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einer Lehrprobe und die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang des dem Stellvertreter des Führers der NSDAP, unterstehenden Reichslagers für Beamte. Die Zulassung zur öffentlichen Lehr­probe muß bei der Fakultät nachgesucht werden, an der die Lehrbefugnis ausgeübt werden soll. Dabei ist der Umfang der Lehrbefugnis genau zu be­zeichnen. Ueber die Zulassung entscheidet der Dekan nach Anhören des Fakultätsausschusses und mit Zustimmung des Rektors. Bei Ablehnung steht Be­rufung an den Reichserziehungsminister offen. Die Lehrprobe ist öffentlich, und zwar muß der Be­werber an drei verschiedenen Tagen einer Woche eine insgesamt dreistündige Vorlesung aus seinem Sachgebiet halten. Wenn auf Grund einer bisher ausgeübten Vortragstätigkeit des Be­werbers bereits ein Urteil über feine Lehrfähigkeit möglich ist, so kann die Lehrpobe auf eine Stunde beschränkt werden. Den Gegenstand der Vorlesung bestimmt der Dekan aus drei Vorschlägen des Be­werbers. Ueber das Ergebnis der Lehrprobe und über die Beurteilung der Persönlichkeit muß an den Reichserziehungsminister zusammen mit einem Vor­schlag über Verleihung oder Ablehnung der Lehr- befugms berichtet werden. Die Entscheidung trifft allein der Reichserzichungsminister. Zugleich mit der Verleihung der Lehrbefugnis wird die Ernen­nung zum Dozenten und die Berufung in das Beamtenverhältnis ausgesprochen. Der Dozent hat nun die Eigenschaft eines außer­planmäßigen Beamten auf Widerruf. Der Minister kann Dozenten, die sich in Lehre und Forschung bewährt haben, zu außerplanmäßigen Professoren ernennen. Aber diese Ernennung begründet keinen Anspruch an den Staat, insbeson­dere keine Anwartschaft auf Uebertragung eines planmäßigen Lehrstuhles. Die Lehrbefugnis kann erweitert werden, wenn, der Reichserziehungs­minister seine Zustimmung gibt, sie kann aber auch im Interesse der Hochschule vom Minister ein­geschränkt werden. Ein Wechsel der Hochschule bedarf ebenfalls der Zustimmung des Ministers.

Die neue Reichshabilitationsorünung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 an die Stelle der bisher geltenden Reichshabilitationsordnung und der österreichischen Bestimmungen und mit Wirkung vom 1. Januar 1939 an die Stelle der in den sudetendeutschen Gebieten bisher gültigen Bestim­mungen. Für die bisher zugelassenen Dozenten und Privatdozenten und nichtbeamteten außerordent­lichen Professoren gelten die Bestimmungen über die Verleihung der Lehrbefugnis und Ernennung zu außerplanmäßigen Professoren nicht. Der Reichsminister für Wissenschaft kann auf Antrag innerhalb einer Uebergangszeit von einem Jahre die nach den bisherigen Bestimmungen er­nannten Dozenten und nichtbeamteten außerordent­lichen Professoren zu Dozenten oder Professoren ernennen. Anträge auf Ernennung zum Dozen­ten neuer Ordnung oder zu außerplanmäßigen Professoren können bis zum 30. September 1939

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Aus Landesverrat steht der Tod!

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V e r l i n, 14. März. (DNV.) Die Iuslizpressestelle beim Volksgerichtshof teilt mit: heute sind hin- gerichtet worden:

1. Der am 25. Oktober 1938 vom Volksgerichtshof wegen Landesverrats zum Tode und zu dauerndem Ehrverlust verurteilte 37jährige Georg Gottwald aus Vreslau.

2. Der am 6. Dezember 1938 vom Volksgerichtshof wegen Landesverrats zum Tode und zu dauerndem Ehrverlust verurteilte 23jährige Martin Hommes. w

3. Der am 16. Dezember 1938 vom Volksgerichts. Hof wegen Landesverrats zum Tode und zu dauerndem Ehrverlust verurteilte 32jährige Hans Höfer aus planfchwih bei Oelsnih im Vogtland.

4. Der vom Volksgerichthof wegen Vorberei­tung zum Hochverrat und wegen Landes­verrats zum Tode und zu dauerndem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilte Peter kasper

Wir sprachen mit Leuten, die Hühneraugen hatten...

Wir fragten sie, was sie mit ihren Hühneraugen schon alles erlebten und was sie versucht hatten, um sie loszuwerden. Aus ihren Antworten stellten wir fest, wie ein vollkommenes Hühneraugenpflaster beschaffen sein muß. Nach ihren Erfahrungen haben wir dann Elastocorn geschaffen. Elastocorn. ist dehnbar, es paßt sich elastisch jeder Bewegung an. Es verrutscht nicht und läßt nicht locker, bis das Hühnerauge locker ist. Ein weicher Filzring schützt vor Druck und lindert dadurch den Schmerz. Eine Blech- schachtel mit 6 Pflasterbinden kostet 50 Pfennig. Sie ist in Apotheken, Drogerien und Sanitätsgeschäften zu haben.

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aus Aalen (Württemberg).

Gottwald hat sich durch ein Angebot, das ihm angeblich hohen Verdienst durch die Mitwirkung am Deoisenschmuggel in Aussicht stellte, verlocken las en, die Grenze zu überschreiten. Im Ausland hat er erfahren müssen, daß er Zutreibern des fremden Spionagedienstes in die Hande gefallen war. Er hat sich gleichwohl zur Aus­spähungstätigkeit gegen das Deutsche Reich her­gegeben und ihnen auf zahlreichen Zusammenkünften über seine Bemühungen Bericht erstattet. Er ist auch nicht davor zurückgeschreckt, andere in sein landesverräterisches Treiben mit hineinzuziehen, die deswegen zu empfindlichen Freiheitsstrafen ver­urteilt werden mußten.

Hommes, der schon seit jeher keine Neigung zu ehrlicher Arbeit und einem geregelten Leben hatte, hat sich durch einen schlechten Freund ver­leiten lassen, aus Abenteurerlust ins Ausland zu gehen. Dort sind beide alsbald an den fremden Spionagedienst geraten; in seinem Auftrage haben sie vier Ausspähungsreijen unternommen mit dem Ziele, deutsche Befestigungsanlagen auszukund­schaften. Der Begleiter des Hommes ist auf dem Rückwege von der letzten Reise kurz vor der Grenze, als er einem Förster gegenüber von seiner Pistole Gebrauch machen wollte, von diesem durch einen Schuß niedergestreckt wordeü und hat sich, während der Förster Hommes abführte, durch einen Schuh in die Schläfe selbst das Leben genommen.

Dem Verurteilten H ö f er haben Verwarnungen, die er sich durch Pflichtwidrigkeiten zugezogen hatte, und Schulden veranlaßt, seine Arbeitsstelle eigenmächtig zu verlassen und Deutschland den Rucken zu kehren. Im Auslande wurde er bald festgenommen und dem fremden Spionage­dienst zugeführt. In der Erwartung, sich dadurch ein gutes Fortkommen im Auslande zu sichern, verriet er hemmungslos Dinge, die ihm während feines früheren Dienstes im deutschen Heer bekannt geworden waren. Er sah sich ;edoch bitter ent­täuscht. Nachdem der ausländische Spionagedienst den Höfer ausgchorcht hatte, kümmerte er sich nicht länger um ihn. Höfer irrte dann von einem Lande in das andere abgeschoben ruhelos, von Almosen lebend, in der Fremde umher und kehrte schließlich in seine Heimat zurück, wo er festgenom­men wurde. ,

Kasper hat sich von 1931 bis 1936 m Sowzet- rußland aufgehalten und ist dort in einem mehr­jährigen Lehrgang auf der ,Iommumstischen Um- oerfität" ausgebildet worden. Nach Deutschland zu­rückgekehrt, hat er alsbald versucht, eine illegale Organisation ins Leben zu rufen, mit Angehörigen der Wehrmacht und der Belegschaft kriegswichtiger Betriebe in Verbindung zu treten, Sabotage­akte g e g e n die deutsche Aufrüstung

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dant des SchlachtkreuzersMoltke. 1916 wurde er zum Chef der Operations­abteilung der Hochfeestreitkräfte berufen und nahm in dieser Stellung auf dem Flottenflaggschiff an der Skagerrakschlacht teil. Im September 1917 war er als C h e f d e s S t a b e s führend am Oefel- Unternehmen. Im August 1918 übernahm er die Stelle eines Chefs des Stabes der Seekriegsleitung im Großen Hauptquartier. Levetzow nahm im Okto­ber 1920 als Konteradmiral feinen Abschied. Er war zuletzt C h e f d e r M a r i n e st a t i o n O st s e e Der Führer übermittelte der Witwe des Ver­storbenen telegraphisch fein Beileid.

vorzubereiten und wehrwichtige Dinge auszuspahen. Wenn es ihm nicht gelungen ist, dem deutschen Volk größeren Schaden zuzufügen, so ist das nur'der Wachsamkeit der deutschen Polizei und der Pfucht- treue des Soldaten zu danken, den er für seine Zwecke hatte gewinnen wollen. .

Admiral von Levetzow gestorben.

B e r l i n, 14. März. (DNB.) Admiral v o n L e - v e tz o w ist in der Nacht vom 13. zum 14. Marz verstorben. Er wurde 1871 in Flensburg geboren trat 1889 in die Kriegsmarine ein und wurde 1892 zum Unterleutnant zur See befördert. Bei Kriegs­ausbruch war Admiral von Levetzow K o m m a n -

Oie neue Habilitationsordnung

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Wie bereits mitgeteilt, hat der Reichserziehungs­minister die im Dezember 1934 erlassene Reichs- habilitationsordnung, die den Erwerb des Dr. habil." und der Lehrbefugnis an den deutschen wissenschaftlichen Hoch­schulen regelt, neu gefaßt und veröffentlicht. Zu dieser Maßnahme, so sagt der Minister in dem nun­mehr im Wortlaut vorliegenden Erlaß, hätten ihn sowohl die wirtschaftliche Lage und der Mangel an Hochschullehrer-Nach­wuchs als auch die durch die Wiedervereinigung Oesterreichs und der sudetendeutschen Gebiete mit dem Reich eingetretenen Verhältnisse bestimmt.

Im einzelnen fetzt die Reichshabilitationsordnung fest, daß durch die Habilitationder Bewerber den akademischen Grad eines habilitierten Doktors oder Lizenziaten feines Faches" erhält, der ihn zur Füh­rung des Zusatzeshabilitatus" oder abgekürzt habil." berechtige. Die Habilitation, für die der Doktor oder Lizentiatengrad und eine minde­stens zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit nach Abschluß des Hochschul- st u d i u m s Voraussetzungen sind, wird auf Grund einer wissenschaftlichen Arbeit und einer wissenschaft­lichen Aussprache verliehen. Gin Antrag auf Zu­lassung muß bei einer fachlich zuständigen Fakultät eingereicht werden, die eine Aeußerung des örtlichen Dozentenbundführers einholt. Ueber die Zulassung zur Habilitation entscheidet der Dekan Durch die Habilitationsschrift soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten. Die Arbeit soll geeignet sein, die wissenschaftliche Er­kenntnis zu fördern. In Ausnahmefällen kann nach Anhörung des Fakultätsausschusses und mit Zu­stimmung des Rektors von der Einreichung einer besonderen Schrift abgesehen werden, wenn die bereits veröffentlichten Arbeiten des Bewerbers eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung bieten. Die wissenschaftliche Aussprache soll die Ueberzeugung rechtfertigen, daß der Bewerber sich über Fragen seines Faches befriedigend aus­sprechen kann. Erst danach wird die Drucklegung der Habilitationsschrift veranlaßt. Die Habilitation wird vom Dekan durch Ausfertigung eines Diploms vollzogen und muß dem Reichserziehungsminister angezeigt werden. Die bisher einzuholende Zustim­mung der Länder-Unterrichtsverwaltung fällt künf­tig fort. Die Habilitation, die bei abgelehnter Zu­lassung nach Ablauf eines Jahres erneut beantragt werden kann, ist gebührenfrei. Der Grad eines Dr. habil, kann vom Rektor und den Dekanen einer Universität durch gemeinsamen Beschluß ent­zogen werden, wenn eine Täuschung festgestellt wird oder w"nn der Träger des Grades sich als unwürdig für ein akademisches Amt erweist. Ueber die Zu­lassung von Ausländern zur Habilitation ent­scheidet der Reichserziehungsminister.

Die Verleihung der Lehrbefugnis ist mit der Habilitation nicht unmittelbar verknüpft, sondern ein selbständiger Akt. Sie setzt die Habi­litation voraus, verlangt aber dazu das Bestehen

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gestellt werden. Sie müssen Angaben darüber ent« halten, wann und für welches Fachgebiet die Lehr? befugnis verliehen und wann und von wem die Ernennung ausgesprochen würbe. Dozenten und nichtbeamtete außerordentliche Professoren, die keinen Antrag auf Ernennung nach der neuen Ordnung stellen, gehen mit Wirkung vom 1. Oktober 1939 ihrer Lehrbefugnis verlustig.

Aus aller Welt.

Autofallenräuber Gerling hingerichtek.

Berlin, 16. März. (DNB. Funkspruch.) Heute früh ist der am 20. Oktober 1914 geborene Wilhelm Gerling hingerichtet worden, der vom Son­dergericht Berlin am 15. März d. I. zum Tode und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Le­benszeit verurteilt worden ist. Gerling hat am ver­gangenen Sonntag in Finsterwalde dem 70jährigen Autooermieter Hermann P a l a p i e s in räube­rischer Absicht eine Autofalle gestellt und ihn dabei schwer verletzt.

Der TNordprozeß Weidmann.

Der Prozeß gegen den Massenmörder Weid­mann und Genossen ist in eine ruhigere Phase getreten. Weidmann gesteht alles ein und wird nur energisch, wenn es sich darum handelt, seinen Mitangeklagten Million zu belasten. Ob­gleich klar auf der Hand liegt, daß dieser bei den bisher behandelten Mordtaten zumindest Mitwisser gewesen ist, leugnet er hartnäckig und muß immer erst durch Gegenbeweise oder Zeugen überführt wer­den. Weidmann hatte im Verlauf der Verhandlung erklärt, daß zwischen ihm und Million völlige Klar­heit darüber bestanden habe, daß die Villa La Voulzie nicht etwa zur Eröffnung eines Schönheit^ institutes gemietet werden solle, sondern um nach amerikanischer Gangsterart Menschenentführungen zu organisieren und dann Lösegelder zu erpressen^ Ein Raum der Villa wurde auch entsprechendver, schlußsicher" eingerichtet.

Prinzen-hochzeil in Kairo.

In Kairo fant) am Mittwoch die Hochzeit des iranischen Kronprinzen mit der Schwester des ägyptischen Königs, Prinzessin F awzia, statt. Den Heiratsvertrag unterzeichnete König K u r a k für seine Schwester. Der Ehevertrag ist von Scheit el Maraghi, dem Rektor der berühmten arabischen Ahzar-Hochschule, ausgefertigt worden. Der eigent­lichen Hochzeitszeremonie, die sich in schlichten Formen abspielte, wohnten etwa hundert geladene Gäste bei. Kairo zeigte sich in reichem Flaggen- und Girlan­denschmuck. Zehntausende waren aus der ägyptischen Provinz nach Kairo gekommen, um dort den Volks­festen beizuwohnen, die aus Anlaß der Hochzeit veranstaltet werden.

Wetterbericht

Die lebhafte Nordströmung hält auch weiterhin an. Die dadurch nach Deutschland verfrachteten Kaltluft­massen führen zu wechselhafter Bewölkung und ein­zelnen Schneeschauern. Ueber den Nordattantik be­steht die Wirbeltätigkeit fort und bringt im Zuge der Nordströmung einzelne Störungen nach Mittel­europa, wodurch das unbeständige und meist kühle Wetter anhalten wird.

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