Ausgabe 
12.5.1939
 
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Betr.: Volks-, Berufs- und Betriebszählung am 17.5. 1939.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Gesetze vom 4. 10. 1937 (RGBl. I. S. 1053) und vom 6. 7. 1938 (RGBl. I S. 796) in Verbindung mit den Durchführungsverordnungen vom 21. 1. 1938 (Reichsministerialblatt S. 51) und vom 8. 3. 1939 (Reichsministerialblatt S. 210) findet am 17. 5. 1939 eine Botts-, Berufs- und Betriebs­zählung statt. Durch die Zählung soll die Gesamtzahl der Bevölkerung, ihre Gliederung nach Geschlecht, Alter, Familienstand usw. ermittelt werden. Ferner werden Angaben über Abstammung und Vorbildung verlangt. Außerdem werden sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und Grundstücken, auf denen sich Wohn­stätten oder Arbeitsstätten (Betriebe) befinden, gezählt.

Bei der Erhebung werden 5 verschiedene Druck­sachen verwandt:

1. die Haushaltungsliste,

2. die Ergänzungskarte mit Umschlag,

3. der Land- und Forstwirtschaftsbogen,

4. der Fragebogen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitsstätten,

5. die Grundstücksliste.

1. Haushaltungsliste. Jeder Vorstand einer selb- ständige« Haushaltung ist verpflichtet, eine Haus­haltungsliste auszufüllen. In die Liste sind alle zur Haushaltung gehörigen Personen (einschl. Zimmerabmieter) aufzunehmen, ohne Rücksicht darauf, ob sie nur vorübergehend anwesend oder z. Zt. der Erhebung vorübergehend abwesend sind. Im übrigen ist die Anleitung zur Aus­füllung der Liste, die aus der ersten Seite der Liste aufgedruckt ist, genau zu beachten.

2. Ergänzungskarte mit Umschlag. In dieser Karte müssen Angaben über Abstammung und Bor­bildung sämtlicher am Erhebungstag anwesenden und vorübergehend abwesenden Mitglieder der Haushaltung (einschl.Zimmerabmieter) eingetragen loerben. Personen, die jedoch nicht zur Familie des Haushaltungsvorstandes gehören (Untermie­ter, Pcnsionsgäste, Hausgehilfen usw.), sind be­rechtigt, die Angaben auf einer besonderen Er­gänzungskarte zu machen und diese im ver­schlossenen Umschlag an den Haushaltungsvorstand abzugeben.

3. Land- und Forstwirtschaftsbogen. Diesen Bogen müssen sämtliche land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die eine Bodenfläche von mindestens % ha (= 50 91t oder 5000 qm) Gesamtfläche selb­ständig bewirtschaften, ausfüllen.

# Ist die Gesamtfläche kleiner als y2 ha, so wird diese Bodenbewirtschaftung, wenn sie auch von kleinstem Umfang ist, durch die Haushaltungsliste auf Geile 4 unter Abschnitt E erfaßt.

4. Fragebogen für nichtlandwirtschaftliche Arbeits- statten. Der Fragebogen ist für jede nichtlandwirt­schaftliche Arbeitsstätte auszufüllen, also: für Gewerbe-, Industrie-, Handwerks-, Hausgewerbe-, Heimarbeiter- und Handelsbetriebe, Büros, Be­hörden, Parteidienststellen, öffentliche Betriebe und Verwaltungen, Anstalten, freie Berufe (Rechtsanwälte, Schriftsteller, selbständige Aerzte, Künstler usw.) und alle sonstigen Arbeitsstätten nichtlandwirtschaftlicher Art.

5. Grundstücksliste. Die Liste ist von allen Grund­stückseigentümern (Hausbesitzern, ihren Vertretern oder vom Zähler beauftragten Mietern), auf deren Grundstück sich Wohnstätten oder Arbeitsstätten (Betriebe) befinden, auszufüllen und auf dem Grundstück zur Abholung durch den Zähler bereit zu halten.

Da die übrigen Zählpapiere im Stadtkreis Gießen von den Zählern direkt an die Haushaltungsvorstände bzw. den Leitern der nichtlandwirtschaftlichen Arbeits­stätten zugestellt werden, haben die Grundstücks­eigentümer auf der Grundstücksliste auf Seite 1 das Verzeichnis der Gebäude und auf Seite 2 die Spalten 1 bis 4 ouszufüllen und die Liste zu unterschreiben. Die Spalten 5 bis 10 werden vom Zähler ausgcfüllt.

Die zur Ausfüllung der Fragebogen verpflichteten sind jeweils auf den einzelnen Bogen genau ver­zeichnet. Das Zählmaterial wird in diesen Tagen durch die Zähler verteilt: die Verteilung soll bis zum Samstag, dem 13. 5. 1939, beendet sein. Die Frage­bogen sind noch dem Stand vom 17. 5. 1939, 0 Uhr, nach den in den Vordrucken im einzelnen gegebenen Anweisungen zu beantworten. Bom 17. 5. 1939 mittags ab sind die ausgefüllten Fragebogen zum Abholen bereit zu hatten. Wer sich weigert, die vorgeschriebenen Eintragungen in die Erhebungs­

papiere zu machen oder wissentlich wahrheitswidrige Angaben macht, kann mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft werden.

Es wird erwartet, daß die Bevölkerung durch genaue und lückenlose Ausfüllung der Zählbogen die Arbeit der ehrenamtlich tätigen Zähler erleichtert. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die An­gaben für die Erhebung nur für statistische, amtliche Zwecke verwendet werden. Alle mit der Durchführung der Zählung Betrauten, insbesondere die Zähler sind gegen jedermann zur Berschwiegenheit über die An­gelegenheiten verpflichtet, die bei der Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen sowie über die Ver­hältnisse der einzelnen Grundstücke und Arbeitsstätten zu ihrer Kenntnis kommen; sie dürfen die Kenntnis nicht zu anderen als den mit der Zählung verbundenen Zwecken verwerten. Jedes Eindringen in die Ver­mögens- und Einkommensverhältnisse ist nach § 4 des Gesetzes über die Durchführung der Botts-, Berufs- und Betriebszählung vom 4. 10. 1937 aus­geschlossen.

Auskunft über die richtige Ausfüllung der Zähl­bogen, soweit dies aus dem Vordruck nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wird im Stadthaus Berg­straße 20 Zimmer 17 erteilt. Dort wollen sich auch diejenigen Personen zur nachträglichen Eintra­gung melden, die durch irgendwelchen Umstand keine Zählpapiere zur Eintragung erhalten haben.

Die Bevölkerung hat die Zählpapiere nur dem Zähler selbst auszuhändigen, keinesfalls dürfen Haus­haltungslisten und andere Erhebungspapiere von den Ausfüllungspflichtigen an die Stadtverwaltung oder an eine sonstige Stelle übersandt werden, da dadurch die gewissenhafte Ausübung des Zähleramtes unmög­lich wird. 3468C

Gießen, den 11. Mai 1939.

Der Oberbürgermeister.

I. V.: Nicolaus, Zählungskommissar.

Betr.: Volks-, Berufs- und Betriebszählung am 17. 5. 1939.

Bekanntmachung.

Allen, die nicht als Zähler oder Oberzähler für die kommende Volks-, Berufs- und Betriebszählung be­stellt werden konnten, danke ich für die Bereitwillig­keit zur Uebcrnahme des Ehrenamtes. 3469C

Gießen, den 11. Mai 1939.

Der Oberbürgermeister.

I. B.: Nicolaus, Zählungskommissar.

Bekanntmachung.

Betrifft: Oeffentliche Erft-Impfung der Kleinkinder aus Geburtsjahr 1937 und früheren Geburts­jahren sowie aus dem Geburtsjahr 1938 (zu­nächst nur, soweit der Familienname mit den Buchstaben AG beginnt).

Für diejenigen Kleinkinder aus den Geburtsjahren 1937 und vorher, die noch nicht erstgeimpft sind, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen von der Impfung zurückgestellt waren oder ungeimpft in Gießen zuge­zogen sind, findet letzter besonderer öffentlicher Impf­termin wie folgt statt:

Impfung: Montag, den 15. Mai 1939, 15 bis 16 Uhr, Nachschau: Montag, den 22. Mai 1939, 15 bis 16 Uhr, Jmpflokalr Turnhalle der Schillerschule, Schillerstr.

Weiterer öffentlicher Impftermin für die Klein­kinder aus dem Geburtsjahr 1938, jedoch zunächst nur für die Familiennamen mit den Anfangsbuchstaben AG ist anberaumt wie folgt:

Impfung: Mittwoch, den 17* Mai 1939,15 bis 16 Uhr, Nachschau: Mittwoch, den 24. Mai 1939,15 bis 16 Uhr, Jmpflokal: Turnhalle der Schillerschule, Schillerstr.

Für die Kleinkinder mit Anfangsbuchstaben HZ des Familiennamens werden in Kürze weitere Impf­termine veröffentlicht.

Die Eltern und Pflegebefohlenen der obenbezeich- ncten Kinder werden aufgefordert, die Kinder pünkt­lich zu obigen Impfterminen zu bringen, andernfalls Strafanzeige erfolgen muß. Es wird noch besonders darauf hingewiesen, daß die Kinder und ihre Kleider sich in sauberem Zustand befinden müssen, und daß Kinder aus Häusern, in denen z. Z. ansteckende Krankheiten bestehen, zur Impfung nicht zugelassen werden können. In Fällen letzterer Art ist ärztliche Bescheinigung dem staatl. Gesundheitsamt Gießen, Wilhelmstraße 59, vorzulegen. 3470C

Gießen, den 10. Mai 1939.

Der Oberbürgermeister.

8. B.: Nieolaus, Bsigeordneker»

Gießen, Kreuzplatz 15

Altersvereinigung 1875 - 1925

Unseren Mitgliedern hierdurch die trau­rige Mitteilung, daß am Mittwoch, dem 10. Mai 1939, unser lieber Alterskollege

Fritz Reich

verstorben ist.

Die Trauerfeier findet am Freitag, dem 12. Mai, 14.00 Uhr, in der Kapelle des Neuen Friedhofes statt.

Der Vorstand bittet um recht zahlreiche

Beteiligung. M65D

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