaß zur Arbeitslosenhilfe herausgegeben. Die Erfüllung einer Anwartschaftszeit ist nicht mehr Voraussetzung der Unterstützung. Es genügt vielmehr, daß der Arbeitslose dem Arbeitseinsatz zur Verfügung steht und unfreiwillig arbeitslos ist. Dem Arbeitseinsatz steht nicht zur Verfügung, wer nicht imstande ist, durch eine Tätigkeit wenigstens ein Drittel dessen zu erweichen, was geistig und körperlich gesunde Personen derselben Art durch Arbeit zu verdienen pflegen, ferner, wer durch Bindungen behindert ist, andere als nur geringfügige Beschäftigungen zu übernehmen. Die Arbeitslosenunterstützung wird grundsätz"' Beschränkung der Bezugsdauer gewährt. . „ gehören nicht in den Kreis der Unterstützungsempfänger. Die Wartezeit fällt für den Regelfall ganz fort, Ausnahmen kann das Arbeitsamt bestimmen. Familienzuschläge können jetzt auch für die Angehörigen gezahlt werden, denen der Arbeitslose auf Grund einer sittlichen Pflicht Unterhalt zu gewähren hat, wenn er zu dem Unterhalt tatsächlich nicht nur vorübergehend und nicht nur geringfügig beiträgt. Hier kommen besonders minderjährige Geschwister in Betracht. Durch die Verordnung wird gesichert, daß die Sätze der Unterstützung etwaigen Aenderungen des Lohnes folgen. Es bestehen nur noch fünf Lohnklassen, die Unterstützungssätze sind vielfach erhöht. Bei der Bedürftigkeitsprüfung ist davon auszugehen, daß die Personen, für die Familienunterstützung gewährt wird, diese für ihren Lebensunterhalt brauchen, so daß aus der Familienunterstützung
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