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Gießen, den 7. Oktober 1939.
Der Oberbürgermeister — EruahrungSamt.
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ausgenommen sind.
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tätige),
wer sich seit 22. September 1939 in einer ordnungsmäßigen Berufsausbildung (Lehrlinge, Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten) oder auf einer Tagesfachschule befindet (in beruflicher Ausbildung Stehende),
wer sich mindestens seit Ostern 1939 auf einer öffentlichen Schule befindet (in schulischer Ausbildung Stehende),
Kinder von Bauern, Landwirten und Landarbeitern, die als mithelfende Familienangehörige in der Landwirtschaft dringend benötigt werden.
IV.
persönliche Anmeldung zur Erfassung und Musterung.
Persönlich haben sich einzufinden: Alle Dienstpflichtigen der Geburtsjahrgänge 1920 und 1921, soweit sie nicht nach Ziffer HI von der Meldung befreit sind.
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über die Anmeldung der Wehrpflichtigen, die b-ir Ersatzreserve II oder der Landwehr II ««gehör« und im Besitze eines Wehrpasses oder ein.»
Musterungsausweises sind.
Auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. 5. 1935 M; des Runderlasses des Reichsministers des Inne« vom 29. 9. 1939 wird hiermit folgendes befand# gemacht:
Die Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes, dir der Ersatzreserve II oder der Landwehr II ««gehör« — das sind diejenigen Wehrpflichtigen, die bei Musterung oder militärärztlichen Untersuchung od>-r bei der Entlassung von der Truppe „beschränkt taiu;< lich" oder „untauglich für den Waffendienst" befunten worden sind, — im Besitze eines Wehrpasses oder ein.» Musterungsausweises sind und in der Stadt Gießen einschließlich der Vororte Klein-Linden und Wiesnj wohnen, haben sich in der Zeit
vom 9. 10. bis einschließlich 14. 10. 1939, jeweils von 8 bis 12 und 15 bis 17 Uhr,
SamStag von 8 bis 12 Uhr bei der Polizeidirektion Gießen, Einwohncrmelte. amt, Neuen Bäne 22 I, Zimmer 3, unter Vorlage M Wehrpasses oder des MnsterungsauSweiseS melden.
Wer der angeordneten Meldepflicht nicht oder niet pünktlich nachkommt, wird, wenn keine höhere Strm verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder init Hast bestraft. Evtl, werden polizeiliche Zwangsma" nahmen gegen die Säumigen ergriffen. 6283:D
Gießen, den 6. Oktober 1939.
Der Polizeidirektor.
M. d. F. b. Hellwege-Emden.
ist, mit Geldstrafe bis zu 150,— RM. oder Haft bestraft.
Gießen, den 6. Oktober 1939.
Der Polizeidtrekwr.
m. d. F. b.: Hellwege-Emden.
Befreiung von der Heranziehung zum Reichelarbeitsdienst der weiblichen Jugend.
Von der Heranziehung zum Reichsarbeitsdienst WJ. und von
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Auf Grund des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 9. September 1939 und die Verordnung über die Durchführung der Reichsarbeitsdienstpflicht für die weibliche Jugend vom 4. September 1939 sowie der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über die Durchführung der Reichsarbeitsdienstpflicht für die weibliche Jugend vom 21. September 1939 wird folgendes bekanntgegeben:
I.
Reichsarbettsdienflpflicht der weiblichen Jugend.
Der Reichsarbeitsdienst ist Ehrendienst am deutschen Volke.
Alle Angehörigen der weiblichen deutschen Jugend sind verpflichtet, ihrem Volke im Reichsarbeitsdienst zu dienen.
II.
Bezeichnung des dienstpflichtigen Personenkreises.
Dienstpflichtig sind:
Alle ledigen weiblichen Angehörigen der Geburtsjahrgänge 1914 bis 1922 deutscher Staatsangehörigkeit, soweit sie nicht nach Ziffer III
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der Meldepflicht sind befreit:
wer ein Arbeitsbuch besitzt und mindestens seit 22. September 1939 als Lohn- oder Gehaltsempfänger voll tätig ist (Voll-Berufs-
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VII.
Fahrtkosten.
Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Erfassung und Musterung entstehen, werden den Dienstpflichtigen nicht vergütet.
VIII.
Freiwillige Meldungen.
Weibliche Angehörige der Geburtsjahrgänge 1914, 15, 16, 17, 18,19 und 1922 können sich bei dem RAD.-Meldeamt 243 in Gießen, Liebigstratze 16 (Alte Klinik) unter Vorlage der in Ziffer V aufgeführten Personalpapiere freiwillig melden.
Inhaber eines Arbeitsbuches können als Freiwillige des Reichsarbeitsdienstes nur eingestellt werden, wenn das Arbeitsamt bescheinigt, daß arbeitseinsatzmäßige Bedenken gegen die Einstellung in den Reichsarbeitsdienst nicht bestehen.
Vom Erscheinen dieses Aufrufs an fallen die Freiwilligenmeldungen bei den Bezirksleitungen RADwJ. fort.
Die bisher bei den Bezirksleitungen RADwJ. abgegebenen Freiwilligenmeldungen behalten ihre Gültigkeit.
Bewerberinnen für die Führerinnenlaufbahn, die schon Arbeitsdienst geleistet haben oder älter als 25 Jahre sind, melden sich bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksleitung RADwJ.
IX.
Meldepflichten.
Die Dienstpflichtige ist verpflichtet, dem Aufruf oder der Einzelaufforderung eines RAD.-Meldeamtes zur persönlichen oder schriftlichen Meldung nachzukommen.
X.
Strafbestimmungen.
Eine Dienstpflichtige, die ihren Meldepflichten gemäß Ziffer IX nicht nachkommt oder bei der Meldung wissentlich unrichtige Angaben macht, kann mit polizeilichen Zwangsmaßnahmen zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten angehalten werden. In schwereren Fällen wird sie, soweit die Tat nicht mit einer höheren Strafe bedroht
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werden am Montag, dem 9. Oktober 1939, in boi Erdgeschoß des Liebigbaues, Liebigstratze H, verlegt und bleiben an diesem Tage geschlossen.
Meine diesjährigen WINTERKURSE beginnen Dienstag, 10. Okt. 1939
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Die i« der Stadt Gieße« einschließlich der Bororte Klein-Linde« und Wieseck wohnenden Dienstpflichtigen melden sich in Gieße«, Wilhelmstr. 59 (Staatl. Gesundheitsamt):
a) am 9. 10. 1939 um 8 Uhr mit dem Anfangsbuchstabe« des Familiennamens A—F
b) am 10. 10. 1939 um 8 Uhr mit dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens 6— K
c) am 11. 10. 1939 um 8 Uhr mit dem Anfangsbuchstabe« des Familiennamens L— S and
d) am 12. 10. 1939 um 8 Uhr mit dem Anfangsbuchstabe« des Familiennamens Sch—Z.
Dienstpflichtige, die am Erfassungstage infolge Erkrankung nicht erscheinen können, haben sich unter Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses schriftlich zu melden.
V.
Vorlage der Perfonalpapiere.
Die Dienstpflichtigen haben zur persönlichen Meldung vorzulegen:
a) die Geburtsurkunde,
b) den Nachweis über ihre Abstammung, soweit sie in ihrem oder ihrer Angehörigen Besitze sind (Ahnenpaß), ferner soweit vorhanden:
c) das Arbeitsbuch; dieses hat der Betriebsführer der Dienstpflichtigen zu diesem Zwecke auszuhändigen,
d) den Gesundheitspaß,
e) Ausweise über Zugehörigkeit
zur NSDAP.,
zum BDM.,
f) den Nachweis über die Zugehörigkeit oder die Ausbildung bei einer Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes oder den Sanitätsschein des Deutschen Roten Kreuzes (Personalausweis DRK.),
g) den Nachweis über bereits geleisteten Arbeitsdienst.
VI.
Zurückstellungsantrag.
Dienstpflichtige, die aus häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen zurückgestellt werden wollen, haben dies bei ihrer persönlichen Meldung unter Vorlage der erforderlichen Beweismittel schriftlich zu beantragen.
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