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SN-L-ye

Frau Luise Trautmann, geb. Schäfer

im Alter von 64 Jahren.

Die Kinder.

Gießen-Wieseck, den 13. Mai 1939.

3514D

Mündllch können Sieesnurveiüg» sagen, schriftlich mehreren, durch eine Kleinanzeige sagen Sie es allen

Die Beerdigung findet statt am Sonntag, dem 14. Mai 1939, nach­mittags %4 Uhr, vom Sterbehause, Ludwigstraße 16, aus.

Gestern nacht 2.45 Uhr entschlief nach schwerem, mit großer Geduld ertragenem Leiden unsere liebe, gute Mutter, Großmutter, Schwester, Schwägerin und Tante

reicht eine Dose der guten Schuhcreme

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3524D

NACHRUF!

Am 5. Mai 1939 verschied in Wuppertal- Elberfeld unser liebes Ehrenmitglied

Conrad Steinhäuser

im 90. Lebensjahr. Der Verstorbene war Mitgründer unseres Vereins, dem er in über 53 jähriger Mitgliedschaft die Treue gehalten hat.

Als langjähriges Vorstandsmitglied hat er sich um unsercnVerein besonders verdient gemacht. Wir werden ihm stets ein ehren­des und dankbares Gedenken bewahren.

Männerturnverein Gießen.

________________________________________3521D

Für die liebevolle Anteilnahme und zahl­reichen Kranzspenden beim Heimgang unserer lieben Verstorbenen sagen wir auf diesem Wege unseren tiefgefühlten Dank

Ida Dieringer - und Kinder

Gießen, 13. Mai 1939.

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Bett.: Volks-, Berufs- und Betriebszählung am 17. 5. 1939.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Gesetze vom 4. 10. 1937 (RGBl. I. S. 1053) und vom 6. 7. 1938 (RGBl. I S. 796) in Verbindung mit den Durchführungsverordnungen vom 21. 1. 1938 (Reichsministerialblatt S. 51) und vom 8. 3. 1939 (Reichsministerialblatt S. 210) findet am 17. 5. 1939 eine Botts-, Berufs- und Betriebs, zählung statt. Durch die Zählung soll die Gesamtzahl der Bevölkerung, ihre Gliederung nach Geschlecht, Atter, Familienstand usw. ermittelt werden. Ferner werden Angaben über Abstammung und Vorbildung verlangt. Außerdem werden sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und Grundstücken, auf denen sich Wohn­stätten oder Arbeitsstätten (Betriebe) befinden, gezählt.

Bei der Erhebung werden 5 verschiedene Druck­sachen verwandt:

1. die Haushaltungsliste,

2. die Ergänzungskarte mit Umschlag,

3. der Land- und Forstwirtschaftsbogen,

4. der Fragebogen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitsstätten,

5. die Grundstücksliste.

1. Haushattuugsliste. Jeder Vorstand einer selb- ständigen Haushaltung ist verpflichtet, eine Haus­haltungsliste auszufüllen. In die Liste sind alle zur Haushaltung gehörigen Personen (einschl. Zimmerabmieter) aufzunehmen, ohne Rücksicht darauf, ob sie nur vorübergehend anwesend oder z. Zt. der Erhebung vorübergehend abwesend sind. Im übrigen ist die Anleitung zur Aus­füllung der Liste,. die auf der ersten Seite der Liste aufgedruckt ist, genau zu beachten.

2. Ergänzungskarte mit Umschlag. In dieser Karte müssen Angaben über Abstammung und Bor- bildung sämtlicher am Erhebungstag anwesenden und vorübergehend abwesenden Mitglieder der Haushaltung (einschl.Zimmerabmieter) eingetragen werden. Personen, die jedoch nicht zur Familie des Haushaltungsvorstandes gehören (Untermie­ter, Pensionsgäste, Hausgehilfen usw.), sind be­rechtigt, die Angaben auf einer besonderen Er­gänzungskarte zu machen und diese im ver­schlossenen Umschlag an den Haushaltungsvorstand äbzugeben.

3. Land- und Forstwirtschaftsbogen. Diesen Bogen müssen sämtliche land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die eine Bodenfläche von mindestens 1/2 ha (-- 60 Ar oder 5000 qm) Gesamtfläche selb­ständig bewirtschaften, ausfilllen.

Ist die Gesamtfläche kleiner als % ha, so wird diese Bodenbewirtschaftung, wenn sie auch von kleinstem Umfang ist, durch die Haushattungsliste auf Seite 4 unter Abschnitt E erfaßt.

4. Fragebogen für nichtlandwirtschafrliche Arbeits­stätten. Der Fragebogen ist für jede nichtlandwirt- schaftliche Arbeitsstätte auszufüllen, also: für Gewerbe-, Industrie-, Handwerks-, Hausgewerbe-, Heimarbeiter- und Handelsbetriebe, Büros, Be­hörden, Parteidienststellen, öffentliche Betriebe und Verwaltungen, Anstalten, freie Berufe (Rechtsanwälte, Schriftsteller, selbständige Aerzte, Künstler usw.) und alle sonstigen Arbeitsstätten nichtlandwirtschaftlicher Art.

5. Grundstücksliste. Die Liste ist von allen Grund­stückseigentümern (Hausbesitzern, ihren Vertretern oder vom Zähler beauftragten Mietern), auf deren Grundstück sich Wohnstätten oder Arbettsstätten (Betriebe) befinden, auszufüllen und auf dem Grundstück zur Abholung durch den Zähler bereit zu halten.

Da die übrigen Zählpapiere im Stadtkreis Gießen von den Zählern direkt an die Haushaltungsvorstände bzw. den Leitern der nichtlandwirtschaftlichen Arbeits­stätten zugestellt werden, haben die Grundstücks­eigentümer auf der Grundstücksliste auf Seite 1 das Verzeichnis der Gebäude und auf Seite 2 die Spalten 1 bis 4 auszufüllen und die Liste zu unterschreiben. Die Spalten 5 bis 10 werden vom Zähler ausgcfüllt.

Die zur Ausfüllung der Fragebogen Verpflichteten sind jeweils auf den einzelnen Bogen genau ver­zeichnet. Das Zählmaterial wird in diesen Tagen durch die Zähler verteilt; die Verteilung soll bis zum Samstag, dem 13. 5. 1939, beendet sein. Die Frage­bogen sind nach dem Stand vom 17. 5. 1939, O Uhr, nach den in den Vordrucken im einzelnen gegebenen Anweisungen zu beantworten. Vom 17. 5. 1939 mittags ab sind die ausgefüllten Fragebogen zum Abholen bereit zu hatten. Wer sich weigert, die vorgeschriebenen Eintragungen in die Erhebungs­papiere zu machen oder wissentlich wahrheitswidrige Angaben macht, kann mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft werden.

Es wird erwartet, daß die Bevölkerung durch genaue und lückenlose Ausfüllung der Zählbogen die Arbeit der ehrenamtlich tätigen Zähler erleichtert. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die An­gaben für die Erhebung nur für statistische, amtliche Zwecke verwendet werden. Alle mit der Durchführung der Zählung Betrauten, insbesondere die Zähler sind gegen jedermann zur Bcrschwiegcnhett über die An­gelegenheiten verpflichtet, die bei der Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen sowie über die Ver­hältnisse der einzelnen Grundstücke und Arbeitsstätten zu ihrer Kenntnis kommen; sie dürfen die Kenntnis nicht zu anderen als den mit der Zählung verbundenen Zwecken verwerten. Fedes Eindringen in die Ver­mögens- und Einkommensverhältnisse ist nach § 4 des Gesetzes über die Durchführung der Volks-, Berufs- und Betriebszählung vom 4. 10. 1937 aus­geschlossen.

Auskunft über die richtige Ausfüllung der Zähl­bogen, soweit dies aus dem Vordruck nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wird im Stadthaus Berg­straße 20 Zimmer 17 erteilt. Dort wollen sich auch diejenigen Personen zur nachträglichen Eintra­gung melden, die durch irgendwelchen Umstand keine Zählpapicre zur Eintragung erhalten haben.

Die Bevölkerung hat die Zählpapiere nur dem Zähler selbst auszuhändigen, keinesfalls dürfen Haus- haltungslisten und andere Erhebungspapiere von den Ausfüllungspflichtigen an die Stadtverwaltung oder an eine sonstige Stelle übersandt werden, da dadußch die gewissenhafte Ausübung des Zähleramtes unmög­lich wird. 3468C

Gießen, den 11. Mai 1939.

Der Oberbürgermeister.

I. V.: Nicolaus, Zählungskommissar.

Amtskag des Hess, hochbauamls Gießen.

Infolge der angespannten Lage im Baufach findet von heute ab bis auf weiteres nur noch ein Amtstag des Hess. Hochbauamts samstags, vormittags von 1 bis 13 Uhr, statt. Besuche an anderen Tagen können nicht bestimmt aus Annahme rechnen?

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Bctr.: Volks-, Berufs- und Betriebszählung am 17. 5. 1939.

Bekanntmachung.

Allen, die nicht als Zähler oder Oberzähler für die kommende Völls-, Berufs- und Betriebszählung be­stellt werden konnten, danke ich für die Bereitwillig» keil zur Uebcrnahrne des Ehrenamtes. 3469L

Gießen, den 11. Mai 1939.

Der Oberbürgermeister.

I. V.: Nicolaus, Zählungskommissar.

Bekanntmachung.

Es besteht Veranlassung, wiederholt darauf hinzu­weisen, daß das Befahren der Wege und Schneisen der städtischen Waldungen mit Autos, Fahrrädern und sonstigen, nicht der Holzabfuhr dienenden Fahr­zeugen verboten und strafbar ist. Dagegen sind die 1. und 5. Schneise des Stadtwaldes von der Straße nach Rödgen bis zum Schiffenberger Weg für den Radfahrverkehr bis auf weiteres freigegeben.

Gießen, den 12. Mai 1939. 35330

Der Oberbürgermeister. I. B.: Nicolaus.

Arbeitsvergebung.

Für die Neubauten am Kirchenplatz soll auf Grund der Reichsverdingungsordnung die Lieferung der Oefen, Herde und Waschkessel öffentlich ausgeschrie­ben werden.

Die Unterlagen sind bei dem Architekten Baurat C. Schuhmacher, Gießen, Roonstraße Nr. 31, abzuholen. 3511D

Die verschlossenen Angebote sind bis zum Samstag, dem 20.2Hai 1939, vormittags 10 Uhr, auf dem Stadtbauamt einzureichen.

Die Angebote werden in Gegenwart der erschiene­nen Bieter geöffnet.

Gießen, den 12. Mai 1939.

Der Oberbürgermeister. Stadtbauamt.

__________________I. A.: Graver t.__

Bekanntmachung.

Nach dem Ableben des Bezirksschornsteinfeger­meisters keil habe ich den Schornsteinfegermeister Heinrich Renlh in Gießen für die Dauer des Nutzungsjahres bis einschließlich 15. Mai 1940 zum Stellvertreter gern. § 46 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 bestellt.

Gießen, den 11. Mai 1939.

________Der Oberbürgermeister: Ritter._________ Betr.: Wochenmarkt-Verkaufszeiten.

Bekanntmachung.

Der auf Donnerstag, den 18. Mai 1939 (Himmel­fahrt) fallende Wochenmarkt findet am Mittwoch, dem 17. INai 1939, statt. 3487C

Gießen, den 13. Mai 1939.

Der Oberbürgermeister.

I. V.: Nicolaus, Beigeordneter.

MoMtaiif Her Stadt Men.

Am Montag, dem 15. Mai 1939,10 Uhr beginnend, werden in der GastwirtschaftZum Schützenhaus", Grünberger Straße 2, nachstehende Werthölzer (Schneideholz und fchneideholzhaltige Hölzer) verlaust:

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27,54 fm

15

3b

=

11,07 fm

6

4

=

6,85

fm

1

5

=

,69

fm

65

3a

=

52,55

fm

13

3b

9,46

fm

3

4

3,71

fm

3 Fichtenstämme

3 a-

b

2,04

fm

6

4

5,12

fm

9

,,

5

M

=

14,24

fm

Nummernverzeichnisse können auf Zimmer 8 deS Stadthauses Bergstraße empfangen werden.

Für den Ankauf von über 15 fm Nadelnutzholz ist Einkaufsfchein notwendig. 3503A

Gießen, den 12. Mai 1939.

Der Oberbürgermeister. I. V.: Nicolaus.

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